doch als notwendig erwies; am 16. April 1922 folgte der erheblich weitergehende Vertrag von Rapallo, der das Prinzip der Meistbegünstigung enthielt, und am 5. November 1922 die Anerkennung dieser auch durch die übrigen Sowjetrepubliken, Die im Jahre 1923 gegründete UdSSR, erkannte alle diese Verträge als für sich bindend an. Der nunmehr in Kraft getretene Vertrag vom 12, Oktober 1925 annulliert den Vertrag vom 6, Mai 1921 vollständig, 1äßt aber den Rapallovertrag, dessen Erweiterung und Ergänzung er bildet, unberührt. Dieser als Ergebnis langwieriger, sich über zwei Jahre hinziehender Verhandlungen zustandegekommene Vertrag gibt den inzwischen unablässig angewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern eine juristische Form und verleiht ihnen die Stabilität und Sicherheit, die bisher trotz der glatten Abwickelung aller einzelnen Geschäfte dem Wirtschaftsverkehr der beiden Länder im allgemeinen immer noch abging. Auf Grund der Schwierigkeiten, die dem Abschluß eines Vertrages zwischen zwei Ländern von so verschiedener sozialer und wirtschaftlicher Struktur entgegenstanden, auf Grund der starken Bewegung, in der sich die wirtschaftliche Entwickelung der beiden vertragschließenden Länder befindet, auf Grund auch der Neuartigkeit dieses ganzen Vertragswerks konnten nicht alle Fragen endgültig und bis ins Einzelne geregelt werden, Vielmehr mußte man sich mehrfach damit begnügen, Tendenzen und Richtlinien festzulegen und den weiteren Ausbau, die genauere Fixierung, auch etwaige Modifizierungen der Zukunft überlassen, So besagt gleich der erste Punkt des Wirtschaftsabkommen, daß beide Regierungen bestrebt sein werden; den Warenverkehr zwischen ihren Ländern nach Möglichkeit auf die Vorkriegshöhe zu bringen und sich dabei von wirtschaftlichen Gesichtspunkten leiten zu lassen. Ebenso wird erklärt, daß Deutschland im Rahmen des Außenhandelsmonopols keinesfalls schlechter behandelt werden darf als irgend ein anderes Land. Ferner wird Deutschland eine wohlwollende Behandlung deutscher Konzessionsanträge zugesichert, der weitere Ausbau der Konsignationsverträge als wünschenswert bezeichnet usw. Der Vertrag vom 12. Oktober 1925 ist nicht eigentlich und ausschließlich ein Handelsvertrag, sondern regelt die wechselseitigen Beziehungen der vertragschließenden Länder in weiterem Umfang und auf einer größeren Anzahl von Gebieten als es sonst bei Handelsverträgen des üblichen Schemas der Fall zu sein pflegt, Außer den einleitenden „Allgemeinen Bestimmungen”, die eine Art Mantelvertrag für alles andere bilden, besteht der Vertrag aus folgenden Teilen: Abkommen über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen); Wirtschaftsabkommen; Eisenbahnabkommen; Seeschifffahrtsabkommen; Steuerabkommen; Abkommen über Handelsschiedsgerichte; Abkommen über. gewerblichen Rechtsschutz, Der Handelsvertrag und alle zu ihm gehörenden Abkommen sind für zwei Jahre abgeschlossen worden, das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz und das Steuerabkommen für vier Jahre, der besonders unterzeichnete Konsularvertrag und das mit ihm zusammenhängende Nachlaßabkommen und das Abkommen über Rechtshilfe für 5 Jahre, if]