Landwietschaft hier im engen Sinn der Fachbücher zu verstehen sei. Dies ergibt sich schon aus der einen Erwägung, daß der Weinbauer sonst nicht dem 83 unterfiele; was mm. E. schwerlich der Sinn des Ge⸗ setzes sein kann und auch richtigerweise unserem Ge⸗ fühl widerspricht. Der Weinbauer, obwohl vielfach Weingãrtner genannt, gehört seiner herkömmlichen typischen Mentalität noch zur Landwirtschaft. Die bisherigen Arbeiten haben meistens gesagt, das Gesetz definiere Lande und Forstwirtschaft nicht, also müsse man den volkswirtschaftlichen Begriff einfügen.? Sie griffen darum zu Schönbergs handbuch der Poli⸗ tischen Oekonomies und fanden in dem Artikel: „Die Landwirtschaft“ von Th. Frhr. v. d. Goltz den Satz: „Die Landwirtschaft ist derjenige Zweig der volkswirtschaft⸗ lichen Produktion, welcher die Erzeugung pflanzlicher und tierischer Rohstoffe zum Zwecke hat, welcher sich daher mit der Bebauung des Bodens und mit der Pflege der Haustiere beschäftigt.“ Mit dieser rein techno⸗ logischen Definition glaubt man etwas gewonnen zu haben. In Wixrklichkeit ist diese Definition aber nicht im Stande, auch nur eine einzige von den Streitfragen zu lösen, die sich an den 93 anknüpfen. Die Defini⸗ tion sagt gerade so viel wie Jeder, der eine landlãufige Vorstellung von Landwirtschaft hat, auch von selbst weiß. So ist es nicht verwunderlich, daß die Interpre⸗ tatoren des § 3 aufgrund dieser selben Definition zu ganz verschiedenen Auslegungen gelangt sind. Ueber die Irage z. B. ob ein großer Baumschulenbetrieb als Landwirtschaft, als Forstwirtschaft oder als Handels⸗· NAereboes Landwirtschaftl. Betriebslehre, die selbstverstandlich mit einer Defimtion der Laudwirtschaft beginnt, erwahnt den Wein⸗ bau mit keinem Wort. So Klich a. a. O. S. 14. ädaselbst Bd. 2,4, Aufl. Tübungen 1896, 8. 1.