Polen. . Schweden lürkei . . Tschechoslowakei Warschau, UL. Moniuszki, Abteilung Danzig, Vorstädtischer Graben 1a, Stockholm, Sveavägen 31. Xonstantinopel, Grande Rue de Pera, 464, Praha II. Voitesska ulice 16. Die staatlichen Aus- und Einfuhrhandelsstellen („Gostorg') sind Organe der Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel bei den Regierungen der einzelnen Bundesrepubliken. Ihr Arbeitsgebiet ist auf die betreffende Bundesrepublik beschränkt, bei der der Bevollmächtigte akkreditiert ist. Eine besondere Form des Auftretens auf dem Außenmarkt ist die Beteiligung der Handelsvertretungen an den ausländischen Messen, die sich Außert in der Organisation von Informationsbüros bei den be- stehenden Messen und in dem Auftreten als Aussteller, Zum erstenmal wurden Informationsbüros auf ausländischen Messen im Jahre 1921 von der Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland organisiert (Leipzig, Königsberg, Frankfurt), Auf den deutschen Herbst- messen trat die UdSSR, zum erstenmal als Aussteller auf (1922). Seit- dem hat sich die Beteiligung der Union an ausländischen Messen stark entwickelt. In der Zeit vom Herbst 1923 bis Januar 1925 hat die Union 30mal an ausländischen Messen teilgenommen, und zwar in folgenden Ländern: Deutschland Lettland , Österreich Estland , [italien ., . Finnland. . Frankreich . Belgien , . . Tschechoslowakei England , . Schweden Polen . . Danzig . Persien Türkei 14 mal sr 1 1 Leipzig, Königsberg, Frankfurt, Köln) Riga). Wien). Reval). ?7lorenz, Venedig, Mailand). Telsingfors). uyon, Paris), ent). >rag). London). Stockholm). Lemberg). Teheran). Konstantinopel). Die Hauptteilnehmer an diesen Messen sind die Handelsvertre- tungen; in den Ländern, in denen keine Handelsvertretungen vorhanden sind, werden die Messen unmittelbar durch das Volkskommissariat für Handel in Moskau mit Unterstützung der staatlichen und staatlich- wirtschaftlichen Organe organisiert, Das Interesse für die ausländischen Messen wächst parallel mit der Belebung der Ausfuhr aus der UdSSR. B) Die staatlichen Produktionsunternehmungen, Die Liste der Wirtschaftsorgane, die das Recht haben, unter Kon- tirolle der Handelsvertretungen selbständig Außenhandelsgeschäfte zu tätigen, wird durch eine besondere Verfügung des Rates für Arbeit und Verteidigung bes*immt. Alle in dieser Liste nicht angeführten staatlichen Institutionen und Betriebe sowie deren Vereinigungen,