heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne dem Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch bessere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhaftes Denken zutrauen und zumuten. Das ist richtigs. Aber der Gesetzgeber muß auch beachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise des konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben und ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er ihnen auch das schneidigere handelsrecht zumuten. Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗ trägt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht sicherer zu Fuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf— klärerisch; individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß gewisse Kreise selbst die ‚massenhaftesten“ Geschäfte in unhandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie aus ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies zu ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die im Irrationalen liegen. In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei Wege wählen. Entweder er respektiert diese sozio— logische Tatsache, oder aber er versucht, die handels⸗ feindlichen Kreise durch Zwaug zum handelsrecht zu erziehen und erst reif zu machen. Was nun unseren 83 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg vorgezogen. Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang des Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue 56GB. es gewagt. die Lande und Forstwirtschaft dem Wenn Heck auf diese objektiven Kriterien des handelsmäßigen das Hhauptgewicht iegt. so folgt er damit einer vielfach aus— etretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es miür erlaubt a anderen Arbeiten über jenes Probslem weniger Be—e— achtung zu schenken, so z. B. G. Cohn, Warum hat und braucht der Handel ein besonderes Recht?, Heidelberg 1888, denn alie streiten nur über die beste Ausdrucksweise für das, was sie alle mehr oder weniger gieichartig als charakteristisch empfinden. Am umsassendsten und schon eiwas ins Soziologische hinein⸗ pielend ist die Behandlung der Frage in Ehreubergs Hand— —