das Steuerrecht einen indirekten Zwang zur Buchfüh— rung auch auf die Lande und Forstwirtschaft aus!. Pon der Nichtbuchführung macht es gewisse Erschwe— rungen in der VWeranlsagung abhängig. Die enorme Ausbreitung, die die Buchführung in der Landwirtschaft fand, verdanken wir jedoch nicht dem Steuer— recht, wie vielfach gesagt wird, sondern in erster Linie der ausgedehnten Werbetätigkeit der Buchstellen und anderer daran interessierter Rreise, so aller sortschritt⸗ licher Wirtschafter und Wirtschaftler, und nicht zuletzt der Statistiker. Die Fassung jener Gesetze, vor allem der vorer— wãhnten Verordnung von 11. 10. 1925 „über die Ordnungsmaßigkeit der landwirtschaftlichen Buchführung“ ist im Wesentlichen gerade den Bestrebungen landwirtschaftlicher Rreise zu verdanken, welche schon im Jahre 1913 sich zusammengeschlossen hatten zu einer „Ver—⸗ einigung zur Erlangung der Beweiskraft der Buch— führung und zur Förderung der Betriebslehre in der Landwirtschaft“. Die Praxis hat nun allgemein erwiesen, daß die bücherführenden bezw. den Buchstellen angeschlossenen Landwirte durchschnittlich weniger Steuern zahlen als die Anderen. Dadurch entstand eine Uneinigkeit?. Die nicht buchführenden Landwirte warfen den Anderen Defraudation vor. Diese entgegneten, wer zu hoch eingeschätzt werde, der habe ja ein gutes Recht, der Behörde vermittelst Bücher seine mangelnde steuerliche Leistungsfähigkeit zu beweisen. Sehr energisch traten nun die Buchstellen auf und verwahrten sich gegen eine Mißkreditierung ihrer Unternehmungen als Steuer— R. Abg.O. 88 164, 210; EinkxæStG. 8 28, 2 und PO. des Fin.«Ministers v. 11. Sept. 1925 Vgl. „Der Kampf um die landwirtschaftliche Buchführung!, Sonderabdruck aus der Steuerzeitung des Landwirts mit Bei— trägen von C. Schiefler und H. Großmann, Magdeburg 1926. 25