Buchführung sein A und O; die Landwirtschaft steckt in dieser Beziehung noch völlig in den Anfängen. Freilich ist jene Propaganda der privaten Buchstellen aus ihrem eigenen Interesse heraus verständlich und ich möchte nicht entscheiden, wie weit dieses Motiv das NAusschlaggebende ist. Die Buchstellen würden durch einen gesetzlichen Buchführungszwang mehr Kundschaft erhalten. Daran sind die mehr oder weniger offiziellen Buch— stellen nicht so sehr interessiert, denn sie führen die Bücher Anderer nicht in erster Linie in Gewinnab— sicht, sondern aus erzieherischen, statistischen und poli— tischen Machtgründen. Diese Ausführungen mögen hier genügen, um dare zulegen, daß die Unterhöhlung des staändischen Eigen⸗ lebens der landbewirtschaftenden Kreise durch das öffentliche Recht, vor allem das Steuerrecht, noch sehr an der Peripherie geblieben ist. Und auf allen anderen Gebieten sehen wir, daß der Gesetzgeber diesen ländlichen Berufsstand immer noch als ein Eigengebilde respektiert und daß er damit Recht hat. Man könnte auf dem Gebiete des öffent⸗ lichen, so des Arbeitsrechtes, dafür mancherlei Beis spiele anführen!. Georg v. Maur meint mit Recht, daß „nach der Natur der landwirtschaftlichen Arbeit die im neuen deutschen Reich von treibenden u. leitenden politischen Kräften erstrebte volle Gleichstellung länd— licher und gewerblicher Arbeiter sich tatsachlich als un⸗ durchführbar erweist“, Nachdem ich aber glaube, das stärkste Gegenargument entkräftet zu haben, glaube ich, nicht mehr im Einzelnen beweisen zu müssen, daß eine Rommerzialisierung der Lande und Forstwirtschaft gegenwärtig noch nicht besteht. Pgl. den Art. „Landarbeiter“ (von W. Classen) und den Art. Agrarpolitik“ (v. O. Korfes) in hHerres Pol. Handw. 1028. fowie im Handb. d. Politik. 3. Aufl. Bd. 5. S. 358 (0. Mayr)