gabe: Feststellung des Angebots und der Nachfrage, Feststellung und Registrierung der Börsen- und Marktpreise, Erleichterung und Regelung des Warenumsatzes und aller damit verbundenen Handelsgeschäfte, Sie arbeiten auf Grund von Satzungen, die vom Rat für Arbeit und Ver- teidigung bestätigt werden. Börsenorgane sind: die allgemeine Versamm- lung der Mitglieder, der Börsenausschuß und die Revisionskommission. Börsenmitglieder können werden: a) Staatliche Behörden, mit Handels- und Produktionsbefugnis, staatliche Handelsunternehmungen und ihre Vereinigungen; b) Genossenschaften und ihre Verbände sofern sie im Handel mindestens der 5., in der Industrie der 10. Gewerbesteuer- klasse angehören; c) private Handels- und Industrieunternehmungen der- selben Gewerbesteuerklassen, ‚Als Börsenbesucher werden zugelassen alle Behörden, Unternehmungen und Personen, die eine Empfehlung eines Börsenbesuchers vorlegen. Der Börsenausschuß wird von der all- gemeinen Mitgliederversammlung gewählt; dem Volkskommissariat für Handel steht es zu, für jede Börse die Anzahl seiner Mitglieder, die auf die Vertreter des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Handels entfallen, zu bestimmen, Die Börsenverwaltungen haben das Recht, Börsenversammlungen zu veranstalten; Börsenangestellte (Makler, Notare, Alıktionatoren usw.) zu ernennen und abzusetzen; besondere Kommissionen {für Kotierung, Ex- pertise, Schlichtungsangelegenheiten usw.), Beratungs- und Auskunfts- bureaus zu gründen; Regeln für den Börsenhandel aufzustellen; an das Volkskomissariat Eingaben zu richten; Gebühren für den Besuch von Börsenversammlungen sowie für die Benutzung von Ständen festzusetzen und zu erheben; Börsenangestellten für Übertretung der Satzungen und Vorschriften Strafen aufzuerlegen; die Registrierung der Handels- geschäfte, die außerhalb der Börse zwischen den wirtschaftlichen staat- lichen Organisationen und Privatunternehmungen getätigt werden; Ein- tritts- und Mitgliederbeiträge festzusetzen, sowie Abgaben für abge- schlossene Börsengeschäfte zu erheben; Börsenbulletins, Hand- und Nach- schlagebücher herauszugeben, Alle Ausgaben der Warenbörsen sind aus eigenen Mitteln zu be- streiten, Die Warenbörsen sind als gemeinnützige Anstalten anerkannt: sie sind nicht Organe der Staatsgewalt, sondern, Selbstverwaltungskörper Ihre Tätigkeit ist eine vermittelnde, nicht geschäftliche. Die Mitglied- schaft ist freiwillig. Ausländische Firmen mit Handelserlaubnis in Ruß- land können auf Grund der Verfügung des Rates der Volkskommissare und des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, vom 12, April 1923 un- gehindert an den Börsen handeln und unter denselben Bestimmungen wie die russischen Industrie- und Handelsunternehmungen die Mitglied- schaft an den Börsen und Handelskammern erwerben. Alle Trusts, so- wohl die dem Obersten Volkswirtschaftsrat und Industriebureaus als auch die den lokalen Behörden unterstellten, müssen der lokalen Waren- börse angehören; erstere können auch Mitglieder der Fondsbörse sein, Die Vermittlung der Geschäfte an den Warenbörsen erfolgt aus- schließlich durch Börsenmakler; jede private Vermittlung ist unstatt- haft. Die von der Kotierungskommission festgesetzten Preise für Waren, die den Gegenstand des lokalen Handels bilden, sind im Börsenbulletin