und Unternehmungen, die mit staatlichem Kapital arbeiten (Gostorg, Aktien- und gemischte Gesellschaften, Abteilungen der Handelsvertretungen]; Verwaltung‘ der Kapitalien des Handelskommissariats: Kontrolle der auf Grund der Verträge des Handelskommissariats erzielten Einkünfte wie auch der Erträge der oben erwähnten Handelsunternehmungen. Die Funktionen der Regulierungsverwaltung sind: Erteilung von Direktiven in Fragen der Außenhandelspolitik, Ausarbeitung des Ein- und Ausfuhrplanes der Bundesrepubliken (der durch „Gosplan’ dem Rat für Arbeit und Verteidigung zur Bestätigung unterbreitet wird) und Kontrolle seiner Durchführung; Festsetzung der Nomenklatur und Standards der Ein- und Ausfuhrwaren im Einvernehmen mit den zuständigen Ressorts; Kontingentierung der Ein- und Ausfuhrwaren und Verteilung der vom Rat für Arbeit und Verteidigung bestätigten Kontingente; Erteilung von Direktiven an die lokalen Lizensabteilungen und Prüfung der Beschwerden über die Tätigkeit derselben; Regelung der Ein- und Ausfuhrtätigkeit sämtlicher Behörden, Organisationen und Personen, die Außenhandelsoperationen vornehmen; allgemeine Kontrolle der genannten Tätigkeit; Kontrolle über die genaue Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, die das Außenhandelsmonopol betreffen; Organisation der Beteiligung der Sowjet-Union an internationalen Ausstellungen. Der Verwaltung ist eine Plankommission beigeordnet, die auf Grund eines besonderen Statuts fungiert, Die Funktionen der Wirtschafts- und Rechnungsverwaltung sind: Beteiligung an der Ausarbeitung internationaler Handelsverträge und Vereinbarungen; Studium des Innen- und Außen: marktes in bezug auf die Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten der Sowjet-Union; Ausarbeitung von zollpolitischen Richtlinien; Bearbeitung von Fragen der Konzessionierung verschiedener Gebiete des Außenhandels: statistische Bearbeitung der. obenangeführten Gebiete und die Vereinheitlichung aller statistischen Arbeiten, die von anderen Verwaltungen durchgeführt werden, entsprechend den Vorschriften des Statistischen Zentralamtes; Information und wirtschaftliche Beratung in allen Fragen, die mit dem Außenhandelsmonopol verbunden sind; regelmäßige Berichte über die Tätigkeit des Koummissariats; Führung von Verhandlungen über Konzessionen auf dem Gebiete des Außenhandels: Abgabe von Gutachten über die Zulassung ausländischer Firmen, die um die Genehmigung für geschäftliche Operationen auf dem Gebiet der Sowjet-Union nachsuchen; Begutachtung aller Rechtsfragen, insbesondere bezüglich abzuschließender Verträge; Systematisierung der den Außenhandel betreffenden Gesetzgebung; Führung von Prozessen, insbesöndere wegen Verletzung des Außenhandelsmonopols. b) Die lokalen Organe. Als lokale Organe des Handelskommissariats, die befugt sind. den Außenhandel in ihrem Bereich zu regulieren, gelten außer den Zollämtern im Inland die Bevollmächtigten des VK, bei dem Rate der Volkskommissare der Bundesrepubliken, deren Aufgabe es ist, die Außenhandelsgeschäfte der betreffenden Bundesrepublik zu regeln. Zur Durch-