in einer großen technischen Entwicklungsperiode und mußte angesichts der stets neu auffommenden Berufe, wie Fahrradreparaturwerkstätten und Nehnliches, die Ohnmacht der reinen Enumerationsmethode einsehen. So schuf man jenen allgemeinen N 2, der alles noch Rommende und Erdenkbare aufnehmen sollte. Die Lande und Forstwirtschaft jedoch war etwas langst Bestehendes, Gewordenes!. Otto v. Gierke in seiner vielleicht allzu historischen Einstellung beklagte damals sehr, daß das handelsrecht fortau nicht mehr aas Kecht der Raufleute sei, sondern das Vecht derer, denen bom Gefetz Aaufmannseigenschaft „angedichtet“ werde. Den 82 568B. bezeichnet er als einen „Sprung ins Dunkle“ und forderte eine Erweiterung der duen einzelner Berufs⸗ arten im 66B. Aber ich glaube, dieser Sprung war unver— ———— auch, wie Gierke hervorhebt, gewisse härten mit sich brachte. (Pgl, O. v. Gierke, Der Entwurf des neuen — Zeitschr. sd. gesamte handelsrecht, Bd. 45. S. 452 uͤn