Hier ist für die Bestimmung zunächst der unteren Grenze (Selbständigkeit) das Wort „Unternehmen“ im 83 Abs. 2 wichtig. Das Nebengewerbe muß also eine wirtschaftliche Einheit in sich sein. Wenn Marxheimer! sagt, das landwirtschaftliche Nebengewerbe sei ein Ge— werbe . . . „innerhalb eines landwirtschaftlichen Unter— nehmens betrieben. . .“, so kommt hierbei nicht ganz klar zum Ausdruck, daß das Nebengewerbe selbst ein „Unternehmen“ sein muß, und nur wenn man ein Un— ternehmen innerhalb eines Unternehmens als begrifflich möglich anerkennen will, so kann man die Ausdrucks- weise Marxheimers anerkennen. So viel jedenfalls geht aus dem Gesetzeswortlaut hervor, daß das Nebengewerbe nicht ein Bestandteil der Landwirtschaft selber sein darf, mit deren Aufhören es in sich zusammenjiele, d. h. aufhörte, eine Organisation von Produktionsmitteln zu sein. Wahrend das Säen, das Melken Tätigkeiten sind, die ohne ihre Zugehörigkeit zur Landwirtschaft ihren wirtschaftlichen Sinn verlören, so kann eine Brennerei, eine Ziegelei oder dergl. sehr wohl für sich weiterbestehen. Ob sie weiter rentabel bliebe, ist eine andere Frage, die an dem begrifflichen Wesen eines Unternehmens als sochem aber nichts ändern kann. Alle Tätigkeiten, die tupischerweise schon selbst zur Landwirtschaft bezw. Forstwirtschaft gehören. scheiden also hier aus. Die obere Grenze: Abhängigkeit ist die umstrittenste Streitfrage des 8 3. Das Minimum an Abhängigkeit ist zwingend die Personalunion des Unternehmers. Ihre Notwendigkeit ist unbestritten. Was bedeutet aber weiterhin das Wort „ist verbun— den“? Es deutet dies zunachst auf einen objektiven Sachverhalt hin und heißt uns absehen von der Person des Betreibenden. a. a. O. 8. 119.