wirtschaftsrates. Patente werden auf neue Erfindungen erteilt, die eine gewerb- liche Verwertung zulassen, jedoch nicht auf Heil-, Nahrungs- und Genußmittel, sowie Chemikalien; doch ist die Patentierung neuer Herstellungsmethoden solcher Erzeugnisse vorgesehen, Das Recht auf Verleihung des Patents hat der wirkliche Erfinder oder sein Rechtsnachfolger, der sich als solcher ausweisen kann, Das Gesetz berück- sichtigt auch die Möglichkeit von Etablissementserfindungen, wenn die Erfin- dung in einem Unternehmen gemacht ist und nicht bestimmten Personen zu- geschrieben werden kann, wobei bei Erteilung des Patents und bei Bekannt- machung neben dem Namen des Patentinhabers auch der Namen des tatsäch- lichen Erfinders veröffentlicht werden muß, Was die Möglichkeit des Übergangs der Erfindungen von Arbeitern und Angestellten auf das Unternehmen anbetrifft, so ist zu entscheiden, ob das Suchen nach Erfindungen in den Kreis der Dienstobliegenheiten des Erfinders gehört oder nicht, Sollte das Suchen nach Erfindungen zu den Dienstobliegen- heiten eines Arbeiters bzw, Angestellten gehören, worüber ein schriftliches Abkommen abgeschlossen sein muß, und die Erfindung selbst nicht über den Rahmen des von dem Unternehmen erteilten Auftrages hinausgehen, so steht dem Inhaber des Unternehmens das Recht auf Erlangung eines Patentes zu, dem Erfinder jedoch das unantastbare Recht auf die Erfindungsehre. Im anderen Fall behält der Erfinder das Recht auf die Erlangung des Patents auf seinen eigenen Namen, wobei ein mit dem Inhaber des Unternehmens abge- schlossener Vertrag über den Verzicht auf das Recht auf eine zukünftige Er- Ändung nichtig ist. Ausländische Erfinder haben gleichermaßen wie die Bürger der UdSSR. das Recht auf Verleihung eines Patents, Personen, deren Wohnsitz außerhalb der UdSSR, liegt, müssen einen Vertreter ernennen, der in der UdSSR. ansässig ist. Der Patentinhaber hat das alleinige Recht, seine Erfindung in der UdSSR. auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und sie überhaupt ge- werblich zu verwerten, Er kann das Patent verkaufen, vererben und dritten Personen Lizenzen zur Benutzung der Erfindung erteilen. Das Patent wird für die Dauer von 15 Jahren erteilt; wenn der Inhaber nachweist, daß für die Ausführung des Patents unüberwindliche Hindernisse bestehen, kann das Patentamt die Geltungsdauer bis um 5 Jahre verlängern, Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Erfindung in der UdSSR. selbst oder durch Erteilung von Lizenzen innerhalb 5 Jahren auszuführen, und zwar so, daß eine gewerbliche Benutzung möglich ist. Bei Nichtausführung in der angegebenen Frist kann jede interessierte Unternehmung oder Person die Er- teilung einer Zwangslizenz beantragen. ‚Bei absichtlicher Nichtausführung wird das Patent zurückgezogen, Das Patent auf eine Erfindung, die für die Landesverteidigung von Inter- esse ist oder besonders wichtige Bedeutung für das Land hat, kann, falls keine freiwillige Einigung zustandekommt, durch besondere Verordnung des Rates für Arbeit und Verteidigung zugunsten des Staates zwangsweise enteignet werden mit entsprechender Entschädigung des Patent- oder Lizenzinhabers, Zugunsten einer staatlichen Institution oder eines staatlichen Unternehmens kann gegen angemessene Entschädigung eine Zwangslizenz entsprechend dem Bedarf der Institution oder des Unternehmens erteilt werden, Ein Patent erlischt nach Ablauf seiner Dauer, bei Nichtzahlung der Ge- bühren, bei Verzicht des Inhabers auf seine Rechte, auf Grund einer ge- richtlichen Entscheidung wegen Nichtausführung des Patents in der vor- geschriebenen Frist, Ein Patent wird im gerichtlichen Verfahren für nichtig erklärt, wenn die Erfindung nicht patentfähig ist, oder wenn der Anmelder sich nicht als der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger erweist, Das Patent wird sowohl vom Bürgerlichen als auch vom Strafgesetz geschützt, Inhabern von Privilegien und Schutzzeugnissen aus der Zeit vor dem Sowjetregime, die nicht eingetragen und vom Patentamt der Sowjetregierung nicht anerkannt sind, gestattet das Gesetz, ein Gesuch um Erteilung eines neuen Patents einzureichen, vorausgesetzt, daß das Schutzzeugnis oder Privi- leg bis zum 7. September 1917 in Kraft gewesen ist. und daß die erste An-