um die Unterstellung des Landbaus unter das handels⸗ recht für das Fortkommen der Landwirtschaft zu einem Fallstrick zu machen. Diese Tatsache geht auch indirekt schon daraus hervor, daß man bei der Beratung im Plenum dauernd von den „Belästigungen“ des Land- manns durch eine etwaige Unterstellung unter das handelsrecht gesprochen hat,. und der Rommissions- bericht? sagt, das flache Land biete keinen Anziehungs- punkt für kaufmännisches Personal. Interessant ist, was Teller in seiner Dissertation hierzu meint: „Als Kaufmann müßte er (nämlich der Land- und Forstwirt) sich die erforderlichen kaufmännischen Renntnisse aneignen, wenn er sich nicht von eigens dazu angestelltem Personal abhängig machen wollte, was für ihn eine erhebliche Ausgabe bedeuten würde. Die gleichzeitige Ausbildung für zwei Berufsarten, von denen jede allein zu ihrer vollständigen Erfüllung die ganze Rraft und Fahigkeiten des Betreffenden erfordert, würde in den meisten Fällen große Nachteile mit sich bringen“. Dieser letzte Satz ist völlig ungereimt, denn fast jeder Rausmann muß dann zwei „Berufsarten“ im Sinne Tellers erlernen. Ein RKaufmann wird aber niemals auf den Gedanken kommen, seine Branchekenntnisse von seinen kaufmännischen Renntnissen zu trennen, daß er beides als verschiedenen Berufen zugehörig ansieht. Ein Warenhandwerker etwa oder ein Fabrikant vereinigt regelmãßig Beides. Diese Bemerkungen zeigen in illustrativer Weise, wie unausdenkbar man den Gedanken fand, daß ein Landwirt Geschaftsmann zugleich seis. So Nieberding im RT. Hhahn⸗Mugdan. S. 460. Ebenda, S. 838. Ueber die gelchaftliche Untüchtigkeit der Lande und Jorstwirte ließe sich eine unerineßliche Literatur anführen. Die brauch— barste Literatur kommt aus den Kreisen Laud wirte selbst. Ich erwähne nur v. Braun, Die Arbeitsziele der deutsch. Landwirisch. S. 226. Naheres im Schlußkapitel dieser Arbeit.