das zu Anfang gesagte, nämlich, daß dies kein Unter⸗ scheidungsmerkmal für das Wesen der Landwirtschaft ist. Genau so gut kann man auch sagen, daß der Inhaber einer Sägerei, eines Steinbruchs, einer Eisenbahn oder dergl. sein Vermögen offenbare. Aber ganz abgesehen von der sachlichen Unrichtigkeit jenes Satzes zeigt er in illustrativer Weise, eine wie patriarchalische Vorstellung man vom Betrieb des Landbaus hatte. Man dachte sich das so, daß der händler zu Fuß über die Äcker des Rittergutsbesitzers gehend aufs Land hinaus kam und mit dem hut in der hand wartete, ob der Lande wirt ihm etwas verkaufen wolle. Tatsächlich mag das damals der Regelfall gewesen sein. Der tüchtige Landwirt hatte aber schon damals gelernt, seine Erzeugnisse anzubieten; er hatte sich Jchon damals zuweilen zu diesem Zweck in die Stadt begeben und schließlich hat er fich sogat mit Fernsprecher. Produktenbörse und dergl. vertraut gemacht. Darum waren und sind die Einwande der Gegner des gesamten 83 gegen diese Gedanken durchaus berechtigt. Über die Perbreitung, die die kaufmännische Buchführung in der Landwirtschaft gefunden hat, sei am Schluß dieser Arbeit die Rede. Der Streit um die Buchführung trifft aber noch nicht das Wesen der Sache. Ein landwirtschaftlicher Großbetrieb, in dem, wie dies heute meist geschieht, kaufmannische Buchhaltung eingeführt ist, hat darum längst noch nicht das haudelsfeindliche Moment abge⸗ streift. Bis dahin ist noch ein weiter Weg. Gegenüber diesen Ausführungen fallen einige andere Grünge, die der Lande und Forstwirtschaft an sich das handelsfeindliche Wesen zusprechen wollen, weniger ins Gewicht, doch sollen sie der Vollständigkeit halber doch kurz zu Wort kommen. So sagt Reutter:! „Der körnerbauende Landwirt Aa. O. 8. 33