sariate für Finanzen und Handel vom Rat für Arbeit und Verteidigung gegründet. In ihren Aufgabenkreis fallen Geschäfte in ausländi- schen Valuten, Staatsbanknoten, Edelmetallen in Barren, staatlichen Wertpapieren, Aktien- und Anteilscheinen von Aktien- und Kommandit- gesellschaften, die von der Regierung zum Verkehr zugelassen sind. Das Abschlußrecht für diese Geschäfte besitzen ihre Mitglieder, Fondsmakler und ständigen Besucher durch Vermittlung der Makler. Als Mitglieder und ständige Besucher werden aufgenommen: Kreditanstalten, Vertreter der Staatsbank, der Volkskommissariate für Finanzen und: Handel, Genossenschaftsverbände, und ihre Gebiets-, Gouvernements- oder Bezirksvereinigungen, ferner Privatunternehmungen der Industrie und des Handels der 7, bzw. 5, Gewerbesteuerklasse, Außerdem alle staatlichen, genossenschaftlichen und kommunalen Unternehmungen mit Erlaubnis des Devisenausschusses. An der Spitze der Börse steht der Börsenausschuß. an der Spitze der Fondsabteilung — der Aufsichtsrat. C. Währungsgesetzgebung, a) Für den Verkehr mit Gold, Silber, Platin, Edel- steinen und fremden Devisen bestehen folgende Bestimmun- gen: 1. die Ablieferungspflicht für die genannten Wertsachen ist aufge- hoben; 2. der freie Verkehr mit ihnen ist wiederhergestellt; 3, die Staats- bank behält das An- und Verkaufsmonopol für Gold-, Silber- und Platin- münzen; 4. alle von der Staatsbank erworbenen Edelmetalle und De- visen werden dem Besonderen Währungsfonds der Staatsbank zugeführt, der in den allgemeinen staatlichen Goldionds nicht aufgeht; 5. die Einfuhr von Wertsachen aus Edelmetall, mit oder ohne Edelsteinen ist für den persönlichen Gebrauch der Einreisenden in entsprechenden Mengen ohne besondere Erlaubnis gestattet; ebenfalls die Einfuhr gültiger rus- sischer Papier- und sonstiger Geldzeichen in unbegrenztem Betrag; 6. die Einfuhr von Auslandswährungen ist, mit der unter Punkt 9 angeführten Ausnahme, freigegeben; 7. russische Goldmünzen vorrevolutionärer Prä- gung sind, gegen Auszahlung des Gegenwertes nach Tageskurs, an die Zollämter zwecks Weitergabe an die Staatsbank abzuliefern; 8, Silber- münzen vorrevolutionärer Prägung dürfen nicht aus dem Ausland mit- gebracht werden, Beim Versuch der illegalen Einfuhr unterliegen sie der Konfiskation; 9, das Finanzkommissariat ist berechtigt, für die Ein- iuhr bestimmter Auslandswährungen Einschränkungen festzusetzen. b) Über Devisengeschäfte ist im wesentlichen folgendes be- stimmt: 1, der An- und Verkauf von Auslandswährungen sowie Schecks und Wechseln in ausländischer Währung erfolgt entweder unmittelbar an der Börse oder durch Vermittlung der Kredit- oder anderen Anstalten, die auf Grund ihrer Statuten oder besonderer Erlaubnis des Finanzkom- missariats dazu berechtigt sind; 2. das An- und Verkaufsrecht besitzen die Mitglieder und ständigen Besucher der Fondsbörsen und Abteilun- gen, in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, persönlich, oder durch Vermitt- lung der von den Börsenorganen zugelassenen Vertreter oder Bevoll- mächtigten oder der Fondsmakler; die ständigen Besucher durch Ver- mittlung der Fondsmakler; 3, die staatlichen, genossenschaftlichen oder kommunalen‘ Unternehmungen, die den Fondsbörsen nicht angehören.