Gemeinsam mit der Ortsbehörde oder, soweit sie noch nicht ein: gegriffen hat, an deren Stelle kann der Konsul gemäß den Vorschriften des von ihm vertretenen Staates entweder persönlich oder durch einen von ihm ernannten, mit seiner Vollmacht versehenen Vertreter den be- weglichen Nachlaß siegeln und ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen, wo: bei er die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch nehmen darf. Ortsbehörden und Konsul haben einander, sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen, Gelegenheit zur Mitwirkung bei den Siche- rungsmaßnahmen zu geben. Die mitwirkende Behörde ist insbesondere befugt, im Falle einer Siegelung den angelegten Siegeln ihre Siegel bei: zufügen, Hat die andere Behörde nicht mitgewirkt, so ist ihr beglau- bigte Abschrift der Verhandlungen und des Nachlaßverzeichnisses zu übersenden, , Entsprechendes gilt für die Aufhebung von Sicherungsmaßregeln Insbesondere ist die Abnahme der Siegel gemeinschaftlich vorzunehmen. Jedoch kann sowohl die Ortsbehörde wie der Konsul allein zur Ab- nahme schreiten, falls die andere Behörde ihre Einwilligung dazu erteilt oder sich auf eine rechtzeitig an sie ergangene Einladung nicht einge funden hat. Bei kaufmännischen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unter- nehmungen soll, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, in der Regel von einer Siegelung abgesehen werden. 83. Die Ortsbehörde soll die in dem Lande gebräuchlichen oder durch dessen Gesetze vorgeschriebenen Bekanntmachungen über die Eröff- nung des Nachlasses und den Aufruf der Erben oder Gläubiger erlassen und diese Bekanntmachungen dem Konsul mitteilen; dieser kann auch seinerseits entsprechende Bekanntmachungen erlassen. 84. Die Nachlaßregelung bleibt den Erben und nach Maßgabe der Landesgesetze der Ortsbehörde überlassen, jedoch ist der Konsul be- rechtigt, sie jederzeit zu übernehmen, Für die Nachlaßregelung durch den Konsul sind die Bestimmungen der 88 5 bis 10 dieses Abkommens maßgebend. 85. Zum Zwecke der Nachlaßregelung ist der Konsul berechtigt, sich die Nachlaßsachen, mit Einschluß der Papiere des Verstorbenen, von der Ortsbehörde ausfolgen zu lassen, auch wenn sie von dieser sichergestellt sind. Ebenso kann er sich alle Nachlaßsachen, die sich im Gewahrsam von anderen Behörden, Notaren, Bankanstalten, Versicherungsgesell- schaften und dergleichen sowie von Privatpersonen befinden, unter den- selben Voraussetzungen aushändigen lassen, unter denen der Verstorbene selbst dazu befugt gewesen wäre. Diese Bestimmung bezieht sich .auch auf die von dem Verstorbenen errichteten Verfügungen von Todes wegen, ohne Rücksicht darauf, ob sie in amtliche Verwahrung genommen sind und unbeschadet des Rechtes R20