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        <title>Die Ausschließung der Land- und Forstwirte aus dem Handelsrecht</title>
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            <forname>Hans Dieter von</forname>
            <surname>Gemmingen</surname>
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        </author>
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            <idno>1763790975</idno>
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        60
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        IGIIUSVGDSSCLICGCAASBS.

Fabissoh, Bgon: Die e natur der odüfüäeilerten
HaGMISGSDDMSCBHG. ——
J 7726
2. FAVMCGO,

3338284 —
J— *
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ELASsIG. Gor GoBPSSDGCGCOnSAes?-
— 160 GCoVFSGSDGCOSGBMS. LOBS.
3. 2 ι, Ins Ledver von: Dae AAsSChIos-
SMCCA&amp; LIMA Fops tr e Lu-
IJCGC. 2- 19283.
. Kinderling, VL: Gbt es ureapolrüne ”ne,
TCbVA7 1923.
5. He, no: Tben däe ê nder—eube ecün Interr
GGSE cn IIPRer Bondépsvceol n —Lαν
32 L3PIChGG 1826.
5. Haunuert, Ham: Der UEαινα in daubshen nd
SChbMGLBGCPSAISCGGOM Reont. 18.

. , Räoliard: KRoLLetrerberee e EAndeLs-
—0015 8.
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co beS. BerUuCAGG. dep 60
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1928
2— 4
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—

Die Ausschließung
der Land⸗ und dorstwirte
aus dem Handelsrecht

Inaugural⸗Dissertation
zur
Erlangung der Doktorwürde
der Hohen juristischen Fakultät
der Rupprecht⸗Karl⸗Universitüt
in Heidelberg.

Vorgelegt von:
Referendar Hans Dieter
Frh. v. Gemmingen⸗Hornberg
aus Neckarzimmern

Freiburg i. Br. 1938

Bbuchdruckerei Günter &amp; Simon, Rheinstraßbe 27

—
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—— ———
— —— ————⏑⏑⏑⏑⏑⏑ — 7 — —
        <pb n="4" />
        Referent:
Geh. Rat Prof. Dr. Varl heinsheimer

—8
28

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2
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—J

—
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        Inhalts verzeichnis
Einleitung: Aufgabe und Fiel dieser Arbeit ñ
Uebersicht über die bestehende Spezialliteratur 13
1. Teil: Gegensatzlichkeit von handelsgewerbe u. Landbau:
Das Handelsrecht 15
Sein Wesen. 6
Seine Funktion im Staat . ..
in der Rechtsentwicklung..16
Seine Daseinsberechtigung als Sonderrecht 18
Die nicht handelsrechtliche Sphare 23
Allgemeine Charakterisierung.. 23
Das handelsfeindliche Wesen der Lands und Forst-
wirtschaf . . . . . 8
Das handelsfeindliche Wesen der Lands u. Forstwirte 31
2. Teil: Der 83 656B.:
Lande und Forstwirtschaft i. S. des 883... 37
Bisherige Definition.. .. . . . 238
Die aus dem Zweck entwickelte steleologische) Methode 41
Das Nebengewerbee. .. . . . 414
Allgemeine begrifflichelogmatische Grenzziehung . . 44
Die entscheidenden Streitpunkte in der bisherigen
Literatue... . . 45
Der teleologische Gesichtsppunttt 46
Der —— Il als notwendige Folgerung des Prinzips
des Abs. l im 3. 5. 75 . .“*. . . . .“! . 1531
3. Teil: Die Entwicklung zur Annaherung von Handel
und Landbau:
Ausblick in die Zukuuft ......... . . . 55
Der Verlauf der Entwicklung 56
Das heutige Stadium 58
Zur Unterhöhlung des ständischen Eigenwesens der
Lande uiud Forstwirtschaft aurch dJas öffentliche
Recht — ..60
Alphabetisches Perzeichnis der benutzten Literatu63
        <pb n="6" />
        Zum
Andenken meines Vaters!
        <pb n="7" />
        Aufgabe und Ziel dieser Arbeit

Bei Abfassung des am 1. Jan. 1900 in Kraft getretenen
neuen h66GB's war die Frage, welche Stellung die Land-
und Forstwirtschaft zum Raufmannsstand einnehmen
sollte, eine der umstrittensten. Auf dem 23. Deutschen
handelstag stimmten am 15. Oktober 1806 in dessen
Plenarversammlung etwa 200 Mitglieder einstimmig
nach Probe und Gégenprobe für eine Resolution, in der
es heißt, daß das fakustative Prinzip des d3 h66GB
„mit der Rechtsgleichheit unvereinbar“ sei und daß die
Worte, mit der Maßgabe“* und, daß der Unternehmer...“
bis „herbeizuführen“ in 8 3 Abs. IIl zu streichen seien.
Dieser Abänderungswunsch wurde dann nochmals am
24. Februar 18907 ausführlich durch ein Schreiben an
die Reichstagskommission für Beratung Entw. eines
56B's vom Ausschuß aes deutschen Handelstags wieder⸗
holt und mit eindringlichen Worten begründet.? Es habe
»in allen Rreisen des kaufmännischen Lebens hohes
heem den erregt,“ so hieß es unter Anderem, daß die

esolution des Handelstags unberücksichtigt blieb.

Dann heißt es weiter: „ .. es ist für den gesamten
handelsstanã von prinzipieller Bedeutung, daß ein rein
außerlicher Grund der nebenhergehenden Zugehörigkeit
zu einem anderen bestimmten Erwerbszweige von den
Pflichten des Raufmauns befreien soll. Eine solche singu⸗
lãre und einseitige Ausnahme scheint durch nichts gerecht⸗
Verhandlungen des 23. Deutschen Handelstags in seinen, Mit
teilungen an die Mitglieder“ fahrg. 80 KRr. o 8.13
ebenda Jahrg. 37 Nr.2 S. 41.
        <pb n="8" />
        fertigt und wie gesagt mit der Rechtsgleichheit unver⸗
einbar.“

Pon den Angriffen, die der 8 3 in der Literatur
erfahren hat, sei am gegebenen Ort die Rede. Ich will
vielmehr hier noch einen Augenblick verweilen, um zu
zeigen, wie schon an dieser ersten und markantesten
Demonstration in der maßgebenden Berufsvertretung
des damaligen handelsstandes gegen den §3 ein metho⸗
discher Fehler gemacht wurde. An diesem methodischen
Zehler scheiterte auch die Schlagkraft dieser Demon-
tration.

Man hatte den Angriff nicht gegen Abs. 2, sondern
Abs. J richten sollen. Man empörte sich über die Son⸗
derbehandlung der Nebengewerbe eines landwirtschaft⸗
lichen Betriebs, hielt es aber für selbverständlich, daß
der Lands und Forstwirt als solcher niemals Raufmann
sein könne.! Dies hieß die Zweige absägen wollen, statt
den Stamm. Die Situation war damals die, daß man
durch den Abs. 1 schon gebunden war. In Abs.1 lag
die Rechtsungleichheit, wenn man von einer solchen
jemals reden wollte; der Abs. 2 war lediglich die prak⸗
tische Ronsequenz davon.

Her erste Abs. des 53 wurde in der Regel nur mit
ziemlich nichtssagenden Worten begründet wie: „ergibt
fich aus der Natur der Sache“?, oder der Ausschluß
der Lande und Forstwirtschaft aus dem handelsrecht sei
zweifellos gerechtfertigt“. Daran wagte auch der Refe⸗
ent Or. hoffmann im handelstag richt zu rütteln, als
er die vorerwähnte Resolution einbrachte. Ähnlich ver⸗
hielt sich auch der Reichstag in seiner Debatte im Plenum.
Die Abgeordneten: Noeren. Träger, Frese, Bassermann
Darum hatte Gamp (hahn⸗Mugdan S. 488) ein leichtes Spiel,
wenn er als Verteidiger des d3111 apzn konnte, diese Rege—
ung sei nichts, als die ‚notwendige Ronsequenz des Rechts;
grundsatzes; accessio succedit principali.“

Hahn⸗Mugdan,. S. 199.
benda. 8. 193.

*
        <pb n="9" />
        und Lenzmann kritisierten nur den Abs. IIl des 8 3.
Lediglich Stadthagen ging auf den Rern der Sache ein,
aber in so ausfälliger Form, daß man ihn nicht ernst
nehmen konnte und dadurch sich erst recht scheute, die
Frage nochmals anzutasten. Und abgesehen von einer
allgemeinen Angst vor grundsätzlichen politischen Erör⸗
terungen im Plenum und dem Bestreben, Alles möglichst
in ein juristisch-fachliches Diskussionsthema zu kleiden,
war es noch ein anderer Grund, der zu dem methodischen
Jehler Anlaß gab, von dem ich sprach: Man machte
sich von der Erweiterung keine rechte VPorstellung, die
der Raufmannsbegriff schon durch den 8 2 erhalten
sollte. Man hatte noch seine alten Vorstellungen vom
handelsstand und weun man von einer Erweiterung
dieser Areise sprach, so dachte man in erster Linie an
die Bauunternehmer und Grundstücks⸗Spekulanten. So
sagte z. B. Träger im Plenum des R.Tages „... so
gebe ich von vorn herein als richtig zu: die Urproduktion
läßt sich nicht auf das Gebiet des kaufmannischen, des
handelsrechts verweisen . ..“l, und Lenzmann daselbst?:
„Der Landwirt, der nur Landwirtschaft betreibt, der
offenbart in jedem Jahr und jedem Tag sein Vermögen
durch den für jedermann ersichtlichen Zustand seiner
Scholle, auf der er arbeitet.“

Gerade dieser letzte Ausspruch erhellt, wie wenig
man den d 2 668. noch kannte, weicher mit den von
Lenzmann und Träger aufgestellten Thesen nicht über⸗
einstimmt. Denn ͤer 82 umfaßt Betriebe der Ur⸗
produktion in sich und ebensolche, die noch viel mehr
als die Landwietschaft ihr VBermögen offenbaren.

Wenn ich eben zeigte, wie schon bei Entstehung des
3 die innere Beziehung seiner beiden Absãtze zu⸗
einander unterschätzt wurde, so will ich nun zu zeigen
versuchen, daß auch die Literatur, die spater die e
Hahn⸗ Muodan, S. 472.
2ebenda. S. 827.
        <pb n="10" />
        lata zum Gegenstand nahm, diesen zusammenhang nicht
genügend ans Licht zog.

So wie oben erörtert ist, daß die Denkschrift zu—
nächst hatte fragen sollen, weshalb die Land- und
Forstwirtschaft selber vom Handelsstand ausgeschlossen
ist, um dann zu beantworten, wie sich nun dieser Grund⸗;
gedanke bei den Nebengewerben auswirken muß, ebenso
müssen auch bei der Rommentierung des § 3 zwei
Fragen nacheinander aufgestellt werden. Zunachst die
Frage: Welche spezifische Eigenschaft der Land⸗ und
Jorstwirtschaft rechtfertigt ihren Ausschluß aus dem
Handelsrecht? Rennen wir das, so fragen wir weiter:
znwiefern haftet dieses Spezifische den Nebenbetrieben
an und rechtfertigt somit das „Privileg“, sich aus dem
handelsrecht ausschließen zu können?

Freilich muß man sich bei dieser Art der Auslegung
deffen bewußt sein, daß man damit an die empfind⸗
lichste Stelle in der Rechtswissenschaft rührt. Es gilt
namlich hier die beiden Rechtssusteme, das empirisch-
philologische und das praktisch⸗teleologische, zu einer
Linie zusammenzubiegen. Es soll empirischephilologisch
gezeigt werden, daß das Gesetz in sich folgerichtig und
sinnvoll ist und daß ihm ein Zwecke und Wertsystem
zugrunde liegt, welches noch heute Geltung beanspruchen
kann und mit der Entstehungsgeschichte des 66B. in
Einklang steht.

Daraus soll die Interpretation des Gesetzes abge—
leitet werden.

Diesen Sinn hat es, wern in der folgenden Dar⸗
stellung eingehend diejenigen Eigenschaften der Land⸗
und Forstwirtschaft ans Licht gezogen werden, die sie
als handelsfeindlich erscheinen lassen. Mit diesen Aus⸗
führungen soll also nicht Rechtspolitik, sondern Aus⸗
legung bezweckt werden. Der Wortlaut des Gesetzes
ist dehnbar; das Maß der Dehnung zeigt uns der
Zweck, und den Zweck finden wir durch Einfühlung
        <pb n="11" />
        in die sozialen Tatsachen!. Wenn wir glauben, einen
Begriff allein durch seine sinnfälligen rationelen Merk—
male bestimmen zu können, so irren wir leicht. Erst
wenn wir auf die irrationelle Seite schauen, auf die
Krafte, in die wir alle verflochten sind, auf die sozio⸗
logischen Gegebenheiten, gewinnen wir einen Stand-
punkt. Wenn ich paradox sein will, so möchte ich sagen,
daß wir, solange wir objektiv und unbefangen denken,
das Gesetz schlechter anwenden, als wenn wir in Por⸗
urteile verstrickt sind, das heißt als Glieder des Ganzen
denken. Dies beweisen die Ausdrücke „herkömmlich?,
»üblich“, für den Berufsstand charakteristisch“, in der
Natur der Sache liegend“?, „nach gemeinem Sprach;
gebrauch“s, und degl, mit denen die Praktiker so gerne
operieren und sich stets dann aus der VPerlegenheit zu
helfen suchen, wenn eine rein sormalistische Entscheidung
ihrem Gefühl widersprechen würde. All diese Ausdrücke
setzen den Praktiker, der das Leben zu gestalten berufen
ist, gdem Spott des wissenschaftlichen Dogmatikers aus,
dem alle irrationalen Elemente wegen der Unwoͤglichkeit,
sie logisch einzuordnen, unbequem sind. Denn jene Per-
legenheitsphrasen sind ja alle dazu da, um das soziolo⸗
gisch Notwendige dem dogmatisch Einfacheren entgegen⸗
zusetzen, m. a. W. das trotz seiner Irrationalität Ein«
leuchtendere dem logisch Klareren vorzuziehen.
Betrachten wir nun von diesem Gesichtswinkel aus
lhejenigen Leute, die sich in Wort oder Schrift für eine
Diesen Gedanken hat neuerdings AR. Geiler in Jeinem Aufsatz
Die — Methode im Gesellschaftsrecht· S. 80
Ausdruck gebracht. Jene Ausführungen passen volls⸗
tandig hierher.

B. Rg. Str. Bd. 36 8. 306. Ueber die Phrase „Natur der
Sache · hat Radbruch Rechtsidee und Kistoff na 350)
eine für uns beachtenswerte Bemerkuug geinacht· ¶ Nach dJer
Natur der Sache entscheiden heißt, sich ãͤen Sinugehalt solcher
sozialer Lebenstatsachen zu eigen machen uud phãnomenologisch
zu Ende denken“.

So R. G., Entsch. in Zivilsachen. Bd. 1 8. 266.
        <pb n="12" />
        Ablehnung des 83 in toto entschieden haben, so werden
wir bei ihnen immer auf klare logische Gründe und
Sedankengange stoßen. Schon zu Anfang sagte ich ja,
daß die Ablehnung des ganzen 83 viel konsequenter
ist, als die alleinige Ablehnung seines Abs. Il. Aber trotz
dieser gewissen Schlüssigkeit der Argumente! vermißt
man stets, um mit Radbruch zu reden: die Einfühlung
in den „Sinngehalt sozialer Lebenstatsachen.“

So meint Schirrmeister?, &amp;83 erscheine unnatürlich,
und fährt wörtlich fort: „Meiner Ansicht nach lassen
sich für diese Abnormität — unter Berücksichtigung des
ganzen Charakters des neuen 36B's juristische Gründe
nicht geltend machen. Es können nur historische und poli⸗
tische Gründe gewesen sein, die den Gesetzgeber zu dieser
Ausnahme veranlaßten“. In diesem Satz, der in der Spe⸗
zialliteratur zu ð3 vielfach unkritisch wiederholt wurde,
ist ein bewußter Verzicht auf das Studium der soziologi⸗
schen Gegebenheiten ausgesprochen. Schirrmeister stellte
sich damit auf einen naturrechtlichen Boden, von dem
us er das Recht als etwas absolutes, aus sich heraus
VPerstãndliches. Allgültiges ansieht. Nur so ist es erklär⸗
lich, daß er unterscheiden kann zwischen dem, was er
„juristische* und dem Anderen, was er „politische“
Srüunude nennt. Diese ganze Unterscheidung ist unmoöglich.
Das Recht schwebt nicht beziehungslos über den polis
tischen und historischen Gegebenheiten und Normen.
„Stoff des Rechts ist die mittels sozialer Begriffe vor⸗
geformte Gegebenheits“.

Die Motive, die gem gegenüber Stadthagen zu seiner
ablehnenden Stellung zu 83 führten, waren sein indi⸗
Pgl. Ritter in Arch. f. bürg. Recht, Bd. 20 S.2091 sowie Müller⸗
Erzbach, Lehrb. S. 60.

2 G. Schirrmeister a. a. O. S. 431.

So G. Radbruch a. a. O. S. 349, uud R. Stammler, Die Lehre
bom richtigen Recht S. 233 sagt: „Es gibt keine Lebensverhälts
nifse, gie nicht unter der Bedingung von Normen des Ver⸗
haltens liegen.“
        <pb n="13" />
        vidualistisch denkender Intellekt und seine Animosität
gegen das „Junkertum“. Er konnte sich schlechthin
nicht vorstellen, weshalb die Land- und Forstwirte nicht
in ihrem eigenen Interesse sich flügge machen wollten,
denn dann könnten sie ja ihren Vorteil noch besser
wahrnehmen, als sie es bisher tun, d. h. die unter—
drüuckten Rlassen aussaugen. Er konnte sich jenes
Strauben der Lande und Forstwirte gegen das handels
recht nur so erklären, daß diese sich vor dem Buch-
führungszwang, d. h. vor Aufdeckung ihrer unsauberen
Sewinne und Machenschaften fürchteten.

Ein weiterer Gegner des 88 ist P. Laband!. Seine
Ablehnung beruht jedoch auf einem offenbaren Miß⸗
verstäandnis. Er nimmi namlich an, der Landwirt
könne, so oft es ihm paßt, sich eintragen und wieder
löschen lassen, wenn ece ein Nebengewerbe habe. Das
klare Gegenteil geht indessen aus dem Schlußsatz des
83 hervor. So auch die gesamte übrige Literatur und
Praxis. Da also die Prämissen seiner Kritik falsch
sind, brauchen wir auf sie selber nicht einzugehen.

Noch eine Vorbemerkung allgemeiner Art sei mir
verstattet. Meine Ausführungen fußen in hohem Maß
auf den ausgezeichneten und gründlichen Arbeiten, die
bisher über den 83 geschrieben worden sind. Darum
darf ich in vielen Punkten auf diese Literatur ver—
weisen. Oft wiederholte Dinge sollen hier nicht noch—
mals abgehandelt werden, und der Streit der einzelnen
Meinungen und Gegenmeinungen soll hier nicht mehr
Raum einnehmen, als zum Verständnis der von mir
eingeschlagenen bezww. vorgeschlagenen Methode er—
forderlich ist. Die Methode ist mir wichtiger als die
Entscheidung von Einzelfragen. Darum verzichtet diese
Arbeit auch bewußt auf alle doch im Technischen stecken⸗

DIqy.. I. 348.
ꝛ a. a. O. S. 307
        <pb n="14" />
        bleibenden Definitionsversuche. Statt dessen will sie
Gesichtspunkte und Richtlinien geben. Bei der juristi⸗
— sagt Lask? „wird die Gesamt⸗
heit!der dem Recht zuganglichen Gegenstande gleichsam
mit einem teleologischen Gespinnst überzogen“. Wir
wollen versuchen, dieses Gespinnst isoliert zu betrachten.

Darum sollen sekundäre Fragen nicht behandelt
werden. So die Frage der Wirkung der Eintragung.
Darüber ist m. E. nichts Neues zu sagen.

Wie ich schon andeutete, hat die von mir einge⸗
schlagene Auslegungsmethode den Vorzug, daß sie,
wenn auch nicht eingestandenermaßen, von den meisten
praktischen Juristen angewendet wird. Die rein
gramatiseh konstruktive Methode reicht zwar aus, den
Regelfall richtig zu lösen. Der Praktiker hat es aber
mit pathologischen Jaällen, mit Grenzfällen zu tun.
Freilich kommt die Rolle, die die soziologischeteleolo⸗
gischen Gesichtspunkte bei Entscheidungen! gespielt
haben, meist nicht direkt in den Begründungen zum Aus⸗
druck.?

Eine erschöpfende Zusammenstellung gibt Sobernheim a. a. O.
Pon den Entscheidungen hoher Gerichte argumentieren rein
jormalistisch OER. 21, 366 OęGER. 4, 45ò; OSGR. 7. 380
wahrend RIN. 4, 140 (por allem S. 153) das teleologische Mo⸗
ment im Aligemeinen, OLGR. 3, 402 mehr die berufssoziologische
sSeite hervoebebt, ahnlich RG. 1.2608. Am klarsten spricht in. E.
RqA. 3. 74 den Siun und die Junktion des X3 aus.
        <pb n="15" />
        Uebersicht
über die bestehende Spezialliteratur
Angesichts der zahlreichen Literatur, die es über den
R3 gibt, bedarf die Wahl dieses Themas einer be—
sonderen Rechtfertigung. Diese Rechtfertigung gelingt
wohl am ehesten, wenn wir zunächst die bisherigen
einschlägigen Doktorarbeiten ins Auge fassen.

Nach meinen Erkundigungen existieren neun juristi—
sche Dissertationen über die Auslegung des 83.

Die Ueberschriften. dieser Arbeiten sind zum Teil
wörtlich, sonst dein Sinn nach die Gleichen.

Die Methode ist die Gleiche und insofern sind sie im
Wesentlichen nur ein vergrößerndes Spiegelbild der
übrigen Literatur und einschlägigen Rechtsprechung.
Sehr gründlich und in gewisser Weise grundlegend ist
die Dissertation von Maederi. Gedankenreich ist auch
die Arbeit von Brandstetter?, sie verliert jedoch dadurch
an Wert, daß der Verfasser seine vier Porgaänger im
Thema nicht kennt. Rönnbergs, der 1910 den 83
bearbeitete, führt seine fünf Vorgänger gar nicht an.
Auch Fröbel erwähnt drei seiner Vorgänger nicht und
Leller⸗ tut seiner fünf Porgänger mit keinem Wort
Trwahnung. So ist es verständlich, daß im Großen
und Ganzen die Gedanken dieser Arbeiten neben—
einanderherlaufen, statt aufeinander aufzubauen.

Ueber die Lehrbücher und Rommentare brauche ich
n adirser Stelle nicht zu sprechen; sie sind bekannt.
Erwãhnen möchte ich diese Arbeiten in meinen Aus«
Rostock 1903
Würzburg 1909
heidelberg
Heidelberg 1910
Leipzig 1952

das Nahere siehe Literaturverzeichnis.
        <pb n="16" />
        führungen nicht durchgehend, sondern nur da, wo sie
mir besonders bemerkenswert erscheinen.

VPon den Aufsätzen und Monographien, die uns an⸗
gehen, sind besonders wichtig erstens diejenigen aus der
Entstehungszeit des hGB. und zweitens die aus der
Begenwart.

Ein Gemeinsames läßt sich bei den meisten Arbeiten,
so bei allen erwähnten Dissertationen, feststellen: sie
gehen so vor, daß sie zunächst fragen: Was ist Land⸗
wirtschaft? Was ist Forstwirtschaft? Dann, nachdem sie
den Gegenstand und Umfang dieser Gebiete umrissen
haben, fragen sie nach dem Begriff des Nebengewerbes.

Sie entwickeln sodann eine eingehende Rasuistik und
gelangen schließlich zu Definitionen des Nebengewerbes,
in denen regelmäßig Merkmale enthalten sind, die so
dehnbar sind, daß man sie praktisch schwerlich verwerten
kann, wie „innere Abhängigkeit“, „wesentliche Stütze
im hauptbetrieb findend“ oder „ein außerer Zusammen—
hang genügt nicht,“ oder es werden Merkmale auf-
gezählt, die an sich nicht genügen, doch mit anderen
verbunden ausreichen sollen, oder es wird gesagt, ent—
weder müsse dies, oder wenigstens das vorliegen.

Anhangsweise gehen die Autoren dann darauf ein,
was das Gesetz eigentlich mit dem 8 3 will, und erst
dies führt mittelbar zu der Frage, welches denn eigent⸗
lich die spezifische Eigenschaft der Lands und Forstwirt-
schaft ist, die einerseits ihren Ausschluß aus dem han-
delsrecht und andererseits jenes „Privileg“ des Abs. II
rechtfertigt. In dieser eben genannten Form allerdings
ist die Frage nirgends aufgeworfen, vielmehr heißt sie
da: erstens: Was rechtfertigt den Ausschluß der Land-
und Forstwirtschaft? und: Ist die gegenwärtige Regelung
—D 00—
aber sind diese beiden Fragen zwecks Auslegung des 83
verwendet und so miteinander verknüpft worden, wie ich
dies im vorangegangenen Kapitel vorgeschlagen habe.
        <pb n="17" />
        Das handelsrecht

Das handelsrecht ist ein Inbegriff von Rechtsnormen,
in deren Zentralpunkt sustematisch der Kaufmannsbegriff
zu stellen ist Vom Raufmannsbegriff im engsten Sinn
aus entwickeln sich wie konzentrische Rreise jene Rechts-
normen, die wir als handelsrecht im weiteren und schließ⸗
lich im weitesten Sinn bezeichnen könnenl.

Der Raufmannsbegriff stand auch von jeher im Mittel⸗
punkt. Auf den ersten Blick möchte es scheinen, als ob
dies streng genommen erst zuträfe, seit wir das neue HGB
haben, welches vom sog. objektiven Syustem zum subjeks
tiven Sustem der handelsbestimmung übergegangen ist.
Aber nur scheinbar?. In Wirklichkeit war das Ueber—
greifen des ADhHGB.s auf alle auch nur gelegentlichen
Spekulationsgeschäfte nur ein Notbehelf. Da das
bürgerliche Recht zu rückständig war, erlaubte man
dem handelsrecht diesen Uebergriff auf ein Gebiet, das
es eigentlich nur usurpiert hatte. Dieser Notbehelf
wurde allgemein als Mißstand empfunden. So beklagte
man sich z. B. allgemein darüber, daß ein Landwirt,
wenn er Ntagervieh ankaufte, um es in gemästetem
Zustand wieder zu verkaufen, oder wenn er neben der
Cosak. Lehrbuch 8.1 unterscheidet „eigentliches und uneigents
liches handelsrecht·
DHenn Abg. Trager (hahne Wugdan S. 472) sagt: „Nach dem
AD) 66B. nacht das Geschaft den Raufmann, wahrenä nach
dem Entwurf gdet Raufmann das Geschaft machen soll“ so ist dies
irreführend, deun die Frage, wer nach heutigem Recht Aauf⸗
mann ist, wird weitgehend wieder von objektiven Kriterien,
namlich der Art seiner Geschafte, abhangig gemacht; so 1 6306
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch don 3861. in Deutsche
land geltend bis zum Jahre 1000
        <pb n="18" />
        eigenen auch einmal fremde Milch mitverbutterte, nach
Art. 271 unter Handelsrecht fiel, denn nun war die
Ware nicht mehr „urproduziert“, sondern „angeschafft“.

Man begrüßte den Tag, da durch das Erscheinen
des BGEB. dem 66GB. diese vikarierende Rolle abge-
nommen wurde?.

Aber jenes Ausstrahlen des handelsrechts über den
handelsstand heraus findet in begrenztem Maße heute
noch statt, so z. B. in Wechselsachen, die nach 895 GVG.
zu den handelssachen gezählt werden.

Wenn wir nun also im hinblick auf das Sonder⸗
wesen der Lande und Forstwirtschaft vom handelsstand
im Rechtssinne sprechen wollen, so müssen wir gleich
zu Anfang dem Einwande begegnen, daß es ein
Wesen“, ein Charakteristikum der Hhandelssphãre gar
nicht gabe. Schon der Aaufmannsbegriff ist heute so
eklektisch aufgebaut, daß man Mühe hat, das geistige
Band zu entdecken, das die Teile zusammenhalt. So
scheint unser d 3 den Raufmannsbegriff lediglich durch
eine willkürliche Subtraktion einengen zu wollen. Und
uberdies ist es nötig, sich von dem landläufigen Be—
griff des handeltreibens völlig frei zu machen. Rund—
funk-a, Trausports, Theaterunternehmen, oder Auskunfts⸗
büros „handeln“ nicht und dennoch können sie dem
Raufmanusstande angehören.

Die Geschichte kann uns einen Schlüssel zum Ver—
standnis der Sache bieten. Freilich kann sie uns nie—

mals das Wesen unseres heutigen handelsstandes er—
schließen, denn sie bietet uns stets einfachere Zusammen⸗
hänge, als wie wir sie heute vor uns sehens.
So Gareis; Juchsenberger. Das ADhGB. S. sol, Anm. 11.

Denkschrift zum 6GB. (Gahnz Mugdan S. 180.

Wenu 3. B. Dernburg 1807 noch sagen konnte Preuß. Privatr.
vd. ũ. S: Unter Handel aber ist zu verstehen die Tatigkeit,
weiche die Dermittlung des Umsatzes zwischen Produzenten
na Konsumenten zum Zweck hat“, so können wir damit
aichts anfangen. Aber noch Brandstatter a. a. O. wiederholt
diefen Gedanken unkritisch.
        <pb n="19" />
        Aber eine bedeutende Tatsache kann uns die Geschichte
zeigen: Das handelsrecht ist stets von einer bestimmten
Personenklasse, die es anging, gebildet worden. Niemals
wurde ein handelsrecht von Gelehrten rezipiert oder
von oben her diktiert. Hier waren lediglich die Bedürf—
nisse des Verkehrs die Triebkraft. Das Recht wuchs
aus den Kreisen, die es brauchten, hervor. Dies gilt
sogar für die den Raufmann im konkreten Fall ein⸗
schränkenden Normen etwa des Gesetzes über den un—
lauteren Wettbewerb. Jene Normen wurden von nie⸗
mand so sehr gewünscht, wie von reellen Raufleuten,
wãhrend die Juristen lange Zeit dogmatische Bedenken
hatten, eine so allgemeine actio dosi zuzulassen. Schon
die alten Raufmannsgilden fanden jene Einschränkung
der persönlichen Freiheit des Raufmanns zweckmaãßigi.

Diese Gegenüberstellung von autoritativem und ge⸗
fundenem Recht führt uns zu der Rolle de— —XRD
rechts im Staat.

Das handelsrecht trägt nach zwei Seiten hin ein
staatsfeindliches Element n sich. Erstens wendet es sich
mit der Entwicklung der Technik und des Verkehrs
allzuleicht von dem obrigkeitlich sanktionierten Recht
ab, indem es z. B. die alten herkömmlichen Formen
ͤber Bord wirft. Jeder Fortschritt hat ja etwas von
Hochverrat an sich, weil er Glauben au Bestehendes
erschüttert und datait Unsicherheit bringt. Das zweite
staatsfeindliche Element ergibt sich aus der internatio
nalen Tendenz des Handels. iwie vielfach mit Recht
gesagt wurde.

In diesen Dingen waren die Landbau treibenden
Rreise von jeher der ausgesprochene Gegenpol des han⸗
delstandes. Dies ist für unsere Untersuchung wichtig.

Aber ein Drittes dürfen wir nicht außer Acht lassen.
Die handelsleute haben auf der anderen Seite auch
Pyol. J. Rohler, Der unlautere Wettbewerb. S. 203.
        <pb n="20" />
        wieder im Sinn der nationalen JIdee gewirkt, indem
sie die regional herrschende Rechtsüberzeugung dem
künstlich aufgepfropften römischen Recht entgegenge⸗
setzt haben, soweit es ihren Bedürfnissen nicht ange⸗
messen war.

So spielt das Handelsrecht in der Rechtsentwicklung
eine eigentümliche korrigierende Kolle. indem es erst
dem deutschrechtlichen überalterten Jormalismus und
sodann der Fremdheit und scholastischen Weltferne des
römischebyzantinischen Rechtes die Wage hielt.

Das Handelsrecht in seiner fortschrittlichen Jugend⸗
lichkeit wurde vielfach als Wegweiser, als herold des
abrigen Privatrechts bezeichnet!.

Dies legte den Gedanken nahe. daß die Spanne
zwischen dem voranschreitenden Handelsrecht und dem
bürgerlichen Recht, die man in der Geschichte beob⸗
achten kann, lediglich auf einem steten Peraltetsein des
Letzteren beruhe, daß also m. a. W. das bürgerliche
Recht nur dem handelsrecht einmal nachzurücken
brauche, um jenen Dualismus zwischen handelsrecht
und bürgerlichem Recht ein für alle mal zu beseitigen?.
Der allmahlich sich vollziehende Abbau der stãndischen
Bliederung kam diesem Gedanken entgegen, und man
deutete die Existenz des Handelsrechts als Sonderrecht,
lediglich als eine historische Erscheinung, die über kurz
oder lang aufhören müsses. Gerade bei Abfassung des
3 wurde dieser Dualismus, dieses „Entwedersoder“
besonders störend empfunden.

Pgl. Riesser, Der Einfluß handelsrechtlicher Ideen auf den
Eaiwurf eines BGB. Stuttgart 1894, 8. 38 ff.

So W. Endemann, Das deutsche Handelsrecht, 3. Aufl.. —A
and Dernburg. Preuß. Privatr., 5. Nufl., S. 9. Auch Artur
sußbaum behanäelte dieses Problem in seinem Aufsatz: Die
Auflosung des handelsrechtsbegriffes“ la. a. O.).

zIn der Schweiz besteht eine gewisse formelle VPerschmelzung
bon Hhandels; und Privatrecht; sie ist aber praktisch durch
ahllose Sondervorschriften wieder ilusorisch gemacht und wird
berdies stark angeseindet. So Wieland. Handelsrecht, S. 40.
        <pb n="21" />
        Aber ist die Existenz des Handelsrechts als solches
von dem Vorhandensein von Standen im alten Sinn
abhängig? Wenn wir heute unseren 802 6B. an⸗
sehen, so beobachten wir, daß nur noch sehr schwach
und farblos die Fiktion festgehalten ist, als ob es noch
Stande gabe. Das Kriterium, „nach Art und Umfang
eine kaufmännische Einrichtung erfordern“, drückt dies
aus. Wenn wir uns aber klar machen, daß auf dem
Gebiete der Lande und Forstwirtschaft dieses Merkmal
»Art und Umfang“ so schwach ist, daß es niemals
imstande ist, diese Unternehmungen unter das KRauf-⸗
mannsrecht zu bringen, so verstärkt dies jenen Eindruck.

Dies Alles kann uns aber nicht darüber hinweg—
täuschen, daß der Grundgedanke alles Ständischen
eine unausrottbare soziologische Tatsache ist. Freilich
nicht im Sinne des Ständestaates, aber im Sinne einer
Polarität im Gemeinwesen zwischen vorwãrtsdrãngen⸗
dem und retardierendem Element. Und dieses not⸗
wendige Gegeneinander der Grundeinstellungen, aus
dem der Staat als Synthese hervorgeht und lebt,
drojiziert sich auch in die Rechtsordnung.

So spielt das handelsrecht eine balanzierende Rolle.
Die Stabilität der Rechtseutwicklung ist nur dadurch
gewährleistet, daß das Leitseil, an dem das handels-
recht das übrige Privatrecht hinter sich herzieht, stets
traff gespannt bleibt. Es ist äie gesetzgeberifche Weiss
heit des &amp;8, daß jene Polarität in ihm anerkannt
und gewahrt ist.

heck in seinem viel zitierten und historisch sehr
gründlichen Vortrag: „Weshalb besteht ein von dem
— ——
Diese Vorstellung war gerainge — —
sehr lebendig enn auch in der Abwandlung in einen Er—
Lerbsstandestaat, vgl. von Buchka im Plenum Hahn⸗ Mugdan
. Norvng dehr. don Bet in seiner tiefschurfenaen rben
der berufsstandische Gedauke (a. a. G) prophezeit gem Stange⸗
gedanken sogar eine veu⸗ Auferstehung als he aus der
Asche des Naffengedaneas (vgl. daselbst 8. 1 ff.).
        <pb n="22" />
        bürgerlichen Rechte gesondertes Handelsprivatrecht?“
stellt die Beantwortung dieser Frage auf die objektive
Artung jener Geschafte ab, für die das handelsrecht
gilt. Das Handelsrecht, so sagt er, hat den Zweck,
den Massenbetrieb zu ermöglichen. Aber ich hege
doch Zweifel, ob dieses Objektive — mag man es nun
Massenbetrieb nennen oder sonstwie — das letzlich Aus⸗
schlaggebende ist. Ich meine, das Entscheidende liegt
im Subjektiven. Das pfychologische Geartetsein eines
bestimmten Menschentypus, nicht das Geartetsein der
Geschafte, die er schließt, ist die Tatsache, aus der das
Hhandelsrecht seine Existenzberechtigung herleitet. Wir
müssen uns freilich hier hüten, nur um Worte zu
streiten, denn das Charakteristische der vom handels⸗
recht ergriffenen Sphäre (bestimmt geartete Geschafte
und bestimmt geartete Menschen) bedingen sich im
Großen und Ganzen gegenseitig. Wenn wir in die
Geschichte zurückblicken, so verschmelzen sich diese ob⸗
jektiven mit den subjektiven Merkmalen immer mehr
and stellen sich nur noch als verschiedene Blickpunkte
ein und derselben Sache dar?. Dies lag ja im Wesen
der standisch⸗mittelalterlichen Gebundenheit und findet
seinen drastischen Ausdruck in dem Wort: Schuster
bleib bei deinem Leisten.

Aber unsere Aufgabe ist eine rein aktuelle: die sinn⸗
volle Deutung des 3 h66B. hier könuen wir uns
der Unterscheidung zwischen Kriterien der handels-
geschäfte und der das Handelsrecht tragenden Menschen
schlechthin nicht entschlagen.

Dies soll gerade die kritische Betrachtung Heck'sꝰ zeigen.

Axrch. f. Ziv Prax. Bd. 02, 8. 439 ff.

Wenn z. B. Duringer Hachenburg hervorhebt, daß beim handels⸗
mann die frennung zwischen privater und geschaftlicher Sphare
eine viel einschneidendere Jei, wie beim Privatmann, so tragt
adieser Gedauke auch jenes Janusgesicht. Er kaun besagen,
gdies lage in der, Ratur des Geschästs oder auch ebensogut in
der Natur des Menschen.

Arech. f. Ziv.«Prax. Bd. 02, S. 439 ff.
        <pb n="23" />
        heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne
dem Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch
bessere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhaftes
Denken zutrauen und zumuten.

Das ist richtigs. Aber der Gesetzgeber muß auch
beachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise
des konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben
und ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er
ihnen auch das schneidigere handelsrecht zumuten.
Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗
trägt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht
sicherer zu Fuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf—
klärerisch; individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß
gewisse Kreise selbst die ‚massenhaftesten“ Geschäfte in
unhandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie
aus ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies
zu ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die
im Irrationalen liegen.

In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei
Wege wählen. Entweder er respektiert diese sozio—
logische Tatsache, oder aber er versucht, die handels⸗
feindlichen Kreise durch Zwaug zum handelsrecht zu
erziehen und erst reif zu machen. Was nun unseren
83 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg
vorgezogen.

Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang
des Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue
56GB. es gewagt. die Lande und Forstwirtschaft dem
Wenn Heck auf diese objektiven Kriterien des handelsmäßigen

das Hhauptgewicht iegt. so folgt er damit einer vielfach aus—

etretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es miür erlaubt

a anderen Arbeiten über jenes Probslem weniger Be—e—

achtung zu schenken, so z. B. G. Cohn, Warum hat und braucht

der Handel ein besonderes Recht?, Heidelberg 1888, denn alie
streiten nur über die beste Ausdrucksweise für das, was sie
alle mehr oder weniger gieichartig als charakteristisch empfinden.

Am umsassendsten und schon eiwas ins Soziologische hinein⸗

pielend ist die Behandlung der Frage in Ehreubergs Hand—

—
        <pb n="24" />
        2 unterzuordnen, dann wäre dies der erste brutale
Eingriff in diesen Entwicklungsgang gewesen. Zum
ersten Male würde hier ein Handelsrecht in großem
Umfang von oben her diktiert worden sein J.

So bemerkt mit richtigem Instinkt Bassermaun im Reichsta

anlaßlich der Beratung des 83 568B.: (Hahn⸗Mugdan, 8.
ich stehe an sich dem Gedanken, einem Stande, der nicht im
as Handelsrecht hinein will,. dieses aufzuzwingen, nicht Jehr
sImpathisch gegenüber ...“ Daß ubrigens der d 2 in gewissen
Fallen tatsachlich Handelsrecht oktrouiert hat, verkenne ich
aicht; dieser 8 ist eine Sammelrubrik, in die alles, was an—
derswo nicht eindeutig unterzubringen ist, eingeordnet werden
ilꝰ Die Lana- and Forstwirischaft besteht aber nicht aus
Jerartig heterogenen Elementen.
        <pb n="25" />
        Die nichthandelsrechtliche Sphãre
So, wie wir bei der Charakterisierung des handels⸗
maßigen den Raufmann im engsten Sinn in den Brenn—
punkt der Betrachtung gestellt haben, so können wir
den erdgebundenen Bauern! und den Staatsdiener in
den entgegengesetzten Brennpunkt stellen. Wenn man
die Dinge sehr vergröbern will, so kann man viel—
leicht sagen, daß der Kaufmannstup seine Verwurzelung
mehr in der Zukunft, der Nichtkaufmann dagegen seine
Verwurzelung in der Vergangenheit habe. Der VNauf-
mann erhofft Erfolg; kein Anfang ist ihm niedrig ge—
nug, wenn ihn nur die Aussicht auf „hochkommen“
trösten kann. Der Nichtkaufmann wahrt das, was
ihm überliefert ist, er will standesgemäß leben. Viel-
leicht ist es nicht uninteressant, daß das Wort „standes⸗
maßig“ nach Gradenwitz' Wortverzeichnis im BEB.
an elf Stellen vorkommt. Im 66GB. würde es wie
ein mittelalterlicher Rest wirken.

Diese Bemerkungen seien ganz kurz und aphoristisch
der Untersuchung über das handelsfeindliche Element
in der Landbewirtschaftung vorangestellt. Es herrscht
allgemein der Glaube, als ob der Lanud- und Forst-
wirtschaft an sich ein handelsfeindliches Element ans
hafte. Dem kann ich nicht zustimmen. Ja, wenn wir
die Land⸗ und Forstwirtschaft, wie sie konkreter Weise
gerade jetzt bei uns ausgeübt wird, darunter verstehen,
dann gebe ich dies vollkommen zu.
So meint Classen in herres Polit. handwörterbuch, Bd. 1,
S. 18: Der rechte Bauer kann kein rechnender Kaufmaun fein.
        <pb n="26" />
        Aber wir müssen abstrahieren von unseren derzeitigen
Zustanden. Diese Abstraktion wurde in den Materialien
zu unserem 566B., sowie in der Literatur, die das
rechtspolitische Problem nach der Berechtigung des
8 3 behandelt, nicht mit genügender Schãrfe vorge⸗
Jommen. Deshalb hat man auch so viel über diese
Irage aneinander vorbei geredet.

Daß die Lande und Forstwirtschaft ebensogut handels;
maßig, ja in industriellem Geiste betrieben werden
— Rahmen dieser
Arbeit sprengen und es würde zudem in ein Gebiei
führen, das sich von der Jurisprudenz allzuweit ent—
fernen würde. Zum Glück sind wir aber auch der
Notwendigkeit eines theoretischen Beweises dieser
Moglichkeit enthoben, da diese Moglichkeit schon mit
allen Konsequenzen verwirklicht worden ist und zwar
in Amerika. Da ist der Grenzertgp, der eine Farm
kauft, hochwirtschaftet und bei Gelegenheit eine neue
dafür eintauscht. Bei schlechter Konjuktur haben wir
gesehen, daß er das Landgut wie ein ausgedientes
Moobel verkauft, um in eine andere Branche einzu⸗
treten. In diesem Geiste spricht Henrg Jord, der be⸗
kanntlich selber seine Laufbahn mit der Landwirtschaft
begonnen hat: 1, Die Landwirtschaft sollte etwas besseres
sein, als ein ländlicher Beruf. Sie sollte ein Unter⸗
nehmen zur Erzeugung von Nahrungsmitteln werden.“

In demselben Buch schildert er die von ihm betriebene

Landwirtschaft. Deren auffallend gutes Gedeihen be—

gründet er mit den Worten: „Wir sind auf meiner

Farm eben keine Farmer, sondern Industrielle.“ Intes

ressant ist auch, wie er dem auch in Amerika einge⸗

wurzelten traditionellen Wesen des Landbaus ent—
gegentritt mit den Worten: „Die Ansicht ist nicht aus

H. Ford, Mein Leben und Werk. S. 240
2 Ehenda. S. 18
        <pb n="27" />
        der Welt zu schaffen, daß ein natürlicher Ronfliktt 8 Mepeh
zwischen Industrie und Landwirtschaft besteht“!.. t

Man kann mir nicht einwenden, daß auf dem anderen
Erdteil ganz audere mit den Unsrigen garnicht ver—
gleichbare Verhältnisse herrschten. Allerdings herrschen
völlig andere Verhältnisse. Das andert aber au der
Tatsache, die ich beweisen will, gar nichts. Das, was
der „Grenzer“ betreibt, ist eben Lande und Forstwirt-
schaft genau in dem Sinn, wie unsere technischen
Bücher es definieren. Der Grenzer aber — und dies
möchte ich gerade dartun — ist etwas anderes, wie
unser Bauer oder Gutsherr und dies gilt in erhöhtem
Maße vom Typ des Grenzers und erst recht des In⸗
dustriellen wie Ford selber, welcher sich stolz rühmt,
von keinerlei Tradition belastet zu sein. Der Vergleich
der sog. Verhältnisse stoßt uns gerade mit Deutlichkeit
auf die subjektiven Eigenarten des Landbau treibenden
Unternehmers.

Indessen glaube ich mich nicht mit diesem hinweis
auf das Ausland begnügen zu dürfen, sondern ich habe
mich hier mit einigen Stellen aus den Materialien und
aus der Literatur auseinanderzusetzen.

An die Spitze stelle ich den viel zitierten Satz der
Denkschrift:?, Daß der eigentliche Landwirtschaftsbetrieb
unter keinen Umständen dem handelsrecht zu unter—
stellen ist, ergibt sich aus der Natur der Sache. Selbst
der Großbetrieb vollzieht sich hier in Jormen und unter
Bedingungen, welche von denjenigen des kaufmänni-
schen Verkehrs so wesentlich abweichen, daß die Grenze
zwischen beiden Berufszweigen auch in rechtlicher Be⸗
ziehung festgehalten werden muß“. Dieser Satz wird

*

5. Jord, Mein Leben und Werk, S. 220.
Ein warmer durspreter Fords und ebenso begeisterter Gegner
des geisttötenden Taulorsuftems ist übrigens GottleOttlilienfeld
in seinem Buch „Fordismus“. Ich führe ihn an als Gewährs-
mann für die Ernsthaftigkeil der Jord'schen Ideen.
Hhahns«Mudgdan. S. 190
25
        <pb n="28" />
        meist so ausgelegt, als müsse sich der Großbetrieb in
solchen Jormen vollziehen.

Der Satz sagt aber nur „vollzieht“! und damit birgt
er zwischen den Zeilen, wie ich gestehe, das Wesentliche,
worauf es ankommt. Ob dieser Sinn, zwischen den
Zeilen beabsichtigt ist, oder ob er bloß aus Versehen
mit hineingeschlüpft ist, wage ich nicht zu entscheiden,
vermute aber Letzteres. Doch gehen wir auf die Ple—
narberatung zurück. Doch konzentrierte sich die De—
batte vornehmlich um einen anschaulichen Einzelpunkt,
der aber wohl in gewissem Sinn als ein pars pro toto
gelten darf, und das ist der Punkt: Buchführung. So
war Lenzmann? der Ansicht, daß ein Buchführungszwang
für die Lande und Forstwirtschaft überflüssig sei. Er
begründet dies mit den oben in anderem Zusammenhang
erwähnten Worten: „Der Landwirt, der nur Landwirt-
schaft betreibt, der offenbart in jedem Jahr und jedem
Tag sein Vermögen durch den für jedermann ersicht-
lichen Zustand seiner Scholle, auf der er arbeitet“. Dieser
Satz ist durchaus irreführendẽs, denn es ist nicht wahr,
daß der Landwirt sein Vermögen offenbare. Wohl kann
ein Fachmann ein gut bestelltes Feld von einem schlecht
bestellten unterscheiden, aber bei der modernen Kredit«
wirtschaft sagt dies verhältnismäßig wenig; wie hoch
das Unternehmen verschuldet ist, kann er dem Feld
niemals ansehen. Und soweit der Jachmann in der Tat
den Vermögensstand aus der Scholle ablesen kann, gilt
Nicht im Sinne von „vollzieht sich notwendigerweise“, sondern
vollzieht sich zur Zeit konkreterweise“
hahn· Mugdan, S. 827.
Reuter a. a. O. S. 32, bemerkt zu diesem Satz: Rein kaufs
mannische Buchfuhrung ist im laudwirtschaftlichen Betrieb ...
praktisch unmöglich. Wie soll der Landwirt eine Bilanz nach
kaufmannischem Stil ziehen? Wie soll der Landwirt die Strohs
vorrate in der Scheune und den Stalldünger auf dem Dünger—
haufen berechnen? NAehnliches führen aus: Makower,. Simon
Bemerkungen a. a. O., S. 30, Teller a. a. O. S. 30 und Mader
a. a. O. S45. Dies braucht nicht erst widerlegt zu werden.
denn die Erfahrung beweist das Gegenteil.

3
        <pb n="29" />
        das zu Anfang gesagte, nämlich, daß dies kein Unter⸗
scheidungsmerkmal für das Wesen der Landwirtschaft
ist. Genau so gut kann man auch sagen, daß der Inhaber
einer Sägerei, eines Steinbruchs, einer Eisenbahn oder
dergl. sein Vermögen offenbare. Aber ganz abgesehen
von der sachlichen Unrichtigkeit jenes Satzes zeigt er in
illustrativer Weise, eine wie patriarchalische Vorstellung
man vom Betrieb des Landbaus hatte. Man dachte
sich das so, daß der händler zu Fuß über die Äcker
des Rittergutsbesitzers gehend aufs Land hinaus kam
und mit dem hut in der hand wartete, ob der Lande
wirt ihm etwas verkaufen wolle. Tatsächlich mag das
damals der Regelfall gewesen sein. Der tüchtige Land-
wirt hatte aber schon damals gelernt, seine Erzeugnisse
anzubieten; er hatte sich Jchon damals zuweilen zu
diesem Zweck in die Stadt begeben und schließlich hat
er fich sogat mit Fernsprecher. Produktenbörse und dergl.
vertraut gemacht.

Darum waren und sind die Einwande der Gegner des
gesamten 83 gegen diese Gedanken durchaus berechtigt.

Über die Perbreitung, die die kaufmännische Buch-
führung in der Landwirtschaft gefunden hat, sei am
Schluß dieser Arbeit die Rede.

Der Streit um die Buchführung trifft aber noch
nicht das Wesen der Sache. Ein landwirtschaftlicher
Großbetrieb, in dem, wie dies heute meist geschieht,
kaufmannische Buchhaltung eingeführt ist, hat darum
längst noch nicht das haudelsfeindliche Moment abge⸗
streift. Bis dahin ist noch ein weiter Weg.

Gegenüber diesen Ausführungen fallen einige andere
Grünge, die der Lande und Forstwirtschaft an sich das
handelsfeindliche Wesen zusprechen wollen, weniger ins
Gewicht, doch sollen sie der Vollständigkeit halber doch
kurz zu Wort kommen.

So sagt Reutter:! „Der körnerbauende Landwirt
Aa. O. 8. 33
        <pb n="30" />
        hat im Jahr nur einen Umsatz“. Aber erstens existiert
qer nur Rörner bauende Landwirt in der Realität
nicht. Der Fruchtwechsel ist eines der Rardinalprin⸗
zipien des Ackerbaus. Zweitens macht man sich von
ger Landwirtschaft eine falsche Vorstellung, wenn man
glaubt, daß sich die Tatigkeit des Landwirts in der
Bestellung und Aberntung des Feldes erschöpft. Viel
wichtiger ist die sich an diesen Porgang knüpfende
Perwertungstãtigkeit. So ist die VPiehhaltung nicht
durch das etwaige Vorhandensein von Weideland oder
nur durch den Bedarf an animalischem Dünger bes
dingt, sondern in hohem Maße einfach dadurch, daß
der Landwirt seine Abfallstoffe nur durch Verfüttern
z. B. an Schweine gut verwerten kann. Auf diese
Weise macht sich der Unternehmer, je rationeller er
wirtschaftet, immer mehr von der einmaligen Umtriebs⸗
zeit des Rapitals los. So viel ist allerdings wahe,
daß der Werdeprozeß des landwirtschaftlichen Produkts
sich nicht so sehr verschnellern läßt, wie etwa der
Werdegang eines Autos, sondern in gewisser Weise
an den trägen Gang des Ralenderjahres gebunden ist.
Daß aber auch hierin die menschliche Technik eine ge⸗
wisse Beschleunigung und Gleichzeitigkeit der Natur⸗
tatigkeit erreicht hat, beweist uns jedes landwirtschaft⸗
liche Lehrbuch. Im Uebrigen laßt sich auch jeder andere
Produktionsproʒzeß nur in gewissen naturgegebenen
Grenzen beschleunigen, man denke nur an die Gerberei.
Suermond sagt!, der Landwirt sei: „an die Scholle
gefesselt, der Handel hat einen internationalen kosmo⸗
politischen Charakter“. Ich glaube, an sich ist der Lande
wirt ebenso sehr und ebenso wenig an die Scholle
gefesselt, wie der Fabrikant an seine Fabrik gefesselt
ist, es sei denn, daß ihn seine psuchische Beschaffenheit
daran fesselt. Aber darüber im nächsten Abschnit.

123. 4. O. S. 11.
        <pb n="31" />
        Rlich meint!, daß die Abhangigkeit von der Witterung
das Unterscheidende sei. Der Landwirt ringe dem Boden
neve Werté ab; dies sei kein bloßes Umwerten beste⸗
hender Elemente. So stünden Landbau und Handel
auf zwei verschiedenen Grundlagen. Dem ist zweierlei
entgegenzuhalten. Erstens ist jedes sogenannte Werte-
schaffen begriffsnotwendig ein Umwerten?, zweitens ist
in jedem Produkt der Produktionsfaktor Boden, Natur
oder wie man es nennen mag, irgendwie enthalten s.

Wenn ich von dem kosmopolitischen Charakter noch
sprechen will, so möchte ich an das anknüpfen, was
oͤben von der staatsfeindlichen Tendenz des handels;
rechts gesagt wurde. Man hat nicht ganz mit Unrecht
gesagt, daß, wenn jemand uberhaupt ein vitales ge⸗
schaftliches Interesse am Bestehen des Deutschen Reiches
habe, es die deutsche Landwietschaft sei. Wir wissen,
daß die Landwirtschaft von jeher das schwerste Sorgen⸗
kiud der Zollpolitiker war. Gewohnt Schutz zu erflehen
und vom Staate Hilfe suchend, hat sie das „Privileg“
des 83 erhalten“. Aber wodurch hat sie es verdient?

Dies leitet schon hinüber zu der Frage, wie sich die
Landwirte bezw. Forstwirte zur handelsrechtlichen
Sphãre verhalten.

Es ist Tatsache, daß in diesen Rreisen ein so großer
Mangel an kaufmannischer Schulung und Rechts-⸗
kenntnissen herrscht, — und vornehmlich noch um 1900
herrschte. — daß schon dieser Punkt beinahe genügt.

a. a. O. S. 31.

2 Ein Bergmann wertet z. B, um, indem er die verborgenen
Schatze zuganglich macht.

3 E. v. Philippovich, Allg. Polkswirtschaftslehre a. a. O. S. 80.
So ist die Diss. Brandstetters über den 8311durchzogen von
dem' Gedanken, daß der 83 nur den zweck haben könnte.
ãie bedrangte Landwirtschaft zu schützen. (Er führt übrigens
diesen Gedanken an zugunsten einer möglichst weitherzigen
Auslegung jenes Herivilegs, womit er, einen dem Meinigen
ahnlichen, wenn auch indaltlich verschiedenen Gedankenweg
einschlagt).
        <pb n="32" />
        um die Unterstellung des Landbaus unter das handels⸗
recht für das Fortkommen der Landwirtschaft zu einem
Fallstrick zu machen. Diese Tatsache geht auch indirekt
schon daraus hervor, daß man bei der Beratung im
Plenum dauernd von den „Belästigungen“ des Land-
manns durch eine etwaige Unterstellung unter das
handelsrecht gesprochen hat,. und der Rommissions-
bericht? sagt, das flache Land biete keinen Anziehungs-
punkt für kaufmännisches Personal.

Interessant ist, was Teller in seiner Dissertation hierzu
meint: „Als Kaufmann müßte er (nämlich der Land-
und Forstwirt) sich die erforderlichen kaufmännischen
Renntnisse aneignen, wenn er sich nicht von eigens
dazu angestelltem Personal abhängig machen wollte,
was für ihn eine erhebliche Ausgabe bedeuten würde.
Die gleichzeitige Ausbildung für zwei Berufsarten, von
denen jede allein zu ihrer vollständigen Erfüllung die
ganze Rraft und Fahigkeiten des Betreffenden erfordert,
würde in den meisten Fällen große Nachteile mit sich
bringen“.

Dieser letzte Satz ist völlig ungereimt, denn fast jeder
Rausmann muß dann zwei „Berufsarten“ im Sinne
Tellers erlernen. Ein RKaufmann wird aber niemals
auf den Gedanken kommen, seine Branchekenntnisse
von seinen kaufmännischen Renntnissen zu trennen,
daß er beides als verschiedenen Berufen zugehörig
ansieht. Ein Warenhandwerker etwa oder ein Fabrikant
vereinigt regelmãßig Beides.

Diese Bemerkungen zeigen in illustrativer Weise,
wie unausdenkbar man den Gedanken fand, daß ein
Landwirt Geschaftsmann zugleich seis.

So Nieberding im RT. Hhahn⸗Mugdan. S. 460.
Ebenda, S. 838.

Ueber die gelchaftliche Untüchtigkeit der Lande und Jorstwirte

ließe sich eine unerineßliche Literatur anführen. Die brauch—

barste Literatur kommt aus den Kreisen Laud
wirte selbst. Ich erwähne nur v. Braun, Die Arbeitsziele der
deutsch. Landwirisch. S. 226. Naheres im Schlußkapitel dieser Arbeit.
        <pb n="33" />
        Jene negativen Seiten habe ich vorweggenommen,
um die positiven Seiten der Situation umso deutlicher
hervorzuheben. Die deutsche Lande und Forstwirtschaft
ist ein traditional bedingtes Gebilde mit einer ganz
bestimmten Standesmentalitaãt. Diese Standesmentalitãt
ssie inkarniert sich in dem Schlagwort „Scholle?) ist
ein starker staatserhaltender Faktor von jeher gewesen,
stärker als manche Gesetze.

Sie war auch zur Zeit der Abfassung des h6B. so
stark, daß sie beanspruchen konnte, vom Gesetzgeber
als „noli me tangere“ behandelt zu werden. Dies
hat der Gesetzgeber befolgt, obwohl, wie wir sahen,
der ganze damalige Handelsstand geschlossen dagegen
protestierte.

Ein deutlicheres Licht, wie die Denkschrift wirft der
Rommissionsbericht auf die wahre Motivation des 83.
Da heißt es: „Wollte man ... die Landwirtschaft unter
das Raufmanusrecht stellen, dann müßte man auch
bei der Führung der handelsregister nicht nur, wie
der Handelsstand dies wünscht, die Pertretungen der
Handelswelt, sondern auch die Organe der Landwirt⸗
schaft zuziehen, und damit würden neue Romplikationen
and Eifersüchteleien geschaffen werden“. hier tritt
uns in krassester Weise das Jerationale dieser ganzen

Motipation eutgegen. hinter diesen „Komplikationen
und Eifersüchteleien“ verbergen sich nãmlich ganz andere
weltanschauliche Gegensatze. Die Furcht vor Rompli
kationen und Eifersüchteleien allein hat noch niemals
einen notwendigen Fortschritt aufhalten können.

Piel logischer, aber darum keineswegs verstehend
dachte Staub in seinem geistreichen Portrag: „Kritische
Betrachtungen zum Entw. enes hEB.“, den er im Jahre
18060 vor dem deutschen Anwaltstage zu Berlin hielt,
wenn er meinte: Warum wollen die Herren nicht der
Abgedr. Berlin 1896. das. S. 6.
        <pb n="34" />
        Ehre teilhaftig werden, Mitglieder des ehrenhaften
Handelsstandes zu werden. Oder haben sie nicht den
Mut, die damit verbundenen Verpflichtungen zu über—
nehmen?“ Das, was Staub übersah, wenn er diese
Worte an die Land- und Forstwirte richtete, kann ich
am besten mit der unübertrefflichen Sprache Max Webers
zum Ausdruck bringen:!

„Jede ständische Gesellschaft ist konventional durch
Regeln der Lebensführung geordnet, schafft daher
skonomisch irrationale Ronsumbedingungen ... durch
Ausschaltung der freien Verfügung über die eigene
Erwerbsfahigkeit . . .“ und? „im Gegensatz zur rein
okonomisch bestimmten Rlassenlage wollen wir als
„ständische Lage“ bezeichnen jede tupische Komponente
des Lebensschicksals von Menschen, welche durch eine
spezifische positive oder negative soziale Einschatzung
der Ehre bedingt ist.“

Der 83 ist nichts, als eine Reverenz des Gesetze
gebers vor einer bestehenden Standesideologie.

Diese Ideologie trägt das handelsfeindliche Element
in sich, auf das es hier ankommt. Die Lande und Forst-⸗
wirte wollen keine hHändler sein.

Wenn wir uns die innere Kraft dieser Ideologie
bergegenwärtigen wollen, so müssen wir uns nur klar
machen, daß unser ganzes Recht auf ihr Porhandensein
zugeschnitten ist. So wundern wir uns darüber, daß
in gewissen Staaten Amerikas dem Landwirt bis
ins AÄleinste Vorschriften gemacht sind, die eine nach—
haltige Bewirtschaftung des Grund und Bodens ge⸗
wãhrleisten sollen, und man hat gesagt, daß der Satz,
daß der Grund und Boden im Privateigentum stande,
dort praktisch langst nicht mehr wahr sei. Eine —B
liche gesetzliche Umhegung des Triebs zur Nachhaltigkeit
des Laudbaus scheint sich auch bei uns anzubahnen
M. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft 3 a. O. S. 180
635
        <pb n="35" />
        und zwar muß dieser Prozeß mit logischer Notwendig-
keit fortschreiten, je mehr dieser RErwerbszweig ameri—
kanisiert wird.
Zur Zeit der Abfassung des 6B. — und dies allein
interessiert uns an dieser Stelle — war der Zustand
noch so, daß die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung
des Landes durchaus überwiegend durch die Ideologie
und nicht durch Zwang von Außen gewährleistet war.
Freilich war damals das Fideikommiß in stetem Auft
blühen und gerade dies zeigt uns, wie schon damals
ein Bedürfnis nach gesetzlicher Gewährleistung der
Nachhaltigkeit in den landbesitzenden KAreisen rege war.
Wir dürfen aber nicht vergessen, daß gerade zur Ein—
führung des Fideikommisses jene Ideologie am not—
wendigsten war, denn sideikommissarische Bindung
bedeutet zunächst einen Verzicht auf unbeschränktes
Privateigentum seitens des Gründers, und dies ist die
stärkste Manifestation einer Ideologie.

Würden wir das ganze Recht, wie es um 1900
herreschte, auf ein Land anwenden, in dem dieser tradi⸗
tionelle Charakter der landbautreibenden Kreise nicht
so lebendig wãre, wo würde in ihm eine Lücke klaffen,
und die Folge wäre, vor allem was die Forstwirtschaft
beteifft, eine Aussaugung des Landes durch Raubbau.

In jenem berufsständischen Gefühl, von dem ich sprach,
bleibt der Landwirt verhaftet, mag er wollen oder nicht,
er ist irgendwie in die Gesamtpsuche verstrickt. Wenn
also ein Rittergutsbesitzer aus Ostpreußen! behauptet, er
wirtschafte schon seit 30 Jahren wie ein Fabrikant, und
dies mit Feuer und Flamme zu beweisen sucht, so ist
dies eine Selbsttäuschung. In Wirklichkeit ist er genau so
Landwiet, wie jeder Andere. Freilich strebt er heraus
aus seiner Gebundenheit; aber frei davon ist er darum
noch lange nicht. Ja gerade. wenn dieser Landwirt
VPgl. Carl Blunk, Jabrikmaßig betriebene Landwirtschaft. Berl.1926
33
        <pb n="36" />
        mit Stolz seinen Rollegen erklärt, wie rationell und
fabrikmäßig er arbeitet, wãhrend sie mit ungläubigen
Mienen dafitzen, darin zeigt sich seine ganze Mentali
tãt als Landwirt. Ein Jabrikant wird viel eher be—
dacht sein, die Konkurrenz auszuspionieren, und ängst⸗
lich hütet er sein Verfahren. Diese Berufsmentalität hat
in klassischer Weise schon Adam Müller (17729 - 1829),
jener glühende Gegner des Individualismus, in seinen
„agronomischen Briefen!“ als wirtschaftliche Kraft ge⸗
kennzeichnet, wenn er sagt: „Das, was dem Landwirte
widerstrebt, wenn er die geringste Veränderung eines
Ackerinstruments oder einer Bespannungsart des Zug⸗
viehs durchsetzen will, ist Trägheit der Art, die wir aus
den phusikalischen Wissenschaften kennen und die in
dem oraͤentlichen Gaug der Weltkrafte eine so erhebliche
Rolle spielt, als Tragheit der Beschraänktheit und Un—
vernunft. Die innere Natur des Landeigentums, sein
Bleiben und Beharren drückt sich tief in den Charakter
der Personen ein, die es bewirtschaften: die reißenden
Fortschritte der Jahrhunderte können für den echten
dandwirt unmöglich solchen Reiz haben, als für die
Rlasse der Gesellschaft, denen es ja nur so lange ver—
bleibt, mit Muße jene Fortschritte zu verfolgen, als der
Landviet von den heiligen Ketten seines Berufes zurück-
gehalten wird“. Seitdem diese Worte gesprochen wurden,
ist ein Jahrhundert verflossen. Aber jene Worte besitzen
einen unverganglichen Sinngehalt.

Wenn auch das, was Adam Müller sagt, uns sehr
veraltert anmuten mag und mit der Wirklichkeit in
krassem Widerspruch zu stehen scheint: man braucht
qur san die vielen Maschinen in der heutigen Landa
wirtschaft zu denken, so ist doch jener gewisse Nymbus
des „Nährstandes“ bis auf den heutigen Tag erhalten
geblieben, der die Landwirtschaft von dem übrigen
a. a. O. S. 81.
        <pb n="37" />
        Handel trennt. Dies mag ja teils die Folge von phusio⸗
kratischen Anschauungen sein, die noch im Volke nach⸗
spucken. Aber andererseits hat dies einen beinahe
sakralen Sinn. Vor allem bei der Landwirtschaft; die
Forstwirtschaft wurde ja in früheren Zeiten stark ver—
kannt und mehr als ein Nebenzweig der Landwirtschaft
betrachtet, da das holz noch nicht knapp war. Aber der
Landmann zaubert aus der Mutter Erde das Brot her—
vor. Brot ist keine Ware, wie jede andere; darum schilt
man Kinder, wenn sie Brot wegwerfen, während man
ruhig zusieht, wie sie die wertvollsten Spielsachen ver—
nichten, was ökonomisch gesehen eine viel größere
Verschwendung ist.
Der schon von Adam Müller angedeutete Gedanke,
daß die Landbau treibenden Kreise die Anderen er—
halten und ernähren, geht durch die gesamte Literatur,
die das rechtspolitische Problem des 98 3 wenn auch
nur anhangsweise berührt. Ich denke da an das viel
besprochene, von Vohler! in die Literatur eingeführte
japanische Sprichwort, welches besagen soll, daß der
Ackerbau das Fundament des Staates sei.

Dieses Wort hat mancherlei Meinungen und Gegen—
meinungen auf den Plan gerufen, und gerade die
Landwirte selber haben dagegen protestiert, ihnen ihre
Erwerbsabsicht zu mißgönnen. Aber ich meine, über
ein solches Wort kann man nicht streiten. Man muß
es wie jedes Sprichwort in seiner Tendenz erfassen,
nicht in seinem logischen Gehalt. Und diese Tendenz
besagt, daß die Landwirtschaft im Gemeinwesen ein
fester Punkt. ein ruhender Pol gegenüber dem fluk—

„No wa kuni no moto“ vgl. VNohler i. Festschr. f. vergleichende
Rechtswissenschaft. Ba. 10 8. 428. Rohier bemerkt hierzu, der
Betrieb des Ackerbaus gelte als dem Gemeinwohl entsprechend;
alles Andere sei nur für den Vorteil des Einzelnen.
        <pb n="38" />
        tuierenden handel sei.

Und fragen wir uns nun, was von diesen Ideen
heute noch lebendig ist, so dürfen wir m. E. in dieser
Richtung nicht allzu pessimistisch sein.

Der Berufsstand der Lande und Forstwirte wahrt
noch sehr stark jene spezifische Gesinnung. Dies hat
die Schrift von Th. Irh. v. Oer (a. a. O.) über den be—s
rufsständischen Gedanken in der Landwirtschaft in klarer
Weise herausgearbeitet.

Die Tatsache, daß die Lands- und Forstwirtschaft sich
nicht so mühelos, wie andere Berufe „organisieren“
konnte, kann dies nicht widerlegen. Im Gegenteil. Die
viel rechenhafter denkenden Geschaftsleute waren leichter
zusammenzubringen, wenn man ihnen nur bewies, daß
aus dem Zusammenschluß für den Einzelnen Profit er⸗
wachse. Demgegenüber hatten die Preise des Nährstandes
viel schwerere Hemmungen zu uüberwinden.? Sie mußten
sich die viel tiefer gehende Frage vorlegen, ob und wie
weit sie aus jener „Trägheit“, von der Adam Müller
sprach, heraustreten sollten und das mitmachen sollten,

was alle anderen taten, nämlich sich klassenmässig organis
sieren. Eben weil sie ein historischrorganisches Perhältnis
zum Gemeinwesen hatten, deshalb fiel ihnen die Zen—
tralisation schwerer. als an deren Personengruppen.?
Ad. Muller spricht einen ahnlichen Gedanken aus. a. a- O.S.74,
wo er fagt, indein er die modernen Vestrebungen geißelt: „Das

Seschaft des Landbaus selbst, ursprunglich Dienst des Staates

ind nichts Geringeres soll durchaus zum Gewerbe herabge⸗

wüurdigt und dem großen Mechanismus der sIndulstrie einver⸗
leibt awerden ...!*

Vgl. Erich Veup in herres Pol. Handwõorterbuch Bd. 2 8. 23
den Artikel: Landwirtschaftliche GOrgauisationen sowie: W. v.
ltrock im Handwörterb, d. Staatswissensch. 4. Aufl. Bd.6 S. 228
dent Aertikel: Landwirtschaftskammern.
fn dem Wort organisieren liegt ja ein schwerer innerer Wider⸗
pruch zu seinem Sinn. Organischesein d. h. Anerkennen einer
berindividuellen normnsetzenden Instanz ist eine Urtatsache, die
wveiler nicht erklarbar ist und die zu der bloßen Sunmierung
der Interessen der Einzelnen und Jjomit zur Alassenbildung in
schroffem Gegensatz steht. Ganz irreführenderweise nennen wir
Rese Klassenbildung „Organisation“.
        <pb n="39" />
        Land und Forstwirtschaft
i. S. des 83 566B.
Wenn uns die bisherigen Untersuchungen dazu ge—
führt haben, daß die Einführung des 83 als ein Halt-
machen des Gesetzgebers vor einer bestehenden Ideologie
zu deuten ist, so soll uns dieses Ergebnis nun weiterhin
leiten in der Findung des in 8 3 sinnvollen Begriffs
der Lands- und Forstwirtschaft?.

Weil dieser Begriff letzten Endes nur aus dem Zweck
und der wirtschaftlichen FJunktion ableitbar ist, kann
man ihn auch nirgendwoher entlehnen. Das 66B. hat
hier einen ganz selbständigen Begriff. der sonst nirgends
vorkommt.

Die bisherigen Monographien und Dissertationen
haben dies m. E. nicht genügend hervorgehoben. Wenn
z. B. mehrere Autoren sagen, der Absatz 1 meine nicht
die Landwirtschaft im weiteren Sinn, sondern im engeren
Sinn, sonst hätte er es nicht nötig gehabt, die Forstwirt-
—DVV
gramatische Auslegung des 66B. legt in das Gesetz eine
Ldogik hinein, die ihm nicht innewohnt. Es trifft nicht zu,
daß der 8 3 durch die Nebeneinanderstellung von Land⸗
wirschaft und Forstwirtschaft zum Ausdruck bringt. daß
Auf den Begriff der Wirtschaft, der als zweite Worthälfte in
diefsen Bezeichnungen vorkomint, gehe ich hier nicht nochmals
qwrp da meine Vorganger darüber ausführlich genug gehandelt

aben.

Wenn wir zuvor schon immer jene Worte gebrauchten, so war
dies keine petitio principũ, denn bisher erfaßten wir damit das
Typische, Zentrale; nunmehr wollen wir die Grenzen bestimmen.
So Branqdstätter a. a. O. S. 13 und Mader a. a. O.S.14. 13.

37
        <pb n="40" />
        Landwietschaft hier im engen Sinn der Fachbücher
zu verstehen sei. Dies ergibt sich schon aus der einen
Erwägung, daß der Weinbauer sonst nicht dem 83
unterfiele; was mm. E. schwerlich der Sinn des Ge⸗
setzes sein kann und auch richtigerweise unserem Ge⸗
fühl widerspricht. Der Weinbauer, obwohl vielfach
Weingãrtner genannt, gehört seiner herkömmlichen
typischen Mentalität noch zur Landwirtschaft.

Die bisherigen Arbeiten haben meistens gesagt, das
Gesetz definiere Lande und Forstwirtschaft nicht, also
müsse man den volkswirtschaftlichen Begriff einfügen.?
Sie griffen darum zu Schönbergs handbuch der Poli⸗
tischen Oekonomies und fanden in dem Artikel: „Die
Landwirtschaft“ von Th. Frhr. v. d. Goltz den Satz: „Die
Landwirtschaft ist derjenige Zweig der volkswirtschaft⸗
lichen Produktion, welcher die Erzeugung pflanzlicher
und tierischer Rohstoffe zum Zwecke hat, welcher sich
daher mit der Bebauung des Bodens und mit der
Pflege der Haustiere beschäftigt.“ Mit dieser rein techno⸗
logischen Definition glaubt man etwas gewonnen zu
haben.

In Wixrklichkeit ist diese Definition aber nicht im
Stande, auch nur eine einzige von den Streitfragen
zu lösen, die sich an den 93 anknüpfen. Die Defini⸗
tion sagt gerade so viel wie Jeder, der eine landlãufige
Vorstellung von Landwirtschaft hat, auch von selbst
weiß. So ist es nicht verwunderlich, daß die Interpre⸗
tatoren des § 3 aufgrund dieser selben Definition zu
ganz verschiedenen Auslegungen gelangt sind. Ueber
die Irage z. B. ob ein großer Baumschulenbetrieb als
Landwirtschaft, als Forstwirtschaft oder als Handels⸗·
NAereboes Landwirtschaftl. Betriebslehre, die selbstverstandlich mit
einer Defimtion der Laudwirtschaft beginnt, erwahnt den Wein⸗
bau mit keinem Wort.

So Klich a. a. O. S. 14.

ädaselbst Bd. 2,4, Aufl. Tübungen 1896, 8. 1.
        <pb n="41" />
        gärtnerei aufzufassen sei, hat jeder doch nach seinem
eigenen Gefühl entschieden, und genau so verhält es
sich mit der Frage, ob Viehhaltung begriffsnotwendig
zur Landwirtschaft gehöre.

ja selbst v. d. Goltz sagt auf Seite 4 des angeführten
handbuchs, seine frühere Definition korrigierend: „Auch
Gartene, Wein« und Obstbau gehören im weiteren
Sinne zur Landwirtschaft“, und auf Seite os schließ⸗
lich spreicht er über die landwirtschaftlichen Betriebs—
—
Fruchtwechsels und der Proportionalität! von Ackere
bau und Viehhaltung, woraus wieder der NAusschluß
des eben genannten weiteren Kreises geschlossen werden
kann. Das Wort „Landwirtschaft“ wird also in mancher⸗
lei Bedeutung gebraucht. Der verschiedene Sinngehalt
dieses Wortes ist aber kein reiner terminologischer Zufall.
Es ist möglich, eine allgemeine Ordnung zu finden.
nach der wir die verschiedenen Definitionen der Land-
wirtschaft sichten können. Ich möchte zwei Hauptgruppen
unterscheiden.

Die erste Gruppe von Begriffsbestimmungen orientiert
sich überwiegend an der technischen Seite der Land-
wirtschaft. Sie sieht in der Bebauung der Erdoberfläche
mit Pflanzen ihren Schwerpunkt. Sie stellt also auch
exotische Gaãrten, jede Art von Handelsgärtnereien,
Baumschulen, Saatzuchtanstalten und Luxusparks auf
eine Linie, sofern sie nur planmäßig Bedürfnisse zu
befriedigen bestimmt sind.
Dieses Problem ist ein landbautechnisches, und ich halte es für
verjehlt, wenn die Frage in juristischen Dissertationen erörtert
wird. So schildert Teller a. a. O. S. 8 einem Landwirt, der
Ihis auf animalischen Dünger verzichten zu können, ein

ieh abschaffte und infolgedessen fallserte. Aus diesem FJall
will'er die Begriffsnotwendigkeit der Viehhaltung für die Laude
wirtschaft ablesten. Die Unrentabilität der viehlosen Wirtschaft
anderi aber daran, daß sie Landwirtschaft ist, gar nichts. Daß
sije eine schlechte Landwirtschaft ist, interessiert uns nicht.
Auch Reuter S. 6, Aramer S. 1* und Klich S. 22 widmen die⸗
ler Frage einen breiten Raum
        <pb n="42" />
        Die zweite Gruppe orientiert sich vornehmlich an
dem wirtschaftlichen Element. Sie richtet ihr Augen⸗
merk besonders auf diejenigen landwirtschaftlichen
Tätigkeiten, welche die Bodenprodukte absatzfähig,
transportfähig oder lagerungsfähig machen. Sie sieht
die pflanzliche Nutzung der Erdoberfläche zwar als
Ausgangspunkt der Landwirtschaft an, aber noch nicht
als ihr Wesen. Auch erblickt sie in der Viehhaltung
ein wesentliches Begriffsmoment der Landwirtschaft.
Sie sieht in der Landwirtschaft eine organische Tätig-
keit, deren einzelne Akte erst in ihrer Beziehung zu
einander ihren Wert erhalten. Einzelne zu dieser Gruppe
gehörige Begriffe wiederum fassen alle diejenigen Tã⸗
tigkeit unter dem weiten Begriff „Landwirtschaft“ zu—
sammen, deren Träger unmittelbar klassenmäßig mit
den Landwirten im e. S. verbunden sind. So gehört
z. B. in das Ressort der Badischen Landwirtschafts⸗
kammer! ein Betrieb, der sich damit befaßt, Milch-
kühe in der Stadt zu halten, die nur mit angekauften
landwietschaftlichen Produkten gefüttert werden. Denn
da die Bodennutzung mit der Viehhaltung regelmäßig
verbunden zu sein pflegt, so bezeichnet ihn die Lande
wirtschaftskatmmer als Landwirtschaft i. w. S. Eine
ahnliche Terminologie gebraucht Laur, wenn er sagt:
„auch die Fuhrhalterei, die ja oft mit Bodenbewirt-
schaftung verbunden ist, gehört ohne solche zur Land⸗
wirtschaft, wenn das Schwergewicht in den Tieren ruht.?

Diese Betrachtungen sollen darlegen, eine wie reich⸗
liche Auswahl von Begriffen uns hier das Wirtschafts«
leben darbietet. Für eine längere Aufzählung ist hier
nicht der Ort.

Damit ist aber noch nichts über die Forstwirtschaft
Ewie ich durch freundliche Auskunft ihres Direktors Dr. J. v.
Engelberg erfuhr.

E. daur, Sruualagen und Methoden der Bewertung, Buchhal—
sfung und Ralkulation in der Landwirtschaft. Berlin 1911, 8.4
        <pb n="43" />
        gesagt. Manche bilden einen Uebergriff, Landwirtschaft“,
unter den sie die Forstwirtschaft mitverstanden haben
wollen. Dies wird schon nahegelegt durch die erste
Silbe „Land“, auch spricht der historische Grund ehe⸗
maliger Verbundenheit dafür, sowie ferner der rein
naturwissenschaftliche Gesichtspunkt, dem es widerstrebt,
zwischen Pflanzen und Bäumen eine begriffliche Ro—
ordination anzunehmen.

Die Bearbeiter des 83 haben bisher meist! die De—
finition benützt, Forstwirtschaft sei die zur Erzeugung
und Gewinnung von Waldprodukten auf planmäßiges
Auf- und Abforsten gerichtete Tätigkeit.

Aber dieser Begriff beantwortet auch nicht die Streit⸗
fragen, obwohl man, wie zugegeben ist, im Regelfall
mit ihr auskommt. Aber schon die Frage, wie es z. B.
mit den Baumschulen steht, vermag sie nicht zu beant—
worten. J

Der entscheidende Wegweiser bleibt die soziologische
Betrachtung der betreffenden Kreise, um derentwillen
damals der 8 3 geschaffen wurde. Mit vorgefundenen
Definitionen kann man nicht arbeiten. Und wenn
und soweit die bisherigen Autoren aufgrund solcher
vorgefundenen Definitionen zu befriedigenden Resul—
taten gelangt sind, so bleibt die Frage, woher sie mußten,
welche der zur Verfügung stehenden Definitionen sie
wählen sollten? Sie haben also die Definitionen auch
nicht gefunden, sondern letzten Endes gemacht. Wir
wollen uns eine Definition bewußt bilden durch eine
Anschauung des innerlich Notwendigen.

Da sei zunächst einmal gesagt, daß eine Trennung
zwischen Landwirtschaft und Forstwirtschaft dem Sinn
des 8 3 nicht entspricht?. Wir haben es hier mit einem
Sammelbegeriff zu tun. Wir haben nicht getrennt da—
So v. Bülow, a. a. O. S. 183; Marxheimer S. 118.
J M. ausdrücklich Klich a. a. O. S. 83 und v. Bülow a. a. O.
186.
        <pb n="44" />
        nach zu fragen: Was ist Landwirtschaft? und: Was ist
Forstwirtschaft? Freilich werden wir, wenn wir so vor⸗
gehen, in der erdrückenden Mehrzahl der Fälle zum
richtigen Ziel kommen. Aber exakt ist diese Methode
nicht. Unter Lande und Forstwirtschaft versteht man
einen geschlossenen Ureis und nicht zwei aneinander⸗
stoßende Kreise, noch viel weniger zwei sich teilweise
aberschneidende Rreise. Darin liegt vielleicht eine
gewisse Skizzenhaftigkeit des Gesetzgebers. Vielleicht
hätte er genauer gesagt: die herkömmliche Tãtigkeit
des charakteristischen traditional gewordenen deutschen
lãndlichen Nahrstandes. Aber auch das wäre unklar
gewesen und hätte überdies den Nachteil gehabt, von
keinem Pratiker verstanden zu werden, und auch ich
kann diese Ausdrucksweise nur im Hinblick auf die
vorangegangenen Ausführungen benutzen.

Damit sind wir von der formellen Struktur schon
auf den Inhalt des Begriffes übergegangen.

Schon zu Anfang wurde gesagt, daß eine Difinition
in Form einer Zusammenziehung der ganzen beacht⸗
lichen Gesichtspunkte in wenige Worte ausgeschlossen
erscheint.

Die traditionale Lage, das herkömmliche ist letztlich
für alle Grenzfälle, die zur Entscheidung stehen, aus⸗
schlaggebend. Somit gehört zur Lande und Forstwirt⸗
schaft was von jenen landlichen Kreilen tupischerweise
gekonnt wird.?

Was dies im einzelnen ist, halte ich nicht für eine
juristische Frage, sondern für eine Sachverstãndigen⸗
In dieser Resignation folge ich Ehrenberg, der in seinem Hande
buch Ba. 2,1 8. 88 einen ahnlichen Gedanken anführt.
Kitlers Rommentar ist auf der rechten Spur, wenn er S. 12)
don der für die Laufwirischaft charakteristischen Bodenbenut:
*12. jpricht. Dem schließen sich an Alich a. a. O. S.14 und

elide G. S. 6. wenn er sagt, es musse im einzelnen Jall

dielfach ãie allgemeine Anschauung entscheiden“. Dies ist richtig
bis auf das Verlegenheitswort „vielfach“, und die allgemeine
Anschauung“ ware näher zu prazisieren.
        <pb n="45" />
        frage. Dies soll zwar nicht besagen, daß in jedem
Fall ein Sachverständiger zu befragen ist; ebensogut
können wir analoge Fälle aus der Gerichtspraxis, die
uns einleuchtend begründet erscheinen, heranziehen.
Eine erschöpfende Aufzählung dieser Dinge kann hier
nicht unsere Aufgabe sein. Dies beantwortet sich nur
aus dem Studium des Landwirtschaftlich-Fachlichen.

44
        <pb n="46" />
        Das Nebengewerbe
i. S. des 83 Abs.2
Was nun das Unternehmen anbelangt, das nur ein
Nebengewerbe des lande und forstwirtschaftlichen Unter—
nehmens darstellt, so darf ich wohl alles nur kursorisch
erwähnen, was in dieser Frage hereschende Meinung
ist und oft wiederholt wurde.

Der Begriff des Nebengewerbes spannt sich gleich—
sam in einen vierseitigen Rahmen ein. dessen Grenzen
folgende sind:

1. Das Nebengewerbe muß im Vergleich zum haupt«
gewerbe von geringener Bedeutung sein.
Andererseits muß es ein erhebliches Unternehmen
sein, d. h. ein solches, das nach Art und Umfang
einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb
erfordert.

Es darf kein bloßer Bestandteil der Lande und
Forstwirtschaft selber sein.

Andererseits darf es aber auch kein völlig von
dem hHauptbetrieb losgelöstes Unternehmen sein.

Diese 4 Merkmale: Nebensächlichkeit, Erheblichkeit,
Selbstandigkeit und Abhängigkeit sollen hier nicht in
ihre einzelnen Beziehungen zueinander aufgelöst wer—
den. Dies ist in trefflicher Weise in allen bisherigen
Arbeiten und in den Rommentaren, wie Lehre und
handbüchern geschehen.

Nur folgendes sei bemerkt. Die ersten der beiden
Gegensatzpaare, Nebensächlichkeit und Erheblichkeit
hbieten theoretisch weitaus geringere Schwierigkeiten.

.
        <pb n="47" />
        als die beiden Letzten. Die Rechtsprechung steckt die
Brenze nach der Seite der Nebensächlichkeit dadurch
ab, daß sie Erhebungen macht über den Buchwert und
das Betriebskapital beider Unternehmen. Die gewon⸗
nenen Zahlen werden alsdann miteinander in Relation
gesetzt.“ Dabei sieht sie von dem Faktor der Rentabis
lität richtiger Weise ab. Denn die Entscheidung da—
eüber, ob das Gebilde nur Nebengewerbe sei, soll nicht
von der wechselnden Konjunktur abhängig sein. Da—
reüber gibt SobernheimeStrauß eingehende zahlen⸗
maßig belegte Zusammenstellungen.“ Die Literatur ist
mit dieser Handhabung einverstanden und ich habe
keinen Widerspruch dagegen gefunden.

Auch die obere Abgrenzung bietet keine eigenen
Probleme. Die Frage, was es heißt, einen kauf—
mannischen Geschaftsbetrieb zu erfordern, ist dieselbe
wie im 82, also kein spezifisches Problem des 8 3.
Im Einzelfall mag die Frage schwierig zu entscheiden
sein, da ein gefühlsmäßiges Ermessen ausschlaggebend
ist, theoretisch liegt sie klar. Im UÜbrigen ist die Aus-
drucksweise des Gesetzes im 8 3 für die Entscheidung
der Nebensächlichkeitss und Erheblichkeitsfrage ohne
Belang. Wir können hieraus keine Anhaltspunkte
gewinnen. Höchstens verstärkt das Wort „Unternehmen“
den hHinweis auf 8 2 und seine Perwendbarkeit, inso⸗
weit seine Voraussetzung: „Art und Umfang“ auch hier
Anwendung finden. Dasselbe gilt von dem Wortteil
„Gewerbe“, dessen Stamm auch als Adjektiv im 82
erscheint: „gewerbliches Unternehmen.“ Hiermit ist das
Erfordernis der Gewinnabsicht ausgedrückt. Mit dem
Bewerbebegriff /anderer Gesetze hat dies nichts zu tun.

Tiefgehende Schwierigkeiten bietet die Abgrenzung
im Hinblick auf Selbständigkeit und Abhängigkeit.
ESo RaM, 2. S. 134ff.
a. a. O. 8. 132ff.
        <pb n="48" />
        Hier ist für die Bestimmung zunächst der unteren
Grenze (Selbständigkeit) das Wort „Unternehmen“ im
83 Abs. 2 wichtig. Das Nebengewerbe muß also eine
wirtschaftliche Einheit in sich sein. Wenn Marxheimer!
sagt, das landwirtschaftliche Nebengewerbe sei ein Ge—
werbe . . . „innerhalb eines landwirtschaftlichen Unter—
nehmens betrieben. . .“, so kommt hierbei nicht ganz
klar zum Ausdruck, daß das Nebengewerbe selbst ein
„Unternehmen“ sein muß, und nur wenn man ein Un—
ternehmen innerhalb eines Unternehmens als begrifflich
möglich anerkennen will, so kann man die Ausdrucks-
weise Marxheimers anerkennen. So viel jedenfalls geht
aus dem Gesetzeswortlaut hervor, daß das Nebengewerbe
nicht ein Bestandteil der Landwirtschaft selber sein darf,
mit deren Aufhören es in sich zusammenjiele, d. h.
aufhörte, eine Organisation von Produktionsmitteln zu
sein. Wahrend das Säen, das Melken Tätigkeiten sind,
die ohne ihre Zugehörigkeit zur Landwirtschaft ihren
wirtschaftlichen Sinn verlören, so kann eine Brennerei,
eine Ziegelei oder dergl. sehr wohl für sich weiterbestehen.
Ob sie weiter rentabel bliebe, ist eine andere Frage,
die an dem begrifflichen Wesen eines Unternehmens
als sochem aber nichts ändern kann. Alle Tätigkeiten,
die tupischerweise schon selbst zur Landwirtschaft bezw.
Forstwirtschaft gehören. scheiden also hier aus.

Die obere Grenze: Abhängigkeit ist die umstrittenste
Streitfrage des 8 3.

Das Minimum an Abhängigkeit ist zwingend die
Personalunion des Unternehmers. Ihre Notwendigkeit
ist unbestritten.

Was bedeutet aber weiterhin das Wort „ist verbun—
den“? Es deutet dies zunachst auf einen objektiven
Sachverhalt hin und heißt uns absehen von der Person
des Betreibenden.

a. a. O. 8. 119.
        <pb n="49" />
        Auf diese objektive Verbindung deutet fernerhin das
Porwort „Neben . . .“ in Beziehung zum Genitiwv des“
(namlich: des Lands und forstlichen Betriebes), verstärkt
durch das Wörtchen „nur“. Wichtig ist auch das Wort
darstellt.“ Das hat vielfach zu der Feststellung geführt,
daß nicht das subjektive Empfinden des Unternehmers
für den vom Gesetz geforderten Zusammengang ente
scheidend seil. Sonst hätte der 83 auch sagen können:
als Nebensache betrieben oder betrachtet wird.“ Man
hat immer wieder betont, nur die objektive Sachlage
entscheide über jenen Zusammenhang. In der erdrücken⸗
den NMehrzahl der Fälle kommt man damit auch zum
Ziel.

Man kann wohl die möglichen zusammenhänge nach
objektiv funktionellen Gesichtspunkten klassifizieren?. So
kann man unterscheiden zunãchst die Gruppe aderer, die
nur die eigentlichen Urprodukte des hauptvertriebs
weiterverarbeiten, und zweitens die Gruppe der Neben⸗
betriebe, die unbeabsichtigte sonst unnütz werdende
Abfallstoffe nutzbringend verwerten, und schließlich die
große Gruppe derer, die nur dazu geschaffen sind, um
die im Hauptbetrieb vorhandenen Produktionsmittel
—I
auszunützen, sowie solche, die den Hauptbetrieb wesentlich
fördern.
Diese Rlassifizierung erschöpft aber nicht das Problem
des Zusammenhangs, denn es führt, wenn man es
theoretisch zu Ende denkt, zu einer sinnlosen Erweite-
rung des „Privilegs“— des 8 8, Il und nur durch den
Umstand, daß gerade in Lande und Forstwirtschaft
regelmaßig ein angstliches Festhalten am hergebrachten
herrscht, wird dies in der Praxis nicht gefährlich. Wir
können uns z. B. den Fall denken. daß ein größerer

Bülow a. a. O. S. 183 und Marzheimer a. a. O. S. 118.
Aehnlich Marxheimer S. 113ff.
        <pb n="50" />
        Landwirt auf den Gedanken kommt, nebenbei einen
Laden mit Reparaturwerkstaätte von landwirtschaftlichen
Maschinen zu betreiben, in dem er selber tätig ist. Rein
objektiv könnte man das Porliegen eines Nebengewerbes
i. S. des 8&amp; 3 hier bejahen, wobei ich voraussetze, daß die
Merkmale Nebensaãchlichkeit und Erheblichkeit zutreffen.
Auch an der Selbstandigkeit kann nicht gezweifelt werden.
Die Abhangigkeit würde in drei entscheidenden Punkten
zu erblicken sein. Erstens in der Personalunion des
Unternehmers, zweitens in gemeinsamer Ausnützung
eines sehr wesentlichen Produktionsfaktors, d. i. seiner
Arbeitskraft in beiden Betrieben. Drittens wird die
Landwirtschaft sehr wesentlich gefördert durch Liefe—
rung von Maschinen und deren Reparatur. Dennoch
widerspricht das Ergebnis unserem Empfinden.

v. Bülowl, der eine so allgemeine RAuslegung des
Begriffs des Nebengewerbes bekämpft, fragt seine
Gegner mit Recht, warum denn nun eigentlich eine
Fahrradfabrik, die der Rittergutsbesitzer auf seinem
Sut mit eigener Wasserkraft betreibt, nicht ebensogut
ein landwirtschaftliches Nebengewerbe sei, wie etwa
eine Ziegelei. Denn die Wasserkraft sei ja auch ein
Produktionsmittel des Landwirts ebensogut, wie das
Stückchen unfruchtbarer Erde, auf welchem, wie ich
annehme, eine Fahrradfabrik errichtet ist. um es aus-
zunützen.

Da nun das Beispiel von der Fahrradfabrik v.
Bulow gegen das Gefühl geht, so scheidet er auch die
Ziegelei, wie alle anorganischen Gewinnungen, aus
F3 aus. Er will sonach nur einen solchen Nebenbe⸗
trieb hier gelten lassen, „... der, ohne pflanzliche oder
tierische Urproduktion zum Ziele zu haben, auf der
Urproduktion derartiger Erzeugnisse fußt, in ihm seine
einzige. d. h. die Hhauptstütze findet.“ Er deutet das
4. . O. 83. 1844.
        <pb n="51" />
        so, daß das Nebengewerbe zwar an sich nicht Land-
bezw. Forstwirtschaft sein dürfe, aber doch ein Neben⸗
gewerbe „landwirtschaftlicher“ bezw. „forstwirtschaft⸗
licher“‘ „Art“ sein müsse. Er gerät dabei sehr nahe
an diejenige Tätigkeitsphäre heran, die dem haupt-
betrieb vorbehalten ist —, ich meine jene häufig ganz
bedeutend unterschätzte Perwertungstätigkeit, wie Ent-
rahmen von Milch, Zersägen des Holzes und agl., die
zwar nicht Urproduktion, aber doch ein Teil des Haupt⸗
betriebs selber ist. Zum anderen macht er den Fehler,
daß er — wie oben schon angedeutet — aus seiner allzu
grammatikalischen Einstellung heraus meint, das dop⸗
pelte „ader“ in 8 83, IIl weise darauf hin, daß ein
jeder Nebenbetrieb auch isoliert betrachtet, alternativ
entweder landwirtschaftlich oder sforstwirtschaftlich sein
müsse.
Diese Gedankengänge führten dazu, daß — großen-
teils in bewußtem Anschluß an Bülow! — die An—
wendbarkeit des 8 3, IIl auf viele in den Motiven?
eigens aufgezählte Arten von Nebengewerben geläugnet
wurde. Die Gerichtspraxis ist dieser Anlicht aber nicht
gefolgts.
Dieser Gegensatz zwischen Praktikern und Theore-
tikern beruht auf einer Verkennung des Zwecks des
d3 seitens der Theoretiker. J. v. Gierke sagt in seinem
„Handelsrecht“ (S. 40) zutreffend: „Man muß sich klar—
machen, daß es sich nach der Absicht des Gesetzes um
ein berufsständisches Wahlrecht handelt“. Dieser Ge—

So Teller a. a. O. S. 16, Rlich a. a. O. S. 83, lowie die Dissere
lationen von heinze, Mader und Reuter. a. M. Fröbel a. a. O.
S. 20 und Ebner a. a. O. S.7o. sowie Rönnberg a. a. O. S. 15.
hahn-Mugdan S. 189, so Zementdachsteine, Schieferbrüche, Tons
graäberei u. dgl. betreibende Nebenunternehmen.
Pgl. RA 2,. S. 134 ff, RyN 4, 149; OGR 6, 233. Zusammen-⸗
stellung in extenso bei Sobernheim⸗Strauß S. 134 -2142
        <pb n="52" />
        danke führt uns, — wollen wir die Anwendung des
Abs. II nicht ins Uferlose ausdehnen — zu einer Be⸗
trachtung des Typischen!. Sie führt dazu, das Neben⸗
gewerbe eben doch nicht gleichsam unbevölkert, d. h.
objektiviert zu betrachten?. Das Nebengewerbe muß so
geartet sein, daß es dem Unternehmer die Eigenschaft
als Land⸗ bezw. Jorstwirt nicht nimmt, sachlich muß es
jedoch so geartet sein, daß es isoliert Jeinen lande oder
forstwirtschaftlichen Charakter verlöres.

Diese Gedankengãnge sind das gefühlsmäßig empfun⸗
dene, aber nicht genügend bewußt gewordene Motiv
dafür, daß jene Fahrradfabrik Bülows wie ein War⸗
nungssignal für viele Bearbeiter des 8 3 wirkte und
ihnen jene übertriebene, dem Leben gar nicht ange⸗
paßte Zurückhaltung in der Auslegung des Wortes
Nebengewerbe auferlegt hat.

Jene Fahrradfabrik mag uns vielleicht wie eine
ganz gekünstelte Utopie erscheinen. So liegt das aber
nicht. Henry Ford schildert ein lehrreiches Analogon
aus dem Leben. Er selber betreibt eine Landwirtschaft,
die so stark mechauisiert ist, daß die Arbeiter in ihr
einen guten Teil des Jahres unbeschäftigt sind. Darum
hat er dort mitten in der Landwirtschaft eine Ventil⸗
fabrik errichtet, in welcher die Arbeiter in der übrigen
Zeit dadurch beschäftigt werden, daß sie Autoteile her⸗

Eine analoge Argumentation findet sich bei Rob. Landmann,
Romm. zurß GeweO. T. Aufl, Bd.), S38, VPgl. auch v, Wiens⸗
owohi, Die laudwirtschaftlichen Rebenbetriebe und die Gew.; O..
tübingen 19009.

Rlich tut das und kommt zu dem folgendermaßen formulierten
Refaltat: Einen Verfuch zu machen, eine allgemeine Grenze
— Bestandteil und Nebengewerbe des landwirtschaftlichen
Betriebes zu ziehen, hieße, sich von vorn herein aufs Glatteis
begeben. (a. a. O. S. 84).

Aehnlich: Brand, GB. a. a. O. S. 24 und Ehrenbergs Hand⸗
buch Bd. Il, 1. S. 537. b

Aa. a. O. S. 223.
        <pb n="53" />
        stellen. Nehmen wir an, daß dieser Betrieb die vier
Merkmale: Selbständigkeit, Abhängigkeit, Neben—
sächlichkeit und Erheblichkeit besäße, so wäre er nach
56GB. rein formalistisch gedacht nicht eintragungs⸗
pflichtig. Der sogenannte „innere“ Zusammenhang
wäre also nach Marxheimer schon gegeben, denn ihr
Zzweck ist, bessere Ausnützung der vorhandenen Pro-
duktionsmittel, d. h. der Menschenarbeit. Nach unserer
Metholde jedoch würde das soziologische Band und
damit die wesentliche Beziehung fehlen. Wir müßten
also die Eintragspflicht bejahen. Ein solcher Betrieb
aber geht weit über das ständisch Uebliche hinaus.

Man hat, wie wir sahen, bei der Auslegung dieses
Absatzes 2 dieselbe teleologische Grundhaltung zu be—
wahren, wie bei der Auslegung des Abs.1. Dies hat seinen
Grund darin, daß, wie wir zu Beginn unserer Ausfüh-
rungen andeuteten, der zweite Abs. des 0 3 nichts ist,
als die gesetzgeberische Ronsequenz des Ersten. Dies
soll als Probe auf die Schlüssigkeit der hier vertre—
tenen Argumentation durch verschiedene argumenta e
contrario dargelegt werden.

Als man das 66B. neu redigierte und infolge der
Generalklausel des 8 2 genötigt war, zu der Land—
und Forstwirtschaft Stellung zu nehmen, stand man der
Tatsache gegenüber, daß zahlreiche Lands u. Forstwirte
gewisse Nebengewerbe ausübten, die ihnen ihren Chas
rakter nicht nahmen, sie im Gegenteil als besonders um⸗
sichtige und gute Lande bezw. Forstwirte kennzeichneten.

Wenn man nun den berufsständischen Charakter
dieser Leute durch Ausschluß ihres hauptbetriebs ge—
währleistete und hätte sie andererseits, wie dies vor—
geschlagen wurde!, bezüglich ihres Nebengewerbes zu
Sollkaufleuten gemacht, dann würde der ganze Sinn
des 8 3 wieder illusorisch geworden sein. Wer schon
zur Hälfte Raufmann ist, der wird es auch nicht wün⸗—
VPVergl. Hahn-Mugdan, S. 472 u. S. 326.
        <pb n="54" />
        schen, bezüglich seines Hauptbetriebes im Alten stecken
— für den, der
einmal in es hineingewachsen ist, keine Belästigung,
sondern eine Erleichterung. So ware der Berufsstand
der Lande und Forstwirte zerspalten worden in solche,
die Nebenbetriebe besitzen, und solche, die keine haben
und der Uebergang vom Einen zum Andern, d.h. die
Gründung bezw. VDergrößerung von Nebengewerben
würde ein allzu einschneidender Schritt geworden sein.
Die Gewichtigkeit dieses Schrittes würde in keinem
Perhãltnis gestanden haben zu seiner herkömmlichen
Ueblichkeit.
Zudem würde dem Registergericht eine ausgedehnte
imquisitorische Aufgabe auf dem Lande zufallen. Der
konservativ eingestellte Landwirt endlich trachtete sein
Nebengewerbe ja nie so rationell werden zu lassen,
daß es einen nach Art und Umfang kaufmãnnisch ein⸗
gerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Das unbewußte Motiv, daß der ständische Geist das
entscheidende Hindernis für die Rommerzialisierung
der Land- und Forstwirtschaft war, kam in der Ent—
stehungsgeschichte des 83 deutlich genug zum Aus-
druck, wenn auch die Motive dies weniger klar hervors
treten lassen. Ich denke hier in erster Linie an den
Antrag, als Absatz 3 zu 3 aufzunehmen: Als Neben-
gewerbe ist nur ein solches Unternehmen anzusehen,
welches ausschließlich, oder der Hauptsache nach zur
weiteren Verarbeitung der Erzeugnisse der mit dem
Nebengewerbe verbundenen Lande und Forstwirtschaft
dient. Nach dieser Fassung wäre der „innere“ Zu—
sammenhang zwischen haupte und Nebenbetrieb allers
dings allzufehr im Mechanischen gesehen worden. Dies
hätte praktisch zu den unerquicklichsten Ergebnissen

Hahn-⸗Muadan. S. 530
        <pb n="55" />
        geführt. Denn zunächst einmal würde ein solcher Be—
trieb, wie dies ja gerade am ADhGGB. getadelt wurde,
seinen Charakter ändern, sobald z. B. infolge einer
schlechten Ernte eine Brennerei, um nicht einzurosten,
um die Leute, die dort eingearbeitet sind, nicht unbe—
schäftigt zu lassen, oder um die Rundschaft nicht zu
verlieren, für eine Saison einmal fremde Frucht ver—
arbeitet. Auch durch eine solche Lössung der Frage
wäre das im Absatz 1 gewährte Privileg illusorisch
geworden.

Allenfalls wãre es noch möglich gewesen, das Neben⸗
gewerbe gleichfalls vom handelsrecht auszuschließen.
Aber dem ist entgegenzuhalten, daß solche Betriebe,
3. B. Brennereien, häufig von rein kaufmännisch, indus
striell orientiertem Personal geleitet wurde. Sie unter—
standen nach ADHGB. vielfach dem handelsrecht,
oder sie waren nach diesem Gesetz sogar Kaufleute.
Da fiel es schwer, sie wieder in einen früheren Zustand,
den sie längst überwunden hatten, zurückzuversetzen.
So erwãhnt die Denkschrift diesen Weg gar nicht weiter!
und der Rommissionsbericht bringt sogar ausdrücklich
den Gedanken, zunächst liege es im Interesse der Land-
und Forstwiete, die gewerbliche Nebenbetriebe haben.
dem Rechte der Kaufleute unterstehen zu können?.

zum Schluß noch eine Nebenbemerkung. Wir wun—
dern uns vielleicht darüber, daß im 8 2 66B. alle
derartige Bedenken, wie Rücksicht auf das hergebrachte,
auf den Sonderwillen eines bisher nicht dem handels-
recht unterstehenden Standes, übergangen wurden;
und in der Tat sind einzelne Berufszweige gegen ihren
Willen zu Kaufleuten gestempelt worden. Aber der
5 2 war auf die Zukunft gerichtet. Man stand mitten

Hahn Mugdan, S. 199
Ebenda. S. 536
        <pb n="56" />
        in einer großen technischen Entwicklungsperiode und
mußte angesichts der stets neu auffommenden Berufe,
wie Fahrradreparaturwerkstätten und Nehnliches, die
Ohnmacht der reinen Enumerationsmethode einsehen.
So schuf man jenen allgemeinen N 2, der alles noch
Rommende und Erdenkbare aufnehmen sollte. Die
Lande und Forstwirtschaft jedoch war etwas langst
Bestehendes, Gewordenes!.

Otto v. Gierke in seiner vielleicht allzu historischen Einstellung
beklagte damals sehr, daß das handelsrecht fortau nicht mehr
aas Kecht der Raufleute sei, sondern das Vecht derer, denen
bom Gefetz Aaufmannseigenschaft „angedichtet“ werde. Den
82 568B. bezeichnet er als einen „Sprung ins Dunkle“ und
forderte eine Erweiterung der duen einzelner Berufs⸗
arten im 66B. Aber ich glaube, dieser Sprung war unver—
———— auch, wie Gierke hervorhebt, gewisse härten
mit sich brachte. (Pgl, O. v. Gierke, Der Entwurf des neuen
— Zeitschr. sd. gesamte handelsrecht, Bd. 45. S. 452
uͤn
        <pb n="57" />
        Ausblick in die Zukunft
Wenn uns unsere bisherigen Betrachtungen gezeigt
haben, inwiefern eine Sonderbehandlung der Land-
und Forstwirtschaft vernünftig ist, so soll auf der anderen
Seite nicht verkannt werden, daß gerade in den letzten
Jahren und Jahrzehnten sich eine gewaltige Entwicklung
in den betreffenden Kreisen vollzogen hat.

Nicht nur hat der Landbau an der allgemeinen
Mechanisierung teilgenommen. Man ist auch in zu⸗
nehmendem Maße dazu übergegangen, den üblichen
durch Gewohnheit und herkommen geheiligten Arbeits-
prozeß kritisch zu durchdenken, das heißt: zu ratio⸗
nalisieren. Dabei ist auch die Mentalität des Unter⸗
nehmers nicht ganz dieselbe geblieben. Es machen
sich deutliche Strömungen geltend, die den kaufmän⸗
nischen Geist mit Feuer und Schwert in die Landbe⸗
wirtschaftung hineintragen wollen!. Diese Entwicklung
zielt zweifellos auf eine Nivelierung der Stände ab,
und das Endstadium wird vielleicht das Aufgehen der
Land; und Forstwirtschaft im Handel sein?. Aber schon
jetzt können wir unsere Augen in gewissem Sinne schon
ESo bringt z. B. die „Deutsche landwirtschaftliche Presse“ Ee
laufend Beiträge unter dem Titel: Mehr kaufmaãannischen Geist
in der Lanawirtschaft; Vgl. insbesondere den Artikel von
Kittergutsbefitzer b. Borries unter diesem Jitel daselbst im
15. jahrg 6027) Re. 6. Vgl. auch hackert, Die Industrieali
sierung Aer Landwirtschaft (mit wertvollen Literaturaugaben)
Berlin 1925
Bezeichnend ist. daß Heinsheimer in Jeinem „Handelsrecht“
2. Aufl. S. 18 Jagt, Lands und gorstwirtschaft „erscheinen dem
Gejetzgeber· vom AUommerziellen verschieden, während er in
deren Auflage 1920) 8.7 noch sagt, sie „sind“ ver—

ieden.
        <pb n="58" />
        auf das Rommende richten, indem wir die Linie Wegs
verfolgen, die die landbauenden Kreise in Richtung
einer allmählichen Kommerzialisierung bereits zurück-
gelegt haben, und diese Linie gedanklich verlängern.

Schon Freh. v. Thünen und Albrecht v. Thaer in
seinem „Grundriß der rationellen Landwirtschaft“
traten zu Beginn des letzten Jahrhunderts mit allen
Rraften dafür ein, daß die Landwirte nach Art der
Raufleute Aufzeichnungen über ihren Geschäftsgang
machten. Diese beiden Theoretiker traten damit der
Auffassung der Landwirtschaft als ein Amt, als eine
Aufgabe entgegen und erkannten den Landwirt in
seiner Eigenschaft als Unternehmer. Aber ihre Ideen
fanden im Großen und Ganzen keinen Widgderhall.
Fast niemand entschloß sich, aus eigenem Antrieb
Bücher zu führen.

Ein entscheidender Umschwung trat ein, als im
jahre 1872 durch Professor hHoward in Leipzig, gemeins
sam mit der sogenannten howard-Gesellschaft, die erste
landwirtschaftliche ‚Buchstelle“ gegründet wurde. Die
Aufgabe dieser Unternehmung bestand darin, den Land-
wirten das Geschäft der Buchführung abzunehmen.
Das geschah in der Weise, daß der einzelne Landwirt
regelmäßig Berichte und Belege über alle Vorfälle
seines Geschäftes einsandte, welche die Buchstelle dann
eintrug und periodische Abschlüsse danach fertigte.

Diese Howard-Gesellschaft aber fand nur bei den in
ganz großem, unpersönlichem Stil aufgezogenen Un—
ternehmungen Anklang.

Erst als später die Buchstellen der „Deutschen land-
wirtschaftlichen Gesellschaft“ (D26) eröffnet wurden,
begann die landwirtschaftliche Buchführung populãrer zu
werden. Dies hing mit einer beachtlichen Tatsache zu⸗
sammen. Während nämlich die Howard-Gesellschaft
Pgl. v. Thaer a. a. O. S. 1605
        <pb n="59" />
        ihre Buchführung streng nach kaufmännischem Vor—
bilde eingerichtet hatte, verfolgte die DLG. den er—
zieherischen Gesichtspunkt, die Landwirte erst allmählich
in diese Welt einzuführen. Der kaufmännische An—
strich der Howard-Gesellschaft hatte manchen Landwirt
kopfscheu gemacht. Demgegenüber stellte lich die DLG.
zunächst einmal auf ein ganz harmlos kameralistisch
anmutendes Rechnungswesen ein. Nun hatten die
Landwirte Vertrauen. hier im kameralistischen Buch-
führungssgstem, wo der Boden als etwas Stabiles,
über jede Bewertung Erhabenes angesehen wurde
und wo es sich lediglich um eine Gegenüberstellung
von Befehl und Vollziehung, von Plan und Durch—
führung und von erwarteten und gemachten Einnahmen
handelte, fühlten sie sich zu Hanse. Man mußte ja
das Land bebauen, den Wald erhalten, wie die Por—
fahren es taten. Und das Land ist keine Ware, wie
andere Dinge, an denen man Rursschwankungen kon—
statiert und aufzeichnet!.

Ganz anders ist die kaufmännische Buchführung ein-
gestellt. Sie wagt sich auch an die Bewertung des
Geschäftes selber. Sinkt dieser Wert, dann ist es eben
unrentabel und man geht in eine andere Branche.
Die doppelte kaufmännische Buchführung begnügt sich
auch hiermit nicht. Sie will sogar das ganze Geschäft
in einzelne Einkommensquellen zerlegen und zerhackt
damit gedanklich das organische Ganze.

Allmählich und unmerklich ging dann die DLG. auf
eine reine kaufmännische Buchführungsmethode über
und heute gibt es keine landwirtschaftliche Buchstelle
mehr, die nicht kaufmännisch eingestellt wäre.

Diese sogenannte Fernbuchführung in der Landse und
Forstwirtschaft (man begriff letztere mit unter dem weiten
Pgl. Berichte über Landwirtschaft, hersg. v. Reichsministerium

8533 u. Landwirtschaft, Bd. V, Heft 2, Berlin 1026,
        <pb n="60" />
        Begriff der Landwirtschaft) verbreitete sich in ungeahnter
Weise. Und auch heute noch führen die meisten Laud-
wirte nicht selbstandig Bücher, sondern sie überlassen
dieses Geschäft den Buchstellen.

Fensch berichtet, daß heute rund s0o Buchstellen in
Deutschland existieren, wopon die Landwirtschaftskame
mern 128, landwirtschaftliche Genossenschaften 37, ört⸗
liche Wirtschaftsverbände 160 und der Reichslandbund
66 innehaben. Diesen Buchstellen sind insgesamt
46 324 Betriebe angeschlossen, dies ist die 161 fache
Zahl der im Jahre 1914 angeschlossenen Betriebe. Er
gibt dann noch eingehende Statistiken, die beweisen,
daß die Buchführung im Laufe der Jahre in zuneh—
mendem Maße gerade in kleineren Betrieben Eingang
gefunden hat. Weiterhin meint Fensch, daß etwa 1000
sandwirtschaftliche Betriebe selbständig Bücher führen,
das ist noch nicht ein Fünftel derer, die ihre Bücher
durch Fernbuchführung besorgen lassen. Seiner Mei—
nung nach stehen dem über eine Million buchführungs-
geeigneter Betriebe in Deutschland gegenüber.

Es führen also nur 10/40 all der Landwirte Bücher, die
Bücher führen könnten und in ihrem eigensten Inte-
resse welche führen sollten, und 4 weitere Prozent
lassen sie durch die Buchstellen führen.

Diese Zahl wird, wie man wohl voraussehen kann,
—
Zernbuchführung zugunsten der Eigenbuchführung all
mãhlich abgebaut werden. Schon jetzt bilden die Buch⸗
stellen vor allem der DG. und der Landwirtschafts-
kammern zahlreiche junge Landwirte buchtechnisch aus.
Diese Leute werden künftig in der Lage sein, ihre Bü—
cher allein in Ordnung zu halten.

Wie schon in anderem Zusammenhang erwähnt, übt

In den „Berichten über Landwirtschaft“, welche oben zitiert
wurden. S. 239
        <pb n="61" />
        das Steuerrecht einen indirekten Zwang zur Buchfüh—
rung auch auf die Lande und Forstwirtschaft aus!.
Pon der Nichtbuchführung macht es gewisse Erschwe—
rungen in der VWeranlsagung abhängig. Die enorme
Ausbreitung, die die Buchführung in der Landwirt-
schaft fand, verdanken wir jedoch nicht dem Steuer—
recht, wie vielfach gesagt wird, sondern in erster Linie
der ausgedehnten Werbetätigkeit der Buchstellen und
anderer daran interessierter Rreise, so aller sortschritt⸗
licher Wirtschafter und Wirtschaftler, und nicht zuletzt
der Statistiker.

Die Fassung jener Gesetze, vor allem der vorer—
wãhnten Verordnung von 11. 10. 1925 „über die Ord-
nungsmaßigkeit der landwirtschaftlichen Buchführung“
ist im Wesentlichen gerade den Bestrebungen landwirt-
schaftlicher Rreise zu verdanken, welche schon im Jahre
1913 sich zusammengeschlossen hatten zu einer „Ver—⸗
einigung zur Erlangung der Beweiskraft der Buch—
führung und zur Förderung der Betriebslehre in der
Landwirtschaft“.
Die Praxis hat nun allgemein erwiesen, daß die
bücherführenden bezw. den Buchstellen angeschlossenen
Landwirte durchschnittlich weniger Steuern zahlen als
die Anderen. Dadurch entstand eine Uneinigkeit?.
Die nicht buchführenden Landwirte warfen den Anderen
Defraudation vor. Diese entgegneten, wer zu hoch
eingeschätzt werde, der habe ja ein gutes Recht, der
Behörde vermittelst Bücher seine mangelnde steuerliche
Leistungsfähigkeit zu beweisen. Sehr energisch traten
nun die Buchstellen auf und verwahrten sich gegen
eine Mißkreditierung ihrer Unternehmungen als Steuer—

R. Abg.O. 88 164, 210; EinkxæStG. 8 28, 2 und PO. des
Fin.«Ministers v. 11. Sept. 1925
Vgl. „Der Kampf um die landwirtschaftliche Buchführung!,
Sonderabdruck aus der Steuerzeitung des Landwirts mit Bei—
trägen von C. Schiefler und H. Großmann, Magdeburg 1926.

25
        <pb n="62" />
        hinterziehungsinstitute. Diese Art Buchführung, so
sagten sie, sei die beste Gewähr für objektive und reelle
Beschäftsführung. Es sei eine ganz verkehrte Be—
zeichnung, wenn man die Tatigkeit der Buchstellen
als „Fernbuchführung“ bezeichne!; diese Methode sei
nichts als eine sehr rationelle Arbeitsteilung zwischen
Landwirt und Buchstelle. Beide führten in Wahrheit
gemeinsam Buch?. Das Gleiche werde im handel in
Gestalt der sogenannten Filialbuchführung allgemein
geübt.

Im Lager derer nun, die die Buchstellen verteidigten,
trat wiederum eine Spaltung ein. Während der
Deutsche Landwirtschaftsratꝰ, sowie alle Buchstellen der
Landwirtschaftskammern, der DG. der howard-
Gesellschaft und des Reichslandbundes für eine VPer—
———
einen gesetzlichen Zwang jedoch ablehnten, hat auf der
andern Seite der „Reichsverband landwirtschaftlicher
Privatbuchstellen e. VB. Magdeburg“ eine lebhafte Pro-
paganda für Buchführungszwang entwickelt“‘. Haupt«
sächlicher Porkämpfer dieser Richtung ist Prof. Groß
mann in Leipzig. Indessen halte ich diese Bestre—
bungen Großmanns für verfrüht. Er will etwas,
was im Werden ist, künstlich hervorbringen.

Dem Kaufmann ist schon seit Jahrhunderten die

Diese Bezeichnung hat aber in die obenerwaähnte Min-PO.
bereits Eingang gefunden und zwar in Jorm der Klammer-
definition.

So Fensch a. a. O. S, 2860 und Großmann a. a. O. S. 23

Wye ci durch freundl. Mitteilung der dortigen Betriebsstelle
erfuhr.

Wie ich durch freundl. Mitteilung des Porsitzenden dieses Ver-
bandes erfuhr. Wie man sich diesen Zwang deukt, ilt noch
ungewiß. Ein direkter Zwang besteht ja heute noch nicht ein—
mal fur den Raufmann, was in der Schrift Großmanus nicht
genügend zum Ausadruck kommt, wie überhaupt diese Tatsache
merkwürdig wenig bekannt ist. Pgl. 60B. 88 38 ff.; RO.
———

2
3

W
        <pb n="63" />
        Buchführung sein A und O; die Landwirtschaft steckt
in dieser Beziehung noch völlig in den Anfängen.
Freilich ist jene Propaganda der privaten Buchstellen
aus ihrem eigenen Interesse heraus verständlich und
ich möchte nicht entscheiden, wie weit dieses Motiv
das NAusschlaggebende ist. Die Buchstellen würden
durch einen gesetzlichen Buchführungszwang mehr
Kundschaft erhalten.

Daran sind die mehr oder weniger offiziellen Buch—
stellen nicht so sehr interessiert, denn sie führen die
Bücher Anderer nicht in erster Linie in Gewinnab—
sicht, sondern aus erzieherischen, statistischen und poli—
tischen Machtgründen.

Diese Ausführungen mögen hier genügen, um dare
zulegen, daß die Unterhöhlung des staändischen Eigen⸗
lebens der landbewirtschaftenden Kreise durch das
öffentliche Recht, vor allem das Steuerrecht, noch sehr
an der Peripherie geblieben ist.

Und auf allen anderen Gebieten sehen wir, daß der
Gesetzgeber diesen ländlichen Berufsstand immer noch
als ein Eigengebilde respektiert und daß er damit
Recht hat. Man könnte auf dem Gebiete des öffent⸗
lichen, so des Arbeitsrechtes, dafür mancherlei Beis
spiele anführen!. Georg v. Maur meint mit Recht,
daß „nach der Natur der landwirtschaftlichen Arbeit die
im neuen deutschen Reich von treibenden u. leitenden
politischen Kräften erstrebte volle Gleichstellung länd—
licher und gewerblicher Arbeiter sich tatsachlich als un⸗
durchführbar erweist“,

Nachdem ich aber glaube, das stärkste Gegenargument
entkräftet zu haben, glaube ich, nicht mehr im Einzelnen
beweisen zu müssen, daß eine Rommerzialisierung der
Lande und Forstwirtschaft gegenwärtig noch nicht besteht.
Pgl. den Art. „Landarbeiter“ (von W. Classen) und den Art.
Agrarpolitik“ (v. O. Korfes) in hHerres Pol. Handw. 1028.
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37
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        Lebenslauf
Am 17. August 1902 wurde ich als Sohn des Fidei⸗
kommisbesitzers Franz Frhr. v. GemmingeneHornberg
und dessen Ehefrau Margarethe geb. v. RNalkreuth zu
Neckarzimmern (Baden) geboren. Ich wurde zuerst
im hause unterrichtet. Spater, als meine Eltern nach
RNarlsruhe übersiedelten, besuchte ich die Seminarvor⸗
schule in Karlsruhe. Im Spatjahr 1920 absolvierte
ich die Goetheschule (Keformgymnasium) daselbst und
bezog im gleichen Jahre die Universität München. Ich
studierte Musikwissenschaft, mit den Nebenfächern
Padagogik und Philosophie.

Im Herbst 1923 trat ich in München zur juristischen
JFakultät über. Ich hörte sodann die Herrn v. Amira,
Frank, Risch u. Rabel. Im Sommersemester 1924
setzte ich mein Studium in heidelberg u. A. bei den
herren Anschütz, Graf z. Dohna, Geiler, Gutswiller,
Heinsheimer, Mitteis, Perels, Radbruch und Thoma
fort. Im Sommersemester 1926 hörte ich in Göttingen
die hHerren Binder, v. hippel und Oertmann. Sodann
studierte ich wieder in heidelberg bis ich im Oktober
1927 in Rarlsruhe die erste juristische Staatsprüfung
und im November gleichen Jahres das Rigorosum
bestand.
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        C.

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heck hat insofern schon recht, als er sagt, man könne
em Menschen, der einen Massenbetrieb führt, auch
essere Rechtskenntnisse und ein mehr rechenhafte⸗
denken zutrauen und zumuten.

Das ist richtigl. Aber der Gesetzgeber muß auch
eachten und hat stets beachtet, ob bestimmte Kreise
les konkreten Wirtschaftslebens Rechtskenntnisse haben
ind ob sie rechenhaft denken können. Dann kann er
hnen auch das schneidigere Handelsrecht zumuten.
Das handelsrecht gleicht einem Pferde, das den fort⸗
ragt, der es zu reiten versteht. Der Unkundige geht
icherer zu FJuß. Wir sind hier gewöhnt, zu auf⸗
larerisch⸗individualistisch zu denken. Tatsache ist, daß
ewisse Rreise selbst die „massenhaftesten“ Geschaäfte in
ahandelsmaßiger Weise abschließen, einfach, weil sie
us ihrem Milieu nicht herauskönnen. Sie tun dies
1ihrem Schaden, aber aus beachtlichen Gründen, die
m Irrationalen liegen.

In solcher Situation kann der Gesetzgeber zwei
Dege wahlen. Entweder er respektiert diese sozio⸗
»gische Tatsache, oder aber er versucht, die handels;
indlichen Kreise durch Zwang zum handelsrecht zu
eziehen und erst reif zu machen Was nun unseren
3 betrifft, so hat der Gesetzgeber den ersteren Weg
orgezogen.

Er ist damit dem überlieferten Entwicklungsgang
es Handelsrechts treu geblieben. Hätte das neue
GB. es gewagt, die Land. und Forstwirtschaft dem
Wenn Heck auf diese objektiven Ariterien des handelsmäßigen
das Hauptgewicht legt, so folgt er damit einer vielfach aus
zetretenen Spur. Aus diesem Grunde möge es mir erlaubt
ein, anderen Arbeiten über jenes Probsem weniger Bee
Ichtung zu schenken, so z. B.S. Cohn. Warum hat und braucht
der Handel ein besonderes Recht? Heideiberg 1888 Jenn i
treiten nur uber die beste Ausdrucksweise für das, was sie
alle mehr oder weniger gleichartig als charakteristisch empfinden.
Am umsassendsten dnd schon etwas ins Soziologische hinein
pielend ijt die Behandlung der Frage in Ehrenbergs Hhand⸗
buch, Bd., 8,3 ff.

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