stellen. Nehmen wir an, daß dieser Betrieb die vier Merkmale: Selbständigkeit, Abhängigkeit, Neben— sächlichkeit und Erheblichkeit besäße, so wäre er nach 56GB. rein formalistisch gedacht nicht eintragungs⸗ pflichtig. Der sogenannte „innere“ Zusammenhang wäre also nach Marxheimer schon gegeben, denn ihr Zzweck ist, bessere Ausnützung der vorhandenen Pro- duktionsmittel, d. h. der Menschenarbeit. Nach unserer Metholde jedoch würde das soziologische Band und damit die wesentliche Beziehung fehlen. Wir müßten also die Eintragspflicht bejahen. Ein solcher Betrieb aber geht weit über das ständisch Uebliche hinaus. Man hat, wie wir sahen, bei der Auslegung dieses Absatzes 2 dieselbe teleologische Grundhaltung zu be— wahren, wie bei der Auslegung des Abs.1. Dies hat seinen Grund darin, daß, wie wir zu Beginn unserer Ausfüh- rungen andeuteten, der zweite Abs. des 0 3 nichts ist, als die gesetzgeberische Ronsequenz des Ersten. Dies soll als Probe auf die Schlüssigkeit der hier vertre— tenen Argumentation durch verschiedene argumenta e contrario dargelegt werden. Als man das 66B. neu redigierte und infolge der Generalklausel des 8 2 genötigt war, zu der Land— und Forstwirtschaft Stellung zu nehmen, stand man der Tatsache gegenüber, daß zahlreiche Lands u. Forstwirte gewisse Nebengewerbe ausübten, die ihnen ihren Chas rakter nicht nahmen, sie im Gegenteil als besonders um⸗ sichtige und gute Lande bezw. Forstwirte kennzeichneten. Wenn man nun den berufsständischen Charakter dieser Leute durch Ausschluß ihres hauptbetriebs ge— währleistete und hätte sie andererseits, wie dies vor— geschlagen wurde!, bezüglich ihres Nebengewerbes zu Sollkaufleuten gemacht, dann würde der ganze Sinn des 8 3 wieder illusorisch geworden sein. Wer schon zur Hälfte Raufmann ist, der wird es auch nicht wün⸗— VPVergl. Hahn-Mugdan, S. 472 u. S. 326.