Fällen der Buchstaben b und c des $ 251 der Zivilprozeßordnung der R. S. F, S. R. und der entsprechenden Artikel der Zivil- prozeßordnung der anderen in der U. d, S. S. R. vereinigten Sowjet-Republiken stattfindet; wenn der Schiedsspruch die Partei zu einer Handlung verurteilt hat, deren Vornahme nach den Gesetzen des Vollstreckungslandes unzulässig ist, Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt. Im übrigen erfolgt die Anordnung wie auch die Durchführung der Voll- streckung des Schiedsspruchs nach Maßgabe der Landesgesetze, be Artikel 11, Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Verfahrens- handlungen der Schiedsgerichte, die auf ihrem Gebiete vorgenommen werden, in jeder Weise zu erleichtern. Erachtet ein Schiedsgericht eine richterliche Handlung für erforderlich, zu deren Vornahme es nicht befugt ist, so ist in jedem der beiden Länder auf Antrag des Schieds- gerichts von dem nach Artikel 9, Abs, 2 zuständigen Gericht die Vor- nahme dieser Handlung, sofern sie den Gesetzen des Landes nicht widerspricht, anzuordnen und die Durchführung dieser Anordnung zu veranlassen. Artikel 12 Die Schiedsgerichte haben-bei der Regelung der ihnen unterbrei- teten Angelegenheiten unter Würdigung des Gesamtinhalts der Ver- handlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme die internationalen Handelssehräuche anzuwenden. Artikel 13. Schiedsabkommen, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Abkommens abgeschlossen worden sind, brauchen, um gültig zu sein, die Erfordernisse dieses Abkommens nicht zu erfüllen. Schiedssprüche, die auf Grund solcher Schiedsabkommen ergangen sind, werden nach Maßgabe des gegenwärtigen Abkommens vollstreckt. Artikel 14. Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar, wenn einer der vertragschließenden Teile als Partei oder als Haupt- oder Nebenintervenient beteiligt ist. Artikel 15 Die vertragschließenden Teile werden den Abschluß von Schieds- abkommen zwischen ihren Wirtschaftsorganen nach Maßgabe der vor- stehenden Bestimmungen und die Durchführung ;lieser Schiedsabkom- men in jeder Weise erleichtern. m