gärtnerei aufzufassen sei, hat jeder doch nach seinem eigenen Gefühl entschieden, und genau so verhält es sich mit der Frage, ob Viehhaltung begriffsnotwendig zur Landwirtschaft gehöre. ja selbst v. d. Goltz sagt auf Seite 4 des angeführten handbuchs, seine frühere Definition korrigierend: „Auch Gartene, Wein« und Obstbau gehören im weiteren Sinne zur Landwirtschaft“, und auf Seite os schließ⸗ lich spreicht er über die landwirtschaftlichen Betriebs— — Fruchtwechsels und der Proportionalität! von Ackere bau und Viehhaltung, woraus wieder der NAusschluß des eben genannten weiteren Kreises geschlossen werden kann. Das Wort „Landwirtschaft“ wird also in mancher⸗ lei Bedeutung gebraucht. Der verschiedene Sinngehalt dieses Wortes ist aber kein reiner terminologischer Zufall. Es ist möglich, eine allgemeine Ordnung zu finden. nach der wir die verschiedenen Definitionen der Land- wirtschaft sichten können. Ich möchte zwei Hauptgruppen unterscheiden. Die erste Gruppe von Begriffsbestimmungen orientiert sich überwiegend an der technischen Seite der Land- wirtschaft. Sie sieht in der Bebauung der Erdoberfläche mit Pflanzen ihren Schwerpunkt. Sie stellt also auch exotische Gaãrten, jede Art von Handelsgärtnereien, Baumschulen, Saatzuchtanstalten und Luxusparks auf eine Linie, sofern sie nur planmäßig Bedürfnisse zu befriedigen bestimmt sind. Dieses Problem ist ein landbautechnisches, und ich halte es für verjehlt, wenn die Frage in juristischen Dissertationen erörtert wird. So schildert Teller a. a. O. S. 8 einem Landwirt, der Ihis auf animalischen Dünger verzichten zu können, ein ieh abschaffte und infolgedessen fallserte. Aus diesem FJall will'er die Begriffsnotwendigkeit der Viehhaltung für die Laude wirtschaft ablesten. Die Unrentabilität der viehlosen Wirtschaft anderi aber daran, daß sie Landwirtschaft ist, gar nichts. Daß sije eine schlechte Landwirtschaft ist, interessiert uns nicht. Auch Reuter S. 6, Aramer S. 1* und Klich S. 22 widmen die⸗ ler Frage einen breiten Raum