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        <title>Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken</title>
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      <div>allgemein Güter ohne zollrechtliche Beschränkung gelagert und be- 
handelt werden können. 
Eigentümern und Verfügungsberechtigten der lagernden Güter soll 
es freistehen, in den Niederlagen die Waren unter zollamtlicher Auf- 
sicht behufs Teilung, Sortierung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit 
dem Zwecke der Niederlage vereinbarter Behandlung umzupacken. 
Die Einlagerungsfrist regelt sich nach den für jeden vertragschlie- 
Benden Teil geltenden Gesetzen und Verordnungen. 
Die Staatsangehörigen und Wirtschaftsorgane des einen vertrag- 
schließenden Teils werden hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften 
dieses Artikels von dem anderen Teil nicht ungünstiger behandelt werden 
als die Staatsangehörigen und Wirtschaftsorgane der meistbegünstigten 
Nation. 
Artikel 22. 
Zollpflichtige Waren von Angehörigen der vertragschließenden Teile 
können unter Mitverschluß der Zollbehörde in den von der zuständigen 
Behörde zugelassenen privaten Niederlagen unverzollt gelagert werden. 
Die Bestimmungen des Artikels 21 Abs. 2, 4 und 5 finden Anwen- 
dung, 
Artikel 23 
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, im gegen- 
seitigen Handelsverkehr die Ein- und Ausfuhr über die Landgrenze 
keinen anderen Zöllen und Abgaben zu unterwerfen, als die Ein- und 
Ausfuhr über die Seegrenze. 
Ausgenommen sind die in der UdSSR. bestehenden abweichenden 
Zollsätze für Waren, die über die Häfen der UdSSR. an der Murman- 
küste, am Stillen Ozean oder über die mandschurische Landgenze ein- 
gehen. 
Artikel 24 
Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch die Gebiete 
eines dritten Landes oder dritter Länder nach der UdSSR. eingeführt 
werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse der UdSSR., die durch 
die Gebiete eines dritten Landes oder dritter Länder nach Deutschland 
eingeführt werden, sollen bei der Einfuhr keinen anderen oder höheren 
Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus 
dem Ursprungslande eingeführt worden wären. 
Ebenso sollen Boden- und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die 
durch die Gebiete eines der vertragschließenden Teile nach den Ge- 
bieten des anderen Teils eingeführt werden, bei der Einfuhr keinen an- 
deren oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn 
sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären. 
Diese Bestimmungen finden sowohl auf die unmittelbar als auch 
auf die nach Umladung, Umpackung oder Lagerung durchgeführten 
Waren Anwendungs. 
Artikel 25 
Innere Abgaben, die in den Gebieten des einen der vertragschlie- 
Benden Teile, sei es für Rchnung des Staates oder für Rechnung von 
Gemeinden und Körperschaften, auf der Hervorbringung, Zubereitung 
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