bürgerlichen Angelegenheiten an. Der Konsularvertrag regelt die Zulassung Ne Konsuln, die Vorrechte und Befreiungen der Konsularbeamten und die konsularischen Amtsbefugnisse, Da für die Sowjetunion die Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht zu den Befugnissen des Konsulats, sondern in das Ressort ‚der Handelsver- tretung gehört, so hat das Konsularabkommen tatsächlich für Deutsch- land größere Wichtigkeit als für die Sowjetunion, Den Konsulaten der Sowjetunion ist hauptsächlich die Wahrnehmung der Schiffahrtsinter- essen und die Notariatsfunktion geblieben. Den deutschen Konsulaten in der Sowjetunion dagegen liegt auch die Vertretung der wirtschaft- lichen Interessen der deutschen Staatsangehörigen ob. Entgegen den [rüheren Gepflogenheiten ist jetzt auch die Wohnung der Konsuln vor dem Eindringen der Behörden des Empfangsstaates geschützt, Auch die Steuerbefreiungen der Konsularbeamten, sowie die Ein- und Ausfuhr ihres nicht in einem Gewerbebetrieb investierten Privatvermögens ist sichergestellt und im einzelnen genau geregelt. Im übrigen stimmen die Bestimmungen des Konsularvertrages mit der bisher üblichen Praxis überein, Weniger einfach war die in einer Anlage zu diesem Konsularver- trag getroffene Regelung des Nachlasses von Angehörigen eines Staates auf dem Gebiete des anderen Staates, da in diesen Fällen häufig die Kollision zweier Erbrechte gegeben ist und zum Ausgleich gebracht werden muß, Das vorliegende Nachlaßabkommen regelt zur Lösung dieser Schwierigkeiten sowohl das Verfahren zur Regelung des Nach- lasses, als auch die materiell-rechtlichen Fragen. Nach dieser Regelung haben in dem Verfahren zur Sicherung und Regelung des Nachlasses die örtlichen Behörden des Staates, in dem der Todesfall eingetreten ist, mit dem Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, in einer näher bestimmten Weise zusammenzuwirken. Für die materiell-recht- liche Seite des Prozesses gilt, wie auch schon in dem vorrevolutionären Vertrage zwischen Rußland und Deutschland, der Grundsatz, daß mit Bezug auf bewegliches Eigentum die Staatsangehörigkeit des Erblassers den Ausschlag gibt, während bei unbeweglichem Eigentum die Gesetze des Aufenthaltslandes maßgebend sind. Eine besondere Bestimmung besagt, daß falls dem Staate, dem der Erblasser angehörte, oder juristi- schen Personen des öffentlichen Rechts in diesem Staate ein Erbrecht zusteht oder ein Vermächtnis zufällt, der sich in dem andern Staat be- findliche Nachlaß zugunsten des Aufenthaltsstaates liquidiert werden soll, Diese Bestimmung bezieht sich vor allem auf den Besitz von Unter- nehmungen, Geschäftsanteilen, Aktienpaketen und dgl. und soll ver- hindern, daß ein in einem Staat — insbesondere in Deutschland — ge- legenes Wirtschaftsunternehmen gemäß dem Erbrecht des anderen Staates in die Hände dieses anderen Staates fällt, Das Abkommen über die Rechtshilfe in bürgerlichen Angelegenheite n regelt die Formalitäten bei der Zustellung von Schriftstücken und der Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer Prozeßhandlung oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen. Die Übermittlung solcher Ersuchen erfolgt auf diplomatischem Wege. Die +79