C. * 12 Q N 2 85 * X * 5 * n —* 5 —* 4 —3 dx — 3 2 2 — 2 x 2 2 J 2 4 2 J 2 * X 7 — D 5 J — 5 heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne em Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch essere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhafte⸗ denken zutrauen und zumuten. Das ist richtigl. Aber der Gesetzgeber muß auch eachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise les konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben ind ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er hnen auch das schneidigere Handelsrecht zumuten. Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗ ragt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht icherer zu FJuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf⸗ larerisch⸗individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß ewisse Rreise selbst die „massenhaftesten“ Geschaäfte in ahandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie us ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies 1ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die m Irrationalen liegen. In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei Dege wahlen. Entweder er respektiert diese sozio⸗ »gische Tatsache, oder aber er versucht, die handels; indlichen Kreise durch Zwang zum handelsrecht zu eziehen und erst reif zu machen Was nun unseren 3 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg orgezogen. Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang es Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue GB. es gewagt, die Land. und Forstwirtschaft dem Wenn Heck auf diese objektiven Ariterien des handelsmäßigen das Hauptgewicht legt, so folgt er damit einer vielfach aus zetretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es mir erlaubt ein, anderen Arbeiten über jenes Probsem weniger Bee Ichtung zu schenken, so z. B.S. Cohn. Warum hat und braucht der Handel ein besonderes Recht? Heideiberg 1888 Jenn i treiten nur uber die beste Ausdrucksweise für das, was sie alle mehr oder weniger gleichartig als charakteristisch empfinden. Am umsassendsten dnd schon etwas ins Soziologische hinein pielend ijt die Behandlung der Frage in Ehrenbergs Hhand⸗ buch, Bd., 8,3 ff. J 4 g— F * — 4