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        <title>Führer durch die Wirtschaft der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken</title>
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        Inhalt,

Führer dırch die Wirtschaft der Union
der Sozialistischen Sowjet-Reoubliken,
 1027.

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der Union
der Sozialistischen
Sowjet-Republiken

Handelsvertretung
der UdSSR in Deutschland / Informationsabteilung
Berlin SW 68, Lindenstrasse 20-25
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        Inhaltsverzeichnis

Die Entwicklung der Volkswirtschaft der UdSSR.
Deutschlands Außenhandel mit der Sowjetunion
Der Außenhandel der UdSSR, .......
Der deutsch-russische Handelsvertrag ..... WR
Die Zusammenlegung der Volkskommissariate für Außen- und Innenhandel

L Außenhandel:
'. Allgemeine Bestimmungen
A, Außenhandelsmonopol .. 22... 0...
B. Bestimmungen über Außenhandelsoperationen
a} Kontingentierung der Ein- und Ausfuhr
bl Bescheinigungen und Lizenzen
&amp;lt; Standardisierung der Ausiuhrwaren
4, Standardisierung der Einfuhrwaren
Formen und Bedingungen der Beteiligung ausländischer Firmen
 am Außenhandel der UdSSR. . .
a) Gemischte Gesellschaften
Vertretung ausländischer Firmen in der UdSSR.
., Verträge über Beschaffungs- und Exportoperationen
d) Konsignationslager
Organedes Außenhandels. . ......
A. Das Volkskommissariat für Handel. .......
a) Die zentralen Organe
d) Die lokalen Organe
c) Die Auslands-Organe
Die staatlichen Produktionsunternehmungen ........
Vertretungen der staatlichen Organe, die der Handelsvertretung
 der UdSSR, in Deutschland angegliedert sind }
D. Die Genossenschaften .......
E. Gemischte Gesellschaften ......,
F, Die Rolle der Kreditanstalten im Außenhandel ..
5. Die Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland
Zollwesen .
A, Zollbehörden
B, Zalltarife . ..
X, Akzisen ...
VD. Zollformalitäten .
II. Konzessionen:

|,’Konzessionsorgane ..........
2. Die Grundformen der Konzessionen .
3. Gemischte Gesellschaften .

Seite
19
28
7
59
46

1%
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55

58

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61
52
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71
72
73
73

14
76
76

4
        <pb n="8" />
        4, Gewöhnliche Konzessionen
5, Lizenzverträge .0.0.0.0.00000.000 HH
6. Verzeichnis der erteilten Konzessionen .
II. Binnenhandel:
it, Formen des Handels
A. Der staatliche Handel... ..
B. Der genossenschaltliche Handel
C. Der private Handel . ..-Organisationen
 zur Förderung des Handels
A, Warenbörsen ....--B.
 Handelskammern ...-©,
 Messen +. 0 000 -
a) Die wichtigsten Messen der UdSSR.
b} Die deutsche Industrie auf Sowjet-Ausstellungen
3, Institutionen zur Regelung des Handels
Handelsrechtliche Bestimmungen

A, Kaufverträge . ..
B. Darlehnsvertäge . .
©, Werkverträge . . .
‘, Gesellschaftsverträge
.„.. Wechsel .....
7, Patentrecht . ....
a) Musterschutz
b) Warenzeichenrecht

[V, Industrie:
ı' Die staatliche Industrie
A, Formen der Organisation
B, Die leitenden Organe .
C, Die Trustgesetzgebung
2, Verpachtete Industriebetriebe ...
3, Die genossenschaftliche Industrie
4. Die Privatindustrie
A, Klein- und Heimindustrie
B, Private Großindustrie .
C, Gemischte Gesellschaften

V. Finanz- und Kreditwesen:
1. Geldwesen .
Kreditanstalten ...
A, Die Staatsbank (Gosbank)
B. Aktienbanken . .....
a) Bank für Außenhandel
b) Andere Aktienbanken
CC. Kommunalbanken ......... 4.
* Gesellschaften für gegenseitigen Kredit
Landwirtschaftliche Kreditgesellschaften
Genossenschaftsbanken ....-u.
 Staatliche Arbeits-Sparkassen . .
Devisenverkehr und Börse
A, Regelung des Devisenverkehrs .
B. Fondsbörsen ...-.-C.
 Währungsgesetzgebung .

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D.

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        Vi Verkehrswesen:
 Eisenbahnverkehr ...
A. Beförderung von Personen und Passagiergut
B. Beförderung von Frachtgut ....
a) Gebührenerhebung und Nachnahme
5) Aufbewahrung und Aushändigung des Frachtgutes
c) Haftpflicht der Bahn
1) Gütertarife
2} Ergänzungsgebühren
Seeverkehr .....
A, Organisation der Handelsflotte
+ Häfen .......
- Tarife und Gebühren
. Güterversicherung .....
E. Küstenschiffahrt und Charterungsrecht .
j, Eisenbahngüterverkehr Deutschland— UdSSR,
4% Luftverkehr ...
Vil. Post und Telegraphie:
1, Postverkehr mit dem Auslande —
2. Telegraphenverkehr mit dem Auslande
VHL Konsulate und Ein- und Ausreiseformalitäten: -
1. Konsularische Amtsbefugnisse
2. Bestimmungen über Ein- und Ausreise
A. Einreise in die UdSSR. .....
a) Einreisebestimmungen
b) Mitnahme von Reisegepäck
3. Ausreise aus der UdSSR. .......... Wr
©. Ein- und Ausfuhr von Valuta, Edelmetall und Edelsteinen .

IX. Die Handelsverträge der UdSSR.:
Verträge mit Deutschland .
Vertrag mit? England... :
Vertrag m österreich
«„„, Vertrag m Gallien © um Hm
5. Vertrag m ler Tschechoslowakei
5. Vertrag m: ‚»chweden
71. Vertrag mi Norwegen
3 Vertrag mit Dänemark

Anhang,
Verzeichnis der wichtigsten Trusts nach Industriezweigen ... ....
Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen
Sowiet-Republiken vom 12. Oktober 1925

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113

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        <pb n="10" />
        Die Entwicklung der Volkswirtschaft
der UdSSR.

Wenn man in großen Zügen die Entwicklung der sowjetrussischen
Wirtschaft seit dem Jahre 1921, dem Ende der ausländischen Blockade
and Intervention und dem Beginn der neuen Wirtschaftspolitik, bis zum
Ende des jetzt abgelaufenen Wirtschaftsjahres 1924-25 überblickt, so
zeigt sich das Bild eines in überraschendem Tempo vor sich gehenden
Aufstieges, 1921 — die durch Krieg, Bürgerkrieg und Interventionen zer-‚ütteten
 Reste einer schon vor Kriegsausbruch verhältnismäßig unentwickelten
 Wirtschaft; 1925 — ein organisches Wirtschaftssystem von
Riesenausmaßen, dessen Produktion fast auf Vorkriegshöhe angelangt,
dessen innerer und äußerer Markt geregelt und in ständigem Wachstum
vdegriffen und dessen Bevölkerung in der Lage ist, ihre Lebenshaltung
von Jahr zu Jahr, ja von Monat zu Monat zu heben, Selbstverständlich
ist dieser Aufbau nicht ohne Schwierigkeiten, nicht ohne Rückschläge
vor sich gegangen. Die Mißernte des Jahres 1921, das Auseinandergehen
 der landwirtschaftlichen und industriellen Warenpreise, das im
Jahre 1923 seinen Höhepunkt erreichte, die in demselben Jahre aufs
Höchste gestiegene Inflation, die auf die Stabilisierung folgende Geldand
 Kreditknappheit, das bis heute noch nicht vollständig behobene
Mißverhältnis zwischen Industrie und Landwirtschaft im Rahmen der gesamten
 Volkswirtschaft, die lange Abtrennung vom Weltmarkt, — das
alles waren und sind erschwerende Momente, die notgedrungen Verzögerungen
 in der Entwicklung mit sich brachten. Aber alle diese gewaltigen
 Hindernisse wurden überstiegen und mehr und mehr aus dem
Wege geräumt: 1. durch die zunehmende Entfesselung der Produktivkräfte
 im eigenen Lande; 2, durch die Wirtschaftsbeziehungen zum Ausland
 und die fortlaufende Steigerung des Exports und Imports; 3. und vor
allem durch die planmäßige und systematische, einheitliche Leitung der
gesamten Volkswirtschaft durch die staatlichen Wirtschaftsorgane, die
es ermöglichte, im gegebenen Augenblick alle Kräfte auf die jeweils
wichtigste, bzw. jeweils am meisten gelährdete Stelle des riesigen Wirtschaftskörpers
 zu verwenden (Stabilisierung der Währung, Preisausgleich,
Produktionssteigerung der Großindustrie, Hebung der Bauernwirtschaften
asw.}. Hierbei ist zu beachten, daß es sich von Anfang an nicht — und

ia
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        mit der Zeit immer weniger — um eine einfache Wiederherstellung des
alten Zustandes, um einen bloßen Wiederaufbau handelte, sondern gleichzeitig
 um eine Umwandlung des Gewesenen und Bestehenden, um eine
Ersetzung veralteter Produktionsmittel, Wirtschafts- und Organisationsmethoden,
 ja ganzer Industriezweige, durch neue, dem heutigen Stand
der Weltwirtschaft angepaßte: um einen Umbau oder Neubau, die von
den sowjetrussischen Nationalökonomen sogenannte „Rekonstruktion“
Das geht zum Beispiel aus der Tatsache hervor, daß die elektrotechnische
 Industrie heute 195% der Vorkriegsleistung, der Anbau technischer
 Kulturen 100—120% ‚erreicht hat, wenn auch viele andere Wirt
schaftszweige noch hinter dem Vorkriegsstand zurückgeblieben sind
Betrachten wir kurz die einzelnen wichtigsten Wirtschaftszweige.
Die Land wirtschaft, die M der russischen Bürger beschäftigt und
50% des Volkseinkommens liefert, war aus erklärlichen Gründen durch
den Krieg weniger zerrüttet als die Industrie. Die gesamte Anbaufläche
war von 105,84 Mill. Desj. im Jahre 1913 auf 74,38 Mill, Desj. im Jahre
1922 zusammengeschrumpft. 1924 betrug sie wieder 94,1 Mill, Des;
oder 89,7% der Vorkriegsfläche, Die landwirtschaftliche Bruttoproduktion
 in Wertziffern ausgedrückt, betrug 1913 1282,6 Mill. Rbl., 1921 5770,2
Mill, Rbl., 1924 9150 Mill. Rbl. oder 71% der Vorkriegsproduktion. Noch
schneller ist die Hebung der Viehzucht vor sich gegangen: Der Gesamtwert
 der Tiere und tierischen Produkte auf dem heutigen Gebiet der
UdSSR. belief sich 1913 auf 3032,5 Mill. Rbl., 1921 auf 1810,5 Mill, Rbl..
1924-25 auf 2422,5 Mill, Rbl. oder 79,9% des Vorkriegswertes, Diese
stärkere Entwicklung bedeutet zugleich eine verhältnismäßig stärkere
Entwicklung der Produktion für den Markt. Die Warenproduktion spielt
in der Viehzucht prozentual eine größere Rolle als im Getreidebau, und
der Verkauf tierischer Produkte (Butter, Eier usw.) ist für die landwirtschaftlichen
 Produzenten vorteilhafter als der von Getreide. Ebenso hat
sich innerhalb des Ackerbaus auch die Wiederherstellung der technischen
Kulturen schneller vollzogen als die der Hauptgetreidearten. wie aus folgender
 Tabelle ersichtlich:

Landwirtschaitliche Produktion (in Mill. Rbl. zu Vorkriegspreisen)
1924-25 in %
1913 1924-25 zu 1913
53,0
72,1
116,1
94,1
98,0
44,9
100,5
30,2
=

Hauptgetreidearten . 1355,5 2310,5
Sonstige Getreidearten 94,3 68,6
Kartoffeln . . 138,6 509,3
Flachs em x RM 89,2 83,9
Hanf BR 65,0 63,7
Baumwolle ; (83,0 82,2
Ölsaaten . . VL 164,3 165,2
Sonstige technische Kulturen 139,6 42,2
Spreu- und Futterpflanzen . . . 69? A171
Zusammen . 6623.0 3937.1 59,4

Über die Entwicklung des Viehbestandes‘ unterrichtet folgende
Tabelle
        <pb n="12" />
        Arbeitspferde
Pferde überhaupt
Kühe 2
Rinder, insgesamt
Kleines Hornvieh
Schweine . .
Alles Vieh. auf Großvieh umgerechnet

1913 1924-25
in Mill. Stück
24 147,2 17 521,3 72,6
31 307,2 22 344,2 71,4
22 300,8 22.306,5 100,0
50 283,7 46 691,6 92,9
33 045,1 92 203,9 111,0
19 273,7 16 839,3 83,7
61 127.8 56 917.5 84,8

1924 in %
zu 1913

Die Zunahme im Jahre 1925 zeigt der Viehbestand dieses Jahres:
51,2 Mill. Rinder, 77,2 Mill, Schafe, 16,9 Mill, Schweine, 27,6 Mill, Pferde.
Der gesamte Viehbestand umfaßt also nach der letzten Zählung
173,3 Mill. Köpfe,
Das Verhältnis der landwirtschaftlichen Produktion für den Markt
zu der gesamten landwirtschaftlichen Produktion hat sich, wie schon erwähnt,
 sehr intensiv gehoben und bereits das volle Vorkriegsniveau er-:eicht.
 Diese Entwicklung könnte noch schneller vor sich gehen, wenn
ıicht die Versorgung der Bauern mit Maschinen und Ackergerät noch
ıngenügend und hinter der Nachfrage erheblich zurückgeblieben wäre.
Doch wird gerade diesem Gebiet dauernd die größte Aufmerksamkeit
zugewandt und alljährlich ein merklicher Fortschritt erzielt.
Z. B. wurden seit dem Jahre 1921 in das Gebiet der UdSSR. ungefähr
5000 Traktoren eingeführt und in der gleichen Zeit in den einıeimischen
 Werken gegen 1000 Traktoren hergestellt. Einschließlich der
aus der Vorkriegszeit noch verbliebenen 500 Traktoren ergibt sich also
zur Zeit eine Gesamtzahl von ungefähr 7500 Traktoren. Im laufenden
Jahr ist eine weitere große Steigerung der Traktoreneinfuhr (ca, 4000)
ınd der eigenen Produktion (500) geplant. Gleichzeitig werden fortlaufend
 Experimente über die zweckmäßigste Art der Traktorenverwendung
 ausgeführt, Fachleute zu ihrem Gebrauch und zu Reparaturen herangebildet
 und durch die Regierung und landwirtschaftlichen Genossenschaften
 alle Maßregeln ergriffen, um der breiten Masse der Bauernschafi
den Gebrauch des Traktors bekannt und zugänglich zu machen.
Auch die rationelle Bodenverteilun g, die die einheitliche
Bearbeitung großer zusamenhängender Flächen auf genossenschaftlicher
Grundlage ermöglicht, sowie eine planmäßige, durch Kredite und Hilfsmaßnahmen
 aller Art geförderte Siedlungspolitik, dienen der quantitativen
 und qualitativen Hebung dieses vorläufig und noch auf lange Zeit
hinaus wichtigsten Zweiges der Volkswirtschaft der Sowjetunion.
Die Industrie, deren Produktion 1921 bis auf ca. 27% der Vorkriegsleistung
 gefallen war, erholte sich Jahr für Jahr in raschem Tempo,
um 1925 einen geradezu stürmischen Aufschwung zu erleben. Der Wert
der gesamten Produktion der Groß- und Kleinindustrie betrug (in Vorkriegspreisen)
 1913 7011 Mill, ‚Rbl, 1924-25 5000 Mill..Rbl. oder 71% der
Vorkriegsleistung, Im einzelnen entwickelten sich die wichtigsten Industriezweige
 wie folgt:
        <pb n="13" />
        1913 1923-24 1924-25 1923-24 1924-25
'n Mill Rbl. zu Vorkriegspreisen In % zu 1913
Steinkohlen 159,6 87,4 87,6 54,7 54,9
Naphta . 280,7 179,8 204,4 64,0 71,7
Manganerz 12,7 11 1,9 8,5 15,3
Salz . . 8,5 5,0 6.1 59,2 71,5
Metall . ., . 383,3 282,6 543,2 28,7 55,2
Flektrotechnik 32,4 38,5 63,1 ‘18,9 194,9
Baumwolle . ;‚ 1065,6 374,2 693,8 35,1 55,1
3. Gummi . , . 0... 70,5 14,5 35,3 20,6 50,0
9, Streichhölzer „0 11,1 5,7 9,3 50,9 83,7
10, Glas . . 0... 2,7 4,6 5,8 60,4 76,5
ii. Zucker . . 333,7 77,6 119,9 23,2 35,9
12. Tabak u. Machorka __119,8 _62,9 89,8 52,5 75,0
Zusammen 30856 1 133,9 1 860,2 36,7 60,2

Interessant ist gerade bei der Großindustrie die Produktionszunahme
im letzten Jahr. Sie betrug in der Naphtagewinnung 12%, Manganerzsewinnung
 80%, Metallindustrie 92,2%, Elektrotechnik 64%, Baumwollindustrie
 85,4%, Gummiindustrie 142,8%, Streichholzindustrie 64,5%,
Glasindustrie 26,5%, Zuckerindustrie 74,9%, Tabakindustrie 42,8%.
Dabei wurden in den ersten Jahren des Wiederaufbaus naturgemäß
zuerst die Industrien wieder in Gang gesetzt und ausgebaut, die Gegenstände
 des Massenbedarfs produzieren: Lebensmittel-, Manufakturund
 Textilindustrie, In den folgenden Jahren tritt dagegen die Produktionsmittel
 erzeugende Industrie in den Vordergrund; die Naphtaindustrie,
 die Metallindustrie und die Elektroindustrie gewinnen immer
entscheidendere Bedeutung,

Die Zahl der in der Großindustrie beschäftigten Arbeiter, die
1911 2541 835 betrug, war 1923-24 auf 1262849 gesunken und stieg im
Jahre 1925 wieder auf 1764 200.
Der Arbeitslohn in der Großindustrie (Nominallohn in der
Valuta des entsprechenden Jahres in Rbl.) belief sich 1913 auf
17,3 (Textilindustrie) bis 34 (Steinkohlenbergbau) Rbl. monatlich, 1923-24
25,5 Rbl. (Streichholzindustrie) bis 66,7 Rbl. (Graphische Industrie),
wobei die Löhne in der zweiten Hälfte 1924-25 durchweg wieder erheblich
 höher lagen als in der ersten, in 1924-25 um 11—32% höher als
1923-24, Der Reallohn, der noch 1923-24 erst 67% des Vorkriegslohnes
betrug, steht, abzüglich des Mietzuschusses, Ende 1925 wieder auf 86%
und wird 1925-26 auf 100% gebracht werden, Trotz dieser erheblichen
und ununterbrochenen Steigerung des Arbeitslohnes,' deren Bedeutung
durch die zahlreichen den Arbeitern gewährten Vergünstigungen noch
erhöht wird, macht der Lohn 1924-25 einen geringeren Prozentanteil des
Wertes der Bruttoproduktion aus als im Jahre 1913 (12,6% gegen 13,9%).
Die Änderung-des Verhältnisses zwischen Arbeitslohn und Gesamtproduktion
 steht im Zusammenhang mit einem äußerst wichtigen Moment:
der Rationalisierung der Produktion überhaupt. In der Industrie, wie
in der Landwirtschaft, wird das größte Gewicht auf die Herabsetzung
        <pb n="14" />
        der Produktionskosten bei gleichzeitiger Steigerung der Arbeitsleistung
gelegt. Durch die beste Ausnutzung des vorhandenen Produktionsapparates,
 durch unermüdliche, in Verbindung mit zahlreichen wissenschaftlichen
 Instituten durchgeführte Verbesserungen der Produktionstechnik,
durch die fortschreitende Elektrifizierung des Landes und die sonstigen
Formen der „Amerikanisierung‘“, gelingt es, den Brennstoffverbrauch der
Industrie fortlaufend herabzudrücken, die notwendige Arbeitskraft zu
verringern, das Arbeitstempo zu beschleunigen usw. usw. Der durchschnittliche
 Wert ‚einer Tagesarbeit, der für das Jahr 1923-24 4,06 Rbl.
betrug, stieg für 1924-25 auf 5,75 Rbl.
Von Bedeutung für die Rationalisierung, die wesentlich von einer genügenden
 Kapitalmenge abhängig ist, sind auch die Konzessionen,
Bekanntlich wurde im Jahre 1921 mit Einführung der neuen Wirtschaftspolitik
 auch das erste Dekret über die Gewährung von Konzessionen erlassen;
 in demselben Jahre setzten die ersten Konzessionsverhandlungen
ein. Die Konzessionen, die ja zahlenmäßig keine große Rolle in der gesamten
 Volkswirtschaft spielen, sind trotzdem ein wichtiger Faktor im
Wirtschaftsleben geworden: 1. wie erwähnt, wegen ihrer Bedeutung als
moderne Betriebe, 2. als Zufuhrkanal von ausländischem Kapital, und
schließlich 3. als Bindeglied zwischen der Sowietunion und dem Ausland
auch in kultureller Hinsicht,
Angesichts der Tatsache, daß die Großindustrie infolge der Schwierigkeiten
 bei der Versorgung mit Rohstoffen und Brennmaterialien und
beim Zu- und Abtransport noch nicht imstande ist, die Nachfrage der
gesamten Stadt- und Landbevölkerung zu befriedigen, und angesichts der
noch nicht endgültig behobenen Arbeitslosigkeit, hat auch die Kleinindustrie
 und das Heimgewerbe noch auf längere Zeit hinaus
Bedeutung und wird daher von der Regierung in jeder Weise, insbesondere
 durch Versorgung mit Rohstoffen und Werkzeugen unterstützt, So
hat heute die Kleinindustrie, deren Produktionswert sich 1913 auf 1390
Mill, Rbl. belief, einen Produktionsumfang von 1050 Mill, Rbl. zu Vorkriegspreisen
 und damit 76% ihrer Vorkriegsleistung erreicht.
Ebenso wie die Produktion wächst auch der Handelsverkehr
auf dem Innen- und Außenmarkte von Jahr zu Jahr. Die Ausdehnung
der landwirtschaftlichen und industriellen Produktion, die steigende
Lebenshaltung der Bevölkerung in der Stadt und auf dem Lande, kurz,
der gesamte wirtschaftliche Wiederaufbau und Umbau, riefen ein ununterbrochenes
 Steigen der Nachfrage auf allen Gebieten hervor, die
last in keinem Wirtschaftszweig vollständig befriedigt werden konnte.
In bezug auf Industriewaren spitzte sich die Lage besonders 1923-24 zu,
als durch die Herabsetzung der Preise auf Industriewaren die Möglichkeit
zu einem verstärkten Austausch zwischen Stadt und Land gegeben
wurde, Der gesamte Großhandelsumsatz an der Moskauer Warenbörse
und 70 Provinzbörsen betrug im Jahre 1923-24 3 017 934 000 Rbl., 1924-25
dagegen 6393 727 500 Rbl., also mehr als das Doppelte. Dabei konnten
die Trusts und Syndikate nicht nur ihre gesamten Lager räumen, sondern
auch eine große Anzahl von Geschäften mit Lieferzielen bis zu 3 und
sogar 6 Monaten abschließen. Innerhalb der wichtigsten Warengruppen
waren folgende Veränderungen zu beobachten:
        <pb n="15" />
        Getreide und Futtermittel
Lebensmittel . s
Textilien &amp;gt; 4% #
Metalle . . . -
Chemische Waren
Brennstoffe „
Baumaterialien .
Rohstoffe

Moskauer Warenbörse 70 Provinzbörsen
1923-24 ;924-25 1923-24 1924-25
90 593,1 47 758,1 227 481,9 433 721,1
158 456,0 3,4 223,9 210 863,3 597 335,4
585 369,8 ‚51 123,8 266 583,6 570 368,7
226 726,6 583 468,3 168 785,2 565 184,7
89 409,2 170 325,9 62 067,1 131 565,6
56 369,6 47 689,8 109 233 4 135 602,8
50 049,6 126 858,0 &amp;gt; 115 318,5 236 828,3
713 598,0 28 348,9 47 753,3 71 790,2

Hier spiegeln sich auf dem Gebiet des Handels die Vorgänge wieder,
die wir vorher auf dem Gebiet der Produktion geschildert haben: Zunahme
 des Umsatzes von Lebensmitteln um 50%, Textilwaren um 100%.
Metallwaren um fast 200%, Baumaterialien um über 200%, bei fast unverändertem
 Geschäft in Brennstoffen und Zurückgehen des Umsatzes von.
Rohstoffen. Dieser Rückgang ist dadurch zu erklären, daß die Rohstoffversorgung
 der Großindustrie jetzt bereits zum großen Teil ohne Vermittlung
 der Börsen vor sich geht. .— Die Umsätze von 150 staatlichen
[ndustrie- und Handelsorganisationen stiegen von 1712,4 Mill. Rbl. im
Jahre 1923-24 auf 2487,3 Mill. Rbl. 1924-25; die Warentransporte der
Eisenbahn von 67,3 Mill. t auf 82,1 Mill. t. Die zum großen Teil
unbefriedigende Ernte des Jahres 1924 vermochte der Entwicklung dieser
Hochkonjunktur keinen Einhalt zu tun.
Die Beteiligung der einzelnen Gruppen von Handeltreibenden am
gesamten Handelsverkehr der UdSSR. ist aus folgender Tabelle ersichtlich:


1923-24
In % .
1924-25
In %

Staatl.
2.942
30,7
5 477
In

Genossenschaftl, Zusammen Privat
5 595 3 994
58,4 41,6
10 228 3650
7137 26.3

Staats- und Genossenschaftshandel haben also in diesem Jahr ihre
Beteiligung vergrößert, während der Anteil des Privathandels fühlbar
zurückgegangen ist,
Die Spannung zwischen landwirtschaftlichen und industriellen
Preisen, die sich am 1. Oktober 1922 durch das Verhältnis 1,3 ausdrückte,
 verschärfte sich bis zum 1. Oktober 1923 auf 3,1. Industriewaren
 waren jetzt also dreimal so teuer wie Jandwirtschaftliche. Am
1. April 1924 war dieses Mißverhältnis so gut wie überwunden; das Verhältnis
 war bereits auf 1,33 gesunken. Am 1. Oktober 1924 zeigte es,
wie immer kurz nach der Ernte, eine kleine Steigung auf 1,46, um bis
zum 1. Januar 1925 wieder auf 1,27 und zum 1. April 1925 auf 0,96 zu
sinken. Am Ende des letzten Wirtschaftsjahres waren demnach die
Preise in der Industrie und Landwirtschaft wieder annähernd gleich,
Die durchschnittliche Großhandelsindexziffer für landwirtschaftliche
 Waren betrug gegenüber 1000 im Jahre 1913 am
1. Oktober 1924 1359, am 1, Oktober 1925 1576, die für Industriewaren
dagegen am 1, Oktober 1924 1984, am 1, Oktober 1925 1809, An diesem
Tage betrug also hier die „Scherenöffnung‘ 1,25. Die Preise für landwirt-
        <pb n="16" />
        schaftliche Waren sind im Laufe des Jahres gestiegen, die für Industriewaren
 im allgemeinen gefallen, ohne das gleiche Niveau zu erreichen,
Am Anfang des Jahres 1925-26 machte sich sogar erneut eine ‚geringe
Zunahme der Spannung bemerkbar, Durch gesteigerte Produktion
im Inland, gesteigerte Einfuhr von industriellen Rohstoffen und Fertigwaren,
 und staatliche Preisregulierung wird jedoch einer weiteren ÖHnung
 der „Schere‘ durch wesentlich wirtschaftliche Maßnahmen erfolgreich
 vorgebeugt werden.
Gerade in der Frage der Preisregulierung zeigt sich der enge Zusammenhang,
 ja die Abhängigkeit des Innenhandels vom Außenhandel.
 Da jedes Land heute unlöslich mit der Weltwirtschaft verknüpft
 ist, so ist die Ausdehnung und Gestaltung der Außenhandelsbeziehungen
 in gewissem Sinne entscheidend für die Möglichkeiten einer
wirtschaftlichen Entfaltung. — In den Sowjetrepubliken war der Umfang
des Außenhandels bis 1921 äußerst gering, seine Wiederherstellung jedoch
durch politische Komplikationen erschwert. Dementsprechend waren die
Aufgaben auf diesem Gebiete größer als auf den anderen, wobei.die Exportmöglichkeiten
 naturgemäß eine ausschlaggebende Rolle insofern
spielten, als von der Menge der nach Rußland gelangenden fremdländischen
 Geldsorten letzten Endes die Befriedigung der vielen dringenden
innerrussischen Bedürfnisse von den Einkäufen im Ausland abhingen. Im
Jahre 1921 belief sich jedoch der gesamte Export aus Sowjetrußland auf
nur 10 Mill. Rbl., während der Import 179 Mill. Rbl. ausmachte, In den
nächsten Jahren ist das Bild der Ein- und Ausfuhr folgendes:

1921-22
1922-23
1923-24
1924-25

(1000 Rbl.)
Ausfuhr Einfuhr Bilanz
62 916 270 859 — 206 943
133 241 ; 7891 — 14650
339 863 207 690 . + 132173
320 111 356 005 — 235084

Man sieht, schon im Jahre 1922-23 war die Bilanz im ‚wesentlichen
ausgeglichen, 1923-24 wurde sie direkt aktiv, und im letzten Wirtschaftsjahr
 war die Passivität eine geringe, Diese geringe Passivität, die in Anbetracht
 der zahlreichen in letzter Zeit abgeschlossenen Kreditgeschäfte
noch nicht einmal eine aktuelle Passivität im Valutenaustausch bedeutet,
ist durch die bewußte Außenhandelspolitik der Sowjetmacht in den letzten
 Jahren zu erklären, Während man im Anfang den Import nicht
grundsätzlich, sondern zur notwendigen Deckung des ungeheuren
Warenausfalls in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren über den Export
hinauswachsen ließ, richtete man in den Jahren 1922 bis 1924 das Hauptaugenmerk
 auf die Entwicklung der eigenen Produktion und die Geldreform,
 Nachdem nun die Wirtschaft Sowjetrußlands sich genügend gefestigt
 hat, um ein gewisses, nicht zu großes, zeitweises Defizit aus
eigenen Hilfsquellen decken zu können, kann sie Handelspolitik auf
längere Sicht treiben und die Hebung ihrer Volkswirtschaft durch genügende
 Einfuhr von Produktionsmitteln und Hilfsstoffen beschleunigen.
Trotzdem wird selbstverständlich eine Aktivität der Handelsbilanz auch
in Zukunft im allgemeinen angestrebt werden müssen.
        <pb n="17" />
        Eine wichtige Frage für den Import ist selbstverständlich die Frage
der Kreditgewährung. - Die Sowjetunion, die alle ihre geschäftlichen Verpflichtungen
 auf das pünktlichste erfüllt, ist nicht in der Lage, ausschließlich
 Bargeschäfte zu tätigen und auf die Kreditvergünstigungen zu verzichten,
 die allen anderen Kontrahenten gewährt werden. In letzter
Zeit wurden in dieser Hinsicht auch Erfolge erzielt; besonders amerikanische
 und englische Firmen kamen den Vertretern der Union zum
Teil bei der Gewährung von Zahlungsbedingungen entgegen, Auch die
deutschen Firmen, die ja für den industriellen Import der Sowjetunion in
erster Linie in Betracht kämen und an diesem Geschäft selbst ein großes
Interesse haben, haben ihre Bereitwilligkeit zur Kreditgewährung vielfach
 gezeigt, jedoch war durch ihre Kapitalknappheit sowie auch
oft durch einen gewissen Skeptizismus die großzügige Entwicklung des
Geschäfts noch gehemmt. Der in diesem Jahre der Handelsvertretung
durch die Deutsche Bank eröffnete Kredit von 100 Mill. Mark war z. B.
so kurzfristig, daß er trotz beiderseitigen guten Willens nicht voll ausgenutzt
 werden konnte, So ist in den letzten Jahren, gerade aus diesem
Grunde, zuerst England, dann Amerika in der Einfuhr der Sowjetunion
an die erste Stelle gerückt. Doch sind in letzter Zeit auch in
Deutschland wieder Aufträge, besonders von Maschinen und elektrotechnischen
 Artikeln, vergeben worden, und die enge wirtschaftliche Zusammengehörigkeit
 der beiden Länder wird zweifellos auch im Außenhandel
 der kommenden Jahre ihren Ausdruck finden. Der am 12. Oktober
 1925 abgeschlossene Handelsvertrag ist eine Etappe auf
diesem Weg.
£iner der Grundpfeiler des Gebäudes der heutigen Volkswirtschaft
 in der UdSSR. ist das Finanz-undKreditwesen. Bis zu
der im März 1924 durchgeführten Geldreform hatte bekanntlich der Beginn
 des Aufbauprozesses die Inflation als Begleiterscheinung. Vor dem
Beginn der Inflationsperiode war die Industrie in der denkbar schlechtesten
 Lage, während die Landwirtschaft infolge ihrer einfacheren Produktions-
 und Absatzbedingungen erheblich bessere Finanzierungsmöglichkeiten
 hatte. Die Verbesserung der Lage der Industrie erreichte man
nun zum großen Teil durch die Emissionssteuer, die wesentlich von der
bäuerlichen Bevölkerung getragen und ‚deren Ertrag der Industrie
zugewendet wurde. Diese Umschichtung der Werte war notwendig, aber
sie hatte die Entwertung der Rubelnoten und damit die allmähliche Zerrüttung
 des Zahlungsverkehrs zur Folge. So schritt man 1923 zur Ausgabe
 von Tscherwonez-Noten, die durch reale Werte gedeckt waren,
Dieser Schritt mußte im Jahre 1924 durch eine Reihe von Stabilisierungsmaßnahmen
 (Krediteinschränkung, Preisherabsetzung für Industriewaren)
ergänzt werden, damit der ganze Verkehr ausschließlich auf Tscherwonezwährung
 umgestellt werden konnte. Diese Maßnahmen wurden von
der Industrie, wie die oben angeführten Produktions- und Absatzziffern
beweisen, ohne schwerere Erschütterungen getragen und ermöglichten
erst die seitdem andauernde hohe Konjunktur im Verhältnis zwischen
Stadt und Land. Dabei stieg die Kaufkraft der umlaufenden Geldmengen
während des ganzen Aufbauprozesses, und noch mehr nach der Stabilisierung,
 ununterbrochen, wie aus folgender Tabelle ersichtlich ist:
        <pb n="18" />
        Kauikrait des umlaufenden Geldes in Vorkriegsrubeln nach dem
Kleinhandelsindex (1913 — 100)
55,3 Mill, Rbl.
153,9 “
168,9
304,4
531,6
614,5

‘G
1925
19725

ar:

»„
November

Noch intensiver als der Geldumlauf entwickelten sich die Kre dit -
geschäfte, die am Ende des Wirtschaftsjahres 1924-25 1139 Mill. Rbl.
zu Vorkriegspreisen oder 1900 Mill, Tscherwonezrbl. {gegen durchschnittlich
 1500 Mill. vor dem Kriege) erreichten. Als letzter bezeichnender
Faktor der Volkswirtschaft ist schließlich noch der Staatshaushalt
der UdSSR. zu erwähnen. der eine Art konzentriertes Abbild des
gesamten Wirtschaftslebens darstellt. Der Umfang des Budgets, das 1913
2919 Mill. Vorkriegs- oder 3140 Mill. Tscherwonezrbl. umfaßte, betrug
1922 1228, 1923-24 1992 und 1924-25 2500 Mill, Tscherw.-Rbl. Damit ist
der Staatshaushalt, unter Berücksichtigung der Gebietsveränderungen,
auf etwas über die Hälfte des Jahresbudgets von 1913 angelangt, Die
Einnahmen und Ausgaben des Staatshaushalts in den letzten beiden Jahren
 verteilen sich wie folgt:

A. Einnahmen:

les
1924-25 1925-26 Pe
1. Ordentliche Einnahmen ‚ . , . 2620,9 3 620,5 138,1
2. Außerordentliche Einnahmen , 254,7 158,1 62,1
28756 3 778.6 131,4

BB, Ausgaben:

i. Ordentliche Ausgaben , . . . 24622 3 298,5 133,9
2, Außerordentliche Ausgaben ‚4 + 134 _480.1 _ 116,2 _
2875.6 37186 131.4

Im Budget 1924-25 haben sich die ordentlichen Einnahmen, d. h
die Steuern und Gebühren, die Einnahmen aus dem Transportwesen,
dem staatlichen Handel und der Industrie und Landwirtschaft, den
Kreditinstituten und sonstigen Unternehmungen im Verhältnis zum Gesamtbudget
 gegenüber dem Jahre 1923-24 von 75% auf 91,2% erhöht.
Die außerordentlichen Einnahmen sind relativ stark zurückgegangen. Die
Einnahmen aus der Emission sind ganz verschwunden, Die Einnahmen
aus indirekten Steuern sind tatsächlich höher gewesen als im Budget
vorgesehen, die Einnahmen aus. direkten Steuern etwas niedriger. Die
Besteuerung der landwirtschaftlichen Bevölkerung erreicht etwa 4,54%
ihres Einkommens, die der städtischen Bevölkerung 10,96%, darunter die
Besteuerung der städtischen Arbeiter 7,11% ihres Jahreseinkommens. Die
Einnahmen aus den staatlichen Industrie- und Handelsunternehmungen
betrugen 1266 600 000 Rbl. gegenüber 935 236 000 Rbl. im Vorjahr, Das
Transportwesen, das bisher stets mit Defizit gearbeitet hatte, hat seine
Einnahmen auf 890 584 000 Rbl. gebracht und mit einem kleinen Überschuß
 von 3 Mill, abgeschlossen. Die Einnahmen aus der Forstwirtschaft
hetrugen mit 101 887 000 RbI1.. fast doppelt soviel als die im Vorjahr. Die

&amp;gt;=
        <pb n="19" />
        Nettoeinnahmen aus den Industrieunternehmungen und Banken stiegen
von 47871 000 Rbl. auf 110227 000 Rbl. Auch wurden in diesem Jahre
dem Fiskus 37376000 Rbl als Rückzahlung älterer Darlehen zugeführt,
während im vorigen Jahr keine derartigen Einzahlungen erfolgten.
Die Ausgabeseite des Budgets für 1924-25 sieht größere Ausgaben
für die Finanzierung der Industrie {109 918 000 Rbl.), der Landwirtschaft
(75,6 Mill, RbL), für die Unterstützung der Mißerntegebiete (62,4 Mill.
Rubel) und des Wohnungsbaus (mit dem Kommunalkredit zusammen
34,5 Mill. Rbl.) vor. Es ist heute schon klar, daß diese Ausgaben sowie
die ordentlichen Ausgaben durch die tatsächlich eingegangenen Einnahmen
 voll gedeckt werden können,

Deutschlands Außenhandel
mit der Sowjetunion.

Die offiziellen Handelsbeziehungen zwischen der Sowjetunion und
Deutschland wurden zwar erst nach Abschluß des Vertrages vom 6. Mai
1921 aufgenommen, doch entwickelte sich auch schon früher ein gewisser
Handelsverkehr über das Büro des Bevollmächtigten in Kriegsgefangenenangelegenheiten
 und sogar durch Vermittlung privater Firmen. Ferner
ist zu bemerken, daß die Eisenbahnmission der Union bereits ein Jahr
vor Abschluß des Maivertrages auf Grund einer besonderen Ermächtigung
 durch den Rat der Volkskommissare in Deutschland Käufe tätigte,
indem sie in der Zeit vom Oktober 1920 bis September 1921 an deutsche
Firmen große Lieferungsaufträge auf Lokomotiven und Ersatzteile im
Gesamtwerte von 120 Millionen Goldrubel vergab,
Welchen Umfang die Kauftätigkeit der Sowjetunion in diesem Zeitabschnitt
 auch erreicht hatte, sie trug nur einen halboffiziellen Charakter.
 Regelrechte Handelsbeziehungen mit gleichzeitigem Aufbau der
Handelsvertretung der UdSSR. begannen, wie gesagt, erst nach Abschluß
 des Vertrages vom 6, Mai 1921. Es folgte dann der Rapallovertrag
 im Jahre 1922, der den Handel zwischen den beiden Staaten noch
mehr festigen sollte.
Es muß aber festgestellt werden, daß trotz der Anerkennung der
Sowjetunion durch Deutschland und der geschlossenen Verträge, die Arbeitsbedingungen
 der Sowjetinstitutionen, besonders der Handelsvertretung
 anfänglich insofern sehr erschwert waren, als die deutschen
Handels- und Industriekreise der Union gegenüber eine zwiespältige
Haltung beobachteten: einerseits waren sie in richtiger Erkenntnis der
Bedeutung Rußlands für die wirtschaftliche Entwicklung Deutschlands
bemüht, in enge normale Beziehungen mit der Union zu treten; andererseits
 legten sie der Tätigkeit ihrer Außenhandelsorgane Schwierigkeiten
in den Weg, da sie dem Sowjetsystem, im besonderen dem iAußenhandelsmonovol
 des Sowijetstaates prinzipiell feindlich gegenüberstanden.
        <pb n="20" />
        Dazu kam als weiteres erschwerendes Moment die Ungunst der allgemeinen,
 sowohl der wirtschaftlichen als auch der politischen Verhältnisse
 in Deutschland. .
Der geradezu katastrophale Tiefstand der deutschen Mark im Jahre
1923 und die damit zusammenhängenden starken Preisschwankungen
komplizierten die Abrechnung mit den Lieferanten und den Auftraggebern,
 sowie die Aufstellung der Bilanz außerordentlich. Auf ähnliche
Schwierigkeiten stieß der Export aus der Sowjetunion. Die geringe Aufnahmefähigkeit
 des deutschen Marktes infolge der gesunkenen Kaufkraft
der Bevölkerung ließ unsere Ausfuhr nach Deutschland stocken.
Eine Besserung trat nach der Stabilisierung der Mark im November
1923 ein. Der Absatz unserer Exportwaren auf dem deutschen Markte
gewann einen beständigeren Charakter, Das Eindringen der deutschen
Polizei in die Räume der Handelsvertretung in Berlin (am 3. Mai 1924)
schuf jedoch erneut eine unbestimmte Lage; ein Konflikt mit der UdSSR.
wurde heraufbeschworen, der sich drei Monate hinzog und eine äußerst
ungünstige Wirkung auf den Handelsumsatz mit Deutschland hatte.
Nach Beilegung des Zwischenfalls kamen die Handelsbeziehungen
zwischen der Sowjetunion und Deutschland allmählich in ein normales
Geleise. Juristisch formgestaltet und verankert wurden diese durch den
neuen Handelsvertrag vom 12, Oktober 1925”).
Über die Entwicklung des deutsch-russischen Handels in den inzwischen
 verflossenen rund fünf Jahren gibt uns nachstehende Tabelle
Aufklärung:

Wirtschaftsjahr

Oktober 1920 —. September
Oktober 1921- September
Oktober 19?. September ı
Oktober 192° September ı-Oktober
 1924— September 1925

Export Import
Verkäufe) (Aufträge) Zusammen
In 1000 Gold-Rbl.
133 686 133 919
93 699 104 137
109 997 202 336
104 103 254 679
27972 378 144

Nehmen wir den Gesamtwert der Aus- und Einfuhr im ersten Wirtschaftsjahr
 (133,919 Mill. Goldrubel} mit 100 an, so ergeben sich folgende
Verhältniszahlen:

Wirtschaftsjahr 1920-21
1921-22
1922-23
1923-7 *
1074.75

‘00
77
151
191
284

Die Außenhandelsgeschäfte (Ex- und Import) der UdSSR. werden in
Deutschland getätigt: 1, unmittelbar durch die Handelsvertretung, 2. unter
ihrer Kontrolle durch. verschiedene zum Außenhandel zugelassene genossenschaftliche
 und Wirtschaftsorganisationen, sowie durch gemischte
Gesellschaften auf Grund besonderer Abkommen. Demnach sind zwei
Formen des sowijetrussischen Exports und Imports zu unterscheiden

3 „Aus der Volkswirtschaft der UdSSR“, Nr, 12, Dezember 1925,
) Einschließlich des Umsatzes im August und September 1920 in Höhe
von 2,435 Mill Rbl.
        <pb n="21" />
        Insgesamt wurden in den fünf Jahren Waren im Werte von 403,757
Mill. Rubel abgesetzt; davon entfielen auf den unmittelbaren Anteil der
Handelsvertretung 305,071 Mill. Rbl. oder 78%, auf den mittelbaren
98.686 Mill, Rbl. oder 22%,
[m selben Zeitabschnitt erreichte die Einfuhr in Wertziffern ausgedrückt
 669,458 Mill. Rbl. (rund 1,440 Milliarden Goldmark); davon entfielen
 auf die Handelsvertretung 338,485 Mill. Rbl. und auf die anderen
unter ihrer Kontrolle stehenden Organisationen 330,974 Mill, Rbl.
Der Gesamtumsatz (Import und Export) betrug fast 1,1 Milliarde
Goldrubel oder in deutsche Währung umgerechnet 2,4 Milliarden Mark.
Ist schon diese Ziffer recht bedeutend, so läßt sich mit Rücksicht
auf das ständig wachsende Entwicklungstempo unseres Außenhandels
eine Zunahme des Umsatzes auf mindestens 4 Milliarden Mark in den
nächsten fünf Jahren unschwer voraussagen,
Die Ausfuhr aus Rußland setzte im Frühjahr 1921 ein, als nach langen
 Jahren zum ersten Male wieder russische Waren auf dem deutschen
Markt auftauchten: Doch hielt sich unser Export zunächst (April 1921
bis September 1922} in bescheidenen Grenzen, Er erreichte den Wert
von nur 10,8 Mill, Goldrubel, davon Rauchwaren und Bergbauprodukte
im Betrage von 4,4 Mill, bzw. 3,1 Mill, Gold-Rbl.
Daß sich aber unsere Ausfuhr in den folgenden Jahren kräftig entwickelte,
 wobei die Getreideausfuhr eine große Bedeutung erlangte, zeigt
untenstehende, nach den wichtigsten Warengruppen geordnete Tabelle:

1922-23 1923-24 1924-25
Wert in 0 Wert in DU Wert in a
1000 Goldrbl. I" ”/0 1000 Goldrbl. '" 0 1000 Goldrbl. '" /*
ı. Lebensmittel ..., .. . 53859 58,32 117295 77,89 86049 57,30
2, Rohstoffe und Halbfabrikate 37959 41,10 33074 21,96 63907 42,55
3, Fertigfabrikate WO 520 0,58 206 _ 0,15 214 0,15
Zusammen 92338 100,00 150575 100,00 150170 100,00

Mit rund 58% im Wirtschaftsjahr 1922-23, 78% 1923-24 und 57%
1924-25 spielten die Lebensmittel in unserer Gesamtausfuhr nach
Deutschland eine dominierende "Rolle,
Es folgen Rohstoffe und Halbfabrikate, auf die 41% bzw. 22% bzw
43% des Gesamtexports entfielen,
Von den einzelnen Posten dieser Gruppe erwähnen wir die Rauchwaren
 und Naphtaprodukte, deren Anteil an der gesamten Ausfuhr 12%
bis 20% betrug,
Im Rahmen des vorliegenden Artikels ist es natürlich unmöglich, alle
Warengattungen einzeln anzuführen; eine allgemeine Übersicht erhalten
wir aber aus folgender Tabelle, in der wieder die Gruppe „Getreide und
Futtermittel” wegen ihrer hier ziffernmäßig zum Ausdruck kommenden
Bedeutung für den russischen Exporthandel besondere Beachtung
verdient.

1922-23 1923-24 1924-25
Wert in 1000 Gold-Rbl.
150 575 150 170
113 637 . 58 343
75 39

Gesamtausfuhr . . . . , 92339
Getreide und Futtermittel , 50312
In %% (abgerundet) . . 55
        <pb n="22" />
        Was ‘die Menge des Getreideexports betrifft, so stellt das Wirtschaftsjahr
 1923-24 ein Rekordjahr dar, was auf die gute Ernte von 1923
zurückzuführen ist. Ferner ist zu bemerken, daß die Ausfuhr von Getreide
 und Futtermitteln 1924-25 in absoluten Zahlen die des Jahres
1922:23 zwar überholte, prozentual jedoch abnahm. Die Erklärung hierfür
 muß in der gesteigerten Ausfuhr anderer Waren, besonders Butter.
Eier, Rauchwaren, Holz- und Naphtaprodukte gesucht werden,
Das Jahr 1924-25 zeigt einen Rückgang des Exports von Getreide
und Futtermitteln fast um die Hälfte (58,3 Mill gegen 113,6 Mill, Rbl.}
infolge der teilweisen Mißernte im Wirtschaftsjahr 1924.
In den drei Jahren kamen für unsere Ausfuhr nach Deutschland
hauptsächlich folgende Getreidearten und Futtermittel in Betracht:
Roggen, Weizen, Gerste, Mais, Sonnenblumen-, Flachs- und Hanfsamen
und Ölkuchen, wie aus folgender Tabelle erhellt:

1922-23

5 Tonnen Goldrhl
107 59C 29602
20636 1493
32456 5891
26984 1796

1923-24
in Tonnen rc
905572 62199
102878 9026
194990 14705
39593 3004

1924-25
in Tonnen LE
23890 2019
50365 5889
128238 10217
48958 14309

\, Roggen
2, Weizen
X, Gerste
4, Mais 2020.02...
5, Sonnenblumen, Flachsund
 Hanisamen . . 3542 427 39 393 4728 113763 15314
5. Ölkuchen „0 89260 6822 92175 7728 177901 15822
Insgesamt 640468 46031 1374601 101 390 543115 53570
Sonstige Getreidearten ,‚ 43917 2996 174424 12239 42300 ‘6400
mt AR 977 0A ter 14239 42 300 6 4UU
Insgesamt 684385 49027 1549025 113 629 585415 59970

Auf die angeführten 6 Getreidearten und Futtermittel entfielen also
89 bis 94% der Gesamtmenge und des Gesamtwertes des Exports der
UdSSR. nach Deutschland von 1922 bis 1925.
Im verflossenen Wirtschaftsjahre 1924-25 hat die Ausfuhr von Brotgetreide,
 besonders von Roggen, stark abgenommen: in Wertziffern ausgedrückt
 von 62,1 Mill. Rbl. im Jahre 1923-24 und 29,6 Mill, Rbl. im Jahre
1922-23 auf rund 2 Mill, Rbl. oder im prozentualen Verhältnis zum Gesamtwert
 von 84% 1922-23 und 1923-24 auf rund 33%.
Dagegen weist der Export von Ölkuchen und Sonnenblumen-, Flachsund
 Hanfsamen 1924-25 eine ansehnliche Zunahme auf.
Schließlich muß noch auf die wichtige Tatsache aufmerksam gemacht
werden, daß die Ausfuhr der UdSSR. nach Deutschland nicht schlechthin
mit der Exporttätigkeit der in Deutschland vertretenen Sowjetorganisationen
 zu identifizieren ist, da die Handelsvertretung in Deutschland und
die ihr unterstellten Organisationen je nach dem Stand des Marktes einen
Teil ihrer Exportwaren auch außerhalb des Deutschen Reiches absetzen.
Mit anderen Worten, der Wert dieser Abschlüsse muß in Abzug gebracht
Erden, dann erst erhalten wir die für Deutschland geltende genaue
/itfer.

So betrug der Gesamtwert der unmittelbar und mittelbar durch die
Handelsvertretung in Deutschland getätigten Ausfuhr 1923-24 und 1924-1925
 300,747 Mill. Gold-Rbl. oder rund 650 ‚Mill. Goldmark. Von dieser
        <pb n="23" />
        Summe entfielen auf Deutschland 192,4 Mill, auf die anderen Länder
108,3 Mill. Gold-Rbl., oder 64 bzw. 36%,
Es sei hier auch noch bemerkt, daß im Wirtschaftsjahre 1923-24 der
Anteil Deutschlands nur 47,5% (71,5 Mill. Gold-Rbl. von insgesamt 150,6
Mill. Gold-Rbl.} betrug, was sich durch den oben erwähnten Konflikt vom
3. Mai 1924 erklären läßt.

Wir kommen nunmehr zum

Import.
Da ist zunächst festzustellen, daß die Daten über die ersten zwei
Jahre {Oktober 1920 bis September .1922) einen allgemeinen Charakter
haben. An erster Stelle figurieren hier Eisenbahnbetriebs- und Ausrüstungsgegenstände
 wie Lokomotiven, Waggons usw. im Gesamtwerte
von 187,6 Mill. Rbl. Der Wert der gesamten Einfuhr betrug 238,1 Mill.
Rubel. Somit entfielen auf diese Gruppe fast 79%. Über die übrigen
Waren im Werte von 60,5 Mill. Rbl, liegen keine näheren Angaben vor.
_ Die Daten über die folgenden drei Jahre (Oktober 1922 bis September
1925) sind in der am Schlusse des Artikels gebrachten Tabelle enthalten
Wir wollen nun die Bewegung der Hauptwarengruppen in den einzelnen
 Jahren verfolgen.
Gruppe 1 — Lebensmittel — zeigt eine ständige, sowohl absolute
 als auch relative Zunahme der Einfuhr: von 1,8% im Verhältnis
zum Gesamtimport im Wirtschaftsjahr 1922-23 auf 12,7% im Wirtschaftsjahr
 1923-24 und auf 25,5% im Jahr 1924-25 oder in absoluten Zahlen um
11.3 Mill, Rbl, (1922-23) und 53,56 Mill, Rbl. (1924-25).
Im ersten Falle ist das Wachsen der Importgruppe Lebensmittel fast
ausschließlich auf den stärkeren Import von Zucker (Wertzuwachs
rund 9,9 Mill. Rbl.)J, Kakao undKaffee (Wertzuwachs 2 Mill, Rbl.)
zurückzuführen, im zweiten Falle auf die einmalige Getreideeinfuhr
im Werte von 25,6 Mill. Rbl., und auf den auch im Wirtschaftsjahr 1924-25
um weitere 16,6 Mill. Rbl. gestiegenen Zuckerimport im Gesamtwert von
26,5 Mill, Rbl.
Die Einfuhr von Getreideprodukten war durch die teilweise Mißernte
 des Jahres 1924 bedingt. Dagegen zeugt das Wachsen des Zucker-Kaffee-
 und Kakaoimports davon, daß sich die Bevölkerung der Sowjetunion
 nach den langen Kriegsjahren und dem Hungerjahre 1922 wirtschaftlich
 rasch erholte. Diese Genußmittel gelten nicht mehr als Luxus.
Die eigene Zuckerproduktion kann vorläufig den Bedarf im Innern noch
nicht decken, daher muß die fehlende Menge aus dem Ausland eingeföhrt
 werden.

Der Anteil der Gruppe HI — tierische Produkte und
Gegenstände — an dem Gesamtwert unseres Imports ist verhältnismäßig
 unbedeutend: 1922-23 1,6%, 1923-24 5% und 1924-25 5,2%, Immerhin
 ist auch hier eine sich jährlich steigernde relative und absolute Importzunahme
 zu beobachten. Diese Gruppe besteht fast ausschließlich
aus verarbeiteten Häuten, deren Einfuhrwert im Wirtschaftsjahr
 1922-23 0,778 Mill, Rbl., 1923-24 4,778 Mill, Rbl. und 1924-25 10.020
Mill, Rbl. erreichte.
        <pb n="24" />
        Gruppe II — Forstwirtschaftliche Erzeugnisse,
Holzartikel usw. —, Gruppe IV — keramische Industrie,
Rohstoffe und Erzeugnisse — und Gruppe V — Brennmaterial,
 Harzeund Produkte — erreichten im Verhältnis zur
Gesamteinfuhr einen Einfuhrwert von: 3,6% 1922-23, 2,4% 1923-24 und
4,1% 1924-25, ,
Es folgt Gruppe VI.— Chemische StoffeundIndustrieprodukte
 — für die folgende Verhältniszahlen gelten: 11,2%, 16,4%
und 14,7% des Gesamtwertes des sowjetrussischen Imports oder in absoluten
 Zahlen ausgedrückt: 11,8 Mill, 17,1 Mill, und 31,8 Mill. RblL,
In der Zusammensetzung dieser Gruppe nehmen die Farben (90%
Anilinfarben) die erste Stelle ein, von denen im Wirtschaftsjahr 1922-23
Mengen im Werte von 3,2 Mill, Rbl., 1923-24 von fast 7,9 Mill. Rbl. und
1924-25 von 15,5 Mill Rbl. eingeführt wurden, d. h. im Vergleich zum
Voriahr nahm der Farbenimport in jedem Jahr um das Doppelte zu,
An zweiter Stelle stehen Medikamente, deren Einfuhr in den drei
Jahren 3,8 Mill, 5,2 Mill, und 6,6 Mill. Rbl. betrug, Unter den Medikamenten
 nimmt wiederum Chinin die erste Stelle ein,
Eine verhältnismäßig große Rolle spielt in der Einfuhr der UdSSR.
aus Deutschland die Gruppe VII — Metalle, Maschinen usw. —
was im prozentualen und absoluten Wertzuwachs zum Ausdruck kommt:
28,3%, 25,5% und 34,2% bzw. 29,9 Mill., 36,9 Mill. und 74,2 Mill. Gold-Rbl.
Insgesamt wurden in den drei Jahren für 305 Mill. Goldmark Waren
dieser Gruppe eingeführt, Mit Rücksicht auf die zahlreichen Untergruppen
 für Metalle und Maschinen werden wir uns hier nur. auf die
wichtigsten beschränken:
A, Rohstoffe und Halbfabrikate: Farbige Metalle
(Kupfer, Zinn, Blei, Aluminiuni, Zink). Der Gesamtimport dieser Gruppe
betrug in den drei Jahren in Wertziffern ausgedrückt 15,4 Mill, Rbl., von
denen 60% auf das Wirtschaftsjahr 1924-25 entfallen.
Die folgende Untergruppe — B.MaschinenundErsatzteile
-— steigt beständig, sowohl absolut als auch relativ von 8,9 Mill. Rbl. im
Wirtschaftsjahr 1922-23 auf 26,3 Mill. Rbl. im Jahre 1924-25 und erreichte
einen Gesamtwert (ausschließlich der elektrotechnischen Maschinen} von
45.2 Mill. Rbl. oder rund 98 Mill, Goldmark.
C, Elektrotechnische Maschinen und Maschinenteile,
 Ihr Import wuchs von 5,4 Mill, Rbl. 1922-23 auf 9.3 Mill, Rbl.
1923-24 und 9,7 Mill, Rbl. 1924-25.
Eine beträchtliche Zunahme weist die Untergruppe D, Apparate,
Werkzeuge und Instrumente auf; von 6,9 Mill, Rbl. 1922-23
auf 8 Mill. Rbl. 1923-24 und 19,8 Mill, Rbl. 1924-25.
Die letzte Untergruppe E, Transportbetriebs- und Aus -
rüstungsgegenstände zeigt ebenfalls einen ständigen Wertzuwachs:
 1922-23 4,7 Mill. Rbl., 1923-24 7,5 Mill. Rbl. und 1924-25 9,1
Mill. RblL.
In den Jahren 1923-24 und 1924-25 nahm die gesamte Gruppe VII
in der Einfuhr aus Deutschland die erste Stelle ein, 1922-23 dagegen die
Zweite.
        <pb n="25" />
        Zusammensetzung des Imports der UdSSR, aus Deutschland in den Wirtschaftsjahren 1922-23, 1923-24, 1924-25,

1922/23

1923/24

192/795

Waren

Gruppe I: Lebensmittel... .. +.
H: Tierische Produkte und Gegenstände. , ..
‘ll: Forstwirtschafiliche Erzeugnisse, Holzartikel,
Pflanzen und Samen ......0......
VI: Keramische Industrie, Rohstoffe u. Erzeugnisse
V: Brennmaterial, Asphalt, Harze und Produkte
VI: Chemische Stoffe und Industrieprodukte .
Yil: Metalle, Maschinen usw. ....

Darunter:
A. Rohstoffe und Halbfabrikate . . .
B, Maschinen und Maschinenersatzteile ..
C. Elektrotechn, Maschinen u. Maschinenteile
D. Apparate, Werkzeuge und Instrumente .
E. Transportausrüstung . ..... 0...
VIII: Papier- und Druckwaren 000
IX: Textilwaren und -Erzeugnisse . .......
X: Kleidung, Galanteriewaren u, Schreibutensilien
XI: Verschiedenes ....

Insgesam!

in |
‚000 Goldrbt.!

In 9%

1 929
| 640

1,8
1,6

1028
268
2439
11 839
29 939

LL
0,2
2,3
11,2
28.3

41022
3 908
5417
6875
4717
1099
55 309
300
126

3,8
8,4
5,1
6,5
4,5
1,0
52,2
0,2
01

15916 | 1000

In |
‚000 Goldrbl.'

13 200
5190

1309
322
798
17 088
36 969

2041
10 044
9 303
8010
7571
2334
26 527
179
187

104 193

In Of

12,7
5.0

1,3
0,3
0,8
16,4
355

2,0
9,6
8,9
7,7
7,3
2,2
25,5
0,1
0.2

100.0

. IN
000 Goldrbl.!

In 07

55 489
11191

25,5
52

5494
1 600
1951
31 841
74 282

2,5
0,7
0,9
14,7
342

9343 4,3
26 298 12,1
9740 45
19 835 9,1
9.066 4,2
4 965 2,3
25 601 11,8
3.992 1,8
768 0.4

217174 |

100.0
        <pb n="26" />
        Von den übrigen Warengruppen wollen wir noch auf die IX, Gruppe
näher eingehen — Textilwaren und -erzeugnisse — hauptsächlich
 Baumwolle und Wolle,
Zum Wiederaufbau unserer Textilindustrie mußten Baumwolle und
Wolle für ungeheure Summen aus dem Ausland beschafft werden, Da
aber 1922-23 die Beziehungen zwischen der UdSSR, und Amerika noch
nicht aufgenommen waren, wurde der größte Teil der Lieferungsaufträge
an deutsche Firmen in Bremen und Hamburg vergeben,
Was nun das Verhältnis der Textileinfuhr zur Gesamteinfuhr betrifft,
so läßt sich absolut und relativ eine starke Abnahme feststellen: 1922-23
52,2% {55,3 Mill. Rbl. von 105,9 Mill, Rbl.), 1923-24 25,5% (26,5 Mill. Rbl.)
und 1924-25 nur 11,8%.
Die Gruppe IX besteht, wie bereits erwähnt, hauptsächlich aus
Baumwolle und Wolle; an Baumwolle wurde eingeführt: 1922-23 für
10,751 Mill, Rbl., 1923-24 für 13,987 Mill, Rbl, und 1924-25 nur für 1,957
Mill. Rbl.; Wolle‘: 13,198 Mill. Rbl., 10,288 Mill, Rbl. und 18,572 Mill.
Rubel; also steht einer Abnahme der Baumwolleinfuhr aus Deutschland
ein bedeutendes Wachsen des Wollimports gegenüber.
Außer Baumwolle und Wolle gehören zur Einfuhrgruppe IX auch
noch Garne und Treibriemen aus Kamelhaar (Garneinfuhr 1924-25 im
Werte von ca. 2 Mill. Rbl.).
Zum Schlusse sei noch bemerkt, daß in den durch die Sowjetorganisationen
 in Deutschland getätigten Kaufoperationen Waren nichtdeutschen
 Ursprungs eine bedeutende Rolle spielen. Zum Beispiel
kamen im Jahre 1924-25 von der Gesamtsumme 217,1 Mill, Rbl. auf
Waren nichtdeutschen Ursprungs ca, 100 Mill, Rbl. (darunter Getreideprodukte
 für 25,6 ‚Mill, Zucker für ungefähr 20 Mill, farbige Metalle für
ca, 6 Mill., Wolle für 18,5 Mill, Baumwolle für fast 2 Mill, Kolonialwaren
 für ca. 10 Mill, Rbl.}.
Es sei hier noch auf eines hingewiesen: im Jahre 1922-23 waren Aufträge
 in Höhe von 4,5 Mill, Rbl., und im Jahre 1924-25 von 10,7 Mill, Rbl.
in der Gesamtsumme nicht mit einbegriffen, (In bezug auf diese Aufträge
lagen keine Angaben über die Art der Ware vor),

Der Außenhandel der UdSSR.

Der Außenhandel der Sowjetunion stützt sich augenblicklich auf
ein ganzes System von exportierenden Organen, die sich auf folgende
Hauptgruppen zurückführen lassen: 1. Organe des Volkskommissariats
für Handel sowie staatliche Wirtschaftsstellen und Unternehmungen,
2, genossenschaftliche Organisationen, 3. gemischte Gesellschaften und
ausländische Firmen, 4. Privatorganisationen und -personen. Der Anteil
 dieser an dem Gesamtumsatz des Außenhandels kommt in folgenden
sich auf das verflossene Wirtschaftsjahr 1924-25 beziehenden Daten zum
Ausdruck.
        <pb n="27" />
        J). Staatliche Stellen und Unternehmungen . .
&amp;gt;. Genossenschaftliche Organisationen. . . .
Gemischte Gesellschaften und ausländ. Firmen
„ Privatunternehmungen und -personen

Prozentualer Anteil jeder
Gruppe am gesamten
Export Import Umsatz
80,2 93,3 87,5
12,5 3,8 7,6
66 26 44
07 0.3 0,5
100,0 100.0 100.0

Auf die staatlichen Organisationen entfallen also fast 90% aller
Außenhandelsoperationen der UdSSR.,, die sowohl infolge der Entwicklung
 des Imports als auch im besonderen des Exports mit jedem Jahr
einen immer größeren Umfang gewinnen, wie dies aus untenstehender
Tabelle, in der nur der Verkehr über die europäische Grenze berücksichtigt
 ist, deutlich hervorgeht:
In Mill, Rbi, — Preisstand 1913
Export Import Gesamtumsatz
10 184 191
64 270 334
133 148 281
„40 208 548
320 356 676

Ziehen wir die uns für die letzten drei Jahre zur Verfügung stehenden
 Daten über den Handelsverkehr über sämtliche Landesgrenzen der
Union in Betracht, so wird das Wachsen unseres Außenhandels noch
augenfälliger:

1922-23
1923-24
1924-25

In Mill, Rbl. — Preisstand 1925
Export Import Gesamtumsatz
‚. 0. 210 187 397
‚ 522 439 961
567 719 1286

Demnach ist. der Umsatz des Außenhandels der UdSSR. in den
letzten drei Jahren um mehr als das Dreifache gestiegen, hauptsächlich
1923-24 und 1924-25,
Der Umfang des Außenhandels steht natürlich im engsten Zusammenhang
 mit dem Stande der Volkswirtschaft, die erst auf einer
bestimmten Entwicklungsstufe in der Lage ist, für den Export in Frage
kommende Warenmengen, d. h. einen Überschuß an Waren zu produzieren.
 Vor dem Kriege betrug die Warenerzeugung Rußlands in Wertziffern
 ausgedrückt 12% Milliarden Rubel (Vorkriegspreise), 1921-22 nur
4% Milliarden, was logischerweise den Umsatz des Außenhandels im
negativen Sinne beeinflussen mußte, 1924-25 dagegen fast 8 Milliarden
Rubel (in Vorkriegspreisen; nach heutigen Preisen — über 13 Milliarden
Rubel), Dementsprechend entwickelte sich der Außenhandel sowohl
auf dem Gebiete des Exoorts als auch des von diesem abhängigen Imports.

Die Außenhandelsbilanz war 1922-23 mit einem Plussaldo von
23 Mill, RbL aktiv, denn einem Export im Werte von 210 Mill. Rbl. stand
ein Import im Betrage von 187 Mill, Rbl. gegenüber.
1923 erhöhte sich die Aus- und Einfuhr im Zusammenhang mit dem
allgemeinen Aufschwung der Volkswirtschaft und der VWarenproduktion
        <pb n="28" />
        um das 2%fache, wobei zu bemerken ist, daß man bei Aufstellung des
Ex- und Importplanes von der Notwendigkeit ausging, im Interesse der
Währungsreform einen Überschuß von 80 bis 90 Mill Rbl. zu erzielen
und ausländische Valuten aufzuhäufen,
Was nun das Jahr 1924 betrifft, so war es trotz der Mißernte nicht
nur möglich, den Export dank der fortschreitenden Gesundung der
Volkswirtschaft im allgemeinen auf dem Niveau des Jahres 1923-24 zu
halten, sondern ihn: sogar im gewissen Sinne zu erweitern, da der allgemeine
 wirtschaftliche Aufstieg auf dem Warenmarkt eine rege Nachfrage
 erzeugte. Die inzwischen angewachsenen Reserven an ausländischer
 Valuta, die Gewährung größerer Waren- und Bankkredite durch
das Ausland, gestattete uns im Gegensatze zum Vorjahre die Handels
bilanz vorübergehend passiv zu gestalten,
Das sind sozusagen die Marksteine der Entwicklung des Außenhandels
 der UdSSR, Wir werden nunmehr in getrennten Kapiteln die
Ausfuhr und Einfuhr. ausführlicher behandeln und an Hand von ‚genaueren
 Daten die Grundtendenzen des Außenhandels der Sowjetunion
aufzeigen.

Export,
Die Ausfuhr über die europäische und asiatische Grenze erreichte
1923-24 und 1924-25 den Gesamtwert von 522,6 Mill. Rbl. bezw. 567,6
Mill, Rbl, d, h, der Export des abgelaufenen Wirtschaftsjahres nahm im
Vergleich zum Vorjahr um 8,6% zu.
Zwischen beiden alle ausgeführten Warengruppen umfassenden
Hauptgruppen landwirtschaftlicher und Industrieprodukte ergibt sich
tolgendes tabellenmäßig dargestelltes Verhältnis:

1923-24 1924-25
In Prozentual In Prozentual
1000 Rbl. zum Ge- 1000 Rbl. zum Gesamtexport
 samtexport
I, Landwirtschaftliche Produkte , 364,3 69,8 339,9 59,8
2, Industrieprodukte , . . 158,3 30;2 228,3 40,2
bei ON N
Insgesamt . . 522,6 100,0 567,5 100,0

Wie bereits erwähnt, war die Getreideernte 1924 schlechter ausgefallen.
 als 1923, Im Frühjahr 1925 mußte die UdSSR, sogar Getreide
einführen. Trotzdem erreichte der Export landwirtschaftlicher Erzeugnisse
 mit 93,1% beinahe den des Jahres 1923. — Eine ansehnliche
Steigerung der Ausfuhr weist auch die zweite Hauptgruppe Industrieprodukte
 auf, die mit 228,3 Mill. Rbl. im Jahre 1924-25 den Wert der
Ausfuhr im Jahre 1923-24 um 44,3% überholte.
Die hier angeführten Veränderungen haben insofern auf die Struktur
 des russischen Außenhandels zurückgewirkt, als sich der Anteil der
Industrieprodukte am Gesamtexport von 30,2% im Wirtschaftsiahr 1923-1924
 auf 40,2% im Jahre 1924-25 erhöhte.
Überhaupt läßt sich feststellen, daß alle Exportzweige mit Ausaahme
 der Getreideausfuhr 1924 gegen 1923 einen Zuwachs zeigen, der
in folgender Ausfuhrtabelle der wichtigsten Warengattungen in Wertziffern
 festgehalten ist:

a4
        <pb n="29" />
        Getreide
Ölkuchen
Samen
Butter .
Eier 5 &amp;amp; © os
Flachs u, Flachsfasern
Hanf . .
Borsten . .
Roßhaar ‚, .
Rauchwaren
Holz .
Naphta
Manganerze

Ausfuhr in 1000 Rbl.
0924-25 1923-24
52 451 119 977
26 350 20821
24.127 734
27 575
25 657
52 200
3872
15271
1.773
57 833
72688
56 602
17 891

MM.

439
17545
366

1924-25 prozentual
 zu 1923-24
27,3
126,5
224,8
104,1
191,4
224,2
191,2
395,9
107,5
136,4
103,2
178,3
124,5

Dem Werte nach nimmt in der Gesamtausfuhr des Jahres 1924-25
der Holzexport, der gegen 1923-24 etwas zugenommen hat (2%), die
erste Stelle ein. Es folgen Rauchwaren, deren Ausfuhr bedeutend gestiegen
 ist (um 36,4%), Naphtaprodukte, von denen das gleiche gilt,
(+ 78,3%), und Flachs, dessen Produktion im Innern der UdSSR, in den
letzten drei Jahren außerordentlich gewachsen ist und 1924-25 gegen
1923-24 eine Ausfuhrzunahme von 124,2% zeigt.
Ölkuchen, Samen, Butter und Eier ergeben fast gleiche Ausfuhrziffern
 im Gesamtwert von über 100 Mill. Rbl. Die größte Steigerung
weist die Samenausfuhr auf (+ 124,8%), Eier (+ 91,4%) und Ölkuchen
(-— 26,5%). In der Butterausfuhr ist keine wesentliche Veränderung eingetreten
 (+ 4,1%),
Im laufenden Wirtschaftsjahr 1925-26 dürfen wir mit einer weiteren
Zunahme unseres Exports rechnen. Die verhältnismäßig gute Ernte und
der allgemeine wirtschaftliche Aufschwung der Sowjetunion berechtigen
uns zu einer Schätzung unseres Exports 1925-26 auf rund 800 Mill. Goldrubel,
 was im Verhältnis zu 1924-25 (567 Mill. Rbl.) einen Zuwachs von
40% im Laufe eines einzigen Jahres bedeutet.

Import.

Der Gesamtwert des Imports der UdSSR. über die europäische und
asiatische Grenze betrug 1924-25 718,8 Mill, gegen 439,3 Mill. Rbl. 1923-1924
 oder um 63,5% mehr. Überhaupt hat das verflossene Jahr den
srößten Importzuwachs im sowjetrussischen Außenhandel gebracht.
Wenn wir alle Waren in Gebrauchsgegenstände und solche für die
Produktion bestimmte einteilen, so ergibt sich folgendes Verhältnis:

1923-24 1924-25
In In %% . In "In %%
1000 Rbl. zum Ge- 1000 Rbl. zum Gesamtimport
 samtimport
ı. Industrieimport , . . . . ., 3665 83,4 474,5 66,0
2. Import von Gebrauchsgegenständen
 . . ....0. ., 685 15,6 231,7 32,2
3, Verschiedenes KL 4,3 1.0 12,6 1,8
Insgesamt . 439.3 10579 * 118,8 100.0
        <pb n="30" />
        Bemerkenswert ist, daß für die vorhergegangenen Jahre folgende
Verhältniszahlen gelten: 1922-23 — Industrieimport 71,6%, 1922 — 44,2%,
1921 —34,9%, Demnach stellt das Jahr 1924-25 in bezug auf den
Industrieimport, der sich seiner Struktur nach nunmehr dem Stande vor
dem Kriege nähert, sozusagen einen Wendepunkt dar. Dadurch wurde
eine entsprechende Steigerung der Einfuhr von Gebrauchsartikeln ermöglicht,
 wobei allerdings die Mehleinfuhr im Frühjahr 1925 eine große
Rolle spielte, die jedoch nur als zufälliger Faktor zu bewerten ist, da
gleichzeitig auch die Einfuhr von Manufaktur-, Galanteriewaren usw.
bedeutend stieg, Nach den wichtigsten Warengruppen geordnet, zeigt
die Entwicklung des russischen Imports in den letzten zwei Jahren in
nachstehender Tabelle festgehaltenes Bild:

Einfuhr in 1000 Rbl.
1924-25 1923-24
i. Maschinen . . 48 830 18 980
?. Rohstoffe AA 243 888 +n45
5, Halbfabrikate u. Hilfsmaterial , 114707 4
%. Transportartikel . 2.0... Z09
3, Artikel für die Landwirtschaft . 451
5. Lebensmittel ‚ ., ., . . . . 9562
7, Gebrauchsartikel . 2202.70. 36129

*

4a J54
27 504

1924-25 prozentual
 zu 1923-24
257,2
109,0
151,1
71,2
371,4
424,7
100.5

Dem Werte nach stehen an erster Stelle die Rohstoffe, deren Einuhr
 im Vergleich zum Vorjahr fast unverändert blieb (um 9% mehr).
Die größte Steigerung weist in dieser Gruppe der Import von Kautschuk
auf (+ 110,7%); es folgen Häute (+ 60,2%) und Metalle (+ 37,8%).
Die Lebensmittel nehmen die zweite Stelle ein. „An dritter Stelle
stehen Halbfabrikate und Hilfsmaterialien, von denen 51,1% mehr eingeführt
 wurden als im Jahre 1923-24. Einen besonders starken Zuwachs
hat die Einfuhr von Gerbstoffen erfahren {+ 133,7%), sodann Leder
{+ 123,6%) und Papier (+ 116,5%). Zu beachten ist ferner die gewaltige
Zunahme des Imports von für die Landwirtschaft bestimmten Gegenständen,
 und zwar von 12 Mill. Rbl. auf 45,1 Mill, Rbl., also beinahe um
das Vierfache, oder im Verhältnis zum Gesamtimport von 2,2% aut
5,8% (vor dem Kriege zirka 5%). Endlich weist auch die Gruppe der
Gebrauchsartikel einen starken Zuwachs auf.
Die bedeutende Steigerung des Exports im Jahre 1925-26 im Ververhältnis
 zu 1924-25 wird es uns nicht nur ermöglichen, das erreichte
Niveau zu behaupten, sondern voraussichtlich noch um 10—15% zu
überholen.

Der deutsch-russische Handelsvertrag.

Vor dem Vertrage vom 12, Oktober 1925 waren zwischen den
Sowjetrepubliken und Deutschland schon drei ändere Verträge abgeschlossen
 worden: das „Vorläufige Abkommen zwischen dem Deutschen
Reich und der RSFSR. über Kriegsgefangenenfürsorge”” vom 6. Mai 1921,
als noch keine diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Ländern
 bestanden, die Aufnahme eines wirtschaftlichen Verkehrs sich ieıqQ
        <pb n="31" />
        doch als notwendig erwies; am 16. April 1922 folgte der erheblich
weitergehende Vertrag von Rapallo, der das Prinzip der Meistbegünstigung
 enthielt, und am 5. November 1922 die Anerkennung dieser auch
durch die übrigen Sowjetrepubliken, Die im Jahre 1923 gegründete
UdSSR, erkannte alle diese Verträge als für sich bindend an.
Der nunmehr in Kraft getretene Vertrag vom 12, Oktober 1925
annulliert den Vertrag vom 6, Mai 1921 vollständig, 1äßt aber den Rapallovertrag,
 dessen Erweiterung und Ergänzung er bildet, unberührt.
Dieser als Ergebnis langwieriger, sich über zwei Jahre hinziehender
Verhandlungen zustandegekommene Vertrag gibt den inzwischen unablässig
 angewachsenen wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden
Ländern eine juristische Form und verleiht ihnen die Stabilität und
Sicherheit, die bisher trotz der glatten Abwickelung aller einzelnen Geschäfte
 dem Wirtschaftsverkehr der beiden Länder im allgemeinen immer
noch abging. Auf Grund der Schwierigkeiten, die dem Abschluß eines
Vertrages zwischen zwei Ländern von so verschiedener sozialer und
wirtschaftlicher Struktur entgegenstanden, auf Grund der starken Bewegung,
 in der sich die wirtschaftliche Entwickelung der beiden vertragschließenden
 Länder befindet, auf Grund auch der Neuartigkeit dieses
ganzen Vertragswerks konnten nicht alle Fragen endgültig und bis ins
Einzelne geregelt werden, Vielmehr mußte man sich mehrfach damit
begnügen, Tendenzen und Richtlinien festzulegen und den weiteren
Ausbau, die genauere Fixierung, auch etwaige Modifizierungen
der Zukunft überlassen, So besagt gleich der erste Punkt des
Wirtschaftsabkommen, daß beide Regierungen bestrebt sein werden;
 den Warenverkehr zwischen ihren Ländern nach Möglichkeit auf
die Vorkriegshöhe zu bringen und sich dabei von wirtschaftlichen Gesichtspunkten
 leiten zu lassen. Ebenso wird erklärt, daß Deutschland
 im Rahmen des Außenhandelsmonopols keinesfalls schlechter behandelt
 werden darf als irgend ein anderes Land. Ferner wird Deutschland
 eine wohlwollende Behandlung deutscher Konzessionsanträge zugesichert,
 der weitere Ausbau der Konsignationsverträge als wünschenswert
 bezeichnet usw.
Der Vertrag vom 12. Oktober 1925 ist nicht eigentlich und ausschließlich
 ein Handelsvertrag, sondern regelt die wechselseitigen Beziehungen
 der vertragschließenden Länder in weiterem Umfang und auf
einer größeren Anzahl von Gebieten als es sonst bei Handelsverträgen
des üblichen Schemas der Fall zu sein pflegt, Außer den einleitenden
„Allgemeinen Bestimmungen”, die eine Art Mantelvertrag für alles
andere bilden, besteht der Vertrag aus folgenden Teilen: Abkommen
über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen);
 Wirtschaftsabkommen; Eisenbahnabkommen; Seeschifffahrtsabkommen;
 Steuerabkommen; Abkommen über Handelsschiedsgerichte;
 Abkommen über. gewerblichen Rechtsschutz, Der Handelsvertrag
 und alle zu ihm gehörenden Abkommen sind für zwei Jahre abgeschlossen
 worden, das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz
und das Steuerabkommen für vier Jahre, der besonders unterzeichnete
Konsularvertrag und das mit ihm zusammenhängende Nachlaßabkommen
 und das Abkommen über Rechtshilfe für 5 Jahre,

if]
        <pb n="32" />
        Die Geltung und der Charakter des Außenhandelsmonopols wird
durch keine der Vertragsbestimmungen berührt. .
Die „Allgemeinen Bestimmungen” regeln das Verhältnis
des neuen Vertrages zu den früher zwischen Deutschland und den Sowjetrepubliken
 abgeschlossenen‘ Verträgen; sie bestimmen den Umfang
und die Grenzen der Meistbegünstigung, die Gültigkeitsdauer der einzelnen
 Abkommen, die territorialen Grenzen für die Geltung des Vertrages
 und die zulässigen Einschränkungen der Rechte deutscher Staatsbürger
 auf dem Gebiete der UdSSR. Außer den Allgemeinen Bestimmungen
 und den bereits angeführten sieben Abkommen gehören zu dem
Vertrage noch neun internationale Kollektivverträge, die nach Art. 7
der Allgemeinen Bestimmungen in Zukunft als zwischen den vertragschließenden
 Teilen in Geltung angesehen werden sollen: eine weitere
Ergänzung der Liste ist vorbehalten.
Die Allgemeinen Bestimmungen gelten für alle Abkommen. Besonders
 wichtig sind die Bestimmungen über die Meistbegünstigung, in
denen festgelegt wird, daß einerseits der im Rapallovertrag vereinbarte
Grundsatz der Meistbegünstigung durch die in den einzelnen Abkommen
 des neuen Vertrages über die Meistbegünstigung getroffenen Abmachungen
 keinerlei Einschränkungen erleidet, andererseits die in den
einzelnen Abkommen über die Meistbegünstigung hinaus getroffenen Abmachungen
 durch die genannte Bestimmung des Rapallovertrages über
die allgemeine Meistbegünstigung keine Einschränkung erleiden, Es ist
also in Streitfällen die weitergehende Auffassung maßgebend. Von der
Meistbegünstigung ausgenommen ‘sind 1, die Begünstigungen im unmittelbaren
 Grenzverkehr, 2. die durch eine Zollunion von einem der
vertragschließenden Teile einem dritten Staate zugestandenen Begünstigungen,
 3, die Begünstigungen, die die UdSSR. ihren östlichen Nach:
barn gewährt, Dazu kommen 4. noch die Begünstigungen, die die
Sowjetunion den früher zum russischen Reich gehörenden Ländern infolge
 des in Kraft gebliebenen Rapällovertrages einräumen kann. Als
Kompensation für diese Zugeständnisse hat die Sowjetunion ihrerseits
auf die Begünstigungen und Befreiungen verzichtet, die Deutschland
nach dem Versailler Vertrag den Siegerländern und ihren Verbündeten
einräumen mußte und die infolgedessen nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung
 formell auch der Sowjetunion zugestanden hätten.
Das Niederlassungsabkommen entspricht in den meisten
Artikeln den auch sonst in Handelsverträgen üblichen Bestimmungen
und gewährt den Bürgern beider Teile Einreise- und Aufenthaltsrecht
für das andere Land, Freiheit, Rechtsgeschäfte abzuschließen, ihrem Erwerbe
 nachzugehen, die Hilfe der Gerichte in Anspruch zu nehmen usw.,
alles im Rahmen der in dem betreffenden Land jeweils geltenden Gesetze,
 Eine besondere Bestimmung, die nicht in allen Niederlassungsverträgen
 enthalten zu sein pflegt, verpflichtet beide Teile, den Konsul
des anderen Landes unverzüglich zu benachrichtigen, falls ein Bürger
des durch den Konsul vertretenen Landes festgenommen wird, Sehr
wichtig und nicht ohne Schwierigkeiten zustandegekommen sind die Bestimmungen
 über die Zulässigkeit und die rechtliche Stellung der juristischen
 Personen und Handelsgesellschaften. Die Art. 16—18 bestim-
        <pb n="33" />
        men, daß juristische Personen und Gesellschaften des einen Landes auch
auf dem Territorium des anderen Landes nach den Gesetzen ihres
Heimatlandes als zu Recht bestehend anerkannt werden und Geschäiftsund
 Gerichtsfähigkeit genießen. Sie sollen in jedem Land nach den dort
jeweils geltenden Gesetzen zu geschäftlicher Tätigkeit zugelassen werden
 und keinen besonderen Beschränkungen unterliegen, sondern von
den Behörden und Wirtschaftsorganen in dem betreffenden Lande jede
Förderung erfahren,
Das Wirtschaftsabkommen muß, alles in allem, als der
wichtigste Teil des ganzen Vertrages angesehen werden und bildete
den Gegenstand besonders langer und tiefgreifender Auseinandersetzungen.
 Jedoch bringt es im Ergebnis keine grundsätzlichen Änderungen
 für den Warenverkehr der beiden Länder: keine Durchbrechung
des Außenhandelsmonopols, keine Festlegung bestimmter Kontingente
für die Einfuhr von Waren aus dem einen Land in das andere, keine
festen Vereinbarungen über Kredite oder Zollerleichterungen. Dagegen
enthält das Abkommen eine endgültige und für beide Teile befriedigende
Regelung mehrerer bisher strittiger Probleme, Das Außenhandelsmonopol
 wird deutscherseits vorbehaltlos anerkannt. Die Handelsvertretung
 der UdSSR. in Deutschland wird der Botschaft, d. h. der diplomatischen
 Vertretung der Sowjetunion, angegliedert, Im Zusammenhang
 damit wird die gesamte Rechtsstellung der Handelsvertretung neu
geordnet, Ihr Gebäude in der Lindenstraße in Berlin und die leitenden
Mitglieder des Personals genießen die Rechte der Exterritorialität. Die
Handelsvertretung braucht nicht in das Handelsregister eingetragen zu
werden, ihre in Deutschland vorgenommenen Rechtshandlungen werden
nach den deutschen Gesetzen behandelt und unterliegen der deutschen
Gerichtsbarkeit,
Der zentrale Teil des Abkommens behandelt die Vorschriften für
die Ein- und Ausfuhr und für den Durchgangsverkehr, das Konzessionswesen,
 den Ausbau der Konsignationsgeschäfte, die Lizenzfragen und
die Zollformalitäten. Für Musterkoffer, Hausrat bei Umzügen usw. wird
die lizenzfreie Einfuhr gestattet, Die Zollformalitäten sind sämtlich auf
dem Prinzip der Meistbegünstigung bzw. der Inländerbehandlung aufgebaut.
 Es wird hierzu festgelegt, daß die vertragschließenden Teile in
kürzester Frist in Unterhandlungen über den Abschluß eines Zollvertrages
 eintreten werden, Sämtliche Bestimmungen haben die Tendenz,
dem Warenverkehr zwischen beiden Reichen möglichst alle Schwierigkeiten
 aus dem Wege zu räumen, und werden sich in der Praxis als
starke Erleichterungen fühlbar machen, umsomehr, wenn der geplante
Zolltarifvertrag sie in befriedigender Weise ergänzen wird;
Nicht unerwähnt bleiben dürfen in diesem Zusammenhang die Be -
stimmungen über die Einfuhr von Tieren und tierischen
 Teilen aus der UdSSR, nach Deutschland, die in einem Anhang
 zum Wirtschaftsabkommen festgelegt sind. Diese Bestimmungen
entsprechen nicht den objektiven Möglichkeiten und Erfordernissen des
deutsch-russischen Warenverkehrs. Die Einfuhr lebenden Viehs und
die Einfuhr von Rindfleisch bleibt im allgemeinen überhaupt untersagt.
An lehbendem Vieh dürfen nur Pferdewallache. Geflügel und wöchentlich
        <pb n="34" />
        S00 Stück Schweine eingeführt werden; an tierischen Produkten zubereitetes
 Schweinefleisch, geschlachtetes Geflügel, Därme, Häute, Hufe,
Knochen, Wolle, Haare, Borsten, Federn usw. in bestimmter Verarbeilung
 und Verpackung, Auch für die hiernach zugestandene Einfuhr sind
noch besonders erschwerende Bedingungen gestellt: für Schweine
Einfuhr nur über Seehäfen; für lebendes Geflügel Einfuhr nur über gewisse
 Grenzübergangsstellen nach vorheriger Verständigung der
deutschen Veterinärbehörden; bei zubereitetem Fleisch, Häuten und
Därmen besondere Zeugnisse der russischen Veterinärärzte über die
Seuchenfreiheit der einzelnen Tiere, von denen die Produkte stammen.
Unter Hinweis auf die dauernde gründliche Verbesserung der Veterinärverhältnisse
 in der Sowjetunion ist eine Änderung dieser Bestimmungen
im Laufe der Zeit anzustreben,
Das Eisenbahnabkommen präzisiert im einzelnen die Meistbegünstigung
 für die Beförderung von Gütern und Personen des einen
vertragschließenden Teiles auf den Verkehrswegen des anderen Teiles,
Das Seeschiffahrtsabkommen, das, zum Teil im Anschluß
 an den alten deutsch-russischen Handels- und Schiffahrtsvertrag
aus dem Jahre 1894, die gegenseitigen Beziehungen in der Frage der
Seeschiffahrt ausführlich und gründlich regelt und ordnet, sichert prinzipiell
 den Schiffen jedes der beiden Teile und ihren Ladungen Inländerbehandlung
 oder Meistbegünstigung. Die früher nur russischen Schiffen
zustehende große und kleine Küstenschiffahrt wird auch den deutschen
Seeschiffen freigegeben. Die Benutzung von Schiffen des einen Teiles
für Warentransporte des anderen Teiles darf, entsprechend dem Wunsch
der deutschen Unterhändler, durch Gesetze oder behördliche Verfügungen
 keine Einschränkungen erleiden, Im Interesse der Fischerei
wird eine wissenschaftliche Untersuchung über die Biologie der Nutzfische
 in den nördlichen Gewässern der UdSSR. und gemeinsamer
Schutz des Fischbestandes dieser Gewässer in Aussicht genommen. Die
praktische Bedeutung dieser Bestimmung erhellt aus der bereits erfolgten
 Erteilung einer Konzession an den Verband der Deutschen Hochseefischereien,
 die der deutschen Hochseefischerei das Recht gibt, in diesen
Gewässern die Fischerei auszuüben. Die besonderen Vorrechte, die die
nationale Flotte, Fischerei und kleine Tonnage genießen, — das nationale
 Regime — hat für den Kontrahenten keine Geltung,
Das Steuerabkommen hat vor allem den Zweck, eine Doppelbesteuerung
 der in beiden Ländern tätigen Unternehmungen zu verhindern.
 Die gegenseitige Inländerbehandlung in allen Steuer- und Ge:
bührenangelegenheiten ist als Prinzip festgelegt, Die Inländerbehandlung
 steht privaten Unternehmungen in beiden Ländern ebenso zu, wie
staatlichen und solchen mit Beteiligung des Staates. Grundstücke und
Grundstückseinkommen sollen nur in dem Lande zu den direkten
Steuern herangezogen werden, wo die Liegenschaft sich befindet, jeder
Gewerbebetrieb nur in dem Lande, wo eine Betriebsstätte zur Ausübung
eines stehenden Gewerbes unterhalten wird. An Stelle der Besteuerung
kann mit Zustimmung der betreffenden Steuerpflichtigen durch die
Finanzbehörden des betreffenden ‚Staates auch eine Pauschalabfindung
festgesetzt werden.
        <pb n="35" />
        Das Schiedsgerichtsabkommen ist einer der’ ersten Versuche,
 in einem zwischenstaatlichen Vertrage Streitigkeiten aus Handelssachen
 und anderen bürgerlichen Angelegenheiten zwischen Privatpersonen
 schiedsgerichtlich zu regeln, Trotz der starken Verschiedenheiten
 zwischen dem innerdeutschen und dem innerrussischen Schiedsgerichtsverfahren
 hatte sich in der Praxis der Handelsvertretung bereits
die Einführung von Schiedsgerichtsklauseln gut bewährt, und so ist man
auch in dieser Frage zu einer Einigung gekommen, Das Abkommen
regelt erstens die Zulassung des schiedsgerichtlichen Verfahrens, zweitens
 die Zusammensetzung der Schiedsgerichte und die Vollstreckung
der schiedsgerichtlichen Urteile. Die vertragschließenden Teile verpflichten
 sich, den Abschluß von Schiedsabkommen zwischen ihren Wirtschaftsorganen
 und die Durchführung dieser Schiedsabkommen in jeder
Weise zu erleichtern.

Das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz
sichert den Bürgern beider vertragschließender Teile auf dem Gebiet
des andern vertragsschließenden Teiles mit Bezug auf Erfindungen, Gebrauchsmuster,
 Warenzeichen und die Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs dieselben Rechte zu, wie den Bürgern des eigenen Landes,
Das Abkommen entspricht im allgemeinen den Grundsätzen der
deutschen, wie der Sowjetgesetzgebung. Es sichert demjenigen, der in
dem einen Lande ein Patent oder dergl, angemeldet hat, die Priorität
auch in dem andern Lande, und zwar für Patente und Gebrauchsmuster
auf ein Jahr, für Warenzeichen und Muster auf sechs Monate, Dieser
Grundsatz gilt aber nur für die Bestimmung der Priorität des Patentinhabers;
 in allem übrigen ist maßgebend das Recht des Landes, in
welchem das Patent angemeldet wird, Das Abkommen hat auch den
Sinn, alle Durchbrechungen des Rechtsschutzes der Bürger des anderen
Staates zu liquidieren, die durch den Krieg herbeigeführt waren, als man
im Auslande keine Patente anmelden konnte und die früher erworbenen
 Rechte der „feindlichen Untertanen” annulliert wurden. Das Abkommen
 gibt ferner den Bürgern jedes vertragschließenden Landes das
Recht, ihr vor dem Krieg in dem anderen Lande besessenes Warenzeichenrecht
 zu erneuern, Auch die Warenzeichen solcher Unternehmungen,
 die in Rußland als Filiale oder Tochtergesellschaft einer
deutschen Firma gegründet und während des Krieges oder später
nationalisiert worden sind, können von den früheren Inhabern erneut
angemeldet werden, wenn es sich um Warenzeichen handelt, die auch
von der deutschen Firma benutzt worden sind. Die vertragschließenden
Parteien verpflichten sich, in allernächster Zeit Verhandlungen über den
Abschluß einer Konvention über Urheberrechte aufzunehmen, Im ganzen
 ist das Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz besonders für
Deutschland, dessen technische Errungenschaften in der Sowjetunion in
weitem Umfange zur Verwertung gelangen, von. großer praktischer Bedeutung,
 .
Damit wäre in den Grundzügen der Inhalt des eigentlichen Vertrages
 vom 12, Oktober 1925 erschöpft. Es schließen sich daran noch
der Konsular-Vertrag mit dem dazugehörigen Nachlaßabkommen
 und das Abkommen über Rechtshilfe in
        <pb n="36" />
        bürgerlichen Angelegenheiten an. Der Konsularvertrag
regelt die Zulassung Ne Konsuln, die Vorrechte und Befreiungen der
Konsularbeamten und die konsularischen Amtsbefugnisse, Da für die
Sowjetunion die Vertretung ihrer wirtschaftlichen Interessen nicht zu
den Befugnissen des Konsulats, sondern in das Ressort ‚der Handelsvertretung
 gehört, so hat das Konsularabkommen tatsächlich für Deutschland
 größere Wichtigkeit als für die Sowjetunion, Den Konsulaten der
Sowjetunion ist hauptsächlich die Wahrnehmung der Schiffahrtsinteressen
 und die Notariatsfunktion geblieben. Den deutschen Konsulaten
in der Sowjetunion dagegen liegt auch die Vertretung der wirtschaftlichen
 Interessen der deutschen Staatsangehörigen ob. Entgegen den
[rüheren Gepflogenheiten ist jetzt auch die Wohnung der Konsuln vor
dem Eindringen der Behörden des Empfangsstaates geschützt, Auch die
Steuerbefreiungen der Konsularbeamten, sowie die Ein- und Ausfuhr
ihres nicht in einem Gewerbebetrieb investierten Privatvermögens ist
sichergestellt und im einzelnen genau geregelt. Im übrigen stimmen die
Bestimmungen des Konsularvertrages mit der bisher üblichen Praxis
überein,
Weniger einfach war die in einer Anlage zu diesem Konsularvertrag
 getroffene Regelung des Nachlasses von Angehörigen eines Staates
auf dem Gebiete des anderen Staates, da in diesen Fällen häufig die
Kollision zweier Erbrechte gegeben ist und zum Ausgleich gebracht
werden muß, Das vorliegende Nachlaßabkommen regelt zur Lösung
dieser Schwierigkeiten sowohl das Verfahren zur Regelung des Nachlasses,
 als auch die materiell-rechtlichen Fragen. Nach dieser Regelung
haben in dem Verfahren zur Sicherung und Regelung des Nachlasses die
örtlichen Behörden des Staates, in dem der Todesfall eingetreten ist,
mit dem Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, in einer
näher bestimmten Weise zusammenzuwirken. Für die materiell-rechtliche
 Seite des Prozesses gilt, wie auch schon in dem vorrevolutionären
Vertrage zwischen Rußland und Deutschland, der Grundsatz, daß mit
Bezug auf bewegliches Eigentum die Staatsangehörigkeit des Erblassers
den Ausschlag gibt, während bei unbeweglichem Eigentum die Gesetze
des Aufenthaltslandes maßgebend sind. Eine besondere Bestimmung
besagt, daß falls dem Staate, dem der Erblasser angehörte, oder juristischen
 Personen des öffentlichen Rechts in diesem Staate ein Erbrecht
zusteht oder ein Vermächtnis zufällt, der sich in dem andern Staat befindliche
 Nachlaß zugunsten des Aufenthaltsstaates liquidiert werden
soll, Diese Bestimmung bezieht sich vor allem auf den Besitz von Unternehmungen,
 Geschäftsanteilen, Aktienpaketen und dgl. und soll verhindern,
 daß ein in einem Staat — insbesondere in Deutschland — gelegenes
 Wirtschaftsunternehmen gemäß dem Erbrecht des anderen
Staates in die Hände dieses anderen Staates fällt,
Das Abkommen über die Rechtshilfe in bürgerlichen
Angelegenheite n regelt die Formalitäten bei der Zustellung von
Schriftstücken und der Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer
Prozeßhandlung oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen. Die
Übermittlung solcher Ersuchen erfolgt auf diplomatischem Wege. Die

+79
        <pb n="37" />
        Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist, ist verpflichtet,
 ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden,
 wie bei der Erledigung von Ersuchen ihres eigenen Staates.

Selbstverständlich war es im Rahmen unseres kurzen „Führers
durch die Wirtschaft‘ unmöglich, die einzelnen Teile des Vertrages vom
12. Oktober 1925 ihrem vollen Inhalte nach darzustellen. Es ist hier nur
auf die wichtigsten Punkte hingewiesen worden, erstens um den Leser
in die Lage zu versetzen, sich in dem großen und komplizierten Vertragswerke
 schnell und sicher zurechtzufinden und sich über einzelne
ıhn speziell interessierende Fragen aus dem Original und den Kommentaren
 jederzeit genau unterrichten zu können, zweitens aber auch, um
den Umfang und die Bedeutung des Vertrages klarzustellen und anschaulich
 hervortreten zu lassen ”}.

Die Zusammenlegung der Volkskommissariate
für Außen- und Innenhandel.

Die Zusammenlegung der beiden bisher getrennten Außen- und
{nnenhandelskommissariate zu einem einzigen Volkskommissariat für
Handel stellt eine durch die Entwicklung der Volkswirtschaft der
UdSSR. bedingte, schon bei Gründung des Kommissariats für Innenhandel
 für später ins Auge gefaßte Maßnahme dar. Damals befand sich
die Sowjetunion sozusagen erst im Anfangsstadium des Aufbaus, der
inzwischen ungeheure Fortschritte gemacht hat. Der Export, der
ja unmittelbar von dem Stande des Innenmarktes abhängt,
spielte eine nur sehr bescheidene Rolle. Galt es also die Produktion so
zu steigern, daß nicht nur der Bedarf im Innern ausgeglichen, sondern
darüber hinaus ein Warenüberschuß verblieb, so war die Frage der Gestaltung
 des Warenverkehrs und folglich auch des Innenmarktes von
nicht geringerer Bedeutung, Diese Aufgabe übernahm das Kommissariat
für Innenhandel.,
Mit fortschreitendem Aufstieg des Wirtschaftslebens, der nicht nur
den Bedarf im Innern Rußlands außerordentlich erhöhte, sondern auch
eine große Belebung des Ex- und Imports auf der Grundlage des Außenhandelsmonopols
 nach sich zog, wuchsen die Aufgaben und Funktionen
der beiden Volkskommissariate, gleichzeitig ineinandergreifend, in
einem so starken Maße, daß ihre Vereinigung im Interesse einer einheitlichen
 Regelung des gesamten Warenverkehrs von. nach und in der
Sowjetunion dringend notwendig wurde,
Die Zusammenfassung der beiden Handelskommissariate bedeutet
gleichzeitig eine weitere Stärkung des Außenhandelsmonomnols.

*) Vergl. die Zeitschrift „Aus der Volkswirtschaft der UdSSR.“ Nr. 12,
Jahrg. 1925, und den von der Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland
herausgegebenen Kommentar zu dem Vertrag vom 12, Oktober 1925. .
        <pb n="38" />
        schon allein deswegen, weil nunmehr die Möglichkeit De, verschledene
 sowohl für den Innen- als auch Außenmarkt wichtige Liefer nten
organe einheitlich zu leiten. Nach außen, den deutschen 1 fen als
gegenüber, wird die Reorganisierung insofern in Frscheinung re % m
sich der gesamte Handelsverkehr glatter und taschen, &amp;amp; wicke B .
In welcher Weise der Zusammenschluß vollzogen ist, ergibt sich aus
nachstehendem Erlaß:

Verordnung über die Vereinigung der Volkskommissariate für
Außen- und Innenhandel,
Die Entwicklung der Volkswirtschaft, das Erstarken des Binnenhandels
 und der Handelsbeziehungen der Sowjetunion zu den anderen
Staaten, sowie die Festigung des Außenhandelsmonopols ‚machen eine
einheitliche Leitung des Innen- und Außenhandels der Sowjetunion
notwendig, Daher verordnen das Zentralexekutivkomitee und der Rat
der Volkskommissare der UdSSR. folgendes:
1. Die Volkskommissariate für Außen- und Innenhandel werden
zu einem einzigen Volkskommissariat für Außen- und Innenhandel
verschmolzen,
2. Die Funktionen und Rechte, die jedem einzelnen der beiden vereinigten
 Volkskommissariate durch die sie betreffenden Verordnungen
verliehen worden sind, gehen auf das neu organisierte Volkskommissariat
 für Außen- und Innenhandel über
3. Alle budgetären Zuweisungen der beiden vereinigten Volkskommissariate
 der UdSSR, werden restlos dem neu organisierten Volkskommissariat
 der UdSSR. für Außen- und Innenhandel zur Verfügung
gestellt; gleichzeitig wird dem Volkskommissar für Außen- und Innenhandel
 das Recht verliehen, bis zur Bestätigung des Voranschlages für
das Volkskommissariat für Außen- und Innenhandel die zugewiesenen
Mittel in Übereinstimmung mit den entsprechenden Budgetbestimmungen
zu verausgaben,
4. Der Rat der Volkskommissare der UdSSR. wird beauftragt, dem
Präsidium des Zentralexekutivkomitees der UdSSR. die Entwürfe der
Verordnungen über das Volkskommissariat der UdSSR. für Außen- und
Innenhandel zur Bestätigung vorzulegen.
Vorsitzender des Zentralexekutivkomitees der UdSSR.
gez. M. Kalinin.
Vorsitzender des Rates der Volkskommissare der UdSSR.
gez. A, Rykow.
Moskau, den 18. 11. 1925.
        <pb n="39" />
        Il. Außenhandel.

1, Allgemeine Bestimmungen,
A) Außenhandelsmonopol,

Der Außenhandel in der Sowjet-Union ist Staatsmonopol, Demgemäß
 bestimt Art. 17 des Zivilkodex, daß alle auf dem Gebiete der
Sowjet-Union befindlichen juristischen und physischen Personen sich
lediglich durch Vermittlung des Staates, vertreten durch das Volkskommissariat
 für Handel, am Außenhandel beteiligen dürfen, und daß
ein selbständiges Auftreten auf dem Auslandsmarkte nur in den im
Gesetz besonders bezeichneten Fällen, und zwar ausschließlich unter
der Kontrolle des genannten Kommissariats zulässig ist,
Durch die Dekrete des Zentral-Exekutiv-Komitees und des Rates
der Volkskommissare vom 13, IIL 1922, 16. X. 1922 und 12, IV. 1923 wird
das Außenhandelsmonopol vom Volkskommissariat für Handel und im
Auslande von den Handelsvertretungen der UdSSR. durchgeführt,
wobei sämtliche Handelsorgane sowie einzelne Vertreter der Volkskommissariate
 und Institutionen, die sich zur Tätigung von Handelsgeschäften
 nach dem Auslande begeben, unter unmittelbarer Leitung
der erwähnten Handelsvertretungen stehen und deren Kontrolle unterliegen.
 Zur Erleichterung der operativen Funktionen gewährt jedoch
das Gesetz einigen staatlichen Wirtschaftsorganen das Recht, unter
strenger Innehaltung des Außenhandelsmonopols im Auslande durch
eigene Vertreter Handelsgeschäfte abzuschließen. Das Verzeichnis
dieser Organe wird jeweilig vom Rat für Arbeit und Verteidigung bestätigt.
 Außerdem ist auf Grund besonderer Dekrete den genossenschaftlichen
 Spitzenorganisationen, namentlich dem „Zentrosojus” und
dem „Selskosojus’, das Recht erteilt, auf dem ausländischen Markte
aufzutreten. Durch besondere Konzessionsverträge kann der Staat
dieses Recht auch gemischten Gesellschaften einräumen, an denen neben
den staatlichen Organen. der UdSSR. auch Privatfirmen beteiligt sind,
Das Außenhandelsmonopol äußert sich in erster Linie darin, daß
der Außenhandel durch die Handelsvertretungen im Auslande betrieben
 wird, Zu dieser kommerziellen Tätigkeit tritt die Regulierung
des Außenhandels, die durch folgende Maßnahmen erzielt wird:
1. Kontingentierung der Ein- und Ausfuhr, d. h. planmäßige Festlegung
 der ein- und auszuführenden Warenmengen und Warengattungen;
        <pb n="40" />
        2, Aus- und Einfuhrbewilligungszwang bei Außenhandelsgeschäften:
3. Kontrolle der Geschäftstätigkeit der am Außenhandel beteiligten
Organisationen und Personen;
4. zollpolitische Maßnahmen.

B. Bestimmungen über Außenhandelsoperationen.

In der Verordnung des Rates der Volkskommissare vom 12. April
1923 sind die Regeln und Bedingungen für die Kontingentierung der
Ein- und Ausfuhrwaren und für die Erteilung der Lizenzen und Bescheinigungen
 ausführlich niedergelegt.

a) Kontingentierung der Ein- und Ausiuhr.

N 4 waren
Die Kontingentierung der. hauptsächlichen Ein- erteir ann Yaron
erfolgt periodisch durch den Rat für Arbeit und “Di wirtschaftseinem
 in Übereinstimmung mit der Staatlichen an riats für
kommission unterbreiteten Vorschlag des Volkskommissariats für
Handel. Bei Prüfung der Kontingentierungsvorschläge ax irtschafts-Missars
 für Handel‘ werden von der Staatlichen anwir N Here
kommission Vertreter des Obersten ET PS ERS ARE
zuständiger Volkskommissariate herangezogen. Das düh bestimmten
für Handel verteilt die Kontingente der für die Ausfü r  hatlichen
Waren unter die Bundesrepubliken, autonomen Gebiete, SE chten
Unternehmungen, deren Verbände, Genossenschaften und en tes
Gesellschaften, Behörden und Unternehmungen, denen  nüb jür die
Kontingent zugeteilt worden ist, sind dem Staate A ü versorgfältige
 Erfüllung der von ihnen übernommenen Verpflic ungen nl
antwortlich und haften im Falle der Nichterfüllung für den ber ww
Schaden in der durch besondere Vorschriften des Rates für Arbeit un
Verteidigung bestimmten Höhe.

b) Bescheinigungen und Lizenzen.
Das Volkskommissariat für Handel und seine Bevollmächtigten in
den „Wirtschaftlichen Beratungsorganen‘ der Bundesrepubliken und
Gouvernements stellen den Exporiteuren und Importeuren besondere
Bescheinigungen oder Lizenzen aus, ohne die keine Ware ins Ausland
ausgeführt oder in das Gebiet der UdSSR, eingeführt werden darf.
Alle Ein- und Verkäufe im Auslande auf Grund des staatlichen Einund
 Ausfuhrplanes sowie des Ein- und Ausfuhrplanes der Staatlichen
Handelsstelle erfolgen auf Grund besonderer Bescheinigungen. Alle
übrigen Ein- und Verkäufe der staatlichen Unternehmungen, Genossenschaften,
 Privatpersonen und -firmen, gemischten Gesellschaften usw.,
Sowie die Kommissions- und außerplanmäßigen Handelsoperationen der
Staatlichen Handelsstelle und anderer Organe des Volkskommissariats
für Handel bedürfen einer Lizens, Eine Ausnahme bilden die auf kauf-Männische
 Basis gestellten staatlichen Unternehmungen und deren Ver-Cinigungen,
 die berechtigt sind, im Auslande Waren eigener Produktion
Zu verkaufen und dort die für den Produktionsprozeß erforderlichen
Güter einzukaufen (einschließlich der für die Versorgung der Arbeiter

'‘t
        <pb n="41" />
        dieser Betriebe erforderlichen Gegenstände). Diese staatlichen Unternehmungen
 führen ihre Operationen auf Grund von Bescheinigungen aus.
Die Lizenzen werden vom Volkskömmissariat für Handel und
dessen Bevollmächtigten bei den „Wirtschaftlichen Beratungsorganen“
der Bundesrepubliken und der Gouvernements ausgestellt, und zwar
nach Begutachtung durch ein‘ besonderes Sachverständigenbüro, bestehend
 aus Vertretern des Volkskommissariats für Finanzen, der Arbeiter-
 und Bauerninspektion und des Obersten Volkswirtschaftsrates.
Bei der Prüfung einzelner Lizensgesuche und bei der Aufstellung
von Lizenzen geht das Volkskommissariat für Handel von den gleichen
Erwägungen aus, die auch dem Gesetz über das Außenhandelsmonopol
zugrunde liegen, Bei Ausstellung einer Lizens sind ausschlaggebend: der
tatsächliche Bedarf der Industrie, der Landwirtschaft und der breiten
Konsumentenkreise an den betreffenden Waren, die Schaffung möglichst
günstiger Bedingungen beim Ein- oder Verkauf derselben auf den
Märkten, in einzelnen Fällen die Absicht, die Konkurrenz der ausländischen
 Waren zu beseitigen oder zu schwächen,
Bei Einreichung des Gesuches sind folgende Punkte zu erwähnen:
a) Name der Behörde oder voller Name des Antragstellers, b) Art der
Ware (genaue Bezeichnung, Gewicht, Menge); c) Wert der Ware in
Tscherwonez-Währung; d) bei Einfuhr: Herkunftsland, bei Ausfuhr:
Herkunftsort; e) die Zollstation, die die Ware zu passieren hat;
{) Zweck der Ein- und Ausfuhr, für die die Lizenz eingeholt wird,

c) Standardisierung der Ausiuhrwaren.
Die Feststellung von Standards für Ausfuhrwaren ist eine wesentliche
 Vorbedingung der Qualitätsverbesserung der Ausfuhr der UdSSR.
und durch Verfügung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom
27. April 1923 vorgeschrieben. Die Standards, die Bedingungen der
Sortierung und Verpackung, denen die Ausfuhrwaren entsprechen
müssen, werden vom Handelskommissariat nach Vereinbarung mit dem
Obersten Volkswirtschaftsrat festgesetzt. Alle Waren, die aus der
UdSSR. ausgeführt werden, müssen folgende Markierungen tragen:
a} Bezeichnung der Behörde oder Organisation, die die Ware absendet
(ständiges Firmenzeichen); b) Standardzeichen und c) Mengenangabe in
der für die Ware üblichen Einheit,

d) Standardisierung der Einiuhrwaren.

Die Grundlagen der Standardisierung von Importwaren sind in den
vom Volkskommissariat für Handel erlassenen „Bestimmungen über
Prüfung und Markierung von Importwaren‘ vom 9, März 1923 festgelegt.
 Die im Auslande angekauften Waren werden bei der Übernahme
je nach. Art der Ware und den an sie zu stellenden Anforderungen
einer chemischen, mechanischen und sonstigen Prüfung unterzogen.
Ohne eine. solche Prüfung ist die Verladung von Waren nur auf Grund
einer besonderen individuellen Erlaubnis der Handelsvertretung zulässig,
 Darüber hinaus sind von der Prüfung der nach der UdSSR, ein-„uführenden
 Güter patentierte chemische Waren, sowie bei auslän-„I
        <pb n="42" />
        dischen Firmen von Weltruf angekaufte. Waren bestimmter Marken
ausgenommen, Die Prüfung und Abnahme der nach der UdSSR. einzuführenden
 Waren sind vorzunehmen durch die Abnahmekommissionen
der ausländischen Handelsvertetungen, sowie durch die Warenabnehmer
derjenigen staatlichen Behörden und Organisationen, wie auch der gemischten
 Gesellschaften, die berechtigt sind, selbständig auf dem Auslandsmarkt
 aufzutreten. Dem Volkskommissariat für Handel steht die
Kontrolle über die ordnungsmäßige Übernahme und Markierung sowie
die Qualität der Waren zu, welche von den staatlichen Organisationen
angekauft und selbständig übernommen und geprüft werden. Die
Normen und Regeln der Abnahme und Prüfung von Waren sind durch
das Volkskommissariat für Handel gemeinsam mit den entsprechenden
interessierten Organisationen ‚ausgearbeitet. Alle übernommenen Materialien
 und Fabrikate, sowie die der. Prüfung unterzogenen Warenmuster
 sind zu markieren und zu plombieren, Die Markierung und
Plombierung erfolgt gemäß den vom Volkskommissariat für Handel
festgesetzten Bestimmungen.

C) Formen und Bedingungen der Beteiligung ausländischer Firmen
am Außenhandel der UdSSR,
a) Gemischte Gesellschaften.
Die Bildung von gemischten Gesellschaften unter Beteiligung von
Ausländischen Firmen wird in der russischen Gesetzgebung erstmalig in
Zen Resolution des IX. Sowjet-Kongresses, später durch Beschluß des
York p-Fxekutivkomitees der UdSSR, .betreffs Außenhandel vom
An $*ommissariat für Handel zugelassen zur Beschaffung von
usfuhrwaren im Inlande, zu deren Absatz im Auslande und
zur Einfuhr von für den Wiederaufbau der Volkswirtschaft und
deren inneren Warenaustausch erforderlichen Gütern. Derartige
Gesellschaften können nach vorheriger Genehmigung des Hauptkonzessionskomitees
 und des Rates der Volkskommissare auch
durch ‚andere wirtschaftliche Organisationen gebildet werden.
als ie Siruktur dieser gemischten Gesellschaften (sowohl für Handel
ZeneEe Sr Industrie) ist im Abschnitt über die Modalitäten der Konten
 Hand, Te ung dargelegt; hier befassen wir uns nur mit jenen gemischnd
 e gesellschaften, die sich in der Praxis herausgebildet haben,
ai ühren die allgemeinen Bedingungen der Handelskonzessionen
leser Art an.
.. Das kennt gemischte Gesellschaften für Export und Import
auß halb arengattungen und Gesellschaften für den Transithandel;
N an der unmittelbaren Handelsoperationen stehen die Transportkehr
 A ensellschaft „Derutra‘ und die Gesellschaft für den Luftvervon
 ru „ Als Beteiligte an gemischten Gesellschaften können
komisca, en Et UdSSR. die Bundes-Volkskommissariate (das Volks-Oberste
 vn Ta Handel, das Volkskommissariat für Verkehrswesen, der
nehmun 0 swirtschaftsrat usw,) sowie einzelne staatliche Unter-Die
 Mon und deren Vereinigungen (Trusts und. Syndikate) auftreten.
ehrzahl dieser gemischten Gesellschaften sind als russische

51
        <pb n="43" />
        Aktiengesellschaften oder als Gesellschaften mit beschränkter Haftung
gegründet worden; nur einzelne haben ihren Sitz im Auslande und sind
dementsprechend nach den Gesetzen des Niederlassungsstaates gebildet,

Die Hauptpunkte des Vertrages über die Bildung einer solchen gemischten
 Gesellschaft lassen sich in folgendem zusammenfassen: 1. genaue
 Bezeichnung des Zweckes und der Tätigkeit der Gesellschaft;
2; Struktur der Verwaltungsorgane (Direktion und Aufsichtsrat); 3. Verhältnis
 zwischen dem staatlichen Kapital und dem ausländischen Priva:-kapital;
 Termine und Modalitäten der Einzahlung des Aktien- und Anteilscheinkapitals;
 4. Höhe und Art des der Gesellschaft von seiten der
ausländischen Firma gewährten Kredits; 5. Formen, in denen die
Gesellschaft ihre Handelstätigkeit betreibt (Erleichterungen bei der
Erteilung von Ein- und Ausfuhrlizenzen nach Bestätigung einer von der
Gesellschaft vorgelegten Liste der für die Ein- und Ausfuhr bestimmten
Waren); 6. Genehmigung zum Vertrieb der eingeführten Waren im
Innern. des Landes: 7. Berechtigung zur Gründung von Filialen, Kontoren
 und Niederlagen auf dem Gebiete der UdSSR.; 8. Anpassung der
Preise für die aus Rußland exportierten Waren an die der russischen
staatlichen Exportorganisationen im Auslande; 9. Garantien für das
Eigentum der Gesellschaft auf dem Gebiet der UdSSR.; 10. Ver
pflichtung der Gesellschaft, sich sämtlichen Gesetzen der UdSSR. zu
unterwerfen; 11. Verpflichtung der Regierung, die Konzessionsrechte
der Gesellschaft durch spätere Gesetzgebung nicht anzutasten; 12. Zusammensetzung
 und Zuständigkeit der Sthiedsgerichte,
In dem Vertrage zwischen der UdSSR. und Deutschland ist die
Gründung von gemischten Transitgesellschaften für den Transitverkehr
nach dem Osten vorgesehen.
Übrigens kommt für die Gründung von gemischten Gesellschaften
Artikel 46 des Wirtschaftsabkommens in Betracht.

hl Vertretung ausländischer Firmen in der UdSSR.

Die Bedingungen für die Gründung von Vertretungen ausländischer
Firmen bestehen, gemäß den Bestimmungen des Zentral-Exekutivkomitees
 der UdSSR, und des Rates der Volkskommissare vom 12. April
1923. in folgendem:
Alle Gesuche zur Gründung von Vertretungen und Filialen ausländischer
 Firmen auf dem Gebiete der UdSSR. sind der Konzessionsabteilung
 der betreffenden Handelsvertretung im Auslande zu unterbreiten,
 von wo sie an das Haupt-Konzessions-Komitee in Moskau zur
endgültigen Erledigung weitergeleitet werden. Die Eingabe muß fol.
gende Angaben enthalten: a) Benennung des Unternehmens, Verwaltungsorgane,
 Tätigkeitsgebiet und Sitz; b) Zeitpunkt der Gründung;
 c} Zeitpunkt und Ort der Betätigung bzw. der Registrierung
 der Statuten oder des Gründungsvertrags, die die Rechtsgrundlage
der Tätigkeit des Unternehmens im Niederlassungslande bilden:
d) Stammkapital des Unternehmens; €) Angabe, ob die Firma in der
Vorkriegs- oder in der Kriegszeit (bis 1917} mit Rußland in Handels-
        <pb n="44" />
        beziehungen gestanden hat, evtl. Angabe der betreffenden Firmen oder
Behörden; fi) Angabe, ob die Firma nach 1917 mit der UdSSR. oder
deren Vertretungen im Auslande in Handelsbeziehungen gestanden hat.
evtl. nähere Angaben; g) Art der Handelstätigkeit (Export, Import
Binnenhandel), die die Firma in der UdSSR. auszuüben beabsichtigt
Tätigkeitsbereich, Art der Waren, zu gründender Handelsapparat, Umfang
 der Tätigkeit, im Geschäft investiertes Kapital, Art der Handelsgeschäfte
 (für eigene Rechnung oder auf Kommission); h) ob und
zu welchen Bedingungen die Firma den Vertrieb ihrer Waren einem
der staatlichen Organe übertragen oder ob sie dazu Privatpersonen heranziehen
 will; in letzterem Falle ist Vor- und Zuname sowie Wohnsitz
der betreffenden Person anzugeben.
Die Genehmigung solcher Vertretungen wird für die Dauer von ein
bis drei Jahren erteilt. Falls die Firma beabsichtigt, diese Frist verlängern
 zu lassen, hat sie zwei Monate vor Ablauf des Vertrages eine
entsprechende Eingabe bei dem Volkskommissariat für Handel zu
machen. Wenn die Firma nach Ablauf von drei Monaten vom Tage der
Erlaubniserteilung ihre Tätigkeit noch nicht aufgenommen hat, verliert
der Vertrag seine Gültigkeit. Der Vertreter der Firma muß mit einer
unbeschränkten Vollmacht sowohl der Regierung der UdSSR, als auch
Privatpersonen gegenüber für alle aus der Tätigkeit der Firma sich ergebenden
 gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten ausgestattet
 sein. Für ihre Tätigkeit in der UdSSR. haftet die Firma nach
;}en Gesetzen der UdSSR. mit ihrem gesamten beweglichen und unbe-‘veglichen
 Vermögen, gleichviel wo sich dasselbe befindet.
Die. Erlaubnis, Handelsoperationen auf dem Gebiete der UdSSR
auszuüben, erlischt: a) nach Ablauf der vereinbarten Frist, b) falls die
Firma im Auslande aufgelöst wird, c) falls die Firma die Bedingungen
unter denen sie zur Handelstätiskeit zugelassen wurde, verletzt.

c) Verträge über Beschaffungs- und Exportorganisationen.
Der Abschluß von Verträgen über einzelne Beschaffungs- und Ex-Dortorganisationen
 erfolgt unter nachstehenden Bedingungen: Als
Kontrahent seitens der UdSSR. können entweder die Handelsvertretung
der UdSSR, oder ein Bundesvolkskommissariat oder eine der staatlichen
Unternehmungen sowie deren Vereinigungen auftreten. Die Hauptpunkte
Tieses Vertrages lassen sich in folgendem zusammenfassen: a) Bestimmung
 der zu beschaffenden Waren; b) Höhe des für die Beschaffung vorgesehenen
 Betrages; c) Termin und Modalitäten der Finanzierung der
beschaffenden Behörde seitens der betreffenden Firma; d) Vereinbarungen
 mit der Firma betreifs Beschaffungsbedingungen und Preise
e) Festsetzung der Höchstbeträge der Spesen (Frachten, Ver
Packung, Verwaltungskosten des Beschaffungsapparates, Reisespesen
u. dergl.) sowie der Ausgaben für den Zentralapparat; {f) Verteilung
 des Reingewinns aus dem Verkauf der Waren unter die
ausländische Firma und den russischen Kontrahenten; g) Berechtigung
 der Firma den Gang der Beschaffungsarbeiten zu kon
trollieren; h} Dauer des Vertrages; i} Schiedsgericht in Streitfällen:
seine Zusammensetzung und Zuständiskeit,
        <pb n="45" />
        Als charakateristisches Beispiel einer solchen Beschaffungsoperation
läßt sich der zwischen einer ausländischen Firma und dem Eier-Beschaffungskontor
 der Staatlichen Handelsstelle für das Nordwestgebiet („Sewsapgostorg”)
 abgeschlossene Vertrag anführen, Er ist. unter folgenden
Bedingungen zustandegekommen: Alle für die vereinbarte Tätigkeit erforderlichen
 Geldmittel werden von dem ausländischen Kontrahenten
zur Verfügung gestellt, Dieser ist auch verpflichtet, den Beschaffungsapparat
 zu organisieren, Der Reingewinn wird zu gleichen Teilen unter
die. Kontrahenten verteilt,
Ähnliche Verträge sind mit den ausländischen Firmen seitens des
Gostorg, Gibtora, Maslozentr, Chleboprodukt und Maslosojus über die
Beschaffung von Exportbutter abgeschlossen worden.

d) Konsignationslaser.

Als eine der interessantesten und fruchtbarsten Formen der Beteiligung
 ausländischer Firmen am Außenhandel der UdSSR. erscheint
die Übergabe von Waren in Konsignation an die Handelsvertretungen
der UdSSR, im Auslande,
Nach dem von der Handelsvertretung der UdSSR. mit der ausländischen
 Firma abzuschließenden Vertrag verpflichtet sich die letztere,
eine bestimmte Menge Waren im Werte einer durch den Vertrag bestimmten
 Gesamtsumme nach Spezifikation und Anweisungen der
Handelsvertretung dieser in Konsignation zu geben. Die Handelsvertretung
 verpflichtet sich ihrerseits, in bestimmten Gegenden der UdSSR.
Konsignationslager zum Zwecke des Absatzes der konsignierten Waren
zu errichten. Der Absatz der Waren erfolgt entweder durch die Handelsvertretung
 selbst oder wird von dieser nach ihrem Ermessen staätlichen
 Organen und Wirtschaftsunternehmungen übertragen, so z. B. der
Staatlichen Handelsstelle „Gostorg‘“ in Moskau, Leningrad, Charkow
u. dergl., sowie für spezielle Ware besonderen Organisationen: dem
„Staatlichen Vertrieb von Chemikalien und Krankenpflegeartikeln‘, dem
Graphischen ; Trust, den Verwaltungen der Kommunalwirtschaften
usw. Der „Gostorg‘ hat eine Reihe von Konsignationslägern für verschiedene
 Waren errichtet, Für die Erfüllung des Vertrages haftet der
Firma gegenüber in allen Fällen die Handelsvertretung.
Die den Konsignationsvertrag abschließende ausländische Firma
hat das Recht, ihre Vertreter zur Kontrolle der Geschäftsbücher, des Inventars
 u, dergl, nach der UdSSR. zu entsenden. Während der ganzen
Dauer des Vertrages bleiben die überlassenen Waren Eigentum der
Firma, Die Preise derselben werden von der Firma vor Abgang der
Waren nach den Konsignationslägern im Einvernehmen mit der Handelsvertretung
 festgesetzt. Die Qualität der Waren bestimmt die Handelsvertretung.
 Die Firma erhält monatlich einen Bericht über die
erfolgten Verkäufe und über die Menge der auf Lager verbliebenen
 Waren. Die Bezahlung der verkauften Waren hat an den
im Vertrag vorgesehenen Fristen stattzufinden, Falls innerhalb
von 12 Monaten die Waren noch nicht verkauft sind, hat die Firma das
Recht, ihre Rückgabe zu verlangen, wobei der Transport der Waren bis
zu einem deutschen Hafen für Rechnung der Handelsvertretung erfolgt.
        <pb n="46" />
        Sollten die Waren der Firma bis zu einer bestimmten Frist nicht zurückgegeben
 sein, so werden sie von der Handelsvertretung zu den mit der
Firma vereinbarten Preisen gekauft. Der Konsignationsvertrag kann
mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden. Meinungsverschiedenheiten
 und Streitigkeiten werden vor einem Schiedsgericht ausgetragen,
dessen Zusammensetzung und Zuständigkeit durch den Vertrag festfestgesetzt
 wird, .
Um die weitere Entwicklung dieser Form der Versorgung der einzelnen
 Bundesrepubliken mit ausländischen Waren zu sichern, wurde
in dem Wirtschaftsvertrag zwischen der UdSSR, und Deutschland {folgender
 Artikel 39 aufgenommen: .
„Zur Festigung der Beziehungen der vertragschließenden „Teile
auf dem Gebiete des Warenaustausches und im Interesse des weiteren
Ausbaues der Kreditgeschäfte zwischen den beiden Ländern, wird das
System der Konsignationslagerverträge zwischen deutschen Wirtschaftsorganen
 einerseits und den Wirtschaftsorganen der UdSSR, andererseits
 gefördert werden.” Fr
Bis jetzt sind Konsignationsverträge vorwiegend mit deutschen
Firmen abgeschlossen worden; in der letzten Zeit jedoch dringt das
Interesse für diese Art von Verträgen auch über die Grenzen Deutschlands
 hinaus; so sind ein Reihe von Verträgen mit schwedischen, englischen,
 holländischen, tschechischen und anderen Firmen zum Abschluß
gelangt,

2. Organe des Außenhandels,
A) Das Volskommissariat für Handel,

a) Die zentralen Organe.
An der Spitze des Volkskommissariats für Handel steht der Volkskommissar
 mit zwei Stellvertretern und einem Kollegium aus neun Mitgliedern,
 Der eine der beiden Stellvertreter ist mit der Leitung des
Außenhandels, der andere mit der Leitung des Innenhandels beauftragt,
Wir behandeln hier nur diejenigen zentralen Organe des Handelskommissariats,
 die sich mit den Fragen des Außenhandels befassen. Zur
Kompetenz dieser Organe gehören: allgemeine Maßnahmen zur Entwicklung
 der Handelsbeziehungen der UdSSR, mit den anderen Staaten;
Regelung der Außenhandelstätigkeit der Behörden, Organisationen und
Einzelpersonen: Durchführung von Ein- und Ausfuhroperationen einerseits
 unmittelbar durch eigene Organisationen, andererseits durch Beteiligung
 an den Aktiengeselischaften für Außenhandel und ähnlichen
Gesellschaften.
Die leitenden Organe bestehen aus dem Sekretariat, der Geschäftsleitung,
 Verwaltung der Handelsunternehmungen und Handelsbehörden,
 Regulierungsverwaltung, Wirtschafts- und Rechtsverwaltung,
Finanz- und Rechnungsverwaltung.
Die Funktionen der Verwaltung der Handelsunternehmungen
 und -Institutionen bestehen in der allgemeinen
Leitung und Zusammenfassung der Operationspläne sämtlicher Ämter

-r
        <pb n="47" />
        und Unternehmungen, die mit staatlichem Kapital arbeiten (Gostorg,
Aktien- und gemischte Gesellschaften, Abteilungen der Handelsvertretungen];
 Verwaltung‘ der Kapitalien des Handelskommissariats:
Kontrolle der auf Grund der Verträge des Handelskommissariats
erzielten Einkünfte wie auch der Erträge der oben erwähnten Handelsunternehmungen.

Die Funktionen der Regulierungsverwaltung sind: Erteilung
 von Direktiven in Fragen der Außenhandelspolitik, Ausarbeitung
 des Ein- und Ausfuhrplanes der Bundesrepubliken (der durch
„Gosplan’ dem Rat für Arbeit und Verteidigung zur Bestätigung unterbreitet
 wird) und Kontrolle seiner Durchführung; Festsetzung der Nomenklatur
 und Standards der Ein- und Ausfuhrwaren im Einvernehmen mit
den zuständigen Ressorts; Kontingentierung der Ein- und Ausfuhrwaren
und Verteilung der vom Rat für Arbeit und Verteidigung bestätigten
Kontingente; Erteilung von Direktiven an die lokalen Lizensabteilungen
und Prüfung der Beschwerden über die Tätigkeit derselben; Regelung
der Ein- und Ausfuhrtätigkeit sämtlicher Behörden, Organisationen und
Personen, die Außenhandelsoperationen vornehmen; allgemeine Kontrolle
 der genannten Tätigkeit; Kontrolle über die genaue Einhaltung
aller gesetzlichen Bestimmungen, die das Außenhandelsmonopol betreffen;
 Organisation der Beteiligung der Sowjet-Union an internationalen
 Ausstellungen. Der Verwaltung ist eine Plankommission beigeordnet,
 die auf Grund eines besonderen Statuts fungiert,
Die Funktionen der Wirtschafts- und Rechnungsverwaltung
 sind: Beteiligung an der Ausarbeitung internationaler Handelsverträge
 und Vereinbarungen; Studium des Innen- und Außen:
marktes in bezug auf die Ein- und Ausfuhrmöglichkeiten der Sowjet-Union;
 Ausarbeitung von zollpolitischen Richtlinien; Bearbeitung von
Fragen der Konzessionierung verschiedener Gebiete des Außenhandels:
statistische Bearbeitung der. obenangeführten Gebiete und die Vereinheitlichung
 aller statistischen Arbeiten, die von anderen Verwaltungen
durchgeführt werden, entsprechend den Vorschriften des Statistischen
Zentralamtes; Information und wirtschaftliche Beratung in allen Fragen,
die mit dem Außenhandelsmonopol verbunden sind; regelmäßige
Berichte über die Tätigkeit des Koummissariats; Führung von
Verhandlungen über Konzessionen auf dem Gebiete des Außenhandels:
Abgabe von Gutachten über die Zulassung ausländischer Firmen, die um
die Genehmigung für geschäftliche Operationen auf dem Gebiet der
Sowjet-Union nachsuchen; Begutachtung aller Rechtsfragen, insbesondere
 bezüglich abzuschließender Verträge; Systematisierung der den
Außenhandel betreffenden Gesetzgebung; Führung von Prozessen, insbesöndere
 wegen Verletzung des Außenhandelsmonopols.

b) Die lokalen Organe.

Als lokale Organe des Handelskommissariats, die befugt sind.
den Außenhandel in ihrem Bereich zu regulieren, gelten außer den Zollämtern
 im Inland die Bevollmächtigten des VK, bei dem Rate der Volkskommissare
 der Bundesrepubliken, deren Aufgabe es ist, die Außenhandelsgeschäfte
 der betreffenden Bundesrepublik zu regeln. Zur Durch-
        <pb n="48" />
        führung dieser Arbeit dienen die Verwaltungen der Bevollmächtigten
des Volkskommissariats für Handel bei dem Rate der Volkskommissare
der einzelnen sozialistischen Sowjetrepubliken. Zur Durchführung der
Export- und Importgeschäfte selbst dienen in jeder Bundesrepublik die
Staatlichen Handelsstellen („Gostorg'), die unmittelbar der Leitung
und Kontrolle der Bevollmächtigten des Volkskommissariats [für
Handel in der betreffenden Republik unterstellt sind, und deren
Tätigkeit durch eine besondere Bestimmung des Rates für Arbeit und
Verteidigung geregelt ist. Die Verwaltungen der Bevollmächtigten und
die Staatlichen Handelsstellen befinden sich an den nachstehenden
Orten:
Verwaltung des Bevollmächtigten des VK, für Handel bei dem Rate
der VK. der RSFSR., Moskau. Gostorg RSFSR., Moskau.
Verwaltung des Bevollmächtigten des VKiH. in der Ukrainischen
SSR., Charkow. Gostorg der Ukrainischen Sowjetrepublik, Charkow
Verwaltung des Bevollmächtigten des VKfH. in der Weißrussischen
SSR., Minsk. Gostorg der Weißrussischen SSR., Minsk.
Verwaltung des Bevollmächtigten des VKfH. in der Transkaukasischen
 SFSR., Tiflis. Gostorg der Transkaukasischen SFSR., Tiflis,
Verwaltung des Bevollmächtigten des VKfH. in der Usbekischen
SSR... Samarkand. Gostorg der Usbekischen SSR.. Samarkand.

c) Die Auslandsorgane,
Als Organe des Volkskommissariats für Handel dienen im Auslande
 die Handelsvertretungen der Sowjet-Union, Diese haben: 1. Vorschläge
 zu allgemeinen, die Handelsbeziehungen zwischen der Sowjet-Union
 und dem betreffenden Land fördernden Maßnahmen zu machen:
2, Außenhandelsgeschäfte sowohl auf Rechnung des Volkskommissariats
wie anderer, dazu berechtigter Organisationen und Personen durch.
zuführen; 3. die Außenhandelsgeschäfte der zur Tätigkeit solcher Geschäfte
 berechtigtengOrgane zu regeln und zu kontrollieren; 4. überhaupt
über die Wahrung des Außenhandelsmonopols zu wachen.
4 An der Spitze der Handelsvertretung steht der Handelsvertreter
Se auf Antrag der Kommissariate für Handel und für auswärtige Angelegenheiten
 ernannt und abberufen wird.
Im Auslande existieren folgende Handelsvertretungen:
EL “or Peking, Legation Str. — Shanghai, Wang-Poo, Road.
Danemark ; Kopenhagen, Vestre Boulevard 4.
Era üland | Berlin, Lindenstr. 20/25. — Abteilung Hamburg, Steinstr, 10
pngland Ex ‚ondon E. C. 2,, 49, Moorgate.
hand „oe Zeval, Seestraße 19, -
En . Jelsingfors, södra Esplanadgatan 10,
Gankreich . &amp;gt;aris, 79, Rue de Grenelle,
Ten tschenland Athen, Rue Voulis 30.
Ka aus .. Rom, Via Terme di Diocleziano 83.
Lett! nd . Montreal, 212 Drummond Str,
Lit and , Riga, Albertstraße 11.
N RUE Kowno, Witowt Prosp. 12.
Norwegen . Islo, Drammensveien 34,
Österreich . Wien II, Reisnerstraße 45
Persien "ceheran, Wneschtorg
        <pb n="49" />
        Polen. .

Schweden
lürkei . .
Tschechoslowakei

Warschau, UL. Moniuszki, Abteilung Danzig, Vorstädtischer
Graben 1a,
Stockholm, Sveavägen 31.
Xonstantinopel, Grande Rue de Pera, 464,
Praha II. Voitesska ulice 16.

Die staatlichen Aus- und Einfuhrhandelsstellen („Gostorg') sind
Organe der Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel bei den
Regierungen der einzelnen Bundesrepubliken. Ihr Arbeitsgebiet ist auf
die betreffende Bundesrepublik beschränkt, bei der der Bevollmächtigte
akkreditiert ist.
Eine besondere Form des Auftretens auf dem Außenmarkt ist die
Beteiligung der Handelsvertretungen an den ausländischen Messen, die
sich Außert in der Organisation von Informationsbüros bei den bestehenden
 Messen und in dem Auftreten als Aussteller,
Zum erstenmal wurden Informationsbüros auf ausländischen Messen
im Jahre 1921 von der Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland
organisiert (Leipzig, Königsberg, Frankfurt), Auf den deutschen Herbstmessen
 trat die UdSSR, zum erstenmal als Aussteller auf (1922). Seitdem
 hat sich die Beteiligung der Union an ausländischen Messen stark
entwickelt. In der Zeit vom Herbst 1923 bis Januar 1925 hat die Union
30mal an ausländischen Messen teilgenommen, und zwar in folgenden
Ländern:

Deutschland
Lettland ,
Österreich
Estland ,
[italien ., .
Finnland. .
Frankreich .
Belgien , . .
Tschechoslowakei
England , .
Schweden
Polen . .
Danzig .
Persien
Türkei

14 mal

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1
1

Leipzig, Königsberg, Frankfurt, Köln)
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Wien).
Reval).
?7lorenz, Venedig, Mailand).
Telsingfors).
uyon, Paris),
ent).
&amp;gt;rag).
London).
Stockholm).
Lemberg).

Teheran).
Konstantinopel).

Die Hauptteilnehmer an diesen Messen sind die Handelsvertretungen;
 in den Ländern, in denen keine Handelsvertretungen vorhanden
sind, werden die Messen unmittelbar durch das Volkskommissariat für
Handel in Moskau mit Unterstützung der staatlichen und staatlichwirtschaftlichen
 Organe organisiert, Das Interesse für die ausländischen
Messen wächst parallel mit der Belebung der Ausfuhr aus der UdSSR.

B) Die staatlichen Produktionsunternehmungen,

Die Liste der Wirtschaftsorgane, die das Recht haben, unter Kontirolle
 der Handelsvertretungen selbständig Außenhandelsgeschäfte zu
tätigen, wird durch eine besondere Verfügung des Rates für Arbeit
und Verteidigung bes*immt. Alle in dieser Liste nicht angeführten
staatlichen Institutionen und Betriebe sowie deren Vereinigungen,
        <pb n="50" />
        ferner alle Aktiengesellschaften (mit Ausnahme derjenigen, deren Statuten
 auf dem Konzessionswege bestätigt sind), alle genossenschaftlichen
Organisation usw. mit Ausnahme derjenigen, die It. besonderen Dekreten
 zum Außenhandel berechtigt sind, haben kein Recht, selbständige
Ein- und Ausfuhroperationen durchzuführen,
Abschlüsse im Auslande, getätigt durch staatliche Organe, die das
Recht zu Außenhandelsoperationen besitzen, sind nur für die Organe
bindend, in deren Auftrag diese Abschlüsse unterzeichnet worden sind,
und für die sie nur in Höhe ihres Besitzes haften. Der Staat, die Volkskommissariate
 und die Ressorts, denen diese Wirtschaftsorgane unterstellt
 sind, tragen keine Verantwortung für die von ihnen getätigten
Abschlüsse,
Staatliche Produktionsunternehmungen und deren Vereinigungen,
denen das Recht eingeräumt ist, sich selbständig auf dem Auslandsmarkt
zu betätigen, dürfen im Auslande nur Waren eigener Produktion verkaufen
 und nur Waren einkaufen, die für ihre Produktion erforderlich
sind, darunter auch Gebrauchsartikel für ihre Arbeiter; Waren, die
nicht von ihnen produziert sind, dürfen diese Wirtschaftsorgane nur in
den Fällen ausführen, in denen das Handelskommissariat ihnen angesichts
 der Unmöglichkeit, fremde Zahlungsmitiel auf anderem Wege zu
beschaffen, das Recht hierzu erteilt hat”),
Liste der Wirtschaftsorgane, die das Recht haben, unter Kontrolle
der Handelsvertretungen selbständig Außenhandelsgeschäfte zu tätigen:
1. Das Naphta-Syndikat, vertreten durch seine Exportverwaltung,
mit einer Zentralvertretung in Berlin und Filialen in London und Konstantinopel;
 2. das Textilsyndikat der Sowjetunion für Ein- und Ausfuhr;
3. die Hauptverwaltung der Tee-, Kaffee- und Zichorienindustrie für
Einfuhr von Tee und Kaffee; 4, das Ledersyndikat der Sowjetunion für
Ein- und Ausfuhr, mit dem Recht, Rauchwaren, Felle, Borsten und
Roßhaar auszuführen; 5, der staatliche Gummitrust für Ein- und Austuhr
 von Gummi- und Asbesterzeugnissen; 6, die Staatliche Handelszentrale
 für medizinische Artikel „Gosmedtorgprom”, Ein- und Ausfuhr
von Fachartikeln, mit Filialen in Berlin und London; 7. die Aktiengesellschaft
 ‚„Chleboprodukt“ (Getreideprodukte) für Ausfuhr von landwirtschaftlichen
 Erzeugnissen; 8. die Holztrusts „Seweroless“, „Sewsapless”,
‚Dwinoless“, „Sapadoless’, Daljless‘, „Exportless‘““ und Fourniertrust,
Jleren Tätigkeit durch das Zentrale Holzexportbüro reguliert wird; 9, die
Flachsexportorganisationen (Zentrosojus, Chleboprodukt, Lnotorg
vostorg), deren Tätiskeit durch das Flachsexportbüro geregelt wird.

VO

Vertretungen der staatlichen Wirtschaftsorgane,
Textilsyndikat der Sowjetunion, (Textilny Syndikat): Berlin, Friedrich-Red
 en (Koshsyndikat}: Berlin, Geisbergstr, 11,
rer San Vertrieb von Chemikalien und Bra ken Pflege Hein (Gosmedtorgprom):
 Berlin: Unter den Linden 68a. Tel, Zentrum

*) Dekret des Zentralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare
vom 12, 4. 1923, Art. 2.
        <pb n="51" />
        Staatliche Vereinigung der Holzindustrie des Nördlichen Weißmeer-Gebiets.
ISeweroless}; Berlin SW, Lindenstr, 20-—25.
Vereinigte Staatliche Exportsägewerke des Nordwest-Gebiets. (Sewsapless]):
Berlin SW, Lindenstr. 20—25,
Syndikat der Sowjetunion für Erdölhandel, (Naphta-Export): Berlin SW
Lindenstr, 20—25.
Flachsexport-Büro. (Linoexportnoje Büro): Berlin SW, Lindenstr. 20—25
Holzexport-Büro. (Büro Lesnych Trestow): Berlin SW, Lindenstr. 20—25

C) Vertretungen der staatlichen Organe, die der Handelsvertretung
der UdSSR. in Deutschland angegliedert sind, |
Außer den Wirtschaftsorganisationen, denen das Recht erteilt ist
selbständige Außenhandelsgeschäfte zu tätigen, existiert noch eine
Reihe von staatlichen Organen, denen das Recht eingeräumt ist, Agenten
 oder Vertreter bei den Handelsvertretungen zu unterhalten. Dieses
Recht genießen, durch besondere Verordnung des Rates für Arbeit und
Verteidigung einige Volkskommissariate (Gesundheitswesen, Verkehrs:
wesen], ferner die Bevollmächtigten des Handelskommissariats bei der
Bundesrepubliken und in den autonom enGebieten und der Oberste
Volkswirtschaftsrat.

Vertretungen der staatlichen Organe, die der Handelsvertretung der
UdSSR. in Deutschland angegliedert sind.

Vertretung des Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel und
Jer Staatlichen Handelsstelle in der Ukraine: Berlin SW, Lindenstr. 20—25
Vertretung des Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel und
der Staatlichen Handelsstelle in der. Transkaukasischen Sozialistischen Föderativen
 Sowjet-Republik: Berlin SW, Lindenstr. 20—25,
Vertretung des Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel und
der Staatlichen Handelsstelle in der Usbekischen SSR.: Berlin SW. Linden.
straße 20—25.

Vertretung des Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel und
der Staatlichen Handelsstelle für das Nordwestgebiet: Berlin SW. Lindenstraße
 20—25.,
Vertretung des Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel und
der Staatlichen Handelsstelle in Weißrußland: Berlin SW, Lindenstr, 20—25
Vertretung des Bevollmächtigten des Volkskommissariats für Handel und
der Staatlichen Handelsstelle für das Südostgebiet: Berlin SW, Lindenstr, 20—25
Vertretung des Volkskommissariats für Verkehrswesen der UdSSR.
Lietzenburger Str, 11. Tel. Bismarck 31-34,
Vertretung des Volkskommissariats für Volksbildung der Ukrainischen
SSR.: Berlin SW, Lindenstr. 20-—25,
Vertretung des Volkskommissariats für Gesundheitswesen der RSFSR.w
Berlin, Unter den Linden, Tel. Zentrum 158-29.
Vertretung des Volkskommissariats für Gesundheitswesen der Ukrainischen
SSR.: Berlin SW, Lindenstr. 20—25,
Vertretung des Obersten Volkswirtschaftsrates der UdSSR.: Berlin SW
Lindenstr. 20—25.
Vertretung des Büros für Wissenschaft und Technik beim Obersten Volkswirtschaftsrat
 der UdSSR.: Berlin W, Lietzenburger Str, 48. Tel, Oliva 24-95
        <pb n="52" />
        D) Die Genossenschaften,

Das Recht, direkte Handelsoperationen auf den Auslandsmärkten
auszuführen, genießen der „Zentrosojus” (Zentralverband der Konsumgenossenschaften),
 der „Selskosojus’” (Zentralverband der landwirtschaftlichen
 Genossenschaften) und dieUkrainischen Genossenschaften, vertreten
 durch die „Vereinigte auswärtige Vertretung der Ukrainischen
Genossenschaften‘; das Recht zur Ausfuhr von Hanf und Flachs genießt
ferner der Verband der Flachs- und Hanfbauern der UdSSR. (Verband
der Flachsgenossenschaften}.

Laut Beschluß des Zentral-Exekutivkomitees der UdSSR. vom
13. März 1922 ist dem Zentrosojus das Recht verliehen, 1. seine Exportwaren
 im Einverständnis mit dem Handelskommissariat und unter dessen
Kontrolle direkt an ausländische Genossenschaftsverbände zu ver
äußern; 2. Einkäufe unter der Bedingung vorzunehmen, daß die be-‘reffenden
 Verträge und Vereinbarungen dem Handelskommissariat
zur Begutachtung vorgelegt werden, wobei dem „Zentrosojus“ noch
das Recht zusteht, seine Außenhandelsgeschäfte durch direkte Fühlung:
nahme mit den auswärtigen „Großeinkaufsgesellschaften” und den Kon:
sumgenossenschaftsverbänden zu betreiben.
Das Rundschreiben des Handelskommissariats vom 22, August 1922
Nr, 662 gestattet dem Zentrosojus, in direkte Verbindung mit Privatfirmen
 und Unternehmungen zu treten, wenn nachweislich der betreffende
 Abschluß hinsichtlich des eingeräumten Kredits oder günstigerer
 Preise usw. genügend Vorteile verspricht,
Die Best nmung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom
14. April 1923 räumt dem „Zentrosojus” und dem „Flachszentrum' das
Recht ein, im Einklang mit den Bestimmungen, die für die Wirtschaftsorgane
 bei selbständigem Auftreten auf dem Auslandsmarkte gelten.
Flachs. Hede, Hanf und ähnliche Rohstoffe auszuführen.
Die Verordnung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 9. Mai
1923 verleiht dem „Selskosojus' auf dem Gebiete des Außenhandels
dieselben Rechte, die der Zentrosojus genießt.
Die Bestimmung des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 15, Februar
 1924 dehnt die Rechte des „Zentrosojus‘” auch auf die „Vereinigte
auswärtige Vertretung der Ukrainischen Genossenschaften‘ aus.
Der „Wsekopromsojus‘“ (Verband der Produktivgenossenschaften
der UdSSR.) und „Wsekoless‘“ (Vereinigung der Forstgenossenschaften
der UdSSR.) führen ihre auswärtigen Handelsoperationen auf Grund
einer besonderen Vereinbarung mit dem Handelskommissariat durch.
nach der ihnen das Recht zusteht, ihre Erzeugnisse nach dem Ausland
auszuführen und durch eigene Vertreter bei den Handelsvertretungen
zu veräußern”). Den Gegenwert in fremder Währung dürfen sie zum Ankauf
 von Waren im Ausland verwenden, die für die Entwicklung der
Forst- und Produktivgenossenschaften notwendig sind. Außerdem er-*)

 Vereinbarungen des Handelskommissariats mit dem Wsekoprdmsojus
‚Om 16, Oktober 1922 und mit dem Wsekoless vom 4. Januar 1923.
        <pb n="53" />
        teilt das Handelskommissariat‘ auf Grund der Gutachten des „Wsekopromsojus‘
 an verschiedene Organisationen Genehmigungen zur Ausfuhr
von Erzeugnissen der Heimindustrie.

Vertretungen der genossenschaitlichen Organisationen der UdSSR.

Zentralverband der Konsumgenossenschaften „Zentrosojus‘.
Vertretung in Deutschland: Berlin W8, Unter den Linden 17-18, Tel.
Zentrum 40-87, 49-25,
Vertretungen im übrigen Auslande;
England: Centrosoius Ltd. Hazlitt House, Southampton-Buildings Holborn,
"ondon WC, 2.
Vereinigte Staaten von Nordamerika: Centrosojus-America, 136 Libertytreet,
 New York.
Frankreich: Soc. an. „Centrosojus-France', Paris, 22, Rue d’Anjou,
Tschechoslowakei: Centrosojus Ltd., Prag, Kozi Nam, 7.
Lettland: Centrosojus, Riga, Valnu Eela 3-5,
Türkei: Centrosojus: Constantinople, Karakey, Han Galata 6th Fl,
China: Centrosojus, Shanghai 14, Kinking Rd, E, 27a Building.
Estland: Centrosojus Ltd., Reval, Vene tan 1 krt.
Dersien: Täbris, Enseli, Rescht, Barferusch. Bedereis, Meschched,

Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften „Selskosojus”.
. Vertretung in Deutschland:
Berlin, Friedrichstraße 236, Tel. Hasenhaide 40-85,
Vertretungen im übrigen Auslande; London WC 2, Hazlitt House, Southampton-Buildings,
 Holborn; Riga, Wallstr, 2.
Auslandsvertretungen der Sibirischen Abteilung des „Selskosojus': Charbin,
 Schanghai, Tientsin, Urga, Boston,

Zentralverband der Flachs- und Hanfbauern (Lnozentr):
Vertretung in Deutschland:
Berlin, Friedrichstraße 236. Tel. Hasenhaide 40-85,

Vertretungen im übrigen Ausland: London WC 2, Hazlitt House, Sout-Yampton-Buildings,
 Holborn; Riga, Wallstr. 2,

Vereinigte Vertretung der Ukrainischen Genossenschaitsbank G, m, b. H,
(Ukrkoop).
Vertretung in Deutschland:
Berlin, Schillstr. 10. Tel. Nollendorf 78-88,

E) Gemischte Gesellschaften,

Die Rechte und Bedingungen der Beteiligung an gemischten Gesellschaften
 sind an anderer Stelle‘) behandelt. Die Verwaltungen der
gemischten Gesellschaften haben ihren Sitz entweder in Moskau \{in
diesem Falle besitzen sie ausländische Vertretungen) oder im Auslande,

*y Siehe „Formen und Bedingungen der Beteiligung ausländischer Firmen
am Außenhandel der UdSSR.”
        <pb n="54" />
        Vertretungen der Gemischten Gesellschaften.
Deutsch-Russische Handels-Aktien-Gesellschaft, (Rußgertorg): Berlin,
Unter den Linden 17-18. Tel. Zentrum 60-32, 60-37,
; Russische Handelsgesellschaft, (Russot): Berlin, Steglitzer Str. 9. Tel.
Nollendorf 84-78. {
Buch- und Lehnrmittel-Gesellschaft m. b, H. „Kniga’”: Berlin W 62. Kurjürstenstraße
 79, Tel, Dönhoff 77-77,
Deutsch-Russische Lager- und Transportgesellschaft m. b. H. „Derutra”;
Zentrale: Derutra, Hamburg 36, Stadthausbrücke 17, Zweigniederlassungen:
Berlin, Behrenstr. 50-52. Tel. Merkur 27-14, Stettin, Große Wollweberstr, 23,
Bremen, Langenstr. 135, Leningrad, Herzenstr, 55-17, Königsberg i, Pr, {Rob,
Meyhöfer G. m, b. H.), Moskau, Petrowka 4 . Noworossijsk. 'Potschtowaja 3,
Kopenhagen, Ny Toldbodgade 5, Charkow, Str, Karl Liebknecht Nr, 17-19,
New York City, 35 Waterstreet, Odessa, Deribassowskaja 12, Postfach 830,
Deutsch-Russische Luftverkehrs-Gesellschaft ‚„Deruluft”. Berlin NW 7,
Friedrich-Ebert-Str., 26,
Russisch-Österreichische Handels- und Industriegesellschaft „Rusawstorg“”,
Berlin, Dorotheenstr. 29, Tel, Zentrum 50-25,
Westöstliche Warenaustausch A,-G. „Wostwag”, Berlin. Friedrichstr. 37a.
Tel. Dönhoif 16-14.

F) Die Rolle der Kreditanstalten im Außenhandel.

Zur Sicherstellung einer geregelten Finanzierung der Ein- und Ausuhr-Operationen
 sind die Bank für Außenhandel, die Staatsbank und
andere Kreditanstalten, die das Recht zu solcher Finanzierung besitzen”),
berechtigt: 1, die bei ihnen verpfändeten, nach dem Auslande ausgeführten
 Waren zu verkaufen, falls diese bei Eintritt der Rückzahlungspflicht
 durch die Besitzer nicht verkauft sind und das Bankdarlehen zu
diesem Zeitpunkt nicht abgetragen ist; 2. im Auslande Einfuhrwaren zu
verkaufen, auf die die Bank ein Darlehen gegeben hat, falls die Einfuhr
 dieser Waren aus irgendeinem Grunde sich als unmöglich erwiesen
hat, und falls sie innerhalb einer Woche nach Feststellung dieser
Tatsache von dem Darlehnsempfänger oder der Handelsvertretung
 nicht abgesetzt worden sind; 3, Waren, auf die ein Darlehen gegeben
 wurde, bei ausländischen Banken weiterzuverpfänden und letzteren
 das Recht zu überlassen, in Nichtzahlungsfällen Zwangsverkäufe
vorzunehmen, jedoch unter der‘ Bedingung, daß russische Kreditan-Stalten,
 die diese Waren bei den Auslandsbanken einlösen wollen, diese
Exekution selbst vornehmen, indem sie dabei entsprechend den Vor-Schriften
 für Wirtschaftsorganisationen handeln, die das Recht zu
Ein- und Ausfuhroperationen besitzen; 4. Waren, auf die Darlehen
Zwecks Weiterverpfändung gegeben wurden, an russische Banken oder
neutrale Institutionen zu senden und in den Lagern dieser Banken oder
Institutionen aufzubewahren.

G) Die Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland,
Unter den Handelsvertretungen der UdSSR. im Auslande ist eine
ler wichtigsten die in Deutschland. Ihre Bedeutung wird durch die nachstehende
 Tabelle illustriert, die die Entwicklung der Umsätze der
Handelsvertretung in Deutschland veranschaulicht.

') Verordnung des Rates für Arbeit und Verteidigung über die Rechte der
Staatsbank auf dem Gebiete der Außenhandelsoperationen vom 4. 4. 1923.
        <pb n="55" />
        Jktober
Jktober
Oktober
Oktober
Jktober

Export Import Insgesamt
in 1000 Goldrubel
133 686
93 699
109 997
104 103
2927977

(920 — September 1921
1921 — September 1922
1922 — September 1923
1923 — September 1024
1924 — September 1925
Insgesamt seit Eröffnung der
Handelsvertretung . . . 433757 669 458 1073 215

233
10 438
92 339
50 576
150 171

Aus diesen Angaben ist zu ersehen, daß sich die Geschäftstätigkeit
jer Handelsvertretung im Wirtschaftsjahre 1924-25 im Verhältnis zum
Vorjahr insofern wesentlich verändert hat, als einer fast unveränderten
Ausfuhr eine Zunahme der Einfuhr um 218,98% gegenübersteht.
Im ersten Quartal des Wirtschaftsjahres 1925-26 (Oktober-Dezember)
 betrug der Umsatz der Handelsvertretung nach vorläufigen An
saben: Einfuhr 81,7 Mill RbL, Ausfuhr 52,9 Mill. Rbl. Die Verkaufstätigkeit
 der Haidelsvertretung erstreckt sich auf sämtliche Waren, die
aus Rußland ausgeführt werden: Roggen, Weizen, Gerste, Hafer, Hirse.
Ölkuchen, Rauchwaren, Holz, Erdölprodukte, Borsten, Roßhaar, Flachs.
Hanf, Rohhäute, Eisen- und Manganerze, Eier, Butter, Geflügel, Kunstgewerbeerzeugnisse
 USW. Die Liste der von der Handelsvertretung ‚eingekauften
 Waren ist noch ‚reichhaltiger Sie umfaßt die verschiedensten
 Warengattungen, wie chemisch-pharmazeutische Materialien, Farbstoffe,
 mechanische und elektrotechnische Ausrüstungsgegenstände.
optische Instrumente, Laboratoriumseinrichtungen, Eisenbahnmaterial.
landwirtschaftliche Maschinen und Geräte, Kolonialwaren, Industrierohstoffe
 (Baumwolle, Wolle, Gummi usw.) und andere, für die einzelnen
Zweige der russischen Volkswirtschaft und des Konsums erforderliche
Waren,
Neben den rein geschäftlichen Operationen befaßt sich die Handelsvertretung
 der UdSSR. in Deutschland im Interesse der Wirtschaft der
Union auch mit der Heranziehung ausländischen Kapitals, So konnte
sie eine Reihe Konzessionsverträge abschließen und mehrere gemischte
Gesellschaften bilden.
Es sei noch auf das von der Handelsvertretung betriebene Konsignationsgeschäft
 hingewiesen, das seit Oktober 1923 rasche Fortschritte
machte und 1924-25 eine größere Bedeutung erlangte, da 1. ein besonderer
 Einfuhretat für Konsignationslieferungen aufgestellt wurde, 2. die
Konsignationsgeschäfte in einen bestimmten Zusammenhang mit den
Kreditgeschäften gebracht wurden. Dadurch ist es nunmehr möglich,
über den eigentlichen Einfuhretat hinaus den Import nach Rußland zu
steigern, zumal die allgemeinen Konsignations- und Kreditbedingungen
durch Verlängerung der Fristen von mindest sechs auf mindest
zwölf Monaten ohne Änderung der prinzipiellen Bestimmungen bedeutend
 günstiger gestaltet worden sind.
Der Erfolg der neuen Vereinbarung Jäßt sich wohl am besten 'an
ler Tatsache ermessen, daß in der kurzen Zeit von August 1925 bis zum

*) Einschließlich des Einfuhrwertes im August und September 1920 in Höhe
‚on 2.435 Mill. Goldrubel.
        <pb n="56" />
        1, Januar 1926 zehn Verträge im Gesamtwerte von über 18 000 000 Mill.
Mark abgeschlossen und vom Volkskommissariat für Handel bestätigt
 worden sind, Außerdem steht der Abschluß von weiteren Verträgen
 im Werte von zirka 40000 000 M., bevor.
Die der Handelsvertretung obliegenden komplizierten Aufgaben bedingten
 die Schaffung eines großen Apparates, der sich allmählich vervollkommnet
 und gegenwärtig seiner Arbeit völlig gewachsen ist.
Im Zusammenhang mit dem wachsenden Warenaustausch und der
Vergrößerung des Verzeichnisses der Aus- und Einfuhrwaren ist seit
dem 1. Oktober 1925 eine gründliche innere Reorganisation. der handeltreibenden
 Abteilungen und ihrer Apparate durchgeführt. In den nachstehenden
 Erläuterungen über den neuen Organisationsaufbau werden
wir im besonderen die Funktionen derjenigen Abteilungen besprechen,
mit denen die ausländischen Geschäftsleute am meisten in Berührung
kommen.
Ihrer Rechtslage nach ist die Handelsvertretung der UdSSR. in
Deutschland ein Organ des Volkskommissariats für Handel und bildet
gleichzeitig einen Bestandteil der Bevollmächtigten Vertretung der
UdSSR. in Deutschland.
Die Leitung liegt in den Händen des Handelsvertreters, der gleichzeitig
 die Handelsvertretung nach außen vertritt und dessen Vollmachten
durch das Mandat des Rates der Volkskommissare sowie durch die
zwischen der UdSSR. und Deutschland bestehenden Abkommen bestimmt
 werden. Der Handelsvertreter hat zwei Stellvertreter. Außerdem
 steht ihm der Rat der Handelsvertretung zur Seite.
Die Handelsvertretung besteht‘ aus den folgenden drei wichtigsten
Teilen: 1. dem Volkswirtschaftlichen Departement, 2. dem Regulierungsdepartement
 und 3. der Handelszentrale für Ein- und Ausfuhr,
Die den drei Departements gemeinsamen Verwaltungsfunktionen
werden durch die Verwaltungsstelle erledigt. Desgleichen muß die
Rechtsabteilung nach Bedarf jede Abteilung bedienen. Als Hilfsorgane
des Handelsvertreters gelten das Sekretariat und die Inspektion,
Das Volkswirtschaftliche Departement zerfällt in vier Abteilungen:
Informations-, Allgemeine Wirtschaftliche, Statistische und Konzessionsabteilung.

. Die Informationsabteilung hat zur Aufgabe: die Infor-Merung
 der staatlichen und wirtschaftlichen Organe der UdSSR. durch
Herausgabe von Zeitschriften sowie durch Erteilung von Auskünften
auf Anfragen seitens dieser Organe; 2, die Informierung der deutschen
staatlichen und öffentlichen. Stellen, insbesondere der Geschäftswelt, über
das wirtschaftliche Leben der UdSSR., sowie die Erteilung von Auskünften
 an deutsche Institutionen und Privatpersonen über Fragen, die
mit den russisch-deutschen Handelsbeziehungen zusammenhängen.
Die‘ Informationsabteilung gibt folgende Zeitschriften heraus:
Wöchentliches Handelsbulletin in russischer Sprache;
eine monatliche, der Wirtschaft Westeuropas gewidmete Beilage
zum Handelsbulletin;
eine Monatsschrift in
schaft der UASSR."

deutscher Sprache: „Aus der Volkswirt-
        <pb n="57" />
        Die unter 1 und 2 genannten Zeitschriften sollen die russische Geschäftswelt
 über europäische Verhältnisse informieren, während die
Monatsschrift in deutscher Sprache dem Ausländer einen Einblick in
die russischen Wirtschaftsverhältnisse gewährt,
Die Allgemeine Wirtschaftliche Abteilung hat zur
Aufgabe das Studium der Volkswirtschaft Deutschlands und seiner
Nachbarländer,
Die Konzessionsabteilung, die durch eine besondere
Kommission geleitet wird, ist dem Hauptkonzessionskomitee
in Moskau unterstellt. Der Konzessionsabteilung obliegt die praktische
Arbeit in bezug auf die Heranziehung ausländischen Kapitals zur Entwicklung
 der russischen Volkswirtschaft, d. h, die Führung entsprechender
 Verhandlungen, die Ausarbeitung der in Frage kommenden Ent
würfe und der Abschluß der Vorverträge und provisorischen Abkommen.
 ;
Das Regulierungsdepartement besteht aus:
i. der Abteilung für operative Regulierung, unter deren unmittelbaren
 Leitung sich das Eierbüro, das Butterbüro und das Büro für
Heilkräuter befinden;
2. der Abteilung für Lizenzen und Visen und '
3, der Abteilung für Messen und Ausstellungen.
Die Abteilung für operative Regulierung kontrolliert
 die Handelstätigkeit der auf dem ausländischen Markte auftretenden
 russischen staatlichen, öffentlichen und genossenschaftlichen Orsane
 und die Tätigkeit der gemischten Gesellschaften, soweit sich diese
Tätigkeit in Deutschland abspielt; ferner bestätigt sie die von ihnen
getätigten Abschlüsse und "kontrolliert deren Durchführung,
Die Abteilund für Lizenzen und Visen hat folgende
Aufgaben:
a} Erteilung von Einfuhrbewilligungen nach der UdSSR, auf Grund
der allgemeinen Instruktionen oder einzelner vom Volkskommissariat
tür Handel erteilten Lizenzen, ferner Erteilung von Lizenzen im Auftrage
 des Volkskommissariats für Handel,
b) Erteilung von Visen für die Zulassung ausländischer Schiffe in
russischen Häfen,
c}) Abgabe von Gutachten in Fragen der Einreisegenehmigung für
Vertreter der deutschen Geschäftswelt.
Die Abteilung für Messen und Ausstellungen beteiligt
 sich im Auftrage der Handelsvertretung an den Ausstellungen
und Messen, übernimmt die Einrichtung von russischen Pavillons auf
den internationalen Messen in Deutschland und in den anderen Ländern,
 regelt die Tätigkeit der an den Messen beteiligten wirtschaftlichen
und staatlichen Organisationen, organisiert Musterausstellungen der
deutschen Industrie in der Sowjetunion bezw. ständige Ausstellungen
von Exportwaren der Sowjetunion in Deutschland und die deutschen
Abteilungen auf den großen Messen oder Fachausstellungen in der
Sowjetunion,
Die wichtigste und komplizierteste Arbeit obliegt der Handelszentrale
 oder Inotorg, welche folgende Arbeitsgebiete umfaßt: Im-6
        <pb n="58" />
        port-Export, Finanzen und Abrechnung, Warenbeleihung, Transport
und Versicherung im Auftrage der zentralen und lokalen Organe des
Volkskommissariats für Handel und anderer staatlicher, genossenschaftlicher
 und privater Organisationen,
Laut Erlaß vom 18. August 1925, der die „grundsätzlichen Bestimmungen‘
 über die kaufmännische Tätigkeit der Handelsvertretung
in Deutschland enthält, hat sich die Handelszentrale in dem Sinne umgestellt,
 als die Abteilungen seit. dem 1, Oktober 1925 in selbständige,
 nach den einzelnen Aus- und Einfuhrzweigen eingeteilte kaufmännische
 Unternehmungen umgewandelt sind, die sowohl mit den
Kommittenten in der UdSSR, als auch mit den ausländischen Firmen
unmittelbar verhandeln und Verträge abschließen und dementsprechend
die Verantwortung für alle eventuellen Zwischenfälle tragen. Mit
einem Wort, sie führen sämtliche Lieferungs- und Verkaufsaufträge selbständig
 durch, übernehmen die Waren und sorgen für ihren Versand
an die Empfänger,
Die allgemeine Leitung ist jedoch in der Verwaltung der Handelszentrale
 oder des „Inotorg konzentriert, der zur Erledigung der finanziellen
 Angelegenheiten die Finanzverwaltung der Handelsvertretung
unmittelbar angegliedert ist,
Zu den Aufgaben dieser gehört die regelmäßige Veröffentlichung
von allgemeinen finanziellen Richtlinien und bei großen Abschlüssen
die Erteilung konkreter Anweisungen. Die Wechselbeziehungen
zwischen den einzelnen Abteilungen und der Finanzverwaltung werden
Jurch die Verwaltung des „Inotorg“ geregelt, die ferner noch Maßnahmen
zur Herstellung eines operativen Kontaktes mit den anderen Handelsvertretungen
 trifft,
Das Vollzugsorgan der Verwaltung des „Inotorg” ist das Sekretariat.
Seit dem 1. Oktober bestehen folgende selbständige oder Operativabteilungen:


Import.

i., Landwirtschaftliche Abteilung.
Landwirtschaftliche Geräte und Maschinen mit Göppel und Motorantrieb,
 Traktoren, Motorpflüge, Getreidereinigungsanlagen, Apparate
usw. für landwirtschaftliche Laboratorien, Molkereien und Meiereien,
Weinpressen. Tierische Produkte. Natürliche und künstliche Düngemittel
 (Guano usw., Phospate, Knochenpräparate usw.), Pflanzen,
Blumen, Blumenzwiebel und Samen, .
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr.; Landinotorg,

2. Abteilung Kraftanlagen.
Erze, Metalle. Kabel, Maschinen und Ersatzteile, Kraftmotore
mit Dampf- und Gasantrieb, Luftdruck- und Explosionsmotore.
Wasser- und Dampfturbinen. Elektrotechnische Maschinen, Material
und Artikel. Anlagen für Stark- und Schwachstromstationen: "Transformatoren,
 Isolationsinstrumente und Material, Blitzableiter usw.

5
        <pb n="59" />
        Meß- und Kontrollinstrumente: Ampere- und Voltameter usw, Dynamos,
elektrische Motore und Ersatzteile, Glühlampen, Dampfkessel, Pumpen,
Eisen- und Kupferrohe, Triebwagen für elektrische Straßenbahnen
USW,
Adresse: Abt. Kraftanlagen, Berlin, Lindenstraße, Telegr,-Adr.:
Kraftorg.

3, Abteilung Werkzeugmaschinen
Diamanten. Schleif- und Bohrmaterial, Metall und Holz verarbeitende
 Maschinen und Ersatzteile. Hebemaschinen, Schweißapparate,
Meßinstrumente, Reißzeuge, Werkzeuge aller Art. Kontrolluhren.
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20-—925, Telegr,-Adr.: Werktorg.

4. Technische Abteilung

Tierische Produkte (Treibriemen aus Leder usw,). Erzeugnisse der
Keramischen Industrie, Glas. Stein-, Braun- und Holzkohle, Torf,
Koks und Briketts. Rohgummi und Gummiartikel (Auto- und Fahrradreifen
 usw.). Schwarz- und farbige Metalle. Stahl-, Eisen- und Kupferdraht.
 Maschinen und Apparate für verschiedene Zwecke (Feuerwehr
usw.), für die Metallindustrie, Textilfabriken usw. Transport- und Hebemaschinen,
 Elektrotechnische Maschinen, Geräte und Materialien, Technische
 Artikel, Apparate, Instrumente usw. Waffen. Eisenbahnmaterial,
 Lokomotiven, Waggons usw. Lastautos, Autobusse, Personenautos,
 Motorräder, Ersatzteile. Schiffe und Schiffsmaterial für den
Binnen- und Hochseeverkehr, Luftfahrzeuge, Motore usw, Wagen verschiedener
 Art. Woll- und Baumwollgewebe für technische Zwecke,
Treibriemen aus Kamelhaar,
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25, Telegr.-Adr.: Techtorg.

5, Abteilung Schwachstrom.,

Diamanten (zum Teil). Retorten, Gasogeneratoren, Schmelztiegel
(mit Ausnahme metallischer), Asbest, Harze usw. Porzellangeschirr
für Laboratorien und technische Zwecke, Schleif- und Bohrmaterial,
Glasartikel für pharmazeutische und technische Zwecke. Photographische
 Platten. Rohgummi und Gummiartikel, Schwarz und Edelmetalle
 (Gegenstände aus Platin für Laboratorien). Anlagen für Starkund
 Schwachstrom: Akkumulatoren, Elemente, Ampere und Voltameter,
Blitzableiter. Meßinstrumente für verschiedene Zwecke, Reißzeuge.
Optische Waren, Uhren. Lehrmittel und Apparate, Medizinische Instrumente
 und Apparate,
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr.: Slabtok.,

6. Chemisch-Medizinische Abteilung
Anilinfarben, Ätherische Öle, Harze, Paraphin usw., Kalidünger,
Chemikalien zur Bekämpfung der Schädlinge in der Landwirtschaft,
        <pb n="60" />
        Gerbstoffe, unorganische chemische Waren, fabrikmäßig hergestellte
Medikamente, pharmazeutische Rohstoffe. nn
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
5W 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr. Chimtorg.
7. Abteilung Textilrohstoffe,
Garne, Baumwolle, Wolle, Krämpelwolle, .
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin
5W 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr.: Textilimport.
8. Allgemeine Wareneinkaufs-Abteilung, .
Kolonialwaren und Genußmittel, Milchprodukte. Tiere und Vögel
für zoologische Gärten. Frischfleisch und Konserven, Wurstwaren,
Fleischextrakte, Krebse, Austern usw. Perlmutterschalen, Schwämme,
Leder, Kunstleder, Lederartikel (Handschuhe, Taschen usw.), Schuhwerk,
Korken in Platten und verarbeitet. Pflanzen und Pflanzenteile für technische
 Zwecke, Holzartikel aller Art. Rohgummi, Messer, Scheren,
Nadeln, Rasiermesser und Hausgeräte. Patronenhülsen, Gewehrkugeln,
Schrot usw. Rohstoffe und Halbfertigfabrikate für die Papierindustrie,
Pappe, Dachpappe usw. Gewebe: Röhstoffe und Fertigfabrikate.
Wäsche und Bekleidungsstücke, Bijouterien. Gegenstände, die nicht
unter den Begriff Handelsware fallen: Gegenstände für Museen, Ausstellungen
 usw. Mustersendungen,
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25, Telegr.-Adr.: Allgetorg.,
9. Photo-Kino-Abteilung.
Filme, Filmbänder, .Kinoapparate, Photographische Apparate, Photo-&amp;gt;hemikalien
 usw,
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20-—325, Telegr,-Adr,: Kinotorg,
10. Kunstgewerbe-Abteilung,
Theaterdekorationen und -kostüme, Musikinstrumente und Ersatzteile
 (Saiten). Schleifapparate für Edelsteine. Werkzeuge für Hausindustrie
 und Gewerbe usw.
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr,-Adr.: Kunsttorg.
11. Graphische Abteilung,
Schwämme. Verschiedene Ledersorten und anderes Material für
Buchbinderzwecke. Bürsten und Pinsel, Lithographische Steine.
Graphit. Schleif- und Bohrmaterial, Gummiarabicum. Lacke, Siegellacke,
 Buchdruckfarben und Tusche. Folie und Rauschgold für Buchbinderzwecke.
 Farbige Metalle für das graphische Gewerbe. Druck-,
Buchbindermaschinen. Ersatzteile. Schreib- und Rechenmaschinen.
Meß- und Zeicheninstrumente, Lehrmittel. Apparate für wissenschaftliche
 Zwecke, Druckereimaterial. Papierwaren aller Arten. Bücher,
Atlanten, geogr. Karten, Musiknoten usw, Büro- und Schulutensilien.
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr.: Buchinotorg.
        <pb n="61" />
        Export,

„, Allgemeine Export-Abteilung
Tierische Rohstoffe, Harze, Tabak, Heilkräuter; Nahrungsmittel (mit
Ausnahme von Hülsenfrüchten): Fleisch, Geflügel, Fische, Eier, Butter.
Früchte, Gemüse, Konserven, Kaviar usw.
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr.: Expinotorg,

2, Faserexport-Abteilung.
Flachs, Hanf, Lumpen und Hadern, Seilerwaren.
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr.: Woloknotorg

3. Industrierohstoffexport-Abteilung,
Erze, Mineralien, Metalle und Halbfertigfabrikate. Erzeugnisse der
Kohlen- und chemischen Industrien,
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr,-Adr. Gorprodukt.

4. Holzexport-Abteilung,
Alle Holzarten,
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25, Telegr.-Adr.: Lestorg.
5, Rauchwarenexport-Abteilung,
Alle Sorten Rauchware.
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR. in Deutschland, Berlin
SW 68. Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr,: Puschtorg,

6. Getreideexport-Abteilung,
Sämtliche Hülsenfrüchte,
Adresse: Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland, Berlin
SW 68, Lindenstraße 20—25. Telegr.-Adr.: Chlebtorg,
Zum Schluß bringen wir noch ein vollständiges Verzeichnis sämt.
licher Abteilunsen der Handelsvertretung in Berlin:

Telegr.-Adresse
Technische Abteilung Techtorg
Hauptbuchhaltung der
Handelsvertretung
Photo-Kino-Abteilung
Textilrohstoff-Abt,

Industrie-Rohstoff-Export-Abteilung
 Gorprodukt
Holzexport-Abteilung Lestorg
Sekretar. d. Direktion Operinotorg
Landwirtschaftl, Abt, Landinotorg
ChemischmedizinischeAbteilung
 Chimtorg
Werkzeugabteilung Werktorg
Inspektion Wneschtorg
Graphische Abteilung Buchinotorg
Allgemeine
Wareneinkaufs-Abt. Alltorg
Rechtsabteilung Wneschtorg
Regulierungsdepartem.

Telear.-Adresse

Wneschtorg
Kinotorg
Wneschtorg
Textilimport
Krafttorg

Kraftanlagen-Abt,
Abt. Schwachstrom u.
Präzisionsmechanik
Finanzverwaltung
Kunstgewerbe-Abt.
Allgemeine Export-Abteilung

Faserexport-Abt.

Slabtok
Fininotorg
Kunsttorg
Expinotorg
Hamburg
Woloknotorg
        <pb n="62" />
        Buchhaltung d, Regulierungsdepartements
 Wneschtorg
Eierbüro
Lizenzabteilung
Messe- u.Ausstellungsabteilung

Abt. £ operative Regulierung

Sekretariat d. Regul.-Departements

Geschäftsleitung
Buchhaltung der Zentralverwalt.
 d, Inotorg
Hausverwaltung
Personalabteilung
Expedition d, Sekretariats
 des Inotorg
Transport-Kontrollgruppe
 bei der Zentralverwaltung
 des Inotorg
Übersetzungsabteilung
Abt. für Bürobedarf

Telegr.- Adresse

Telegr.-Adresse
Statistische Abteilung Wneschtorg
Transportsektion Spedinotorg
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Awramow. Pravinotorg
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Kaulin
Verwaltung d, Inotorg
. Gen. Landa ;
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Makowsky
Verwaltung d. Inotorg
Gen. Preuß
Verwaltung d, Inotorg£
Gen, Rubinstein
Volkswirtschaftliche
Abteilung
Konzessionsabteilung
Informationsabteilung
Sekretariat
Chiffrierabteilung
Ingenieurabteilung

Wneschtorg

3, Zollwesen,

A) Zollbehörden,
Das Zollwesen der Republik wird vom Volkskommissariat für
Außenhandel durch die Zollverwaltung geregelt. Alle der Sozialistischen
 Sowjetunion angegliederten Republiken bilden in bezug auf das
Zollwesen eine Einheit; die Verfügungen der Zentralverwaltung sind
für sie sowohl bezüglich der Erhebung der Zölle wie hinsichtlich der
Ausführung der Zollformalitäten bindend.
Der Hauptzollverwaltung ist die Organisierung und Leitung der
Zollorgane übertragen worden: sie stellt die Zolltarife auf und beteiligt
sich an der Ausarbeitung der internationalen Verträge und Konventionen;
 organisiert den Kampf gegen den Schmuggel und überwacht die
Durchführung der getroffenen Maßnahmen; beaufsichtigt die Ausführung
aller Gesetze und Verordnungen auf dem Gebiete des Zollwesens und
besorgt die Zollstatistik.
Auf Grund der vorläufigen Verordnung des Rates der Volkskommissare
 vom 31, März 1922 über die lokalen Zollbehörden sind Bezirkszollverwaltungen
 errichtet worden: größere Zollbezirke zerfallen in Inspektionsabschnitte,
 Es bestehen Zollämter 1., 2, und 3, Ordnung und
Zollposten, die den Bezirkszollverwaltungen unterstehen. Durch die
Zollämter 1. Ordnung gehen alle Güter sowie die internationalen Pakete;
durch die Zollämter 2. Ordnung ebenfalls alle Güter, doch keine Pakete;
Zollämter 3, Ordnung, die an Landstraßen errichtet sind, behandeln nur
Waren einfachster Art, die keine technische Begutachtung erfordern.
Die Liste der Waren, für die die Zollämter 3. Ordnung nicht zuständig
sind, ist durch Rundschreiben der Zollverwaltung Nr, 218 100 vom
26. Oktober 1922 bekanntgegeben. Zollposten revidieren die Reisenden
und ihr Gepäck sowie Lebensmittel und solche Waren, die vom Volks-
        <pb n="63" />
        kommissariat für Handel nach Vereinbarung mit dem Finanzkommissariat
 bestimmt werden: ;
Die Zollämter haben folgende Aufgaben: Empfang und Abfertigung
von Schiffen und Zügen; Beaufsichtigung der Löschung und Verladung,
zollamtliche Abfertigung der Reisenden und ihres Gepäcks; Annahme
und Aufbewahrung von Gütern in Zollägern; tariıfmäßige Verzollung der
Güter; Beobachtung der Küstenschiffahrt und des Gütertransitverkehrs:
Aushändigung der Güter an die Empfänger; Annahme, Revision und
Verzollung von Postsendungen (Briefe, Drucksachen usw.} sowie Weitergabe
 derselben an die Postanstalten; Unterbindung des Schmuggels
(Durchsuchungen, Aushebungen usw.); Empfang und Aufbewahrung zurückgehaltener
 Güter; Verteilung von Prämien für die Festnahme von
Schmugglern usw.
Zolltarife werden im Wege der Gesetzgebung durch Verordnungen
 des Rates der Volkskommissare eingeführt; Zollgebühren
(Lager-, Kanzlei-, Plombier-, Schiffsgebühren u. a.) können durch Verordnungen
 des Rates für Arbeit und Verteidigung festgesetzt werden.
Zur Ausarbeitung von Gutachten über die Einführung neuer und
Abänderung bestehender Zolltarifsätze, über die Änderung der Liste
der zur Ein- und Ausfuhr verbotenen Waren sowie zur Begutachtung von
Vorschlägen der Zollverwaltung über die Anwendung der Tarife und von
Handelsverträgen, Konventionen und Abmachungen, die das Zollwesen
berühren, ist auf Grund einer Verordnung des Rates der Volkskommissare
 vom 22, Februar 1922 der Zolltarifausschuß ins Leben
gerufen worden.

Allgemeine Bestimmungen,
Die ein- und auszuführenden Waren unterliegen einem Zoll, dessen
Höhe je nach der passierten Grenze verschieden ist, Die Zölle an der
zuropäischen Grenze sind als Schutzzölle für die noch nicht gefestigte
Industrie gegen die Konkurrenz der hochentwickelten Industrie West
zuropas grundsätzlich höher als die an der Grenze der asiatischen Staaten,
 deren Wettbewerb die einheimische Industrie nicht bedroht.
Die Zölle werden nach vier Tarifen erhoben, die im Januar 1924
vom Rat der Volkskommissare bestätigt worden ‘sind: 1. Zolltarif für
den europäischen Handel (8, 1. 24) $8 1—229; 2, Differenzialtarif für
den Güterverkehr über Murmansk; 3. Zolltarif für den asiatischen Handel
 mit Waren türkischen, persischen, afghanischen, chinesischen und
mongolischen Ursprungs im Grenzverkehr mit diesen Ländern (17. 1.
24) S$ 1—930; 4. Zolltarif für den Ausfuhrhandel (17. 1. 24) 88 1—35. In
dem Gebiet des Fernen Ostens gilt der europäische Tarif mit einigen
Ausnahmen,
Der Tarif für den europäischen Handel zerfällt in 10 Gruppen:
[. Lebensmittel und lebende Tiere; II, Tierische Erzeugnisse, roh und
verarbeitet; III. Holz sowie Holz- und Korbwaren; IV. Keramische
Rohstoffe und Fabrikate; V, Brennstoffe, Asphalt, Harze und Erzeugnisse
aus Harzen; VI. Chemische Rohstoffe und Fabrikate; VII Erze, Metalle

B) Zolltariie.

3
        <pb n="64" />
        and Metallwaren; VIII Papierwaren und Druckerzeugnisse; IX, Spinnstoffe
 und deren Erzeugnisse; X. Bekleidungsgegenstände, Knöpfe,
Schmelzglas, Galanteriewaren, Schreibmaterial usw.
Die Tarife enthalten ein Verzeichnis der zur Ein- und Ausfuhr verdotenen
 und der zollfreien Waren.
C) Akzisen,
Auf Einfuhrwaren, die in der Sowjetunion mit Abgaben (Akzise)
belastet sind, wird durch die Zollämter unter Kontrolle des Volkskom-Nissariats
 für Finanzen neben dem Zoll die entsprechende ‚Abgabe Srhoben.
 Es fallen darunter: Weine, Tabak und Tabakerzeugnisse, Zündhölzer,
 Zigarettenhülsen, Bier, Meth, Fruchtwasser und künstliches
Mineralwasser, Rüben- und Rohzucker, flüssiger oder fester Stärkezucker,
 Sacharin und ähnliche Süßstoffe, Tee und Kaffee sowie ihre
Surrogate, Kochsalz, Naphtaprodukte, Weingeist, Branntweinerzeugnisse,
Trocken- und Preßhefe, Wachs- und Osokeritlichte, ferner laut Verordaung
 des Rates der Volkskommissare vom 23. Februar 1923 Garn, Gewebe
 und Erzeugnisse daraus. Abgabepflichtige Güter werden erst nach
Entrichtung des gesamten Betrages ausgeliefert; die Zollämter
sind verpflichtet über die erfolgte Zahlung eine Quittung auszustellen,
jegebenenfalls die Waren zu versteuern oder dem Empfänger eine entsprechende
 Menge Steuerzeichen auszuhändigen. Bei der Ausfuhr gewisser
 Waren (Spiritus, roh und rektifiziert, Traubenweine, Bier, Salz,
Naphtaprodukte, Tabakerzeugnisse, Zündhölzer, Gummischuhe, Leinen-,
Jute-, Hanf-, Wollgarn, Seidenstoffe) wird zur Förderung der Ausfuhr
die bezahlte Abgabe dem Exporteur zurückerstattet oder angerechnet,
die noch nicht bezahlte erlassen. Bei Ausfuhr von Naphtaprodukten,
Spiritus, Traubenwein, Salz wird außerdem noch eine besondere Prämie
gezahlt. Die Rückerstattung und Auszahlung erfolgt durch Ausstellung
von Quittungen. Bei Ausfuhr russischer Textilgewebe wird die Abgabe
tür das verbrauchte Garn nach besonderen Richtlinien zurückgezahlt.
Es bestehen jedoch Ausnahmen sowohl bei Anwendung der grundsätzlichen
 Zollvorschriften als auch bei Erhebung der Abgabe von eingeführten
 Auslandswaren.

D) Zollformalitäten.

Alle den Zollämtern offen vorgelegten, aber zurückgewiesenen
Waren dürfen innerhalb von zwei Monaten zurückbefördert
werden. Nach Ablauf der Frist unterliegen die Waren der
öMfentlichen Versteigerung, deren Erlös nach Abzug aller Zölle und sontigen
 Gebühren und Verkaufsunkosten dem Eigentümer ausgehändigt
wird.

1, Alle einzuführenden Waren sind an das Volkskommissariat für
Außenhandel und an den Empfänger zu adressieren. Ist der Empfänger
&amp;gt;pediteur, so ist die Adresse des Eigentümers (Unteradressaten) anzugeben.

2, Gütersendungen auf den Inhaber (Orderkonnossemente) oder ohne
Angabe des Empfängers sind unzulässig und werden nach Ankunft zu--ückhefördert.
        <pb n="65" />
        3. Für Güter, die auf dem Seewege eingeführt werden, müssen {olgende
 Dokumente ausgestellt und zusammen mit der Sendung abgesandt
werden: a) Konnossemente, einzeln für jeden Eigentümer (Unteradressaten),
 mit genauer Warenbezeichnung; bei Massengütern einzeln für
jede gleichartige Warenpartie; b) zu jedem Konnossement Fakturen
und Spezifikationen, die in besonderen Fällen mit Unterschrift bzw.
Stempel der Firma oder der zuständigen Handelsvertretung zu versehen
sind; c) Einfuhrlizenzen der Handelsvertretung in dem Liefer- oder Versandstaat.
 (Alle diese Dokumente sollen nach Möglichkeit dem Konnossement
 beigefügt und angeheftet werden.)
4. Gleichzeitig mit dem Dampfer müssen eintreffen: a} eine Aufstellung
 der eingeführten Güter mit folgenden Angaben: Markierung,
Nummer und Zahl der Plätze, Warenart, Gewicht, Absender, Auftrags-,
Bestell- und Kommissionsnummer sowie tatsächlicher Empfänger; b) nach
Möglichkeit ein Plan der Dampferladung,
Bei Eisenbahnversand sind vorzulegen: Zugliste mit Angabe der
Wagenzahl und Wagenscheine in zwei Exemplaren, Die Verantwortung
für die Vorlage dieser Dokumente, nach denen die eingeführten Waren
vom Zollamt in Empfang genommen werden, tragen die Transportorgane,
welche die Güter zum Versand angenommen haben. Allen Einfuhrwaren
müssen die Absender, Empfänger oder ihre Vertreter Fakturen und Spezifikationen
 für die Zollämter beifügen, die folgende Angaben zu enthalten
 haben: Datum und Ort der Ausstellung, Verpackung, Anzahl und
Nummer der Plätze, Markierung, Menge: entweder durch Angabe des
Bruttogewichts und des Raumes oder durch Maß und Zahl je nach
Handelsgebrauch, die handelsübliche Bezeichnung der Ware mit
Angabe der Art, Sorte und des Ursprunglandes, ferner die Unterschrift
bzw. Stempel des die Faktur ausstellenden Unternehmens.
Die Fakturen und Spezifikationen der Ausfuhrwaren müssen enthalten:
 Datum und Ort der Ausstellung, Zahl der Stücke und Art der
Verpackung, Zeichen und Markierung, handelsübliche Bezeichnung der
Ware, Warenmenge: Brutto-, Nettogewicht oder Maß bzw. Zahl je nach
Handelsbrauch, Name und Adresse des Exporteurs, Bestimmungsort,
 Empfänger, Nummer des Versanddokuments (Frachtbrief u. dgl.)
Warenwert, sofern dem Absender bekannt, Unterschrift bzw. Stempel
des Absenders, der die Faktur auszustellen hat.

Il. Konzessionen.

1. Konzessioönsorgane.
Das Konzessionswesen in der UdSSR. wird durch das Hauptkonzessionskomitee
 beim Rat der Volkskommissare
 geleitet‘). Die Obliegenheiten dieser Behörde sind folgende:
allgemeine Regelung der Zulassung von ausländischem Kapital zur in-*)

 Verordnung betr. Gründung des Hauptkonzessionskomitees beim
Rat der Volkskommissare vom 8. März 1923.
        <pb n="66" />
        dustriellen, Handels- und sonstigen wirtschaftlichen Betätigung auf dem
Gebiete der UdSSR.; Führung der Verhandlungen über Konzessionsverträge
 jeder Art, die eine Ausnahme von den allgemeinen Gesetzen
darstellen; Prüfung von Projekten der Aktiengesellschaften, die mit Beteiligung
 ausländischen. Kapitals gegründet werden; Prüfung der Gesuche
 ausländischer Firmen um Zulassung zur Betätigung auf dem
Gebiete der UdSSR. und Vorlage von Konzessionsverträgen, Statuten
von Aktiengesellschaften und Vorschlägen betreiffs Zulassung von Handelsfirmen
 zur Bestätigung beim Rat der Volkskommissare. Das Hauptkonzessionskomitee
 gibt in den Konzessionsangelegenheiten Instruktionen
 und Verordnungen aus, die für die Volkskommissariate und ihre
Organe obligatorisch sind. Keine Behörde ist berechtigt, ohne Genehmigung
 des Hauptkonzessionskomitees Konzessions
verhandlungen zu führen.
Die Vorverhandlungen über Konzessionen und die Ausarbeitung
 von Vertragsentwürfen werden von den Konzessionsorganen
 der Bundesrepubliken, den Volkskommissariaten
 und den Gebietsverbänden geführt, sofern
diese vom Hauptkonzessionskomitee hierzu bevollmächtigt werden.
Das Hauptkonzessionskomitee ist befugt, bei den Handelsvertretungen
 der UdSSR. im Auslande Konzessionskommissionen
für direkte Verhandlungen mit ausländischen Bewerbern zu gründen.
Die von diesen Kommissionen ausgearbeiteten Verträge unterliegen
 der Begutachtung des Hauptkonzessionskomitees und werden
nach Genehmigung dem Rat der Volkskommissare zur Bestäigung
unterbreitet,

Zur Überwachung der Durchführung von Konzessionsverträgen ist
nach der Verordnung des Rates der Volkskommissare vom 11, August
1925 ein ständiger Ausschuß gebildet, der folgende Aufgaben
 zu erfüllen. hat: Überwachung der Erfüllung von Verpflichtungen,
 die die Konzessionäre und die Sowjetregierung im Vertrage eingegangen
 sind; die Prüfung aller Fragen, die bei der Durchführung
der Konzessionsverträge entstehen oder von den einzelnen Ressorts
nicht selbständig gelöst werden können; schließlich die Prüfung der
Rechenschaftsberichte über die Arbeit der Konzessionsunternehmungen.
Im Auslande sind einigen Handelsvertretungen der Sowjetunion
Konzessionskommissionen angegliedert: in Deutschland,
England, Frankreich und Italien, Diese Kommissionen haben die Konzessionsanträge
 in den betreffenden Ländern zu prüfen und nach Anweisung
 des Hauptkonzessionskomitees Verhandlungen zu führen, Die
Bevollmächtigten Vertreter und Handelsvertreter der Sowjetunion in
denjenigen europäischen Ländern, in‘ denen keine Konzessionskommissionen
 bestehen, führen im ‚allgemeinen Konzessionsverhandiungen ausschließlich
 mit Kenntnis und nach den Weisungen des Hauptkonzessionskomitees,
 in besonders eiligen . Fällen unter Leitung der Kon
zessionskommission in Deutschland, doch ist gleichzeitig
 das Hauptkonzessionskomitee zu informieren.
        <pb n="67" />
        2, Die Grundiormen der Konzessionen,

Der Form nach werden die Konzessionen eingeteilt: in sogenannte
„reine Konzessionen", bei denen der Konzessionär das Recht
erhält, das ihm laut Konzessionsvertrag zugesprochene Unternehmen
selbständig zu leiten, und in konzessionierte Gemischte Gesellschaften,
 bei denen einerseits staatliche Unternehmen und Behörden
 (zentrale oder lokale) und andererseits Privatpersonen oder
juristische Personen als Gründer gemischtwirtschaftlicher Gesellschaften
auftreten.
Als Objekte von Konzessionen können dienen: der Betrieb industrieller
 Unternehmungen, Land- und Viehwirtschaften, Ausbeutung von
Bodenschätzen und Mineralien (Erdöl, Kohle, Erze, Phosphorite,
Asbest usw.), Waldungen, Transportunternehmungen, Fischereien,
Jagden usw.
Gemischte Gesellschaften werden gegründet zur konzessionsweisen
 Ausbeutung wichtiger Industrieunternehmungen
(Fabriken, Werke, Unternehmungen, die mit dem staatlichen Transportwesen
 oder mit der Landesverteidigung verknüpft sind usw.], sowie
für Binnenhandel, Ein- und Ausfuhr und Bankoperationen.

3, Gemischte Gesellschaften,

Gemischte Gesellschaften, d. h. Aktiengesellschaften, Gesellschaften
mit beschränkter Haftung usw., deren Teilhaber einerseits staatliche
Behörden, andererseits Privatpersonen sind, werden zwecks Ausnutzung
 von Handels- und Industriekonzessionen jeglicher Art errichtet.
Das Verhältnis der staatlichen Kapitaleinlage zur privaten richtet sich
in jedem einzelnen Falle nach der getroffenen Vereinbarung. Die Konzessionspraxis
 kennt nicht nur Gesellschaften mit einer Majorität des
staatlichen Kapitals, sondern auch solche mit paritätischer Beteiligung,
In den Fällen, wo eine Mehrheit. und Minderheit besteht, bestimmt der
Gründungsvertrag im voraus die statutenmäßigen Rechtsgarantien der
Minderheit. Üblich ist der Minderheitsschutz durch Aufzählung der
Fragen, zu deren Entscheidung in der Direktion oder im Aufsichtsrat
eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist; zu solchen Fragen gehört:
Inanspruchnahme von Krediten, die der Gesellschaft von der einen
Partei (gewöhnlich vom ausländischen Gesellschafter) gewährt werden,
Erhöhung des Grundkapitals, Aufnahme von Anleihen, Vermögenserwerb,
 Auflösung der Gesellschaft u. a. m. Eine andere Form .des
Minderheitsschutzes ist das Austrittsrecht der Minderheit, das nach verabredeter
 Kündigung gegen Rückkauf der Aktien zum festgesetzten
Termin und Preis in gewissen Fällen gewährt wird. Bei Gleichstellung
der Parteien kann die Gesellschaft nur bestehen, wenn gegenseitiges
Vertrauen und die Gewißheit vorhanden ist, daß eine einheitliche Geschäftsführung
 und Beseitigung aller Meinungsverschiedenheiten im
Kompromißwege gewährleistet sind. Die Direktion solcher Gesellschaften
 ist paritätisch zusammengesetzt, Ernste Meinungsverschiedenheiten
 in Grundfragen (Auslegung des Vertrages usw.) schlichtet das
Schiedsgericht, Die Stelluns der Parteien zueinander, die Rechte und
        <pb n="68" />
        Pflichten der Gesellschaft und die Finanzierungsmethoden werden in
der Praxis durch drei Verträge bestimmt: Statuten, Gründungs- und
Konzessionsvertrag; in einzelnen Fällen erfolgt noch der Abschluß einer
sogenannten Konsortialvereinbarung, die sich ausschließlich mit der
Aufstellung von Regeln und Formen der Finanzierung der Gesellschaft
durch die eine Partei (Auslandsfirma} befaßt. Die Statuten bestimmen
den Zweck und die Geschäfte der Gesellschaft, ihre Bezeichnung und
den Sitz der Direktion, die Dauer der Unternehmung, Bildung des
Grundkapitals, Preis und Einzahlung der Aktien, die Verwaltungs-Organe
 und ihre Kompetenz, die Einberufung der Generalversammlungen,
 Ausschüttung der Dividende und dergleichen, Der Gründungsvertrag
 regelt die Beziehungen beider Parteien innerhalb
der Gesellschaft; er bestimmt auch das Verhältnis der Kapitaleinlagen
 und ihre FKEinzahlungsfristen sowie die Zulässigkeit
des Aktienerwerbs gegen Waren usw. Der Konzessionsvertrag
umschreibt das Konzessionsobjekt und die Bedingungen, unter welchen
die Ausnutzung der Konzession erfolgen kann. Die Konsortialvereinbarung
 enthält die Bestimmungen über die Höhe und Form der zu gewährenden
 Kredite und dergleichen,

4. Gewöhnliche Konzessionen,
Letztere kommen dort in Frage, wo die Regierung bezw. deren
Organe, die staatlichen Trusts oder Behörden an dem Betrieb und der
Verwaltung des Konzessionsunternehmens nicht direkt beteiligt sind.
In solchen Fällen wird dem Konzessionär das Konzessionsobjekt in
eigene Regie pachtweise überlassen und in Form eines Konzessionsvertrages
 ein minimales Produktionsprogramm bezw. das zu investierende
Kapital vereinbart, sowie die Höhe der jährlichen prozentualen Produk:
tionsabgabe an die Regierung.
Bei industriellen Konzessionen kann ein kleinerer Teil der leitenden
Beamten und hochqualifizierten Arbeiter Ausländer sein.
Nach Ablauf der Konzessionsdauer fällt das ganze Konzessionsunternehmen
 der Regierung kostenlos zu.
Die Regierung behält sich das Recht vor, das Unternehmen vor Ablauf
 der Frist einzulösen,
Im übrigen werden alle Bedingungen des Konzessionsvertrages, die
in demselben vorgesehenen Rechte und Pflichten des Konzessionärs
sowie der Regierung von Fall zu Fall im Verhandlungswege ausgearbeitet
 und vereinbart.

5. Lizenzverträge,
Zur Kompetenz des Hauptkonzessionskomitees und der Konzessionskommissionen
 im Ausland gehört auch die Begutachtung von
Lizenz-Verträgen zwischen staatlichen industriellen Organisationen, wie
Trusts und Vereinigungen, und ausländischen Firmen, wonach letztere
ihre ‚technische Unterstützung in Form von Patenten, Zeichnungen,
Fabrikationsmethoden und Erfahrungen den ersteren zur Verfügung
stellen, Als Kompensation werden von den Lizenznehmern bestimmte
prozentuale Abgaben vom Wert der Produktion geleistet.
        <pb n="69" />
        Außerdem berechtigen solche Lizenzverträge beide Parteien zum
gegenseitigen Austausch ihrer Erfahrungen und zur Entsendung von
Fachleuten in die beiderseitigen Betriebe zu Studienzwecken.
6, Verzeichnis der erteilten Konzessionen, °
a) Bergwerks-Konzessionen.
Konzessionsvertrag mit der „Vereinigten amerikanischen Gesellschaft“
über die Ausbeutung von Asbestvorkommen im Ural. Vertrag vom 1. 11.
1921 auf 20 Jahre. Das zu investierende Kapital beträgt 500000 Rbl.
Konzessionsvertrag ‚mit der finnländischen Firma „Koiwisto" zur Ausbeutung
 von Goldvorkommen im Gouvernement Perm. Vertrag vom 8, 1. 1924
auf 6 Jahre,
Konzessionsvertrag mit der Firma „Briener &amp;amp; Comp.‘ zur Ausbeutung von
Silber-, Blei-, Kupfer- und Zinkgruben in Tetjuche in Sibirien. Der Konzessionär
 muß im Laufe der ersten 5 Jahre für die Forschungsarbeiten zumindest
 200 000 Rbl. investieren, .
KXonzessionsvertrag mit dem norwegischen Staatsangehöirgen Finn Stören
vom 4, 12. 1924 auf 35 Jahre. Der Konzessionär muß im Laufe der ersten
5 Jahre für Forschungsarbeiten auf der Halbinsel Busatschi nicht weniger
als 800000 Rbl. flüsssig machen. Der Konzessionär muß Bohrungen
Naphta) vornehmen.
Xonzessionsvertrag .vom 23, 10, 1924 mit der amerikanischen Gesellschaft
3mith zur Goldsuche im Flusse Harga.
&amp;lt;onzessionsvertrag mit der Italienisch-Belgischen A, G. vom 11, 12, 1923 zur
Vornahme von Bohrungen und Ausbeutung von Naphta und Osokerit in
Schirak (Georgien), Konzessionsdauer 30 Jahre.
Xonzessionsvertrag mit Harriman über Gewinnung und Ausfuhr von kau-&amp;lt;asischem
 Manganerz in Tschiaturi (Georgien). Vertrag vom 12. 6. 1925,
Jas zu investierende Kapital beträgt 2 Mill, Rbl. im Laufe der ersten
°% Jahre, 4 Mill, Rbl. für Eisenbahnbau. 2 Mill, für Hafeneinrichtungen,
Sonzessionsdauer 20 Jahre,
&amp;lt;onzessionsvertrag mit „Lena-Goldfields’” vom Jahre 1925 auf 30 Jahre
iber Goldgewinnung und Betrieb von Bergwerken im Ural und Sibirien.
Das zu investierende Kapital beträt 22 Mill. Rbl. im Laufe der ersten
sieben Jahre,
Xonzessionsvertrag mit „Ajan Corporation‘ Ltd, vom 28. 4, 1925 auf
356 Jahre über Goldforschungen im Gouvernement Kamtschatka. Das zu
'nvestierende Kapital beträgt mindestens 150000 Rbl. jährlich.
Konzessionsvertrag mit der japanischen Firma Jotaro Tanako vom 22. 9.
‚925. Forschung und Betrieb von Bergwerken auf Kamtschatka.
Konzessionsvertrag mit der deutschen Firma H. Stolzenberg vom 17. 10,
1925 über Goldgewinnung in dem Gouvernement Tomsk. Der Konzessio-2är
 muß im ersten Jahre 160 000 Rbl, investieren,
KXonzessionsvertrag mit der amerikanischen Gesellschaft „Intern. Barnslale
 Corporation‘” vom 20, 9, 1922 über Naphtabohrungen in Baku. Das zu
.nvestierende Kapital beträgt 1 Mill. Rbl. Die Konzession ist bereits
'iquidiert,
Xonzessionsvertrag mit der amerikanischen Firma „Wint“ vom 12. 2,
‚924 auf 20 Jahre über Goldgewinnung im Amürgebiet {Sibirien).
Konzessionsvertrag mit einer japanischen Gruppe vom 14. 12, 1925 über
Kohle- und Naphtagewinnung auf der Insel Sachalin auf 45 Jahre.
b) Industrielle Konzessionen,
Konzessionsvertrag mit amerikanischen Arbeitern, betreffs Inbetriebnahme
 einer Reihe von Unternehmungen im Kusnetzki Kohlenbecken. Das
zu investierende Kapital beträgt % Mill, Rbl. Vertrag vom 25. 12, 1922,
Konzessionsvertrag mit der schwedischen Firma S.KıF, vom 20, 3. 1923
auf 40 Jahre über die Herstellung von Kugellagern,
Konzessionsvertrag mit der polnischen Firma Raabe vom 13, 10. 1923 auf
25 Jahre über Fabrikation von Holznägeln und -leisten,

1.

RR
        <pb n="70" />
        8,
5.

Conzessionsvertrag mit der deutschen Gesellschaft Berger &amp;amp; Wirth vom
ii. 12. 1923 auf 24 Jahre über Farbenfabrikation in Leningrad, .
Konzessionsvertrag mit der lettländischen Firma H, Schulmann vom
10, 6. 1924 auf 12 Jahre über Fabrikation von Schreibmaschinenbändern,
Jas investierte Kapital beträgt 100 000 Rbl.
Xonzessionsvertrag mit der englischen Firma „Loppato &amp;amp; Söhne‘, vom
|. 7. 1924 auf 15 Jahre über Fabrikation von Tabakwaren in Tschita. Proluktionsprogramm
 75 Mill, Stück Zigaretten und 1 Mill, Pf, Tabak pro Jahr,
Konzessionsvertrag mit der finnländischen Firma H. Alftan vom 28, 10,
1924 auf 5 Jahre über Fabrikation von Schreibmaschinenbändern und
Xohlepapier in Leningrad,
Xonzessionsvertrag mit der schwedischen Firma „Gaso Akkumulator‘ vom
14. 11. 1924 auf 25 Jahre über Fabrikation von Glühkörpern zur Beleuchtung
 und Beheizung, Der Konzessionär muß im Laufe der ersten zwei
Jahre 100000 Rbl. investieren,
KXonzessionsvertrag mit der polnischen Firma Jan Serkowski vom 14, 4.
1925 auf 18 Jahre, Fabrikation von Petroleumlampen und Laternen,
Konzessionsvertrag mit der deutschen Firma „Laboratorium Leo”, Dresden,
vom 14, 5, 1925 auf 15 Jahre über Fabrikation von Zahnpasta und anderen
kosmetischen Artikeln.
Semischte Gesellschaft der schwedischen A, G. „Acea” und A, G. „Elekroselstroi‘”
 zur Elektrifizierung der Landwirtschaft, Vertrag vom 26. 8,
1925, „Acea‘ übernimmt Aktien für 250 000 Rbl. .
3emischte Gesellschaft der amerikanischen Firma Raik und A, G., Russ.
Vähsyndikat vom 11. 9. 1923, 2 Mill. bringt die amerikanische Comp.
Raik ein,
{onzessionsvertrag mit der lettländischen Firma L. M. Reiser vom 1, 7.
925 über Herstellung von Feinzink, Blei- und Zinkdraht in Moskau,
Conzessionsvertrag mit der Firma S, Borunsky vom 12, 8. 1925, Produkion
 von Feuerlöschmitteln,
&amp;lt;onzessionsvertrag mit der deutschen Firma H, Bruck vom 6. 10, 1925 über
Jerstellung von 1rockenapparaten in Moskau,
Konzessionsvertrag mit der amerikanischen Firma Dr. Hammer. Vertrag
vom 7, 10, 1925, Herstellung von Bleistiften, Federhaltern, Heften usw,
Konzessionsvertrag mit der deutschen. Firma Stock &amp;amp; Co, G. m. b. H. vom
&amp;gt; 11. 1925, Fabrikation von Knöpfen, Kämmen. Spangen in Leningrad.
ne investierendes Kapital 100000 Rbl,
1025 an onavertrag mit der polnischen Firma Jan Serkowski vom 17, 10,
abrikation von Nadeln, Knöpfen, Fingerhüten und Haarnadeln.

20.

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c) Landwirtschaftliche Konzessionen,
Konzessionsvertrag mit der deutschen Firma „Deutsche Saatbaugesellschaft”
 vom 24, 10, 1922 auf 31 Jahre über Organisation von Samenzucht.
Es werden vergeben 19000 Desj, im Moskauer Gebiet, in Kuban und
im Kaukasus. Das zu investierende Kapital beträgt 600000 Rbl. _
Konzessionsvertrag mit der deutschen Firma Krupp vom 23. 3. 1923 auf
36 Jahre, 25000 Desj. im Ssaljsk-Gebiet, Das zu investierende Kapital beträgt
 1800000 Rbl, Einrichtung von landwirtschaftlichen Betrieben und
Schafzucht. . ex
Landwirtschaftliche Konzession an die „Bank der Wolgadeutschen”, die
an die „Deutsch-Russische Agrar A.G,“ subkonzessioniert ist. Vertrag
vom 25, 10, 1923 auf 36 Jahre. 75 000 Desj. entfallen auf die Bank der Wolgadeutschen,
 25 000 Desj. auf die Russische Agrar A.G. Das zu investierende
Kapital beträgt 1300000 Rbl. we „
Landwirtschaftliche Konzession an die „Prikumer Russ.-Amerik, Ges.
vom 10, 7, 1925, 5.700 Desj. in Terskii-Gebiet, Das zu investierende Kapical
 beträgt 200000 Rbl.
Vertrag Bit Jewish Colonisation-Association Ltd, London vom 23, 1, 1923
über Versorgung der Landarbeitsgenossenschaften. Das zu investierende
Kapital beträgt 1125000 Rhl.

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Konzessionsvertrag mit der Mission von Prof. Nansen vom 16, 7, 1923 auf
fünf Jahre über die Organisation von landwirtschaftlichen Musterbetrieben.
Das zu investierende Kapital beträgt 100000 Rbl. für jeden Betrieb.
d) Wald- und Holzverwertungskonzessionen,
„Mologoless“ vom 12. 9, 1923, auf 25 Jahre, Das zu investierende Kapital
beträgt 8 Mill, Rbl. Konzessionsvertrag mit der deutschen Gesellschaft
für wirtschaftliche Beziehungen mit dem Osten G. m, b. H. — 5 Mill.
Desi, Bereits investiertes Kapital 5 Mill. Rbl,
„Russangloless‘“ (englische Konzession). Vertrag vom 24, 3, 1923 auf
20 Jahre. 1268 000 Desj. an der Nord-Dwina. Grundkapital 1500 000 Rbl.
„Russnowegoless‘“ (englische Konzession). Vertrag vom 3, 7, 1923, auf
20 Jahre, 3 Mill, Desj, am Onega-Fluß, Grundkapital 3000000 Rbl,
‚Russhollandoless‘“ (holländische Konzession). 1.5 Mill, Desi, Grundkapital-
 1 500.000 Rbl, auf 20 Jahre,
Konzessionsvertrag mit der englischen A, G, „Dwinoless“ Ltd, Grundkapital
 1 Mill, Rbl. Vertrag vom 27, 1, 1922,
Konzessionsvertrag mit der finnländischen Firma „Makonen und Saraste“
„om 12. 2. 1924 über Holzverwertung im Gebiet der Karelischen Republik,

e) Transport- und Verkehrskonzessionen,
Konzessionsvertrag mit der Deutschen Hamburg-Amerika-Linie über Grünlung
 einer deutsch-russischen Lager- und Transport-Gesellschaft (Derutra).
Vertrag vom 3. 7, 1923,
Zonzessionsvertrag mit der deutschen Firma Aero-Union über Gründung
ler gemischten Gesellschaft „Deruluft“ zur Einrichtung von Luftverkehrs-‘inien
 Moskau-Königsberg. Vertrag vom 20, 5, 1922,
&amp;lt;onzessionsvertrag über Gründung der russisch-kanadischen Passagier-\gentur
 für Personenverkehr zwischen der UdSSR, und Kanada, Vertrag
‚om 9. 10. 1923. Grundkapital: 1200 000 Rbl,
&amp;lt;onzessionsvertrag mit der englischen Firma Indo-europäische Telegrafen-3esellschaft
 vom 12. 4. 1922 auf 33 Jahre. Telegraphische Verbindung
ıach Persien,
Zonzessionsvertrag mit der dänischen Firma „Nordische Telegraphenzesellschaft”
 zur Legung von Untersee-Kabeln vom 24. 7. 1921 auf 25 Jahre
/erbindung zwischen Skandinavien, Japan und China,
&amp;lt;onzessionsvertrag zwischen der italienischen Gesellschaft „Kosulitsch”
ınd „Russflot“ über den Verkauf von Fahrkarten. Vertrag vom 30, 8, 1924,
Konzessionsvertrag auf 20 Jahre mit der deutschen Gesellschaft „Junkers“
iber die Herstellung von Flugzeugen und Luftverkehr nach Persien, Vertrag
 vom 29, 1. 1923, Das zu investierende Kapital beträgt 1 Mill. Rbl,
Konzessionsvertrag vom 2. 7. 1925 mit den französischen Schiffahrtsgesellschaften
 über Verkauf von Schiffahrtskarten.

A Handels- und gemischte Gesellschaften.

53.

34

35.

6

57

Konzessionsvertrag mit dem deutschen Konzern Otto Wolff über Gründung
 einer gemischten Gesellschaft „Rusgertorg‘, Vertrag vom 20, 10.
1922. Grundkapital: 300000 Rbl. Der ausländische Gesellschafter ist bereits
 ausgeschieden,
Konzessionsvertrag vom 20. 3, 1923 mit der deutschen Firma Robert Wönkıaus
 über Gründung einer gemischten Gesellschaft zur Organisation des
Waren-Transitverkehrs zwischen Deutschland und Persien, Kapital:
350000 M. („Rustransit”).
Xonzessionsvertrag mit der englischen Firma ‚Union‘ über KEierexport.
Vertrag vom 28, 7. 1925 auf 3 Jahre,
&amp;lt;onzessionsvertrag mit der deutschen Firma „Wostwag”, Westeuropäische
Mo reneustauscheCespllschalt, vom 19, 5, 1924 über Ein- und Ausfuhr von
aren.
KXonzessionsvertrag mit der deutschen Firma Ruben &amp;amp; Bielefeld vom
30. 10. 1923 über Beschaffung und Export von Fischschuppen.

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        8,

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tonzessiunsvertrag mit der englischen Firma „Union“ über Export von
)ärmen, „ .
onzessionsvertrag mit der deutschen Firma Gebr. Seylerth ‚über Eierfi
 i i Gesellschaft „Eggexport”, Vertrag
’xport, Gründung einer gemischten Ges art
7om 2, 10, 1923, Grundkapital: 300 000 Rbl., davon bringt Sevferth 150 000
kubel ein. “
Conzessionsvertrag über Gründung der gemischten Gesellschaft a
ür Ein- und Ausfuhr. Grundkapital: 500 000 Rbl. ‚Vertrag vom 20, 1, 1925,
&amp;lt;onzessionsvertrag mit der englischen Firma „Union‘ zur Gründung einer
iemischten Gesellschaft mit dem „Gostorg‘“ {für Butterexport. Vertrag
’om 1, 7, 1924, e 2 üb x u 7
Xonzessionsvertrag mit der engilschen Firma „Union“ über Gründung A
jemischten Gesellschaft mit dem „Chleboprodukt“ für Wild- und Geflügel.
»eschaffung, Investiertes Kapital 1 200 000 Rbl. Vertrag vom 8, Te T
Conzessionsvertrag über Gründung der gemischten Gesellschaft „Turkcholk“
 vom 28. 8, 1923, für Beschaffung von Rohstoffen zur Herstellung von
Seide. Grundkapital: 3 000 000 Rbl, . ; “nisch
onzessionsvertrag über Gründung einer gemischten, russisch-dänischen
vesellschaft, „Sibiko“, für Beschaffung und Ausfuhr von Butter, Vertrag
-om 13. 11. 1924, , .
Conzessionsvertrag über Gründung der gemischten, russisch-polnischen SS
ellschaft „Ruspoltorg“ für Ein- und Ausfuhr, Grundkapital: 1 Mill, Rb
Vertrag vom 16, 12, 1924. . N » 2
Conzessionsvertrag über Gründung der gemischten, russisch-österreichichen
 Gesellschaft „Russawstorg‘ für Ein- und Ausfuhr vom 3, 7. 1923.
irundkapital: 200000 Rbl. . .
Conzessionsvertrag vom 3, 6. 1923 über Gründung der gemischten russischsterreichischen
 Gesellschaft „Ratao“ für Ein. und Ausfuhr, Grundkapital:
;00 000 RbI.,
Conzessionsvertrag vom 13, 5, 1923 über Gründung der russisch-türkischen
Tandelsgesellschaft „Russotürk” für Ein- und Ausfuhr von verschiedenen
Varen überwiegend türkischer Herkunft, Grundkapital: 400000 RblL
&amp;lt;onzessionsvertrag vom 22, 7, 1924 über Gründung der Gesellschaft ‚Perasneft”
 über Ausfuhr von Naphtaprodukten mach Persien. Grundkapital:
000000 Rbl. Die ausländische Gruppe bringt 850 000 RblI. ein,
&amp;lt;onzessionsvertrag vom 2. 9. 1924 über Gründung der Gesellschaft „Russjerssachar”
 für Ausfuhr von Zucker nach Persien, Grundkapital: 500 000
zubel. Die ausländische Gruppe bringt 87 500 RblI. ein.
Conzessionsvertrag vom 3. 9, 1925 mit der deutschen Firma „Internationale
Varen-Austausch A, G,” über Eierexport, Dauer 3 Jahre.
Conzessionsvertrag vom 28, 8, 1923 (1924) auf 10 Jahre über Gründung der
vSSSch-englischen Pelz-Export-Gesellschaft „Rasso”. Grundkapital:

g) Verschiedene Konzession.

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. 7 a y . 46 ar ht
Xonzessionsvertrag mit der norwegischen Firma „Winge‘“ über Jagdrec!
ınd Fischerei im Norden der UdSSR. Vertrag vom 13, 5, 1924. Bereits
'iquidiert (Vertrag abgelaufen). . Be ;
Konzessionsvertrag vom 22, 5, 1923 mit dem norwegischen Bürger Cristen-;on
 über das Recht auf Walfischjagd, | hiffahrt
Konzessionsvertrag mit der norwegischen Firma „Aalesunder Sc Bd Be.
und über Seetierfang und -verwertung, Vertrag vom 16, 12. 1924 Be.
reits liquidiert. . EC
Konzessionsvertrag vom 31, 7, 1923 auf fünf Jahre mit der ba sschen
allgemeinen Gesellschaft für Radiotelegraphie zur Hebung der Techni
der Radiotelegraphie in der UdSSR, , ,
Konzessionsvertrag vom 7, 7, 1925 mit der englischen Firma G, M, Truss
&amp;amp; Co., Ltd, Schweinefleischräucherei und Fleischexport, . Resch
Konzessionsvertrag vom 28, 9, 1925 mit der deutschen Firma A. Resc
äber Export von landwirtschaftlichen Abfällen, n
Xonzessionsvertrag vom 12, 7, 1925 mit dem Verbande der deutschen Hoch-;eefischerei
 in Bremen über Hochseefischerei im Norden der UdSSR.
        <pb n="73" />
        h) Lizenzverträge.
Lizenzvertrag vom 15, 1. 1925 der A, G. Fritz Neumeyer mit dem Leningrader
 Staatlichen Maschinenbau-Trust über Ausrüstung von hydraulischen
Stationen mit Wasserturbinen. Vertragsdauer fünf Jahre,
Lizenzvertrag vom 3, 3. 1925 zwischen der Maschinenfabrik Augsburg-Nürnberg,
 A.-G., Augsburg, und den Staatlichen Vereinigten Maschinen-Iabriken
 Moskau (Gomsy) über Dieselmotore, Vertragsdauer zehn Jahre.

80.

31.

Il. Binnenhandel.

1. Formen des Handels,
Die Handelstätigkeit in der UdSSR. verläuft in Form des staatlichen,
genossenschaftlichen und privaten Handels, Im Gegensatz zur Industrie
ist die Bedeutung der privaten Beteiligungen am Handel viel größer.
A, .Der staatliche Handel,

Der staatliche Handel wird ausgeübt von: 1. verschiedenen Industrieorganisationen
 durch Verkauf der Produktion und Beschaffung von Rohstoffen;
 2. besonderen Handelsorganisationen mit Groß- und Kleinhandelsfunktionen,
 sowohl speziellen wie allgemeinen Charakters zum
Zwecke der Versorgung der Bevölkerung und der Industrie mit landwirtschaftlichen
 und industriellen Erzeugnissen,
Zu den ersteren gehören die Handelsabteilungen der Trusts (sowie
alle ihnen gleichgestellten Unternehmungen). Die Tätigkeit dieser Organe
 ist auf die selbsterzeugten Produkte und die für ihre Produktion erforderlichen
 Rohstoffe beschränkt. In diesen Schranken ist die Handelstätigkeit
 der Trusts frei, Der Handel einzelner Trusts. besonders in der
Textilindustrie, ist sehr ausgedehnt.
Unter Punkt 1. fallen auch die Syndikate, d. h, die Vereinigungen
gleichartiger Trusts ausschließlich zu Handelszwecken, Die Handelsfunktionen
 der Syndikate erstrecken sich, nach den vom Obersten Volkswirtschaftsrat
 bestätigten Bestimmungen, auf Beschaffung von Bestellungen,
 Verteilung derselben auf die einzelnen Trusts, Festsetzung der
Höchstpreise, Gründung von Vertriebsorganisationen für die Industrieprodukte,
 Zuweisung der Verkaufsbezirke an die einzelnen Industrieunternehmungen,
 Beschaffung und Ankauf von Grundrohstoffen und
Hilfsmaterialien, technischen 'Ausrüstungsgegenständen sowie Nahrungsmitteln
 auf Anordnung der Teilhaber-Trusts, Organisation der Einfuhr
der wichtigsten Materialien, Mitwirkung bei Aufstellung der Produktionspläne
 und Feststellung der Qualität und der Assortiments der Waren.
An zweiter Stelle kommen in Betracht die den Trusts und Syndikaten
bei- oder untergeordneten besonderen Handelsorganisationen, Ihre Aufgabe
 besteht im Vertrieb der Produkte der staatlichen Industrie oder in
der Warenversorgung der Industrie bzw. der Bevölkerung.

B. Der genossenschaitliche Handel,
Der genossenschaiftliche Handel wird in der Hauptsache von den Konsumgenossenschaften
 sowie von den landwirtschaftlichen und Produktivgenossenschaften
 betrieben. Das Zentralorgan der Konsumgenossen-2
        <pb n="74" />
        schaften ist der Zentralverband der Konsumgenossenschaften der Sowjetunion
 (Zentrosojus), der die lokalen Verbände vereinigt, Die Genossenschaften
 haben ferner das Recht, Unternehmungen zur Gewinnung
und Verteilung von Produkten zu gründen, Der „Zentrosojus umlaßt
 98 lokale Konsumverbände, über 25000 einzelne Konsumvereine
mit mehr als 35000 Läden, Die Umsätze des Zentrosojus spielen in dem
Gesamtwarenumsatz der Republik eine gewaltige Rolle. Neben den Aufgaben
 des Binnenhandels widmet sich der Zentrosojus in großem Umfange
auch dem Außenhandel. ,
Das Zentralorgan der landwirtschaftlichen Genossenschaften ist der
Verband der landwirtschaftlichen Genossenschaften der UdSSR. (Selskosojus)
 mit seinen im Herbst 1921 gegründeten selbständigen Tochterorganisationen:
 dem Zentralgenossenschaftsverband der Flachs- und Hanf-Produzenten
 (Lnozentr), dem Zentralverband der Kartoffelgenossenschaften
 (Sojus Kartoffel), dem Holzgenossenschaftsverband (Wsekoless)
 und dem Zentralverband der Molkereigenossenschaften (Maslozentr).
 Die Aufgabe dieser Genossenschaften ist: gemeinsame Betreibung
 der Landwirtschaft, Beschaffung der erforderlichen Maschinen,
Sämereien und sonstigen Materialien und Vertrieb landwirtschaftlicher
Erzeugnisse, .
Das Zentralorgan der Produktivgenossenschaften ist der Verband
der Produktivgenossenschaften der UdSSR. (Wsekopromsojus), der 142
Heimarbeitervereinigungen und über 3000 verschiedene Artels (Lederund
 Schuhwaren, Metallprodukte, Textilien, Holzbearbeitung usw.) mit
über 170 000 Mitgliedern umfaßt. Die Aufgabe des Verbandes besteht in
der Beschaffung von Werkzeugen und Materialien für seine Mitglieder
und im Vertrieb ihrer Erzeugnisse auf dem Innen- und Außenmarkt.
Daneben bestehen noch: Arbeiter-, Heeres- und Marinegenossenschalften.

C. Der private Handel,
Der private Handel kann sich mit allen Waren befassen, ausschließlich
der auf Grund des Zivilkodex dem Verkehr entzogenen, Das sind nach
Art. 23: Waffen, Sprengstoffe, Militärausrüstungen, Flugzeuge, Telephonund
 Funkgerät, annullierte Wertpapiere, Spirituosen unzulässiger Stärke
und starkwirkende Gifte, Staatlich monopolisiert sind ferner: Santonin,
Zitwersamen, Spiritus, Filme. Einzelne Zweige des Privathandels be-A
 besonderer Genehmigung: so der Verkauf von Büchern und Jagdwaffen,

Abgesehen von diesen Einschränkungen ist der private Groß- und
Kleinhandel in der UdSSR. frei, unterliegt aber, wie auch der staatliche
und genossenschaftliche den allgemeinen Bestimmungen des bürgerlichen
Rechts und den regulierenden Maßnahmen der Staatsgewalt.

2. Organisationen zur Förderung des Handels,
A, Warenbörsen,
, Warenbörsen bestehen nach Daten vom 1. April 1924 in 101 verschiedenen
 Städten der UdSSR. Gemäß der vom ‚Rat für Arbeit und
Verteidigsung am 23. August 1923 bestätigten Verordnung ist ihre Auf.
        <pb n="75" />
        gabe: Feststellung des Angebots und der Nachfrage, Feststellung und
Registrierung der Börsen- und Marktpreise, Erleichterung und Regelung
des Warenumsatzes und aller damit verbundenen Handelsgeschäfte, Sie
arbeiten auf Grund von Satzungen, die vom Rat für Arbeit und Verteidigung
 bestätigt werden. Börsenorgane sind: die allgemeine Versammlung
 der Mitglieder, der Börsenausschuß und die Revisionskommission.
Börsenmitglieder können werden: a) Staatliche Behörden, mit Handelsund
 Produktionsbefugnis, staatliche Handelsunternehmungen und ihre
Vereinigungen; b) Genossenschaften und ihre Verbände sofern sie
im Handel mindestens der 5., in der Industrie der 10. Gewerbesteuerklasse
 angehören; c) private Handels- und Industrieunternehmungen derselben
 Gewerbesteuerklassen, ‚Als Börsenbesucher werden zugelassen
alle Behörden, Unternehmungen und Personen, die eine Empfehlung
eines Börsenbesuchers vorlegen. Der Börsenausschuß wird von der allgemeinen
 Mitgliederversammlung gewählt; dem Volkskommissariat für
Handel steht es zu, für jede Börse die Anzahl seiner Mitglieder,
die auf die Vertreter des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten
Handels entfallen, zu bestimmen,
Die Börsenverwaltungen haben das Recht, Börsenversammlungen zu
veranstalten; Börsenangestellte (Makler, Notare, Alıktionatoren usw.) zu
ernennen und abzusetzen; besondere Kommissionen {für Kotierung, Expertise,
 Schlichtungsangelegenheiten usw.), Beratungs- und Auskunftsbureaus
 zu gründen; Regeln für den Börsenhandel aufzustellen; an das
Volkskomissariat Eingaben zu richten; Gebühren für den Besuch von
Börsenversammlungen sowie für die Benutzung von Ständen festzusetzen
und zu erheben; Börsenangestellten für Übertretung der Satzungen und
Vorschriften Strafen aufzuerlegen; die Registrierung der Handelsgeschäfte,
 die außerhalb der Börse zwischen den wirtschaftlichen staatlichen
 Organisationen und Privatunternehmungen getätigt werden; Eintritts-
 und Mitgliederbeiträge festzusetzen, sowie Abgaben für abgeschlossene
 Börsengeschäfte zu erheben; Börsenbulletins, Hand- und Nachschlagebücher
 herauszugeben,
Alle Ausgaben der Warenbörsen sind aus eigenen Mitteln zu bestreiten,
 Die Warenbörsen sind als gemeinnützige Anstalten anerkannt:
sie sind nicht Organe der Staatsgewalt, sondern, Selbstverwaltungskörper
Ihre Tätigkeit ist eine vermittelnde, nicht geschäftliche. Die Mitgliedschaft
 ist freiwillig. Ausländische Firmen mit Handelserlaubnis in Rußland
 können auf Grund der Verfügung des Rates der Volkskommissare
und des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, vom 12, April 1923 ungehindert
 an den Börsen handeln und unter denselben Bestimmungen
wie die russischen Industrie- und Handelsunternehmungen die Mitgliedschaft
 an den Börsen und Handelskammern erwerben. Alle Trusts, sowohl
 die dem Obersten Volkswirtschaftsrat und Industriebureaus als
auch die den lokalen Behörden unterstellten, müssen der lokalen Warenbörse
 angehören; erstere können auch Mitglieder der Fondsbörse sein,
Die Vermittlung der Geschäfte an den Warenbörsen erfolgt ausschließlich
 durch Börsenmakler; jede private Vermittlung ist unstatthaft.
 Die von der Kotierungskommission festgesetzten Preise für Waren,
die den Gegenstand des lokalen Handels bilden, sind im Börsenbulletin
        <pb n="76" />
        spätestens am folgenden Tage zu veröffentlichen, Diese Preise sind
nur ‘Richtpreise und für die staatlichen Organisationen nicht verbindlich.
Zur Regelung des Angebotes und der Nachfrage, sowie des Warenumsatzes,
 erlassen die Warenbörsen besondere Vorschriften für den
Börsenhandel, sowohl allgemeiner Art als auch für einzelne
Warengattungen: so für den Handel mit Getreide, Vieh, Fleischwaren,
 Baumwolle u, a. Gestattet sind Abschlüsse zwischen Mitgliedern
verschiedener Börsen und zwischen ständigen und einmaligen Besuchern,
Neben reinen Handelsgeschäften können an der Börse auch Speditionsund
 Transportgeschäfte zum Abschluß gebracht werden, falls für die belreffende
 Beförderungsart keine bestimmten Tarife bestehen (so z. B.
auf Landstraßen oder Binnenwasserstraßen]).

B. Handelskammern,
Die Handelskammern sind in Rußland, wie vor dem Kriege, so auch
heute wenig verbreitet, Sie wurden zur Förderung der Außenhandelsbeziehungen
 gegründet (Russisch-Englische, Amerikanische Hındelskammer
 usw.) und bestanden aus Vertretern der beteiligten Länder,
In den letzten zwei Jahren sind in der UdSSR, einige Handelskammern
 nach europäisehem Muster eröffnet worden, Es bestehen zur
Zeit folgende Handelskammern, deren Zahl sich jedoch in der nächsten
Zukunft vergrößern wird: die Handelskammer des Nord-West-Gebietes
in Leningrad, die Russisch-Östliche in Moskau, die Russisch-Estnische in
Moskau, die Russich-Asiatische in Moskau, die Handelskammer
Aserbeidshans in Baku und die des Küstengebietes in Wladiwostok; die
beiden letzteren widmen sich insbesondere dem Handelsverkehr mit Persien
 bzw. Japan,
Die Handelskammer des Nord-West-Gebietes‘ ist in Leningrad am
11. November 1922 gegründet worden; ihre Statuten wurden seinerzeit
von der Innenhandelskommission *) des Rates für Arbeit und Verteidigung
 genehmigt; sie ist eine gemeinnützige Anstalt, ausgestattet mit
den Rechten einer juristischen Person und dem Volkskommissariat für
Handel unterstellt. Mitglieder der Kammer können sein: staatliche Behörden
 und Unternehmungen, Genossenschaften und private Handelsund
 Industrieunternehmungen. Ausländische Handels- und Industrie-Ärmen
 mit Handelserlaubnis werden als Mitglieder mit beratender
Stimme aufgenommen,
„.. Die Verwaltung der Handelskammer liegt in den Händen des Präsidiums,
 dessen 5 Mitglieder von der Generalversammlung gewählt und
vom Wirtschaftsrat des Nord-West-Gebietes (Sewsapekoso) bestätigt
werden,
Die Aufgabe der Kammer ist: Förderung des Handelsverkehrs in dem
für sie in Frage kommenden Gebiete und mit dem Auslande, Regelung des
Warenumsatzes, Vertretung der Interessen der Industrie und des Handels
des Nord-West-Gebiets.

* na: Ed “ j kommissariat für
) Die Kommission für Innenhandel wurde in ‚das Volks ı
Innenhandel umgewandelt, das wiederum laut Verfügung vom Wi a U ee
dem Volkskommissariat für Außenhandel zusammengelegt worden is 9
kommissariat für Handel

an
        <pb n="77" />
        Die Handelskammer zerfällt in folgende Abteilungen: a) Binnenhandel,
 b) Außenhandel, c) Rechtsabteilung, d) Informationsabteilung,
e) Redaktion und Verlag, Ferner bestehen folgende Organe: 1, Arbitragekommission,
 2. Büro der vereidigten Warenprüfer, 3, Institut der verantwortlichen
 Buchhalter, 4. Büro der vereidigten Wiege- und Meßbeamten,
5, Flachsbüro, 6. Auskunfts- und Kreditbüro. 7. Sachverständigenbüro,
8. Warenmuseum,
Die Außenhandelsabteilung bearbeitet die mit der Ein- und Ausfuhr
zusammenhängenden Fragen, sammelt Berichte über den Vorrat an
Ausfuhrwaren in der Republik und über den Bedarf an Einfuhrwaren,
registriert die Ein- und Ausfuhrfirmen, beantwortet Anfragen ihrer ausländischen
 Korrespondenten über die Bestimmungen für Handel und Industrie,
 sowie über die allgemeine wirtschaftliche Lage in Rußland (eine
derartige Verbindung besteht mit Handelskammern und anderen Organisationen
 in Deutschland, England, den Vereinigten Staaten usw.), sammelt
 ‚Material für Handelsverträge, trifft Vorbereitungen zur Teilnahme
an ausländischen Messen durch Information der interessierten Kreise,
sorgt für Zustellung der auszustellenden Muster und vertritt auf den
Messen die ‚Aussteller.
Die Informationsabteilung sammelt alles Material über Handel, Industrie,
 Finanzen u. dgl. und gibt Auskunft über einzelne Unternehmungen.
 Preise, Kurse, Unkosten und über die Marktlage,
Die Redaktions- und Verlagsabteilung gibt den „Handels- und Industriekurier”
 heraus, in dem die Bulletins der Leningrader und anderer
Börsen und die Preise der wichtigsten Waren im In- und Ausland veröffentlicht
 werden, sowie verschiedene Handbücher über Tarife, Steuern.
Währungsfragen und dergleichen,
Die Handelskammer für den Osten, deren Statut durch Verfügung
des Rates für Arbeit und Verteidigung vom 15. Februar 1923 bestätigt
wurde, dient der wirtschaftlichen Annäherung in Handel und Industrie
zwischen Sowjetrußland und den Ländern des Ostens.
Die Handelskammer für den Osten unterstand früher, wie schon
gesagt, der Kommission für Innenhandel beim Rat für Arbeit
und Verteidigung. Sie vertritt die Interessen des Osthandels der
Sowjetunion gegenüber den Regierungsorganen, Gesellschaften
und Privatunternehmungen und nimmt an allen Beratungen,
Konferenzen und Kommissionen teil, die sich mit der Regelung
 und Belebung des Handels zwischen Sowjetrußland und dem
Osten beschäftigen. In engster Verbindung mit dem Vertreter der Handelskammer
 werden die entsprechenden Handelsverträge, Konventionen
und Eisenbahntarife, ferner die Fragen der Handelsschiffahrt usw. bearbeitet.
 Die Handelskammer beteiligt sich an der Gründung besonderer
Gesellschaften für Export und Import im Verkehr mit den östlichen
Ländern und organisiert Warenausstellungen. Zu den Aufgaben der
Kammer gehört auch die Bildung von Sachverständigenkörperschaften
zur Begutachtung von Qualität, Menge und Herkunft der Waren, die Festsetzung
 von Normen, die sich auf Sortierung, Reinheit, zulässige Beimischungen,
 auf Art und Umfang der Tara, auf Lieferbestimmungen und
Preisfestsetzungen beziehen, Schließlich übernimmt die Handelskammer
        <pb n="78" />
        die Sammlung, Bearbeitung und Verbreitung des gesamten Materials
über Markt- und Preisverhältnisse, Usancen und Gesetze, die im Handel
und in der Industrie der Ostländer gelten.
An der Spitze der Handelskammer steht ein Ausschuß aus 15 gewählten
 Mitgliedern und drei behördlichen Vertretern, und zwar einem
Vertreter des Volkskommissariats für Auswärtiges und zwei Vertretern
des vereinigten Volkskommissariats für Handel, während die laufenden
Geschäfte durch eine besondere Verwaltung geführt werden. Als aktive
Mitglieder der Kammer werden staatliche Organe und Unternehmungen,
Genossenschaften, Privatunternehmungen und -personen aufgenommen.

C. Messen,

a) Die wichtigsten Messen der UdSSR,
Die wichtigsten Messen der UdSSR. sind: die Nishni-Nowgoroder
Messe vom 1. August bis 15. September, die Charkower (Kreschtschenskaja)
 Messe (19. Januar bis 15. Februar], die Kiewer Kontraktmesse
 (1, Februar bis 15. März], die Bakuer Messe ‚(Mai-Juni) und die
Swerdlowsker (früher Jekaterinburger) Messe (im Dezember), Den wichtigsten
 Platz nimmt unter ihnen die Nishni-Nowgoroder
Messe ein. In ihre Einflußsphäre gehören alle Gebiete der Union; auch
ist sie der Mittelpunkt des Handels mit Persien, der Türkei, Afghanistan
und Westchina, Besonders groß ist ihre Bedeutung als Austauschmarkt
für die Erzeugnisse der Schwerindustrie mit den mittleren und primären
Genossenschaften. Auch die Heimindustrie verschafft sich hier einen
Absatz für ihre Erzeugnisse.
Die Hauptleitung der Messe liegt in den Händen des Rates für
Arbeit und Verteidigung; das Territorium der Messe mit allen darauf
befindlichen Gebäuden und Einrichtungen ist Staatseigentum: Einem
Messe-Komitee obliegt die unmittelbare Verwaltung.
Der Gesamtumsatz der Messe belief sich 1925 auf 150 Mill. Rbl.
gegen 76,5 Mill. Rbl. im Vorjahre. 2827 Firmen nahmen an
der Messe teil, gegenüber 2177 Firmen im Jahre 1924, Unter die einzelnen
 Teilnehmer verteilen sich die Umsätze im Jahre 1925 folgendermMaAaben:


Staatsorgane . ,
Genossenschaften .
Gemischte Gesellschaften
Privatpersonen . ..
Ausländische Firmen

Verkäufe
847%
07

A

55%

Einkäufe
En 3%
%
%
‚4%
2 %

Nach der Höhe des Umsatzes standen die Kolonialwaren mit 38,5%
an erster Stelle; dann folgen Metallwaren. und an dritter Stelle
Textilien mit 16,4%.
Kontraktabschlüsse bildeten 52,8% aller Handelsgeschäfte, Musterverkäufe
 17,6% und Barverkäufe 29,6%,
Auf der letzten Messe war eine weitere Zunahme der Handelsbeziehungen
 mit den asiatischen Ländern besonders bemerkbar: 1925
beteiligten sich 476 Firmen aus dem Osten gegenüber 347 Firmen im
        <pb n="79" />
        Jahre 1924, Ihr Gesamtumsatz an Käufen und Verkäufen betrug 1925
14 000 000 Rbl. gegen 7500 000 Rbl. 1924,
Zum erstenmal seit dem Bestehen der Messe wurde 1925 eine
Musterausstellung aller Export- und Importwaren durch den Gostorg
der RSFSR. organisiert. Besonderes Interesse erweckte die Abteilung
der landwirtschaftlichen Maschinen, die in Betrieb vorgeführt wurden.
Eine besondere Abteilung bildeten die Exponate der deutschen Industrie,
 die für den Absatz in der UdSSR. besonders geeignet sind.
Die älteste Messe der Ukraine ist die Kiewer Messe, auch
Kontraktmesse genannt, die mit dem Aufblühen der ukrainischen Wirtschaft
 ständig an Bedeutung zunimmt. Alle am rechten Ufer des
Dnjepr gelegenen Gouvernements liefern zu dieser Messe in großen
Mengen Getreide, Zucker und andere landwirtschaftliche Produkte,
um ihrerseits hier die Fabrikate anderer Gebiete einzukaufen. Kiew
erscheint als natürlicher Vermittler aller dieser Handelsoperationen.
Die Messe ist dem Ukrainischen Volkskommissariat für Innen- und
Außenhandel unterstellt.
In Anbetracht der großen Bedeutung, die die‘ Charkower
Messe in der Vorkriegszeit hatte, wurde sie 1923 wieder ins Leben
gerufen. Ihre Aufgabe besteht darin, den Warenaustausch in Rohstoffen
 und Halbfabrikaten zwischen der ukrainischen Industrie und
der Bauernbevölkerung der Ukraine zu vermitteln. Im Jahre 1925 fand
die Messe zum drittenmal statt. Im Vergleich zur Vorkriegszeit war
ihr Umsatz bedeutend gestiegen; er belief sich im Jahre 1924 bereits
auf 24 Mill, Rbl. gegen 12 Mill. Rbl. in der Vorkriegszeit,
Im Oktober 1922 wurde die Messe in Baku eröffnet. Ihr Zweck
ist die Belebung der Handelsbeziehungen mit Persien. Die oberste
Leitung liegt in den Händen des Transkaukasischen Volkskommissariats
für Innen- und Außenhandel. Zum viertenmal fand die Messe im April
1925 statt. Die Beteiligung der persischen Kaufmannschaft war sehr
rege: ihr Anteil am Umsatz der Waren betrug 30%,
Die Messe in Swerdlowsk (früher Jekaterinburg) ist an die
Stelle der Irbiter Rauchwarenmesse getreten, die jetzt nur örtliche Bedeutung
 hat. Der Gesamtwert der Verkäufe der am 20, Dezember
vorigen Jahres geschlossenen Messe belief sich auf 50,6 Mill, Rbl,,
gegenüber 18 Mill, Rbl. im Vorjahr. Den größten Umsatz erreichten
Metalle. Rohleder. Holzmaterialien. Kolonialwaren und Textilien.

b) Die deutsche Industrie auf Sowjet-Ausstellungen.
Nach zweijähriger Unterbrechung (seit der Landwirtschaftlichen
Ausstellung in Moskau} haben sich im Frühjahr 1925 deutsche Firmen
wieder rege an den Ausstellungen in verschiedenen Städten der Sowjetunion
 beteiligt. Obwohl mit großen Ausgaben verknüpft, bot die Teilnahme
 an diesen Ausstellungen der Industrie Deutschlands insofern
große Vorteile, als sie dadurch eine enge Verbindung mit dem russischen
Markt aufnehmen und ihre neuesten Errungenschaften vorführen, mit
anderen Worten, ein reibungsloses Zusammenarbeiten anbahnen konnte.
Im Mai 1925 wurden in Leningrad anläßlich der Bundeskonferenz
der russischen Röntgeno- und Radiologen zwei medizinische Fachaus-
        <pb n="80" />
        stellungen eröffnet, auf denen 75 deutsche Firmen vertreten waren. Alle
eingeführten Exponate im Werte von ungefähr 800000 Mark wurden
verkauft,
An der Radioausstellung in Moskau im August 1925 nahm die
deutsche Radioindustrie gleichfalls lebhaften Anteil.
Durch die Handelsvertretung der UdSSR, in Deutschland beschickten
 ungefähr 70 deutsche Firmen die Importausstellung des
Gostorg (Staatliche Handelsstelle) auf der Messe in Nishnij-Nowgorod
 (August—September 1925). Auf derselben Messe hatte der Gostorg
einen besonderen Raum für die Vorführung wissenschaftlicher Betriebs-Organisation
 in Deutschland reserviert, Die Ausstellungsgegenstände
wurden später nach Moskau überführt und dort erneut ausgestellt. (Die
Ausstellung in Moskau ist noch geöffnet.)
Am 24, November 1925 wurde in Moskau anläßlich der Bundeskonferenz
 der Zahnärzte eine Odontologische Ausstellung eröffnet.
Die deutsche zahnärztliche Industrie war durch 50 Firmen vertreten.
die Exponate im Werte von 600000 Mark einführten. Sämtliche Exponate
 wurden verkauft,
Etwa 100 deutsche Firmen, darunter eine Anzahl typographischer
Spezialfirmen, haben die Einladung der Handelskammer des Nordwestgebietes
 zur Plakatausstellung am 1. Januar in Leningrad angenommen.
Am 10, Januar 1926 findet in Charkow anläßlich des ukrainischen
therapeutischen Kongresses eine therapeutische Ausstellung statt.
. Am 15, März wird die Ausstellung des Gostorg für die Bauindustrie
in Moskau eröffnet werden, deren Dauer auf zwei Monate festgesetzt ist,
und am 15. April in Tiflis eine internationale landwirtschaftliche Ausstellung
 des Sakgostorg (Transkaukasische Staatliche Handelsstelle).
Im Mai 1926 soll in Leningrad gelegentlich der Röntgenologenkonferenz
 wiederum eine Röntgenologische Ausstellung. veranstaltet
werden,
Außerdem ist eine dauernde Ausstellung von Importwaren der verschiedenen
 Industriezweige in Moskau und anderen Hauptstädten der
Sowjetunion geplant, an der sich die deutschen Firmen ohne Zweifel in
größerem Maßstab beteiligen werden.

3. Institutionen zur Regelung des Handels.

Die oberste Leitung des gesamten wirtschaftlichen Lebens der Republik
 liegt in den Händen des Rates für Arbeit und Verteidigung der
UdSSR. (STO SSSR.). Sein Aufgabenkreis wird in den Bestimmungen
vom 21, August 1923 folgendermaßen umschrieben: „Zur Durchführung
des wirtschaftlichen und: finanziellen Planes der UdSSR., zu dessen An-Passung
 an die tatsächliche wirtschaftliche und politische Lage, und zur
unmittelbaren Leitung der Volkskommissariate der Union auf dem Gebiete
 der Wirtschaft und der Landesverteidigung wird beim Rate der
Kolkskommissare der UdSSR. der Rat für Arbeit und Verteidigung geildet“,

Mit der Regelung des Binnenhandels war das Volkskommissariat für
Binnenhandel betraut, das auf Grund einer Verordnung des Zentralexekutivkomitees
 der UdSSR. vom 9. Mai 1924 errichtet wurde.

ha
        <pb n="81" />
        Am 18. 11.1925 wurde die neue Verordnung des Zentralexekutivkomitees
 und des Rates der Volkskommissare über die Vereinigung der
Volkskommissariate für Außen- und Innenhandel zu einem. einzigen
Volkskommissariat veröffentlicht, wobei die Funktionen und Rechte, die
früher jedem einzelnen der beiden vereinigten Volkskommissariate gemäß
 den früheren Verordnungen zustanden, auf das neu organisierte
Volkskommissariat für Außen- und Innenhandel übergehen.

4. Handelsrechtliche Bestimmungen,
Der Zivilkodex der RSFSR. unterscheidet u. a. folgende handeis-‚echtlichen
 Verträge:

A, Kaufverträge,
(Art, 180—205). Gegenstände des Kaufvertrages können alle Güter
sein, die nicht dem privaten Verkehr entzogen sind (dazu gehört das
nationalisierte und munizipalisierte Vermögen), Der Ankauf von Goldund
 Silbermünzen sowie ausländischer Valuten ist Monopolrecht der
Staatsbank der UdSSR.

B, Darlehnsverträge,
(SS 208—219,) Auf Grund des Darlehnsvertrages übergibt die eine
Partei (Darlehnsgeber) der anderen Partei {Darlehnsnehmer} Geld oder
durch Gattungsmerkmale bestimmte Sachen zu Eigentum und der Darlehnsnehmer
 verpflichtet sich, dem Darlehnsgeber den empfangenen Geldbetrag
 oder eine der zu Darlehn genommenen gleichen Zahl von Sachen
derselben Art und Güte mit oder ohne Zinsen zurückzugeben.
C, Werkverträge,
(SS 220-—235.) Auf Grund des Werkvertrages verpflichtet sich die
eine Partei (der Unternehmer) für eigenes Risiko eine bestimmte Arbeit
auf Bestellung der anderen Partei {des Bestellers) auszuführen, die
letztere dagegen verpflichtet sich, für die Ausführung des Werkes eine
Vergütuns zu zahlen.

Haftung des Unternehmers.
Der Unternehmer ist verpflichtet, alle Maßnahmen für die vollständige
 Unversehrtheit der ihm anvertrauten Sache zu ergreifen; er
trägt die vermögensrechtliche Verantwortung für jedes Versehen, das
den Untergang, den Verlust oder die Beschädigung der bezeichneten
Sache zur Folse gehabt hat.

Folgen der Mangelhaftigkeit des Werkes.
Der Unternehmer ist verpflichtet, die Arbeit entsprechend dem Vertrage
 und ohne solche Mängel abzuliefern, die sie für die vertraglich vorgesehene
 oder übliche Bestimmung ungeeignet machen würden, Das
Vorhandensein der bezeichneten. Mängel oder das Fehlen der bedungenen
 Eigenschaften gibt dem Besteller das Recht zu fordern:
entweder unentgeltliche Verbesserung der Mängel in einer angemessenen
 Frist, insofern eine solche Verbesserung ohne unverhältnismäßige
 Ausgaben möglich ist;
        <pb n="82" />
        2. oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises des Werkes;
3. oder eine Auflösung des Vertrages und Ersatz des erlittenen
Schaden,
Sind die Mängel von geringer Bedeutung, so kann das Gericht auf
Verlangen des Bestellers die Auflösung des Vertrages verweigern, indem
es dem Unternehmer aufgibt, die Mängel zu beseitigen oder den Preis
für das Werk herabsetzt,
Was die staatlichen Werk- und Lieferungsverträge anbelangt, so ist
zu bemerken, daß die Vergebung von Werk- und Lieferungsverträgen
seitens staatlicher Behörden und Unternehmungen, darunter auch solcher,
 die nach den Grundsätzen kaufmännischer Rechnungsführung tätig
sind, und einen Betrag von mehr als 10 000 Goldrubel überschreiten, unbedingt
 im Wege der öffentlichen Submission erfolgen. Verträge, die
über den Betrag von 150000 Goldrubel hinausgehen, sind von dem zuständigen
 Volkskommissar zu bestätigen und Verträge, die von Behörden
geschlossen und die aus dem örtlichen Haushalt finanziert werden, sind
von dem Präsidium des zuständigen Gouvernements- oder Gebietsexekutivkomitees
 zu bestätigen. Der Vorschuß, der bei einem staatlichen
Werk- oder Lieferungsvertrag geleistet werden kann, darf nicht 25% des
Vertragswertes übersteigen,

D. Gesellschaftsverträge,
a) Gewöhnliche Gese Ilschaft, Art. 276—294. Nach dem
Vertrag verpflichten sich zwei oder mehrere Personen, ihre Einlagen zu
vereinigen und zur Erreichung des Wirtschaftszieles gemeinsam zu handeln.
 Die Einlagen können in Geld, Vermögensstücken und in persönlicher
Arbeitsleistung bestehen. Die Größe der Einlagen der einzelnen Gesellschafter
 bestimmt die Vereinbarung. Jeder Gesellschafter haftet für die
gemeinsamen Schulden entsprechend seinem Anteil, falls der Vertrag
nichts anderes vorsieht. Eine gegenseitige Haftung, jeder für alle, wird
nicht vermutet. Vorzeitiger Austritt aus einer für eine bestimmte Zeit
gegründeten Gesellschaft ist nur aus einem wichtigen Anlaß gestattet.
Der Verzicht auf weitere Teilnahme an einer Gesellschaft mit unbe-Schränkter
 Dauer muß rechtzeitig angemeldet werden. Eine Vereinbarung,
 durch die das Recht auf Erklärung des Verzichts auf Teilnahme
an der Gesellschaft aufgehoben oder beschränkt wird, ist nichtig,
b) Volle (offene) Gesellschaft. Art. 295—301. Als solche
wird jede Gesellschaft anerkannt, deren Teilnehmer in Handel oder Industrie
 unter gemeinsamer Firma tätig sind und für die Verpflichtungen
der Gesellschaft mit ihrem ganzen Vermögen haften. Die Firma der Gesellschaft
 muß die Namen der Teilnehmer enthalten und wird durch den
Vertrag bestimmt, Über die Gründung der Gesellschaft müssen die Teilhaber
 eine von ihnen allen unterschriebene Anzeige zur Eintragung der
Gesellschaft in das Register und Bekanntmachung ihrer Gründung an die
örtliche Behörde richten, die das Handelsregister führt. Die Unterschriften
 müssen notariell beglaubigt sein. Derselben Beglaubigung bedarf
 der Gesellschaftsvertrag.
©) Kommanditgesellschaften (Ges. auf Vertrauen). Art.
321—317. Als solche werden angesehen: Gesellschaften, die unter de-
        <pb n="83" />
        meinsamer Firma Handel oder Gewerbe treiben, und deren Gesellschafter
 den Gläubigern gegenüber einesteils mit ihrem gesamten Vermögen
 haften (unbeschränkt haftende Gesellschafter), anderenteils nur
mit dem Betrage ihrer Einlage (Kommanditisten, Einleger). Auf diese
Gesellschaften bezieht sich alles, was über die vollen Gesellschaften bestimmt
 ist, mit der einzigen Ausnahme, daß die Firma die Namen der
Kommanditisten nicht enthält und bei Registrierung die Höhe der
einzelnen Einlagen angegeben wird, Die Kommanditisten haben nicht
das Recht, in die Tätigkeit der unbeschränkt haftenden Gesellschafter
einzugreifen, falls sie nicht zugleich Bevollmächtigte der Gesellschaft
sind, Der Kommanditist haftet ebenfalls unbegrenzt, wenn sein Name
mit seiner Einwilligung in die Firma eingetragen ist und bei Abschlüssen,
die er ohne Vollmacht seiner Gesellschaft tätigt,
d) Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Art,
318—321. Als solche werden angesehen: Gesellschaften, deren Teilnehmer
 unter gemeinsamer Firma Handel oder Gewerbe treiben
und für die Gesellschaft nicht nur mit ihrer Einlage, sondern auch mit
ihrem Vermögen in einem für alle Gesellschafter gleichen Verhältnis zu
ihrer Einlage (z. B. dreifach, fünffach) haften , Im Falle der Zahlungsanfähigkeit
 eines Gesellschafters haften die anderen für ihn entsprechend
ihren Einlagen bis zur Höhe der Haftung des zahlungsunfähigen Gesellschafters,
 Niemand von den Gesellschaftern ist aber dritten Personen
gegenüber verantwortlich außer mit seiner Einlage und seiner auf ein
Vielfaches seiner Einlage beschränkten Haftbarkeit,
e) Aktiengesellschaften (Ges, auf Anteile). Als solche
werden angesehen: Gesellschaften, die unter besonderer Bezeichnung
der Firma gegründet werden, deren Grundkapital in eine bestimmte
Anzahl Teile (Aktien) zerfällt und für deren Verpflichtungen nur das
Vermögen der Gesellschaft einsteht, (Art. 322.) Die Satzung der Aktien.
gesellschaft, die der Regierung zur Bestätigung vorgelegt ist, muß von
mindestens fünf Gründern unterzeichnet sein, und es müssen darin unbedingt
 angegeben sein:
a} Zweck und Geschäfte der Gesellschaft;
b} die Bezeichnung oder Firma der Gesellschaft, die dem Zweck des
Unternehmens entsprechen, und das Wort „Aktiengesellschaft‘
enthalten müssen;
c) der Verwaltungssitz der Gesellschaft;
d) die Dauer, für die die Gesellschaft gegründet ist, falls sie für eine
bestimmte Dauer gegründet ist
2} die Höhe und die Art der Bildung des Grundkapitals, der Nominalwert
 und die Art der Bezahlung der Aktien;
die Verwaltungsorgane der Gesellschaft (Generalversammlung,
Vorstand, Revisionskommission. sowie der Rat, falls ein solcher
von der Satzung vorgesehen ist) und ihre Zuständigkeit;
die Bestimmungen, betreffend die Einberufung der Generalversammlung,
 deren Rechte und das Stimmrecht der Aktionäre;
die Dauer des Geschäftsjahres, die Art der Aufstellung, Prüfung
und Genehmigung der Rechnungslegung und der Bilanz;

n}
        <pb n="84" />
        } das Verfahren der Verteilung der Dividenden und die Schaffung
des Reservekapitals;
k) das Rechenschaftsablegungsverfahren;
) das Verfahren bei Auflösung der Gesellschaft,
{m die Satzung der Gesellschaft können seitens der Gründer auch
andere Bestimmungen aufgenommen werden, die dem Gesetze nicht zuwiderlaufen.

Anmerkung: (hinzugefügt durch Nov. v. 20. 2, 1924 in der Fassung der
Nov. v. 16. 10. 1924). Das Grundkapital darf nicht weniger
als 100 000 Rubel betragen, Der Preis der Aktien darf nicht
weniger als 100 Rubel betragen. Bei der Gründung von
Lombardunternehmungen kommunalen oder gemischten Typs
unter Zuziehung genossenschaftlichen oder privaten Kapitals
 wird der Betrag des Grundkapitals auf mindestens
25000 Rubel festgesetzt mit der Maßgabe, daß der Wert
seiner einzelnen Aktie mindestens 100 Rubel betragen muß.

Anmeldung zum Register,

Stellt die Gründungsgeneralversammlung der Aktionäre die Gesellschaft
 als zustandegekommen dest, so muß der Vorstand unverzüglich je
Anmeldung beim Volkskommissariat für Außen- und Binnenhandel der
UdSSR. und gegebenenfalls auch beim Volkskommissariat für Finanzen
 vornehmen, Die erfolgte Registrierung der Gesellschaft wird in der
Zeitung „Wirtschaftsleben” veröffentlicht,

E. Wechsel,

Der einfache Wechsel muß enthalten: a) Angabe des Ausstellungsörtes
 und der Zeit (Jahr, Monat, Datum); b) Bezeichnung der Verpflich-‘ung
 als Wechsel in der Sprache des Textes; c) die durch keinerlei Belingungen
 und. Klauseln eingeschränkte Verpflichtung des Ausstellers
zur Zahlung des ausgeschriebenen Betrages; d} Benennung der Person,
an die oder auf deren Order die Zahlung erfolgen soll; e} Angabe des
Fälligkeitstages; {Unterschrift des Ausstellers.
Die Tratte hat neben den unter a), b), d), e] und 1) angeführten
Angaben noch zu enthalten: 1. Benennung des Trassaten: 2. eine Aulfiorderung
 an den Trassaten, die Zahlung vorzunehmen; 3, den zu zahlenden
 Betrag in Buchstaben; 4, Bezeichnung des Zahlungsortes oder des
Wohnortes des Trassaten; 5, die Unterschrift des Trassanten.
Die Weitergabe des Wechsels erfolgt auf Grund eines Indossaments
auf der Rückseite des Wechsels, Dieses muß den Namen des Indossanten
 tragen und kann ein Namens- oder Blankoindossament sein.
Im Falle der Nichtzahlung muß der Wechsel vom Inhaber zu Protest
gegeben werden.

F, Patentrecht,
Das Zentral-Exekutivkomitee der UdSSR. hat durch Dekret vom 15, Sep-‚ember
 1924 die Frage des Schutzes von Patenten und gewerblichen Mustern
n der UdSSR. geregelt. .
Das Patentgesetz umfaßt die Erteilung von Erfindungspatenten sowie von
Zeugnissen über das Recht zum ausschließlichen Gebrauch von Mustern und
Warenzeichen für die gesamte UdSSR, beim Patentamt des Obersten Volks-
        <pb n="85" />
        wirtschaftsrates. Patente werden auf neue Erfindungen erteilt, die eine gewerbliche
 Verwertung zulassen, jedoch nicht auf Heil-, Nahrungs- und Genußmittel,
sowie Chemikalien; doch ist die Patentierung neuer Herstellungsmethoden
solcher Erzeugnisse vorgesehen,
Das Recht auf Verleihung des Patents hat der wirkliche Erfinder oder sein
Rechtsnachfolger, der sich als solcher ausweisen kann, Das Gesetz berücksichtigt
 auch die Möglichkeit von Etablissementserfindungen, wenn die Erfindung
 in einem Unternehmen gemacht ist und nicht bestimmten Personen zugeschrieben
 werden kann, wobei bei Erteilung des Patents und bei Bekanntmachung
 neben dem Namen des Patentinhabers auch der Namen des tatsächlichen
 Erfinders veröffentlicht werden muß,
Was die Möglichkeit des Übergangs der Erfindungen von Arbeitern und
Angestellten auf das Unternehmen anbetrifft, so ist zu entscheiden, ob das
Suchen nach Erfindungen in den Kreis der Dienstobliegenheiten des Erfinders
gehört oder nicht, Sollte das Suchen nach Erfindungen zu den Dienstobliegenheiten
 eines Arbeiters bzw, Angestellten gehören, worüber ein schriftliches
Abkommen abgeschlossen sein muß, und die Erfindung selbst nicht über den
Rahmen des von dem Unternehmen erteilten Auftrages hinausgehen, so steht
dem Inhaber des Unternehmens das Recht auf Erlangung eines Patentes zu,
dem Erfinder jedoch das unantastbare Recht auf die Erfindungsehre. Im
anderen Fall behält der Erfinder das Recht auf die Erlangung des Patents auf
seinen eigenen Namen, wobei ein mit dem Inhaber des Unternehmens abgeschlossener
 Vertrag über den Verzicht auf das Recht auf eine zukünftige Er-Ändung
 nichtig ist.
Ausländische Erfinder haben gleichermaßen wie die Bürger der UdSSR. das
Recht auf Verleihung eines Patents, Personen, deren Wohnsitz außerhalb der
UdSSR, liegt, müssen einen Vertreter ernennen, der in der UdSSR. ansässig ist.
Der Patentinhaber hat das alleinige Recht, seine Erfindung in der UdSSR.
auszuführen, zu verkaufen, in den Verkehr zu bringen und sie überhaupt gewerblich
 zu verwerten, Er kann das Patent verkaufen, vererben und dritten
Personen Lizenzen zur Benutzung der Erfindung erteilen. Das Patent wird für
die Dauer von 15 Jahren erteilt; wenn der Inhaber nachweist, daß für die
Ausführung des Patents unüberwindliche Hindernisse bestehen, kann das
Patentamt die Geltungsdauer bis um 5 Jahre verlängern,
Der Patentinhaber ist verpflichtet, die Erfindung in der UdSSR. selbst
oder durch Erteilung von Lizenzen innerhalb 5 Jahren auszuführen, und zwar
so, daß eine gewerbliche Benutzung möglich ist. Bei Nichtausführung in der
angegebenen Frist kann jede interessierte Unternehmung oder Person die Erteilung
 einer Zwangslizenz beantragen. ‚Bei absichtlicher Nichtausführung
wird das Patent zurückgezogen,
Das Patent auf eine Erfindung, die für die Landesverteidigung von Interesse
 ist oder besonders wichtige Bedeutung für das Land hat, kann, falls keine
freiwillige Einigung zustandekommt, durch besondere Verordnung des Rates für
Arbeit und Verteidigung zugunsten des Staates zwangsweise enteignet werden
mit entsprechender Entschädigung des Patent- oder Lizenzinhabers, Zugunsten
einer staatlichen Institution oder eines staatlichen Unternehmens kann gegen
angemessene Entschädigung eine Zwangslizenz entsprechend dem Bedarf der
Institution oder des Unternehmens erteilt werden,
Ein Patent erlischt nach Ablauf seiner Dauer, bei Nichtzahlung der Gebühren,
 bei Verzicht des Inhabers auf seine Rechte, auf Grund einer gerichtlichen
 Entscheidung wegen Nichtausführung des Patents in der vorgeschriebenen
 Frist, Ein Patent wird im gerichtlichen Verfahren für nichtig
erklärt, wenn die Erfindung nicht patentfähig ist, oder wenn der Anmelder
sich nicht als der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger erweist,
Das Patent wird sowohl vom Bürgerlichen als auch vom Strafgesetz
geschützt,
Inhabern von Privilegien und Schutzzeugnissen aus der Zeit vor dem
Sowjetregime, die nicht eingetragen und vom Patentamt der Sowjetregierung
nicht anerkannt sind, gestattet das Gesetz, ein Gesuch um Erteilung eines
neuen Patents einzureichen, vorausgesetzt, daß das Schutzzeugnis oder Privileg
 bis zum 7. September 1917 in Kraft gewesen ist. und daß die erste An-
        <pb n="86" />
        meldung nach dem 1. Januar 1910 erfolgte. Das Gesuch kann nur von dem
wirklichen Erfinder eingereicht werden. Die 15jährige Geltungsdauer wird bei
einer Patenterteilung in diesen Fällen entsprechend der Zeit abgekürzt, die seit
der Erteilung des alten Patents verflossen ist, , ,
Nach dem Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz, das einen integrierenden
 Bestandteil des deutsch-russischen Vertrages vom 12, Oktober 1925
bildet, wurden folgende Bestimmungen vereinbart, die das Wesen der Patente,
die vor dem Kriege angemeldet wurden, regeln, Den Staatsangehörigen der
vertragschließenden Teile, die innerhalb sechs Monaten seit dem Inkrafttreten
dieses Abkommens bereits im Heimatland in der Zeit vom 1, 8. 1914 bis zum
Inkrafttreten dieses Abkommens zum Patent angemeldete Erfindungen im Gebiet
des anderen Teiles patentamtlich schützen wollen, steht das Recht auf die Priorität
 der heimischen Anmeldung zu, mit der Wirkung, daß die Anmeldung
allen inzwischen eingegangenen Anmeldungen vorangeht und durch inzwischen
Cingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht werden kann, Die Rechte
der dritten gutgläubigen Personen bleiben unberührt. Außerdem ist vereinbart,
 daß die Rechte aus Patenten oder Patentanmeldungen, die den Staatsangehörigen
 jeder Partei am 31. 7. 1914 zustanden, mit der ursprünglichen
Priorität und für das Recht der Schutzdauer anerkannt werden, sofern der Berechtigte
 einen dementsprechenden Antrag gemäß den geltenden Vorschriften
bis pn Ablauf von 12 Monaten seit Inkrafttreten dieses Abkommens einreicht,


a) Musterschutz,
Kat Durch das Dekret über gewerbliche Muster wird der Schutz neuer Fabri-Eder
 und Modelle ermöglicht, Das Recht auf ein eingetragenes Muster
ocheten rheber oder dessen Rechtsnachfolger verliehen, und zwar auf eine
Litehzen sc &amp;gt; 10 Jahren. Ein eingetragenes Muster kann Gegenstand von
geschützt Kr ie wird von der bürgerlichen und von der Strafrechtsordnung
wie Staatsangehöner En Seht auf Musterschutz in gleicher Weise
UdSSR. wohnenden. Vertreter N EHE sie müssen dazu einen in der

b) Warenzeichenrecht.
| Den Warenzeichenschutz regelt das Dekret vom 10. November 1922, Da
die Eintragung von Warenzeichen aus der Zeit vor der Revolution durch das
Dekret vom 15, August 1918 unwirksam geworden ist, muß ein Warenzeichen
neu angemeldet und eingetragen werden. Der Warenzeichenschutz wird nur
solchen ausländischen Firmen gewährt, die in. der UdSSR. die bürgerliche
Rechtsfähigkeit besitzen, Durch den Beschluß des Obersten Volkswirtschaftsrates
 und der Volkskommissariate für Handel und Justiz wurden diese
Bestimmungen abgeändert, in dem Sinne, daß anstatt einer Bescheinigung ‚des
Haupt-Konzessions-Komitees über die Zulassung einer ausländischen juristischen
 Person auf dem Gebiete der UdSSR, Handelsgeschäfte zu tätigen, die
Bescheinigung eines kompetenten Zentralorgans des Landes des Antragstellers
darüber zugestellt werden kann, daß die juristischen Personen der UdSSR. das
Recht genießen, Warenzeichen im Lande des Antragstellers zu registrieren,
sr Bescheinigung muß von dem Volkskommissariat für Handel bestätigt
werden,
Nach dem erwähnten Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz ist den
Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, die bis zum 31, 7, 1914
auf Grund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen im Gebiete des
anderen Teils ein Warenzeichen eingetragen oder zur Eintragung an-Semeldet
 hatten und die das Zeichen gemäß den gegenwärtig geltenden Vorschriften
 erneut anmelden, das Recht eingeräumt, sofern die Anmeldung bis
zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
ne ereicht ist, die Priorität der ursprünglichen Anmeldung in Anspruch zu
en,
Wegen Benutzung des Warenzeichens während dieser Zwischenzeit
besteht kein Anspruch auf Schadenersatz,

4
        <pb n="87" />
        IV. Industrie.

Hinsichtlich ihrer Verwaltungsiorm zerfällt die russische Industrie
in vier Gruppen: 1. staatliche Industrie, 2. vom Staate verpachtete In
dustrie, 3, genossenschaftliche Industrie und 4, Privatindustrie.
ı, Die staatliche Industrie,
A, Formen der Organisation.
Die Leitung der staatlichen Industrie befindet sich in den
Händen der zentralen oder örtlichen Verwaltungsorgane. In beiden
Fällen sind die Unternehmungen der staatlichen Industrie zum größten
Teil nach Gruppen, vorwiegend in Trusts vereinigt. Unter Trusts sind die
Vereinigungen von Betriebsgruppen eines bestimmten Industriezweigs
zu verstehen, die zum größten Teil auch territorial miteinander verbunden
 sind.
Die russische staatliche Industrie ist, wie gesagt, vorwiegend in
Trusts vereinigt, deren Rechtsnormen durch das auf den Erfahrungen
der bisherigen Praxis der vertrusteten Staatsindustrie aufgebaute Dekret
vom 10. April 1923 bestimmt sind.
Die Trusts sind zum Teil in Syndikate der Sowjetunion vereinigt,
 die nach den Bestimmungen des IX, Rätekongresses „die Rolle
des Großhandels beim Absatz und Einkauf ausüben und unter Heranziehung
 der örtlichen — vorwiegend der staatlichen und genossenschaftlichen
 — Organe Ortsfilialen gründen.”

B. Die leitenden Organe,

Die allgemeine Verwaltung der staatlichen Industrie befindet sich in
den Händen des Obersten Volkswirtschaftsrats (WSNCH)
der Sowjetunion und seiner Unterorgane in den Bundesrepubliken.
Dem Obersten Volkswirtschaftsrat sind die Zentralen Volkswirtschaftsräte‘)
 in den einzelnen Republiken und der für den Staat wichtigste
 Teil der Großindustrie unmittelbar unterstellt, wobei er sich auf
lie ihm angegliederten „Zentrale Wirtschaftsverwaltung'‘ (GEU) und
die „Zentralverwaltung der staatlichen Industrie‘“ (ZUG-Prom)””) stützt.
Die Obliegenheiten der „Zentralen Wirtschaftsverwaltung” bestehen
in folgendem: Regelung der Tätigkeit der Zentralen Volkswirtschaftsräte
 in den Bundesrepubliken; Kontrolle der staatlichen Industrie (mit

*) In der Bundesrepublik RSFSR. — Oberster Volkswirtschaftsrat der
RSFSR.
“*) Von den früheren Hauptverwaltungen der einzelnen Industriezweige
(Glawki) ‚sind im Obersten Volkswirtschaftsrat nur noch der „Glawmetall‘‘
(Hauptverwaltung für Metall} und die „Hauptverwaltung der Kriegsindustrie”
vertreten.
        <pb n="88" />
        Ausnahme der weiter unten erwähnten Industriegruppen, die unter der
Leitung der „Zentralverwaltung der staatlichen Industrie stehen), der
genossenschaftlichen und der Privatindustrie; Ausarbeitung von Gesetzentwürfen
 für die Industrie; Behandlung allgemeiner Fragen der
industriellen Politik; Aufstellung des gesamten Produktionsprogramms,
das durch die Staatliche Planwirtschaftskommission dem Rat für Arbeit
und Verteidigung zur Bestätigung vorgelegt wird, sowie des Industriebudgets
 für die gesamte Sowjetunion; Regelung der Tätigkeit der Synlikate
 und sonstiger Vereinigungen der gesamten Industrie der Union;
Verwaltung der Ämter für industrielle Statistik; Ausarbeitung von
Maßnahmen zur Rationalisierung der Produktion; Verteilung der Be-;riebe
 auf die einzelnen Bezirke usw.
Die „Zentralverwaltung der staatlichen Industrie” übt folgende
Funktionen aus: Verwaltung der Industrieunternehmungen. und -Institutionen
 (mit Ausnahme der Betriebe für militärische Lieferungen und
der Metallindustrie, die beide je eine eigene Hauptverwaltung mit denselben
 Befugnissen besitzen)'), deren Bedeutung sich auf die gesamte
Sowjetunion erstreckt; Verwaltung des vom Obersten Volkswirtschaftsrat
 der UdSSR. in Industrie-, Handels- und Kreditunternehmungen
"Aktiengesellschaften, Syndikäten usw.) investierten Kapitals,
Die ihr unterstellten industriellen Unternehmungen leitet die „Zentralverwaltung
 der staatlichen Industrie‘ mit Hilfe eines Kollegiums von
nn sktoren („Direktorium“), dessen Mitglieder je eine Trustgruppe verwalten,

Der Direktor muß über die Tätigkeit der Trusts genau unterrichtet
sein, Zu seinen Obliegenheiten gehört auch die Berichterstattung über
prinzipielle Fragen, die mit der Tätigkeit der betreffenden Trusts verknüpft
 sind, sowie selbständige Entschließung in allen anderen Fragen.
_. Dem „Direktorium“ stehen folgende Hilfsorgane zur Verfügung: die
Filialen der „Zentralverwaltung der staatlichen Industrie‘, die Finanzand
 Budgetkommission und die Hauptbuchhalterei, denen die Ausarbeitung
 der Finanz- und Budgetpläne, sowie die Aufstellung der Bilanzen
der Trusts obliegt,
Die Zentralen Volkswirtschaftsräte in ‚den einzelnen Republiken
weichen infolge der wirtschaftlichen und lokalen Eigenart der betrefenden
 Bundesstaaten von der Struktur des Obersten Volkswirtschaftsrats
 der Sowjetunion in gewissen Punkten ab. Am nächsten stehen ihm
der Oberste Volkswirtschaftsrat der RSFSR., dessen organisatorischer
Aufbau jedoch bedeutend einfacher ist, sowie die Zentralen Volkswirtschaftsräte
 der Ukrainischen, Transkaukasischen, Kirgisischen und Weiß-“ussischen
 Sowjetrepubliken, in denen natürlich die nationale Frage und
lie rein lokalen Verhältnisse von großem Einfluß sind. Dasselbe gilt
von den den Volkswirtschaftsräten gleichgearteten Organen,
Die Verordnung über die Verwaltung von Betrieben, die für die Gesamtunion
 von besonderer Bedeutung sind, bestimmt, daß der’ Oberste
Volkswirtschaftsrat gegenüber diesen Unternehmungen die Rechte und

") Siehe Dekret des Zentral-Exekutivkomitees und des Rates der Volks-&amp;lt;ommissare
 vom 12. Juni 1925.
        <pb n="89" />
        Pflichten genießt, die in den „Verordnungen über. die auf kautmännischer
 Grundlage aufgezogenen staatlichen Industrieunternehmungen
{Trusts)‘‘ vorgesehen sind,
Die Bezirksorgane des Obersten Volkswirtschaftsratsder
 RSFSR. (Prombür o) sind die Vollzugsorgane
des Obersten Volkswirtschaftsrates der UdSSR. in den einzelnen Gebieten.
 Sie verwalten folgende Unternehmungen: 1. auf Grund einer
Vollmacht des Obersten Volkswirtschaftsrates der Sowjetunion ihnen
unterstellte; 2. solche, deren Leitung ihnen auf Grund einer Vollmacht
des Obersten Volkswirtschaftsrates übertragen ist; 3. ihnen in den verschiedenen
 Gouvernements unterstellte oder für das betreffende Gebiet
besonders wichtige Unternehmungen,
Die örtlichen Organe der Zentralen Volkswirtschaftsräte
 der Bundesrepubliken (Gubsownarchosi)
 haben laut Dekret vom 3. November 1923 ihre selbständige
 Rolle eingebüßt und bilden zusammen mit den Kommunalabteilungen
 der Gouvernementsräte lokale Wirtschaftsabteilungen. Nur in
den Gebieten mit stark entwickelter Industrie haben sie ihre frühere
Bedeutung beibehalten. Die überwiegende Zahl der örtlichen Organe der
Zentralen Volkswirtschaftsräte wurden auf Grund der oben genannten
Verordnung aufgelöst,
Die lokalen Wirtschaftsabteilungen verwalten die ihnen unterstellte
örtliche Industrie mit Hilfe besonderer Unterabteilungen für Industrie
und Handel, In ihrer Tätigkeit sind sie dem Obersten Volkswirtschaftsrat
 der Union untergeordnet, in dessen Händen die Leitung der
Planwirtschaft ruht.

C. Die Trustgesetzgebung.
Die Trusts und einzelne selbständige Unternehmungen,
 die unter der Leitung der Zentralorgane stehen,
üben ihre Tätigkeit aus auf Grund der „Verordnung über die
auf kaufmännischer Grundlage betriebenen staatlichen industriellen
Unternehmungen (Trusts)” vom 10, Mai 1923. Laut diesem Dekret gelten
als „staatliche Trusts solche staatliche Industrieunternehmungen, denen
der Staat die selbständige Ausübung ihrer Geschäfte, entsprechend den
für jede von ihnen besonders bestätigten Satzungen, genehmigt hat, und
die sich auf kaufmännischer Gewinn anstrebender Grundlage betätigen”.
Die staatlichen Trusts sind juristische Personen, .
Die Trusts haften nur mit ihrem Eigentum, Die Staatskasse haftet
nicht für die Schulden der Trusts. Die Haftpflicht der Trusts wird jedoch
 durch Art. 22 des Zivilkodex beschränkt, laut welchem nationalisierte.
 Gebäude zur Deckung von Forderungen nicht benutzt werden
können, sowie durch Art. 28 des obengenannten Dekrets, laut welchem
die Veräußerung und Verpfändung der durch Art. 22 nicht berührten
Teile des- Grundkapitals nur mit Genehmigung des Obersten Volkswirtschaftsrates
 erfolgen darf, ;
Was die Finanzierung betrifft, so dürfen die Trusts kurzfristige.
 Anleihen sowohl bei staatlichen als auch bei nichtstaatlichen
Institutionen nach den allgemeinen für Privatpersonen geltenden Vor-
        <pb n="90" />
        schriften aufnehmen. Mit Genehmigung der zulässigen Organe dürfen
die Trusts auch langfristige Anleihen in Form von Obligationen aufnehmen,
 für die aber der Staat keine Verantwortung übernimmt.
Privatpersonen können zur Beteiligung an einem Trust nur nach
seiner Umwandlung in eine Gemische Aktiengesellschaft unter den geltenden
 Bestimmungen herangezogen werden, Beteiligen sich jedoch
Genossenschaften oder (und) Staatsorgane, so müssen die Satzungen
des Trusts entsprechend geändert werden.

2, Verpachtete Industriebetriebe.

Die Bestimmungen des Rates der Volkskommissare vom 5, Juli 121
„Über die Grundlagen der Verpachtung von Industriebetrieben, ie dem
Öbersten Volkswirtschaftsrat unterstellt sind‘, genehmigen die Yerpachtung
 von staatlichen Unternehmungen an Genossenschaften, Verbände
und Privatpersonen. .
Die Pächter haften für das ihnen zur Nutznießung überlassene
Eigentum, Die Auflösung des Vertrages während seiner Gültigkeitsdauer
 kann nur auf gerichtlichem Wege erfolgen, Im Falle von
Zwistigkeiten entscheidet der Volksgerichtshof, ,
Die Genossenschaften und ihre Vereinigungen werden bei der Verpachtung
 von Unternehmungen bevorzugt, Privatpersonen gegenüber
empfiehlt die „Ausführungsbestimmung zur Verordnung ‚ihre frü ere
Tätigkeit und den geschäftlichen Ruf zu berücksichtigen, wobei rn
ehemalige Besitzer oder langjährige Pächter eines bestimmten Betriebes
zugelassen werden können, ,
Die Pachtfrist wird nach dem Werte des zur Verpachtung bestimmten
 Unternehmens und des Umfanges der notwendigen Reparaturen fest-Sesetzt.
 Jedoch ist ein Pachtvertrag über sechs Jahre ohne Genehmi-Sung
 des Obersten Volkswirtschaftsrates nicht zulässig,
Am 1, 6, 1923 waren zirka 5000 Betriebe mit einer Gesamtbelegschaft
 von 75 000 bis 80000 Arbeitern verpachtet.

3. Die genossenschaftliche Industrie.

Gemäß Art. 57 darf in den Unternehmungen der genossenschaft
lichen Organisationen eine beliebige Zahl Arbeiter beschäftigt werden.
Die genossenschaftlichen Organisationen dürfen demnach nicht nur
Klein- und Mittelbetriebe, sondern auch Großbetriebe besitzen.
Die Privatindustrie tritt häufig als gewerbliche Kooperative oder
„Artel“ auf, deren Statuten den betreffenden Stellen zur Bestätigung
vorgelegt werden müssen. Nach den Bestimmungen des Zentralexekutivkomitees
 der UdSSR, vom 17. 6. 1921 dürfen diese Kooperative nicht
mehr als fünf Mitglieder zählen: sie haben das Recht, Mitarbeiter heranzuziehen,
 deren Zahl jedoch nicht mehr als 20% der Mitgliederzahl]
betragen darf, Mit Genehmigung der zuständigen Organe dürfen sie
auch Lohnarbeiter beschäftigen,
        <pb n="91" />
        4, Die Privatindustrie,
A, Klein- und Heimindustrie, ;
(Gemäß Dekret des Rates der Volkskommissare vom 7. 7. 1921 „über
die Klein- und Heimindustrie‘ ist jeder Bürger, der das achtzehnte
Lebensjahr erreicht hat, berechtigt, sich in der Heimindustrie selbständig
zu betätigen und kleine Industrieunternehmungen zu gründen, mit der
Einschränkung, daß jeder Bürger nicht mehr als ein Unternehmen besitzen
 darf,
Zur Kategorie der kleinindustriellen Unternehmungen gehören, laut
Dekret, alle Betriebe, in denen nicht mehr als 10 bis 20 Arbeiter, einschließlich
 der Heimarbeiter, beschäftigt sind, Für einzelne Zweige der
Kleinindustrie wird die Höchstzahl der Arbeiter ‚vom Zentralrat der
Gewerkschaften der UdSSR. bestimmt.
Kleinindustrielle Betriebe, die Lohnarbeiter beschäftigen, unterliegen
 der obligatorischen Registrierung bei den örtlichen Volskwirtschaftsräten.
 Einzelne Heimarbeiter dürfen ihr Gewerbe frei ausüben,
d. h. sie sind von den Formalitäten der Registrierung befreit.
Die Heimarbeiter und die Besitzer kleiner Industriebetriebe dürfen
über ihre Erzeugnisse verfügen und nach Maßgabe der geltenden Gesetze,
 Brenn- und Rohstoffe, Materialien, Instrumente und KEinrichtungen
 einkaufen,
Die kleinen Industriebetriebe unterliegen weder der Nationalisierung
 durch den Staat noch durch die Gemeinden. Die Konfiskation und
Requisition von Waren und Einrichtungen der Heimarbeiter und kleinen
Industriebetriebe darf nur auf Grund einer Gerichtsverfügung oder besonderer
 Bestimmungen des Rates der Volkskommissare erfolgen,
Für sämtliche Heimarbeiter und Besitzer kleiner Industriebetriebe
gelten die Bestimmungen über den Arbeiterschutz, über Einstellung und
Entlassung von Arbeitern, über Tarife, Lehrlinge usw.
B. Private Großindustrie,
Nach Art. 54 des Zivilkodex dürfen sich Unternehmungen, „in
denen die Zahl der beschäftigten Lohnarbeiter die gesetzlich zugelassene
übersteigt“, nur auf Grund einer von der Regierung erhaltenen
Konzession in privaten Händen befinden. Laut Dekret über die
Klein- und Heimindustrie gelten als kleine Industriebetriebe solche,
die nicht mehr als 20 Arbeiter beschäftigen. Es kann jedoch nicht unbedingt
 behauptet werden, daß nach den geltenden Gesetzen das Bestehen
 von Privatbetrieben mit mehr als 20 Lohnarbeitern nur auf
Grund einer Konzession zulässig ist. Gemäß den Dekreten des Rates
der Volkskommissare vom 17. Mai 1921 und des Zentralexekutivkomitees
 der UdSSR. und des Rates der Volkskommissare vom 10. 12,
1921 über die Nationalisierung von Industriebetrieben, dürfen Industriebetriebe
 auch dann im Privatbesitz bleiben, wenn sie zwar der
Nationalisierung unterliegend, in Wirklichkeit nicht nationalisiert
worden sind. Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf solche Betriebe,
lie mehr als 20 Arbeiter beschäftigen.
Die zulässige Höchstzahl der beschäftigten Arbeiter ist demnach
‚on der Gesetzgebung bisher nicht endgültig festgelegt. In der Regel
        <pb n="92" />
        kommen jedoch nur Klein- und Mittelbetriebe für den Privatbesitz in
Frage, Die Einschränkungen des Art. 54 des Zivilkodex erstrecken sich
nicht auf nichtmunipalisierte Gebäude, Produktionsmittel, Geld, Wertpapiere
 und sonstige Wertgegenstände.
Die Bedingungen über Erwerb und Ausbeutung von Großbetrieben
durch Privatpersonen sind im Kapitel über das Konzessionswesen näher
dargelegt.

C. Gemischte Gesellschaften,
Vie Organisation der gemischten Gesellschaften in der Industrie ist
durch kein besonderes Gesetz geregelt; doch sind derartige Gesellschaften
 in den Vorläufigen Bestimmungen über die Aktiengesellschaften vom
L 8. 1922 erwähnt und in der Praxis des Obersten Volkswirtschaftsrates
nicht unbekannt (Melstroi A.-G.).
Das Größenverhältnis des staatlichen und privaten Kapitals in diesen
 Gesellschaften ist nicht besonders umschrieben. Es gibt
nicht nur Gesellschaften mit einer Majorität des Staatskapitals,
sondern auch solche mit gleicher Beteiligung der beiden Parteien
 sowie. Gesellschaften mit einem Übergewicht des Privatkapitals,
Bei dem Vorhandensein einer Mehrheit und Minderheit werden die Interessen
 der letzteren im Statut durch bestimmte Rechtsgarantien geschützt.

Bei einer Parität der Kapitalien beruht der reibungslose Geschäftssang
 auf dem gegenseitigen Vertrauen, und nur solange dieses besteht,
ist eine fruchtbringende Arbeit der Gesellschaft gesichert. Die Parität
setzt eine Einigung über alle Handlungen voraus. Auch im Vorstand
ist eine Gleichstellung der Parteien möglich: entweder durch die Forderung
 einstimmiger Annahme aller Entschließungen oder durch die
Bevollmächtigung von zwei verantwortlichen Vorstandsmitgliedern (Vertretern
 beider Parteien), alle Entscheidungen zu treffen und gemeinsam
 Geschäftspapiere und -Dokumente zu zeichnen, Bei Meinungsverschiedenheiten
 und gegenseitiger Unnachgiebigkeit entscheidet die
Generalversammlung, in ernsteren Fällen das Schiedsgericht,
Die Parteien, die miteinander eine Vereinbarung eingehen (Staatsörgane
 und Privatunternehmungen), schließen bei Errichtung einer
Aktiengesellschaft einen Gründungsvertrag, beim Eintritt in eine bestehende
 Aktien-Gesellschaft einen Vertrag über den Beitritt. Diese
Verträge bestimmen die Rolle der Parteien in der Gesellschaft und
die Fragen des Stimmrechts in den Generalversammlungen. Ferner
sind in ihnen vorgesehen: 1. das konkrete Verhältnis der Kapitalien und
die Einzahlungsfristen; 2, die Zulässigkeit des Erwerbs von Aktien durch
Einbringung von Waren, ihre Qualität, Bewertung (Selbstkostenpreis,
Sinkaufs- oder Marktpreis usw,), Zustellungsrisiko; 3. weitere Ver-Plichtungen
 der Parteien, wie Kreditversprechungen (Form und Frist),
arenbezug nur von bestimmten Firmen, Weitergabe der Aufträge, die
irn der Gesellschaft nicht übernommen werden können, an andere
‚men 8, m; 4, Schlichtungsmethoden zwischen ‚den Parteien
‘gewöhnlich Schiedsgericht). Die Verträge verpflichten natürlich nur die
Vertragsparteien, nicht aber die Gesellschaft also solche.

a Wo
        <pb n="93" />
        V. Finanz- und Kreditwesen.

1. Geldwesen,
Nach der Geldreform und der Stabilisierung der Währung sind in
ler UdSSR. folgende Geldzeichen in Umlauf:
Gold-Tscherwonez = 1 Solotnik 78,24 Doli Feingold = 10 Goldrubel
alter Prägung.
Staatsbanknoten zu 1, 2, 3, 5, 10, 25 und 50 Tscherwonzen.
Staatskassenscheine zu 1, 3 und 5 Rbl.
Banksilbermünzen zu 50 Kop. und 1 Rbl, ;
Silberscheidemünzen zu 10, 15 und 20 Kop.
Kupfermünzen zu 1, 2, 3 und 5 Kop.
Staatsbanknoten werden auf Grund des Dekrets des Rates
der Volkskommissare vom 25, Juli und 11. Oktober 1922 unter folgenden
Bedingungen ausgegeben: 1. die Staatsbank erhält das Recht, Banknoten
in den Verkehr zu bringen; 2. diese müssen zu % ihres Nominalbetrages
durch Edelmetalle und stabile Auslandswährung nach Goldwert gedeckt
sein; die restliche Deckung hat aus leichtveräußerlichen Waren; kurziristigen
 Wechseln und anderen Schuldverschreibungen zu bestehen;
3. Ausweise über die. ausgegebene Menge und ihre Deckung sind von
der Direktion der Staatsbank zweimal monatlich zu veröffentlichen;
4, der Zeitpunkt der Einlösung der Banknoten wird amtlich besonders
 bekanntgegeben; 5, Darlehen in Banknoten an das Volkskommissariat
 für Finanzen müssen mindestens zu 50% ihres Nominalwertes
 durch Edelmetalle, der Rest durch verzinsliche Schuldverschreibungen
 des Finanzkommisariats gedeckt sein; 6, die Banknoten werden
bei Entrichtung von Staatsabgaben (Zöllen, Steuern, Eisenbahngebühren
usw.) zum Nominalwert in Zahlung genommen, wenn die Entrichtung gesetzlich
 in Gold zu erfolgen hat.
Staatskassenscheine, Gemäß Dekret des Zentralexekutivkomitees
 und des Rates der Volkskommissare der UdSSR. vom 5. Februar
 1924 sind: 1, die Staatskassenscheine in Stücken von 1, 3 und
5 Gold-Rbl. ausgegeben; 2, beträgt das Ausgaberecht des Volkskommissariats
 für Finanzen in bezug auf die Gesamtmenge für jeden Ersten des
Monats höchstens die Hälfte aller in Umlauf gebrachten Tscherwonzen
lt. Ausweis der Emissionsabteilung der Staatsbank vom gleichen Tage
nach Abzug der Summe der Schuldverschreibungen des Finanzkommissariats
 an die Staatsbank}; 3, ist die Menge jeder einzelnen Ausgabe von
Staatskassenscheinen, in den angegebenen Grenzen, durch besondere Verordnung
 des Rates für Arbeit und Verteidigung festzusetzen,
Bank- und Scheidemünzen werden auf Grund des vom
Präsidium des Zentralexekutivkomitees am 22. Februar 1924
angenommenen Dekrets in denselben Werten, Gewichten,
        <pb n="94" />
        Metallegierungen und Stücken geprägt wie vor dem Kriege:
Silberne Scheidemünzen zu 10, 15, 20 Kop.; Banksilbermünzen
zu 50 Kop. und 1 Rbl.; Kupfermünzen zu 1, 2, 3 und 5 Kop. Silber- und
Kupfermünzen der Sowjetregierung werden zum Nominalwert in einem
Betrage von höchstens 25 Rbl. für Banksilbermünzen und 3 Rbl für
Scheidemünzen angenommen; die Annahme von Silber- und Scheidemünzen
 der Zarenregierung ist verboten.

2. Kreditanstalten,
Nach Einführung der „Neuen Wirtschaftspolitik“ begann der Wiederaufbau
 des Kreditwesens in der UdSSR,
Am 1, September setzten sich die Kreditanstalten der Sowjetunion
zusammen: aus der Staatsbank mit ihren 447 Filialen, den Banken, deren
Wirkungskreis die gesamte Union umfaßt: Handels- und Industriebank,
Genossenschaftsbank der UdSSR., Bank für Außenhandel, Zentralbank
tür die Landwirtschaft, Bank für Elektrifizierung und Zentrale Kommunal-
 und Wohnungsbau-Bank mit insgesamt 160 Filialen, Es folgen
19 Banken mit 235 Filialen, deren Tätigkeit hauptsächlich auf die einzelnen
 Republiken beschränkt bleibt, Zur letzten Gruppe der Kreditanstalten
 gehören Kommunalbanken, Gesellschaften für gegenseitigen
Kredit, landwirtschaftliche Kreditgesellschaften und städtische Leihämter
— Insgesamt 257 mit 349 Filialen,
_ Das Kreditnetz der UdSSR. umspannt 283 Haupt- und 1191 Zweigniederlassungen,
 Nach den einzelnen Gruppen geordnet erhalten wir
folgende Bilanzübersicht:
Saatsbank 31392 Mill. Rbl.
anken, deren Wirkungskreis die gesamte Union
umfaßt 2: 10583 .
Sana deren Wirkungskreis die einzelnen Repuliken
 umfaßt... 2.0... ; 518,6 .
Lokale Kreditanstalten «&amp;gt; * Ar . = 8 &amp;amp; 331,9
Insgesamt . . . 5048,0 Mill. Rbl.

A, Die Staatsbank (Gosbank), . hB
Die Bank wurde als Staatsbank der RSFSR. gegründet; dreh er
schluß der 2, Tagung des Zentralexekutivkomitees ‚der U Alung
(olgte, unter Beibehaltung der früheren Bestimmungen, ihre Umwan
in die Staatsbank der UdSSR, , .
Die Staatsbank ist die zentrale Emissionsanstalt der ESS Bis
zum 1, November wurden von ihr bei einem Geldumlauf im Gi samiwerte
von 1286,7 ‚Mill. Rbl. Banknoten im Werte von 738,2 Mill, De sen
Segeben, deren Deckung aus Goldreserven und ausländischen Devis
“usammen in Höhe von 265 Mill. Rbl. bestand. n
Ende November notierte der russische Tscherwonez an den ausländischen
 Börsen nach Dollarparität in Goldrubel:
Riga...
Reval .
Kowno
Charbin
Teheran
om

102
        <pb n="95" />
        Die Staatsbank befaßt sich mit allen Operationen, die die Entwicklung
 der Industrie und des Warenverkehrs erfordert: Gewährung
von wirtschaftlich gerechtfertigten Krediten gegen Sicherheit an die
Unternehmungen und Betriebe der Großindustrie, an Genossenschaften,
Privatunternehmungen, Landwirtschaft und Heimindustrie. Im einzelnen
ist ihre Aufgabe: 1, Gewährung von Industriekrediten zu bestimmten
Zwecken, auf Grund besonderer von der Bank geprüfter Voranschläge
und Pläne des Antragstellers, ohne oder mit Sicherstellung in Form
von Kontokorrentgutschriften, on call; 2, Kredite gegen Sicherung
durch Waren, Inkassoindossament aus Warendokumenten, Wechseln
und anderen Schuldverpflichtungen, deren Zahlungsfrist höchstens sechs
Monate beträgt; 3. Gewährung von Krediten gegen ausländische Wertpapiere,
 Devisen, Edelmetalle, Tratten, Aktien, Anteilscheine, Obligationen
 und andere Wertpapiere von Gesellschaften usw., deren Statuten
 vorschriftsmäßig genehmigt sind, in einer von der Direktion festgesetzten
 und vom Finanzkommissariat bestätigten Höhe und Form;
4. Gewährung von befristeten Darlehen bis zu 3 Monaten; 5. Diskontierung
 von Wechseln und anderen Schuldverschreibungen bis 6 Monate
Laufzeit; 6. An- und Verkauf für fremde und eigene Rechnung von
Waren, die für den Verkehr freigegeben sind, gegen Bar- oder Anzahlung
und Kreditierung des Restes (unter den in p. p. 2. und 3. angegebenen
Bedingungen); 7. An- und Verkauf für eigene Rechnung von ausländischen
Wertpapieren, Tratten, Devisen und Edelmetallen im Rahmen der bestehenden
 Gesetze nach Instruktionen des Finanzkommissariats,
von Aktien, Anteilscheinen, Obligationen und anderen Wertpapieren
 der verschiedenen Gesellschaften usw., deren Statuten
 vorschriftsmäßig genehmigt sind, nach Bestimmungen, die
von der Direktion festgesetzt und vom Finanzkommissariat
bestätigt werden; 8. Ausstellung von Kreditbriefen gegen Warenversandpapiere
 oder völlige oder teilweise Sicherstellung mit Kreditierung
 des Restes und Einlösungspflicht sofort nach Erhalt der Dokumente;
9, Überweisungen und Akkreditive nach allen Orten Rußlands und des
Auslandes; 10. Übernahme von Kommissionsgeschäften; Unterbringung
von Aktien, Anteilscheinen, Obligationen und anderen Wertpapieren verschiedener
 Gesellschaften usw., Inkasso von Wechseln, Schuldverpflichtungen,
 Auslandstratten, Waren- und anderen Wertpapieren sowie Übernahme
 von Zahlungen aller Art für Rechnung der Kommittenten nach
Eingang der Beträge; 11. Annahme und Auszahlung von Depositen auf
laufende Rechnung befristet und unbefristet in unbegrenzter Höhe; auf
'aufende Rechnung eingezahlte Beträge können nur auf Gerichtsbeschluß
gesperrt oder sequestiert werden und genießen alle durch Dekret des
Rates der Volkskommissare vom 30, Juni 1921 zugesicherten Garantien;
12. Annahme vorm Gegenständen zur Aufbewahrung bis zu 5 Jahren von
Regierungsbehörden, Privatunternehmungen und -personen,
Die Bank besorgt unentgeltlich die Annahme und Auszahlung von
Depositen auf Anweisung staatlicher Behörden und Unternehmungen.
Zur gegenseitigen Ausführung von Überweisungs., Kommissionsund
 anderen Aulfträgen tritt die Bank auf Grund besonderer Verträge mit
ıusländischen Banken und Kreditanstalten in Korrespondenzbeziehungen.

JA
        <pb n="96" />
        Um das Umsatzkapital der Staatsbank aufzufüllen und den Geldumlauf
 zu regeln, ist der Staatsbank durch Verordnung des Rates der
Volkskommissare das Emissionsrecht eingeräumt worden,
Außer der Emission und den bereits erwähnten Bankgeschäften betreibt
 die Staatsbank noch Bankgeschäfte inausländischer
Währung. Sie eröffnet ihren Kunden laufende Rechnungen in auslänlischer
 Währung und tätigt auf Grund dieser Barauszahlungen in gleicher
Währung, wenn die Beträge entweder bar oder durch Überweisung bzw.
Akkreditive, die eine Bareinlösung erfordern, eingezahlt werden; sie behält
 sich jedoch das Recht vor, Pfund Sterling durch Dollar und umgekehrt
 zu ersetzen, und zwar nach dem letzten Kurs der Londoner
Börse, Alle anderen Beträge, die nicht in ausländischer Währung ein-Sezahlt
 werden, kommen entweder in Staatspapiergeld oder in Banknoten,
 nach Börsenkurs umgerechnet, zur Auszahlung oder aber es
werden Schecks auf ausländische Banken in der Währung des Konto
ausgestellt; auf Wunsch des Kunden können auch diese Beträge in Auslandswährung
 ausgezahlt werden, wofür die Bank eine Kommissionsgebühr
 von 1% erhebt. Die Zinsen werden einmal im Jahr, am 31. Dezemben
 oder bei Auflösung des Konto in ausländischer Währung verrechnet,


' handel:
Die Staatsbank finanziert in großem Umkiange A
Aterch Ausstellung von Een eden N arte von allen Zollbehörden
; der Ein- Ausfuhrzölle, deren C ewährung von
Ve genommen werden; 2 En , w
Darlehen in Auslandswährung zur Bestreitung der Zu Sicherung der
Auslande und zur Bezahlung ‘der Einfuhrwaren, d rn Staatsbank gecegelmäßigen
 Finanzierung des Außenhandels vn Sicherstellung gestattet,
 Warengeschäfte zu betreiben..die eine solche
währleisten,

Die Bilanz der Staatsbank schließt am 1. September a Et
3139,2 Mill, Rbl. Auf ihren Anteil entfällt also mehr als ale Hä &amp;amp; en
Bilanz sämtlicher Kreditanstalten der Sowietunion. Ihre Passiva setz
sich zusammen aus:

Kapital . . re 447, 107,9 Mill, Rbl.
Depositen und laufende Rechnungen.‘ 721,6
Ausgegebene Bankbillets . . . . : ‘702,7
Gelder für ‚besondere Zwecke‘. 214,8

Diese Posten Bilden das Umsatzkapital der Staatsbank;
Aktiva:
Wechseleskompte . ..
Darlehen an die Industrie
Kurzfristige Darlehen 1
Schuldverschreibungen 0 .H
“inanzierung des Getreidemarktes .

690,8 Mail. Rbl.
216,9.
130,1
194,5
69,5

Außerdem sind bedeutende Kapitalien .der Staatsbank in Handels-Seschäften
 auf eigene Rechnung investiert.
Als zentrale Emissionsanstalt der UdSSR, beteiligt sich. die Staatsbank
 unter Beachtung der erforderlichen Vorsicht aktiv an der Finan-‚DE
        <pb n="97" />
        zierung des Außenhandels und reguliert ferner‘ den Devisen- und
Wechselmarkt, Die Beteiligung der Staatsbank an der Finanzierung des
Außenhandels hat in der letzten Zeit wesentlich zugenommen, so von
106,5 Mill, Rbl. im Wirtschaftsjahr 1924 auf 193,2 Mill, Rbl. 1925, wobei
die Gesamtsumme der Außenhandelskredite für Export- und Importzwecke
 bei der Staatsbank 228,6 Mill, bzw, 497,3 Mill. Rbl. oder 45,1%
bzw. 80% des Gesamtwertes der Aus- und Einfuhr jenes Jahres erreichte,
davon entfielen auf Wechsel- und Trattendiskont und on call 66,1 Mill,
Rubel, gegen Sicherung durch Waren 59 Mill. Rbl., Schuldverschreibungen
 35,8 Mill, Rbl. Die beiden letzten Formen der Kreditgewährung
wurden im besonderen bei der Finanzierung des Getreidemarktes angewandt.
 Von den einzelnen Wirtschaftszweigen steht in bezug auf die
Gewährung von Krediten an erster Stelle der Holzexport, es folgen an
zweiter und dritter die Getreide- und Rauchwarenausfuhr, Die Finanzierung
 des Imports betraf hauptsächlich die Einfuhr von Baumwolle,
Wolle, Papier und technischem Material. Nach Ausweis der Staatsbank
 betrug die Gesamtkreditsumme am 1. Oktober 1925 193,2 Mill, Rbl.
in bar und 34,7 Mill, in Garantien und Akzepten der Staatsbank,
B. Aktienbanken,
a) Bank für Außenhandel,
Die „Bank für Außenhandel‘ entstand im März 1924 durch ein Abkommen
 zwischen der Russischen Kommerzbank und dem Volkskommissariat
 für Außenhandel, das die Russische Kommerzbank aus einem privaten
 Kreditinstitut, das sie bisher war, in eine Sowjetbank umwandelte,
die dazu bestimmt ist, durch Finanzierung des Ex- und Imports die
Durchführung des Außenhandelsmonopols zu erleichtern. Die Aufgaben
der umgewandelten Bank sind ihren früheren entgegengesetzt. Die Kreditgeschäfte
 der Russischen Kommerzbank dienten zur Finanzierung der
Umsätze einer Privatkundschaft, jetzt soll die Bank für Außenhandel in
erster Linie Kredite für die Auslandsgeschäfte der staatlichen Unternehmungen
 beschaffen. Das Kapital der Bank beträgt 40 Millionen Goldrubel,
 Trotz ihrer kurzen Tätigkeit kann die Bank für Außenhandel
{Wneschtorgbank) schon manche Erfolge auf dem Gebiete der Finanzierung
 unseres Außenhandels aufweisen, so gelang es ihr, die Finanzierung
des gesamten Naphtaexports, der in diesem Wirtschaftsjahr eine wichtige
Rolle in unserer Ausfuhr spielt, in ihren Händen zu konzentrieren. Auch
die Flachs- und Getreideausfuhr wird von der Bank für Außenhandel auf
Grund von Abkommen mit den wichtigsten Exportorganisationen (Gostorg,
 Lnozentr, Zentrosojus, Exportchleb}) finanziert (Getreideausfuhr
über Noworossijsk und Tuapse).
Was den Import betrifft, so hat die Bank die Finanzierung der Gesamteinfuhr
 von „Gosmedtorg‘“ („Staatliche Handelsstelle für medizinısche
 Bedarfsartikel‘) übernommen, außerdem auch den größten Teil
des Wollimports sowie des Imports anderer Waren.
Alte diese Geschäfte‘ bilden eine feste Grundlage für die Tätigkeit
ger Bank, auf die sie sich in ihren Verhandlungen mit dem Auslande über
lie Gewährung von Krediten stützen kann, Der Zufluß ‚ausländischer
Kapitalien bei den Export- und Importgeschäften der Union. wird der

Ale
        <pb n="98" />
        Außenhandelsbank die Möglichkeit geben, ihre Geschäfte noch zu erweitern,
 .
‚Mit Amerika unterhält die Bank lebhafte Beziehungen in der Geldüberweisung
 von dort. nach der UdSSR. Diese Geschäfte, die einen
ständigen Zustrom ausländischer Valuta bedeuten, sollen in Zukunft noch
weiter ausgedehnt werden, Gleichzeitig damit werden auch Beziehunsen
 auf dem Gebiete der Finanzierung des Außenhandels angeknüpft.
Auch in dieser Hinsicht ist es der Bank gelungen, in den Vereinigten
Staaten festen‘ Fuß zu fassen, Vor kurzem gewährte eine der größten
New-Yorker Banken einer unserer Handelsorganisationen einen Kredit
von 1 Million Dollar unter der Bedingung, daß die Außenhandelsbank
Garantie leistet. Die unmittelbaren Verhandlungen mit den Vereinigten
Staaten werden möglicherweise zur Gründung einer Filiale in New-York
 führen,
Auch dem Handel mit dem Fernen und dem Nahen Osten wendet
die Bank ihre größte Aufmerksamkeit zu. Mit ihrer Aktienmehrheit
kontrolliert sie die Bank des Fernen Ostens und die Russisch-Persische
 Bank, Durch ein Abkommen mit der letzteren wurde
die gesamte Finanzierung des persischen Handels auf der Nishni-Nowgoroder
 Messe von der Außenhandelsbank übernommen. Auch in der
Zukunft wird die Bank an dem Handel mit Persien aktiv teilnehmen,
Zu diesem Zwecke hat sie eine Filiale in Baku eröffnet, die die Bakuer
Filiale der Russisch-Persischen Bank überflüssig macht, so. daß diese geschlossen
 werden und die Russisch-Persische Bank in Zukunit ihre sämtlichen
 Geschäfte mit der Union durch die Außenhandelsbank führen wird.
Auch mit der Mittelasiatischen Bank steht die Bank für Außenhandel
m engster Fühlung. . .
Zur Entwicklung ihrer Geschäfte eröffnete die Bank, die vor ihrer
Umwandlung nur zwei Filialen (in Leningrad und in Woronesh) hatte,
?ine Reihe von Filialen in den Städten, die für den Außenhandel am
wichtigsten sind, ,
Die Finanzierung des Ex- und Imports durch die Bank
für Außenhandel hat im laufenden Jahr stark zugenommen, was in
dem Anwachsen der Bilanz von 65,2 Mill. Rbl. auf 146,8 Mill. Rbl. zum
Ausdruck kommt, Insgesamt wurden dem Außenhandel an Krediten
279,8 Rbl, gewährt, mit anderen Worten 25% des Wertumsatzes. “Gleichzeitig
 erhöhten sich die Verpflichtungen der Kunden der Außenhandelsbank
 in diesem Wirtschaftsjahr von 28,8 Mill, Rbl. auf 53,5 Mill, Rbl.
Zu bemerken ist noch die Eröffnung neuer Filialen der Außenhandelsbank
 in Tiflis, Baku, Rostow am Don’ und Konstantinopel, sowie
der Erwerb eines Aktienpakets der „„Banaue Commerciale pour ‘Europe
lu Nord“ (Paris)... | ;
Die Filiale in Konstantinopel hat zur besonderen Aufgabe.die Finan-Zierung
 der russischen Ausfuhr nach dem Nahen ‚Osten.
Daß sich auch die Beziehungen zwischeri der Bank.für Außenhandel
und. den Finanzinstituten im Auslande gefestigt haben, geht am deutlichsten
 aus der Tatsache hervor, daß ausländische Firmen bei Warenliefe-"ungen
 nach Rußland, den. Wunsch: nach Sicherstellung durch. die Bank für
Außenhandel äußerten.

„a
        <pb n="99" />
        b) Andere Aktienbanken.
.. Handels- und Industriebank der Union der SSR.,
-, Südöstliche Kommerzbank,
Zentrale Landwirtschaftsbank,
Elektrobank,
Asiatische Banken:
Die Fernöstliche Bank in Tschita,
Die mongolische Handels- und Industriebank in Urga,
Das Russisch-Persische Bankkontor in Teheran,
Die ‚Mittelasiatische Handelsbank in Taschkent.
C. Kommunalbanken,
Laut Dekret des Zentralexekutivkomitees und des Rates der Volkskommissare
 vom 18, Januar 1923 können Kommunalbanken von den
Gouvernementsexekutivkomitees als Gemischte Aktiengesellschaften
unter der Bedingung gegründet werden, daß sie nicht weniger als 50%
der ausgegebenen Aktien in ihrem Besitz behalten,
Die am 1. Januar 1923 eröffnete Moskauer Stadtbank ist die erste
ınd bedeutendste Kommunalbank.
D. Gesellschaften iür gegenseitigen Kredit. ;
Die Aufgabe dieser Gesellschaften ist die Kreditierung der privaten
Klein- und mittleren Industrie und des privaten Handels sowie die Heranziehung
 der freien Kapitalien, Die von der Devisenabteilung des Finanzkommissariats
 der RSFSR. aufgestellte Sammelbilanz von 44 Gesellschaften
 zeigt für den 1. Januar 1924 einen Umsatz von 800—860 000
Goldrubel. d. h. im Vergleich zum 1. Dezember eine Zunahme von 25%,
E. Landwirtschaltliche Kreditgesellschaiten,
Die Verordnung des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, vom
21. Dezember regelt die Errichtung besonderer Gesellschaften, deren
Kapital aus Summen, die von dem Kommissariat für Landwirtschaft und
der Staatsbank zur Verfügung gestellt werden, sowie aus privaten Mitteln
 der Bauern und Genossenschaften gebildet wird, Die Hauptaufgabe
 dieser Gesellschaften ist die Organsation des Kredits auf dem
Lande, Mobilisierung der bäuerlichen Ersparnisse und Verwendung der
herangezogenen Geldmittel zur langfristigen Kreditgewährung, Die
lokalen Organe der Staatsbank haben darüber zu wachen, daß die Tätigkeit
 der Gesellschaften dem Zweck ihrer Errichtung entspricht.

F. Genossenschaitsbanken,
Solche Banken werden mit dem besonderen Zweck der Kreditgewährung
 an die Genossenschaften gegründet, Gegenwärtig bestehen
drei Genossenschaftsbanken: 1. die Genossenschaftsbank der UdSSR.
„Wsekobank'‘; 2. die Genossenschaftsbank der UkrSSR, „Ukrainbank"
und 3, die genossenschaftliche Transitbank in Riga zur Finanzierung der
ausländischen Transit- und Handelsgeschäfte russischer Genossenschaften,

„Wsekobank”. Die Aufgabe der Bank ist „Förderung sämtlicher
genossenschaftlicher Organisationen durch Kreditgewährung und Aus-IQ
        <pb n="100" />
        führung aller Bankoperationen“. Als Teilnehmer kann in die Bank jede
Genossenschaft eintreten. Die Anteilscheine sind namentliche und nur
mit Genehmigung der Direktion übertragbar.
Das Anfangskapital der Bank beträgt 10000000 Rbl. in 100 000 Anteilscheinen
 zu je 100 Rbl. Über die Ausgabe weiterer Anteilscheine
beschließt die Generalversammlung mit nachträglicher Genehmigung des
Finanzkommissariats, Das Reservekapital wird durch Abschreibung von
mindestens 25% vom Gewinnkonto und aus den Kapitalzinsen gebildet,
„Ukrainbank"”. Diese Bank entstand im Oktober 1922 auf Veranlassung
 der ukrainischen Genossenschaften, Sie entfaltet eine intensive
 Tätigkeit und verfügt in der Ukraine über’ ein ausgedehntes Filialnetz:
 zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1923-24 über 32 Filialen,
„Genossenschaftliche Transitbank”, In Anbetracht
der umlangreichen genossenschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet des
Einfuhr- und insbesondere des Ausfuhrhandels wurde durch Gründung
der Transitbank in Riga den Genossenschaften ein Stützpunkt im Auslande
 und ein Kreditinstitut geschaffen, Gründer der Bank sind: „Zenirosojus‘‘,
 „Selskosojus‘, „Wsekobank“, „Moskauer Volksbank“, sowie
die „Limiteo“ und die „Central Association of Tax Crowers” in London,
Das Grundkapital beträgt 500 000 Goldlat, Alle Aktien befinden sich in
den Händen der Gründer; bei weiterer Aktienausgabe werden sie von
den russischen Genossenschaften übernommen. Die Bank wurde am
15, November 1923 eröffnet.

G. Staatliche Arbeits-Sparkassen.

Die Sparkassen sind auf Grund der vom Rat der Volkskommissare
am 26. Dezember 1922 bestätigten Bestimmungen ins Leben gerufen
worden, Sie sollen der Bevölkerung die Möglichkeit bieten, ihre Ersparnisse
 gewinnbringend anzulegen,

3, Devisenverkehr und Börse,
A, Regelung des Devisenverkehrs,

Der Devisenausschuß regelt den Verkehr mit ausländischen
Zahlungsmitteln, Laut Dekret des Rates der Volkskommissare vom
5. Februar 1923 sind solche Geschäfte für staatliche, kommunale und
genossenschaftliche Unternehmungen, die nicht Mitglieder der Fondsoörsen
 sind, nur nach Einholung einer Genehmigung des Devisenausschusses
 in jedem einzelnen Fall gestattet, Laut Novelle vom 20. Juli
1923 bedürfen nicht nur diese Unternehmungen einer Erlaubnis, sondern
auch alle gemischten und privaten Unternehmungen sowie Personen, die
der Publikationspflicht unterliegen; die Mitgliedschaft an einer Fondsbörse
 befreit nicht von der Verpflichtung, bei dem Devisenausschuß die
Zulassung zum Devisenverkehr nachzusuchen. Die Genehmigung eriolgt
 generell und für einzelne Geschäfte.
. B. Fondsbörsen,
„ ‚Die Fondsbörsen und Fondsabteilungen der Warenbörsen (gegenwärtig
 bestehen nur letztere} sind auf Grund des Dekrets vom 20, Oktober
 1922 ins Leben gerufen, Sie werden auf Antrag der Volkskommis-1

 NQ
        <pb n="101" />
        sariate für Finanzen und Handel vom Rat für Arbeit und Verteidigung
gegründet. In ihren Aufgabenkreis fallen Geschäfte in ausländischen
 Valuten, Staatsbanknoten, Edelmetallen in Barren, staatlichen
Wertpapieren, Aktien- und Anteilscheinen von Aktien- und Kommanditgesellschaften,
 die von der Regierung zum Verkehr zugelassen sind. Das
Abschlußrecht für diese Geschäfte besitzen ihre Mitglieder, Fondsmakler
und ständigen Besucher durch Vermittlung der Makler. Als Mitglieder
und ständige Besucher werden aufgenommen: Kreditanstalten, Vertreter
der Staatsbank, der Volkskommissariate für Finanzen und: Handel,
Genossenschaftsverbände, und ihre Gebiets-, Gouvernements- oder
Bezirksvereinigungen, ferner Privatunternehmungen der Industrie
und des Handels der 7, bzw. 5, Gewerbesteuerklasse, Außerdem alle
staatlichen, genossenschaftlichen und kommunalen Unternehmungen mit
Erlaubnis des Devisenausschusses. An der Spitze der Börse steht der
Börsenausschuß. an der Spitze der Fondsabteilung — der Aufsichtsrat.

C. Währungsgesetzgebung,

a) Für den Verkehr mit Gold, Silber, Platin, Edelsteinen
 und fremden Devisen bestehen folgende Bestimmungen:
 1. die Ablieferungspflicht für die genannten Wertsachen ist aufgehoben;
 2. der freie Verkehr mit ihnen ist wiederhergestellt; 3, die Staatsbank
 behält das An- und Verkaufsmonopol für Gold-, Silber- und Platinmünzen;
 4. alle von der Staatsbank erworbenen Edelmetalle und Devisen
 werden dem Besonderen Währungsfonds der Staatsbank zugeführt,
der in den allgemeinen staatlichen Goldionds nicht aufgeht; 5. die Einfuhr
von Wertsachen aus Edelmetall, mit oder ohne Edelsteinen ist für den
persönlichen Gebrauch der Einreisenden in entsprechenden Mengen
ohne besondere Erlaubnis gestattet; ebenfalls die Einfuhr gültiger russischer
 Papier- und sonstiger Geldzeichen in unbegrenztem Betrag; 6. die
Einfuhr von Auslandswährungen ist, mit der unter Punkt 9 angeführten
Ausnahme, freigegeben; 7. russische Goldmünzen vorrevolutionärer Prägung
 sind, gegen Auszahlung des Gegenwertes nach Tageskurs, an die
Zollämter zwecks Weitergabe an die Staatsbank abzuliefern; 8, Silbermünzen
 vorrevolutionärer Prägung dürfen nicht aus dem Ausland mitgebracht
 werden, Beim Versuch der illegalen Einfuhr unterliegen sie
der Konfiskation; 9, das Finanzkommissariat ist berechtigt, für die Einiuhr
 bestimmter Auslandswährungen Einschränkungen festzusetzen.
b) Über Devisengeschäfte ist im wesentlichen folgendes bestimmt:
 1, der An- und Verkauf von Auslandswährungen sowie Schecks
und Wechseln in ausländischer Währung erfolgt entweder unmittelbar an
der Börse oder durch Vermittlung der Kredit- oder anderen Anstalten,
die auf Grund ihrer Statuten oder besonderer Erlaubnis des Finanzkommissariats
 dazu berechtigt sind; 2. das An- und Verkaufsrecht besitzen
die Mitglieder und ständigen Besucher der Fondsbörsen und Abteilungen,
 in ihrer Eigenschaft als Mitglieder, persönlich, oder durch Vermittlung
 der von den Börsenorganen zugelassenen Vertreter oder Bevollmächtigten
 oder der Fondsmakler; die ständigen Besucher durch Vermittlung
 der Fondsmakler; 3, die staatlichen, genossenschaftlichen oder
kommunalen‘ Unternehmungen, die den Fondsbörsen nicht angehören.
        <pb n="102" />
        haben eine Genehmigung des Devisenausschusses beizubringen, ohne
welche die Kreditanstalten oder Fondsmakler keinen Ankauf von Devisen
 für die genannten Unternehmungen vornehmen dürfen, ohne sich
der Gefahr einer Anklage wegen Überschreitung der Amtsbefugnisse nach
Teil I des Art, 106 des Strafgesetzbuches auszusetzen; 4. alle staatlichen,
genossenschaftlichen und kommunalen Unternehmungen sind verpflichtet,
ihre Devisenbestände bei der Staatsbank oder. den zum Devisenverkehr
zugelassenen Kreditanstalten zu halten; letztere haben ihrerseits die erwähnten
 Einlagen bei der Staatsbank zu deponieren, ;
c) DieEin-und Ausfuhr von Valutawerten wird durch
Dekret des Zentralexekutivkomitees der UdSSR, und des Rates der
Volkskomissare vom 19, April 1923 und vom 12, September 1924 geregelt,
 Das Dekret bestimmt: 1, Ausreisende dürfen Devisen, Überweisungen,
 Wechsel und Schecks in ausländischer Währung, Edelmetalle in
Barren und Erzeugnissen, Edelsteine in einem Gesamtbeirag bis zu
300 Gold-Rbl. pro Person und für jedes in den Paß eingetragene
Familienmitglied bis zu 150 Gold-Rbl.: mitnehmen. Auf Personen,
die unter besondere internationale Vereinbarungen fallen, werden die vereinbarten
 Bestimmungen nicht angewandt; 2, Überweisung und Versand
von Valutawerten erfolgt durch die Staatsbank oder andere Kreditanstalten,
 die’ eine entsprechende Erlaubnis besitzen, wobei die Ausfuhr
höherer Beträge nur gegen Garantie über die Einfuhr entsprechender
Gegenwerte oder gegen Nachweis über die Verwendung der Valutabeträge
 zur Bestreitung von Handelsunkosten, Ausführung behördlicher
Aufträge usw, gestattet ist; 3, übersteigen die auszuführenden Beträge
die erwähnte Norm und lehnt die Staatsbank oder die Kreditansalt
ihre Überweisung ab, so kann das Finanzkommissariat, gegen Vorlage
 der in Punkt 2 angeführten Dokumente, staatlichen Unternehmungen
 die unmittelbare Ausfuhr erlauben; 4. Personen, die aus dem Ausland
 zu vorübergehendem Aufenthalt nach der UdSSR. einreisen und
Auslandsvaluta mitführen oder durch Vermittlung von Kreditunternehmungen
 erhalten, ist die ungehinderte Ausfuhr oder Überweisung
durch Kredit-Anstalten eines gleich großen Betrages nach dem Ausland
 innerhalb zwei Monate vom Tage der Einreise in das Gebiet der
UdSSR, ab, gestattet; 5, Übertretungen dieser Verordnung werden nach
Art, 97 des Strafgesetzbuches verfolgt. Widergesetzlich zur Ausfuhr gelangende
 Valutawerte ‘ verden von den Zollbehörden konfisziert, und, falls
sie nicht realisierbar sind (namentliche Schecks, Tratten, Kreditbriefe
uw, a.), wird zugunsten der Staatskasse eine Strafe in Höhe ihres Gegenwertes
 nach offiziellem Kurs erhöhen.

VI. Verkehrswesen.
1. Eisenbahnverkehr,
Die Beförderung von Personen und Gütern erfolgt gemäß den „Be- Pracpungen
 für die Beförderung von Personen und Passasier- und
rachtgut ‚auf den Eisenbahnen”,
. Die Eisenbahn ist zur Beförderung ‚von Personen sowie von Passa-Zıer-
 und Frachtsut verpflichtet. Diese Verpflichtung zur Annahme er-1“
        <pb n="103" />
        streckt sich bei Frachtgut: a) auf die Beförderung einer solchen Gütermenge,
 die sie binnen 48 Stunden abfertigen kann, b) auf die Aufbewahrung
 der Güter in Lagerräumen.
Die Eisenbahn kann die Annahme zur Beförderung verweigern:
a) falls der Reisende oder der Güterabsender es ablehnt, sich den geltenden
 Beförderungsbestimmungen zu fügen, oder b) auf Grund einer
Regierungsverordnung, hervorgerufen durch außerordentliche Umstände,
oder c} im Falle des Eintretens von Umständen, die als höhere Gewalt
zu betrachten sind,
A) Beförderung von Personen und Passagiergut.
Die Beförderung von Personen. Die Geltungsdauer der
Fahrkarten wächst mit der Länge der zu befahrenden Strecke, Die Geltungsdauer
 muß auf der Fahrkarte vermerkt sein. Kinder bis zu fünf
Jahren, für die kein besonderer Platz beansprucht wird, werden unentgeltlich
 befördert — je ein Kind auf einen Erwachsenen, Reisende, die
ohne Fahrkarte angetroffen werden, haben das Doppelte des Fahrpreises
für 100 km zu entrichten. Reisende, die die Zahlung verweigern,
werden aus dem Zuge entfernt.
Das Fahrgeld für Kinder von 6 bis 10 Jahren beträgt % des Fahrgeldes
 für Erwachsene,
Bei Benutzung von gepolsterten‘) Wagen wird der doppelte Betrag
des Fahrpreises erhoben. Der Fahrpreis bei Benutzung von Güterwagen
ist um 50% niedriger, als im unsepolsterten Wagen*”), Für Schlafplätze
wird ein Zuschlag von 25% und für Sitzplätze ein solcher von 10% des
Fahrpreises erhoben. Der Zuschlag für Schnellzüge beträgt 25% des
Fahrkartenpreises.
Bei Benutzung des Schlafwagens im direkten Verkehr (frühere
[nternationale Schlafwagengesellschaft] wird zum Fahrpreis, wie bei der
Benutzung von gepolsterten Wagen, ein Zuschlag von 0,6 Kop. pro Person
 und Kilometer jedoch mindestens für volle Bahnstrecken erhoben,
Mitnahme von Handgepäck, Leicht tragbare Gegenstände
 (Handgepäck) dürfen in die Personenwagen mitgenommen werden,
 falls sie auf den hierfür bestimmten Platz untergebracht werden
können und die Mitreisenden dadurch nicht belästigt werden. Jeder
Reisende darf 32 kg Handgepäck — für ein Kind 16 kg — unentgeltlich
mitführen,
Jede Fahrkarte berechtigt zur Beförderung von 80 kg Gepäck,
Dasselbe gilt auch für Kinderfahrkarten. Feuergefährliche und Sprengstoffe
 sind von der Beförderung ausgeschlossen. Bei der Auflieferung
des Gepäcks ist der Reisende verpflichtet, zwecks Feststellung der Höhe
der Versicherungsprämie dessen Wert anzugeben, Falls das Gepäck
aach Ablauf von sieben Tagen nicht ausgehändigt wird und keine Mitteilung
 vorliegt, daß es auf Grund einer behördlichen Verfügung zurückbehalten
 wird, ist der Reisende befugt, dasselbe für verloren zu erklären
 und einen Schadenersatz in Höhe des deklarierten Wertes zu
beanspruchen,

*} Die früheren Wagen 1. und 2. Klasse,
*\ Die früheren Wagen 3. Klasse.
        <pb n="104" />
        Personentarif. Für sämtliche Eisenbahnen der UdSSR. besteht
 ein einheitlicher Tarif, Das Grundschema dieses Tarifs sowie das
System der. Passagierzonen haben in den letzten Jahren keine Veränderung
 erfahren. Ab 1. Januar 1925 wurde für die Beförderung von
Passagieren die Kilometerberechnung anstatt der Werstberechnung als
Grundlage festgesetzt.

B. Beförderung von Frachtgut,
Die Annahme von Frachtgut zur Beförderung erfolgt in der Reihenfolge
 der Zufuhr zur Versandstation. Das zur Aufbewahrung abgelieferte
 Frachtgut wird nach Maßgabe der Voranmeldung und nach besonderen
 Vorschriften, die die Reihenfolge der verschiedenen Katesorien
 bestimmen, abgefertigt,
a) Gebührenerhebung und Nachnahme,
Die teilweise oder volle Begleichung der Transport- und Ergänzungsgebühren
 kann bei der Absendung des Frachtgutes oder beim
Empfang der Ware auf der Bestimmungsstation stattfinden. Die Bahn
hat das Recht, die Gebühren bei der Absendung in den Fällen zu erheben,
 1. wenn es sich um leicht verderbliches Gut handelt, 2, wenn
das Gut infolge seines geringen Wertes die Bezahlung der Fracht nicht
sicherstellt, 3. bei mangelhafter Verpackung, die den Verlust des Gutes
möglich macht (bei Sendungen nach dem Auslande, falls im selben
WVaggon mit dem Frachtgut ein Begleiter reist),
Nachnahme. Der Absender kann das Guüu. mit Nachnahme belasten.
 (Die Bahn darf die Nachnahme nur dann verweigern, wenn ihr
das Recht auf Vorauszahlung der Fracht zusteht). Für irrtümliche Aushändigung
 des Gutes, ohne daß die Zahlung der Nachnahme erfolgt ist,
haftet die Bahn nur in Höhe des Wertes der Sendung. Zurückziehung,
Ermäßigung oder Erhöhung der Nachnahme ist, unbeschadet der bestehenden
 Bestimmungen, gestattet,
Die Nachnahme wird von der Versandstation spätestens 3 Tage
nach Ablauf der Zeit ausgezahlt, die für Übermittlung einer Anzeige
über erfolgte Erhebung der Nachnahme durch die Bestimmungsstation
erforderlich ist.
Das Verfügungsrecht über das Gut nach Aushändigung des Duplikats
 gehört 1. dem Absender oder Empfänger bei namentlichen Frachtbriefen,
 2. dem Vorzeiger des Duplikats — bei Frachtbriefen auf den
Inhaber. Der Verfügungsberechtigte kann das Gut 1. auf der Versandstation,
 2, auf einer Zwischenstation zurückfordern und 3, seine Auslieferung
 an eine dritte, im Frachtbrief nicht genannte Person verlangen,
b) Aufbewahrung und Aushändigung des Frachtgutes,
Aufbewahrung des beförderten Frachtgutes., Dıe
Empfangsstation ist verpflichtet, die eingetroffenen Güter 48 Stunden
unentgeltlich aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist erhebt die
Bahn eine Gebühr ohne Rücksicht auf erfolgte oder nicht erfolgte Ausladung.
 Hat der Empfänger das Gut selbst auszuladen, so wird, falls
die Ausladung nicht innerhalb 12 Stunden erfolgt, Wagenstandgeld bis
zu weiteren 48 Stunden erhoben.
        <pb n="105" />
        Das beförderte Gut dient der Bahn als Sicherheit für alle ihr zustehenden
 Zahlungen und für den Ersatz des Schadens, der ihr durch
mangelhafte Verpackung zugefügt wird. Falls der Erlös aus dem Verkauf
 des nicht geforderten Gutes die der Bahn zustehende Summe
nicht erreicht, kann letztere den fehlenden Betrag vom Absender einfordern.

Aushändigung des Frachtgutes, Die Bahn ist verpflichtet,
 während ‘der festgesetzten Dienstzeit das Gut auf der
Smpfangsstation nach Entrichtung sämtlicher Zahlungen und Gebühren
unverzüglich auszuhändigen. Die Aushändigung erfolgt bei Namensirachtbriefen
 an den Empfänger nach Vorzeigung eines Personalausweises,
 bei Inhaberfrachtbriefen an den Vorweiser des Frachtbriefduplikats.


c}) Haftpflicht der Bahn.

Haftung der Bahn für die Beförderung. Die Bahn
haftet für Schäden und Verluste, die durch Diensthandlungen ihrer Angestellten
 sowie der von ihr mit der Beförderung betrauten Personen
verursacht sind.
Haftung der Bahn für das Frachtgut. Die Bahn
haftet für den Schaden, der durch teilweisen oder völligen Verlust des
Gutes entsteht, nur dann nicht, wenn sie den Nachweis erbringt, daß
der Schaden entweder durch den Verfügungsberechtigten selbst oder
durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes (durch Eintrocknen,
Rost, Fäulnis usw.) oder durch höhere Gewalt verursacht ist; ferner ist
beim Vorliegen folgender Ursachen die Haftung in dem Umfange des
entstandenen Schadens ausgeschlossen: 1 Versand in offenen Wagen.
2. mangelhafte Verpackung,
Die Entschädigung für den teilweisen oder völligen Verlust des
unter Wertangabe aufgegebenen Gutes wird in der Höhe des deklarierten
 Wertes bemessen, sofern dieser den tatsächlichen Wert nicht
übersteigt. Bei Frachtgut ohne Wertangabe wird der nach dem Marktpreis
 berechnete tatsächliche Wert ersetzt.
Im Falle einer Beschädigung des Gutes wird die Summe ersetzt, die
dem Verluste entspricht, Der Besitzer kann die Annahme des Gutes
verweigern, falls dasselbe seine Beschaffenheit verändert und an Wert
verloren hat.

AM Gütertarite.

Tarif für gewöhnliche Eisenbahnfracht. Der
seit dem 1. Januar 1925 geltende Gütertarif (36 Klassen) ist Anfang Juni
1925 in dem Sinne geändert worden, daß nunmehr noch 28 Klassen bestehen,
 wobei gleichzeitig der Unterschied zwischen zwei unmittelbar
aufeinander folgenden Klassen nicht wie bisher 30 bis 40% ‚ sondern
nur 10 bis 15% beträgt, Dieser Tarif paßt sich überhaupt den Bedürfnissen
 des Handels an: Gütersendungen einer Ware von 500 Pud und
darüber werden eine Klasse tiefer bewertet als kleinere Sendungen
derselben Ware (Partietarif); auch bei gemischten Warenpartien von
500 Pud werden 5% Rabatt gewährt. Außer dem Klassentarif hat der
geltende Tarif noch eine Reihe von Ausnahmetarifen für Transport von
        <pb n="106" />
        Massengütern, z. B. Getreide, Ölkuchen und Kleie, Naphta, Steinkohlen,
Holzmaterialien, Brennholz, Torf usw,
Alle an die Eisenbahn zu leistenden Zahlungen werden in Tscherwonezwährung
 entrichtet,
Tarif für Expreßgut., Will der Absender schnellste Zustellung
 des Gutes und unterliegt das Gut der Wägung (zum Unterschied
von Stückgütern), so wird für seine Beförderung auf allen Eisenbahnen,
sowohl im Lokal- wie Durchgangsverkehr, derselbe Frachtsatz be-‚echnet,
 wie bei der Gepäckbeförderung; besteht für das betreffende
Gut ein besonderer Expreßguttarif (wie z. B. für Milch-, Fleisch- und
Obstversand), so wird nicht der Gepäcktarif, sondern die entsprechende
Klasse des gewöhnlichen Frachttarifs angewandt.
e) Ergänzungsgebühren.
Ergänzungsgebühren für die Eisenbahnbeförderung.
 Bei der Ausstellung eines Frachtbriefes oder eines Duplikats
wird eine Reihe von Ergänzungsgebühren mitberechnet, deren Bezahlung
 ebenso wie die der Frachtkosten selbst obligatorisch ist. Diese
Gebühren sind fest und gelten für die Beförderung sowohl des ge
wöhnlichen Frachtgutes, wie des Passagiergutes (ausschließlich Gepäckbeförderung),
 Es kommen im wesentlichen folgende Gebühren in Frage
(Gebühren für Aufbewahrung, Wagenstand, Empfangsbestätigung u. a.
sind nicht aufgezählt):
1, Stationsgebühr,
2, Wiegegebühr,
3, Auflade-, Ablade- und Umladegebühr
4. Stempelsgebühr.

2. Seeverkehr.

A, Organisation der Handelsilotte,
Sämtliche Dampfer - Unternehmungen (Dobroflot, Ships- Arcos,
Gostorgflot), die früher selbständig waren, sind gegenwärtig in einem
einheitlichen Dampferunternehmen „Sowjetski Torgowy Flot‘ (Sowiet-Handelsflotte)
 oder abgekürzt „Sowtorgflot‘ vereinigt.
Die Organisations-Struktur dieses Unternehmens ist folgende: Sitz
der Verwaltung in Moskau, Hauptkontors in großen Hafenstädten an den
verschiedenen Küsten. so in Leningrad, in Archangelsk und Wladiwostok,
 .
Außer den Hauptkontors bestehen. sowohl im Innern der Union, als
auch in den wichtigsten europäischen Ländern eigene weitverzweigte
Agenturen mit Subagenten. Hauptagent in Deutschland ist auf vertragsmäßiger
 Grundlage die Derutra; hier, und zwar in Hamburg, hat
„Sowtorgflot'” seine eigene Generalvertretung auf dem Kontinent,
Sowohl die Verwaltung von Sowtorgflot, als auch dessen Filialen
übernehmen Transport- und Expeditions-Operationen aller Art, die Ausführung
 von Stau-Arbeiten in den russischen Häfen, Schlepparbeiten und
Schiffsverholungen, Renovierungs- und Bunkerarbeiten,
Dem Sowtorgflot und dessen Filialen steht ein Schiffsraum von
äber 200000 Tonnen zur Verfügung. Die Haupttätigkeit konzentriert
        <pb n="107" />
        sich auf der Ostsee. Hier besteht ein regulärer Fracht- und Passagierverkehr
 Leningrad—London. Abfahrt aus Leningrad allwöchentlich
Sonnabends, aus London ebenfalls Sonnabends, Ein regulärer Verkehr
zwischen Leningrad und Hamburg wird ausschließlich durch Frachtdampfer
 unterhalten. Vom 1. August ab wird ein Fracht- und Passagierdienst
 in derselben Richtung mittelst der zwei neueingerichteten
Dampfer „Jamal‘” und „Juschar”. die regulär alle 10 Tage verkzhren
werden, eingeführt.
Auf diesen Dampfern sind die Kühlanlagen für empfindliche Güter
wieder instandgesetzt worden. Im Schwarzmeer wird eine regelmäßige
Küstenverbindung, im besonderen nach den Kurorten in der Krim und
im Kaukasus, unterhalten,
Die Adresse lautet allgemein „Sowtorgflot‘ unter Hinzufügung des
Jrtes, also Leningrad-Sowtorgflot. Archangelsk-Sowtorgflot usw.

PR. Häjien.

Alle Häfen sind nach ihrer Bedeutung für den Handel und ihren
Anlagen in vier Gruppen eingeteilt: Häfen 1. Ordnung: Leningrad,
Archangelsk, Odessa, Nikolajew, Noworossijsk, Batum, Mariupol, Baku,
Wladiwostok; Häfen 2. Ordnung: Murmansk, Cherson, Feodosia,
Poti: Häfen 3, Ordnung: Rostow, Kertsch, Sewastopol, Petrowsk,
Nikolajewsk-Amur; Häfen 4 Ordnung: Taganrog, Berdiansk,
Jeisk, Tuapse, Suchum, Krasnowodsk, Jalta, Jewpatoria.
Den genannten Häfen sind folgende Häfen und Anlegepunkte in
verwaltungstechnischer und wirtschaftlicher Hinsicht angeschlossen:
Sewastopol: Balaklawa; Archangelsk: Onega, Solowki, Mesen, Kuja-Petschora;
 Murmansk: Kemj, Soroki, Alexandrowsk, Kowda, Kandalakscha;
 Baku: Saljani, Port Iljitsch, Enseli; Noworossijsk: Anapa, Gelendshik;
 Kertsch: Taman, Genitschesk; Jejsk: Achtari, Temrjuk, Jasenskaja
 Pereprawa; Krasnowodsk: Uritzkij Fort, Kuuli; Cherson: Skadowsk,
 Chorly; Nikolajewsk: Otschako; Talta: Alupka, Aluschta,
Gursuf; Rostow-Don: Asow: Tuanse: Sotschi. Adler: Brdiansk: Nowyi
Afon.

C. Tarife und Gebühren,
Fracht-, Passagier- und Gepäcktarife werden von
der Direktion des Sowtorgfiot festgesetzt,
Hafengebühren bestehen aus Schiffsgebühr, Pudabgabe und
Zusatzgebühren für Schlepper- und Eisbrecherdienste. Die Schiffssebühr
 wird von allen aus dem Auslande kommenden oder nach dem
Auslande gehenden Gütern erhoben und beträgt 10 Kop. pro Tonne —
von ausländischen Schiffen jedesmal bei der Ein- und Ausfahrt, von
russischen einmal im Jahr. Diese Vergünstigung erstreckt sich auch auf
ausländische Schiffe, die eine regelmäßige Verbindung zwischen russischen
 und ausländischen Häfen unterhalten. Für ausländische Schiffe,
die Staaten angehören, mit denen keine Handelsverträge bestehen, erhöht
 sich die Gebühr auf das Sechsfache oder auf 60 Kop.,
Pudabgabe wird erhoben von allen auf dem Seewege ein- und
aussehenden Gütern in Höhe von 1. % Kop. für Getreide, Heu, Stroh.

44
        <pb n="108" />
        Dünger, Tonerde (außer zu Farbzwecken), Kreide, Kalk, Gips Zementig 15
Alabaster, gewöhnliche Steine (kein Marmor), Steinkohle, Kat Rohnaphta,
 Naphtarückstände, Erz, Erzschlacke, gewöhnlich@ iegel,
schwarze Altmetalle, Salz und Brennholz; 2, 1 Kop. für SämereterrÄeßz;
licher Art, Flachs, Hanf, Werg, Ölkuchen, Mehl, Fischereiprodukte,‘ ©
Grieß, Bauholz (keine wertvollen Sorten} und Gudron; 3. 2 Kop. für‘
tarbige Altmetalle und alle sonstigen Güter,

D. Güterversicherung,
Versicherung der ein- und ausgeführten Güter erfolgt auf Grund
der von den Handelsvertretungen in Berlin und London mit der englischen
 Gesellschaft „Black Sea and Baltic Insurance Co. Ltd,“ in
London abgeschlossenen Generalpolicen und auf Grund von Einzelsolicen
 der Hauptverwaltung der Staatlichen Versicherung (Gosstrach).
In der UdSSR. wird die Landtransportversicherung von dem Gosstrach
 übernommen. daneben auch Versicherungen für den Seetransport.


E. Küstenschiifahrt und Charterungsrecht.

Die Küstenschiffährt ist nur für Schiffe unter russischer Flagge gestattet;
 zwischen russischen und ausländischen Häfen auch für ausländische
 Schiffe, sofern sie Bürgern oder juristischen Personen eines Staates
sehören, mit dem politische oder Handelsverträge abgeschlossen sind.
Einzelne Fahrten sind mit besonderer Erlaubnis gestattet, Zwecks Regulierung
 der Verfrachtung sowohl ausländischer Dampfer als auch
russischer, besteht in Moskau ein besonderes Zentralorgan {Zentral-Frachtenausschuß).

Sämtliche Operationen, die die Verfrachtung von ausländischen
und russischen Dampfern zum Gegenstand haben, werden durch die
Frachtkontore des Volkskommissariats für Handel in Leningrad, Odessa,
Hamburg, London und Wladiwostok getätigt. Demnächst soll in Genua
ein Kontor eröffnet werden, .
Maßgebend für die Operationsrayons der Frachtkontore ist das territoriale
 Prinzip, wobei in das Gebiet der Tätigkeit z. B, des Hamburger
 Frachtkontors sämtliche Verfrachtungen von Dampfern aus den
Häfen der Union der SSR,, die im Rayon der Ostsee liegen, nach den
Häfen von Deutschland, Holland. Dänemark, Danzig und Litauen sowie
zurück, fallen,
Um sämtliche Verfrachtungsoperationen leiten und kontrollieren zu
können sind besondere Frachtbüros in Berlin, London, Leningrad,
Archanselsk. Odessa und Wladiwostok eingerichte.

3. Eisenbahnsüterverkehr Deutschland—UdSSR.

Gegenwärtig werden Güter, die aus Deutschland nach der Union
der SSR. und zurück auf direkte Eisenbahndokumente reisen ohne Umschlag
 befördert, sofern der Absender die Umsetzung ohne Umladung
beim Übergang von Normalspur auf Breitspur bzw. umgekehrt beantragt
und der Wagen zur Umsetzung geeignet ist.
        <pb n="109" />
        In diesem Falle werden die Güter unterwegs nicht umgeladen,
sondern sie reisen vom Verladeorte bis zum endgültigen Bestimmungsorte.in
 demselben Wagen, zu welchem Zwecke die Wagen während des
Transportes auf neue Achsen der entsprechenden Spurweite gesetzt
werden.
Das Verzeichnis der Stationen der Union der SSR., nach denen
jetzt Güter ohne Umschlag befördert werden können, enthält über
100 Namen.

4. Lultverkehr,

Der Luftverkehr zwischen der UdSSR. und anderen Staaten wird
zurzeit von drei Aktiengesellschaften unterhalten: „Dobrolet‘, „Deruluft“
 und „Ukrwosduchputj.‘.
„Dobrolet”. Am 30. April 1923 wurden die Statuten der Akt.-Ges,
 „Russische Gesellschaft der freiwilligen Luftflotte‘” genehmigt.
Nach 8 1 bezweckt diese Gesellschaft‘ den Ausbau der Luftflotte auf
dem Gebiete der UdSSR, unter besonderer Berücksichtigung der einheimischen
 Flugzeugindustrie durch Einrichtung von Luftlinien für den
Personen-, Post- und Güterverkehr,
„Deruluft”, Die Deutsch-Russische Luftverkehrs-Gesellschaft
organisiert den Luftverkehr auf der Linie Moskau—Smolensk—Kowno—
Königsberg, In den drei letzten Städten besitzt die Gesellschaft eigene
Niederlassungen. Die Flüge finden werktäglich statt: ab Königsberg
7 Uhr vorm., an Moskau 5,30 Uhr nachm. und umgekehrt: ab Moskau
7 Uhr vorm., an Königsberg 5,15 Uhr nachm. MEZ, Die Preise betragen
pro Person und Flug einschl. 10 kg Freigepäck: Königsberg—Kowno
40 M., Königsberg—Moskau 210 M., Kowno-—Moskau 85 RbLl; für Fracht
und Übergepäck entsprechend 0,80 M, und 2,50 M. und 1 Rbl. pro Kilosramm
 ‚ Frachtannahme erfolgt in Deutschland bei den Niederlassungen
der Deutsch-Russischen Lager- und Transportgesellschaft m. b, H, („Derutra').
 Die Gesellschaft beabsichtigt im Jahre 1926 ihren Luftdienst
bis Berlin weiterzuführen und so zu organisieren, daß die Verbindung
zwischen Moskau und Berlin ca. 15 Flugstunden betragen wird.
„Ukrwosduchputj‘. Die Ukrainische Aktiengesellschaft für
Luftverkehr hat ihren Sitz in Charkow und betreibt insbesondere den
Luftverkehr innerhalb der Ukraine und auf Strecken, welche von der
Ukraine ausgehen. Die Gesellschaft unterhält einen regelmäßigen dreimal
 wöchentlichen Dienst zwischen Charkow und Moskau sowie von
Charkow nach Rostow, Kiew und Odessa, Die Gesellschaft wird in
diesem Jahr ihr Flugliniennetz erweitern, indem sie von Rostow aus
auch eine Linie nach Noworossiisk. Batum. Tiflis und Enseli organisiert.

Auszug aus den Beförderungsbedingungen
Der Flugschein hat nur für den in ihm näher bezeichneten Flug,
Tag, die darin genannte Person und das planmäßige Flugzeug Geltung.
Er ist nur mit Genehmigung der „Deruluft‘” übertragbar.
Die Teilnahme am Fluge sowie die Mitnahme von Gepäck erfolgt
{ür den Fluggast und seinen Rechtsnachfolger der „Deruluft. ihren An-
        <pb n="110" />
        gestellten sowie den Agenturen gegenüber ‚auf alleinige Gefahr der
Fluggäste”).
{insbesondere ist auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Ausschlusses
 vom Fluge, Verspätung oder Unterbrechung eines Fluges nicht
gegeben. Ein Anspruch auf Rückerstattung des gezahlten Flugpreises
besteht nicht, wenn ein angemeldeter Fluggast zu dem betreffenden
Fluge nicht oder zu spät eintrifft,
Im übrigen wird auf die bei den Flugplätzen und bei den Agenturen
 aushängenden „Allgemeinen Beförderungsbedingungen‘ der deut,
schen Luftverkehrsgesellschaften für den Passagier-Luftverkehr verwiesen.


Pässeund Visa

Bei Flugreisen ist wie zu jeder Auslandsreise ein Auslandspass erforderlich.
 Außer der deutschen Ausreiseerlaubnis ist auch noch der
Sichtvermerk des Bestimmungslandes erforderlich.
Die „Deruluft' behält sich vor, auf den auf litauischem, lettlänlischem
 und russischem Territorium liegenden Flugplätzen Zwischen
landungen zu. machen. Die Flugpassagiere müssen daher im Paß ordaungsmäßige
 Durch- und Einreisevisa für die in Betracht kommenden
Länder besitzen.
Auf den in das Ausland führenden Strecken finden die Zollrevisionen
and Paßkontrolle‘ gewöhnlich im letzten Inlands- und im ersten Auslandshafen
 statt.
Es müssen die jeweiligen Bestimmungen über Ein- und Ausfuhr beachtet
 werden.

VII. Post und Telegraphie.

I. Postverkehr mit dem Auslande.

Briefe, Postkarten, Drucksachen usw. Die Adresse
auf Postsendungen nach dem Auslande muß in französischer Sprache
„der der Sprache des Bestimmungslandes iu lateinischer (nach Deutsch-*)

 In dem Passagier-Flugpreise ist für den regelmäßigen Passagier-Dienst
auf der Strecke Königsberg—Moskau oder zurück eine Unfallversicherung für
sämtliche Passagiere eingeschlossen, und zwar sind die Passagiere eines jeden
planmäßigen Flugzeuges jedesmal zusammen mit Doll. 7500 für den Todesfall
und Doll, 15000 für den Fall dauernder voller Invalidität gemäß den vereinparten
 Versicherungsbedingungen in der Weise versichert, daß sich die angegebenen
 Summen auf die Zahl der im Flugzeug mitfliegenden Passagiere verteilen.
 Sind also z. B. drei Passagiere im Flugzeug, so gilt jeder Passagier mit
Doll. 2500 bzw. 5000 versichert, ist nur ein Passagier im Flugzeug, so ist
dieser mit Doll. 7500 bzw. Doll. 15000 versichert, Bei Einsetzen von mehr
als zwei Flugzeugen an einem Tage auf der Strecke sind die Passagiere des
dritten und vierten Flugzeuges ein jeder mit Doll, 2500 für den Todesfall
und Doll. 5000 für den Fall dauernder voller Invalidität gleichfalls gemäß
den vereinbarten Versicherungsbedingungen versichert, Die Versicherungsbedingungen
 können in den Agenturen bzw. bei den Flughäfen der „Deruluft”
eingesehen werden, Es besteht außerdem Gelegenheit. in den Flughäfen Zusatzversicherungen
 abzuschließen.
        <pb n="111" />
        land und Österreich auch in gotischer) Schrift geschrieben werden. Postlagernde
 Sendungen haben den französischen Vermerk „Poste restante”
aufzuweisen. Auslandspostkarten privater Herstellung müssen auf der
Vorderseite die französische Aufschrift „Carte Postale”, bzw. „Carte
Postale avex reponse payee' tragen. Unerläßlich ist die russische Übersetzung
 der Namen des Empfängers und des Bestimmungsortes,
Die Auslandsgebühren betragen: Briefe für die ersten 20 g 20 Kop.,
für jede weiteren angefangenen 20 g 10 Kop., Postkarten: einfache
12 Kop., mit Rückantwort 12 Kop. für jeden Teil; Drucksachen usw.: jede
angefangenen 50 g 4 Kop., für Geschäftspapiere jedoch mindestens
20 Kop., für Warenproben 8 Kop.; Einschreiben 20 Kop. jede Sendung.
Pakete, Die Formulare der Begleitadressen und Zollerklärungen
(bulletins d’expedition, declarations en douane) sind in allen Postämtern
erhältlich. Ihre Ausfüllung soll grundsätzlich in französischer Sprache
erfolgen; bei Sendungen nach Lettland, Estland und Litauen kann auch
die russische Sprache angewandt werden, Jedem Paket muß eine Zollerklärung
 beigefügt werden, in der das Bestimmungsland, die handelsäbliche
 oder technische Bezeichnung des Inhalts, das Nettogewicht oder
die Stückzahl, das Bruttogewicht sowie der Name und die genaue
Adresse des Absenders anzugeben sind. Alle aus dem Auslande kommenden
 Drucksachen usw. und Pakete unterliegen der Verzollung; die
Gebühr für Zollbehandlung beträgt 20 Kop.
Postpakete werden ohne Vorlegung einer Einfuhrlizenz nur dann
durchgelassen, wenn sie keinen Warencharakter tragen.
Als Warensendungen gelten auch solche Postpakete, welche massenweise
 von derselben Firma geschickt werden. obwohl iedes einzelne Paket
 keinen Warencharakter trägt,
Zu Postpaketen, welche keinen Warencharakter tragen, gehören
auch Warenmustersendungen.
Alle Gesuche über die Ein- und Ausfuhr von Postpaketen, die keinen
Warencharakter tragen, werden von der Zollverwaltung geprüft,
Luftpostbeförderung auf der Linie Moskau-Königsberg,
Zugelassen sind: einfache und ‚eingeschriebene Briefe und Postkarten mit
dem Bestimmungsland: Lettland, Litauen, Deutschland und seine Nachbarländer:
 England, Holland, Dänemark, Österreich, Italien, Tschechoslowakei,
 Schweiz, Frankreich, Belgien, Schweden, Polen usw. Die Zusatzgebühr
 beträgt 10 Kop, für die angefangenen 20 g. Annahmestellen
für Luftpost bestehen außer in Moskau (Hauptpostamt und Nebenpostämter)
 in folgenden Städten: Leningrad, Kiew, Charkow, Woronesh,
Smolensk, Witebsk, Minsk, Wologda, Rostow a. Don, Orel, Kursk, Twer,
Tula, Rjasan, Saratow, Nishnij-Nowgorod, Der Luftpostverkehr ruht
während der Monate vom 1. Novembher bis 1 Mai.

2. Telegraphenverkehr mit dem Auslande.

Bestimmungen über den internationalen Telegraphenverkehr.
 Telegrammannahme erfolgt nach allen Ländern,
die dem Weltpostverein angeschlossen sind. Die Telegramme sind in
lateinischer Schrift abzufassen. Der Bestimmungsort hat nach der Adresse
des Empfängers zu stehen.

ZI
        <pb n="112" />
        Alle Handelsvertretungen iremder Staaten, sowie private Handelsund
 Industriefirmen sind berechtigt, internationale Codes zu benutzen,
falls sie hierzu die Erlaubnis des Volkskommissariats für Post- und Telesraphie
 einholen. Die Bestimmungen über die Genehmigung sind in jedem
Postamt einzusehen.
Die Frist für die Einreichung von Anträgen bezüglich Rückerstattung
der Gebühren bei Nichtzustellung, Verzögerung und Verstümmelung der
Auslandstelegramme beträgt 5 Monate.
Internationaler Telegraphentarif, Die dem Weltpostverein
 angeschlossenen Staaten gliedern sich in zwei Gruppen; das europäische
 und das außereuropäische Tarifsystem, Zum ersteren gehören alle
europäischen Staaten, die Asiatische Türkei, Algier, Tunis, Tripolis, Marokko,
 Senegal, die Azoren und Kanarischen Inseln; zur zweiten alle
übrigen Staaten. Der Tarif sieht für jedes Land beider Gruppen mehrere
Beförderungswege vor und beträgt für Telegramme nach Deutschland: via
Northern—Moskau oder Leningrad 41 Centimes; via Lettland—Moskau
41 cts.; via Schwarzmeerkabel—Odessa 1 fir, 13% cts.; via englischrussisches
 Kabel—Leningrad 67 cts.; per Funkspruch Moskau 41 cts.
Nach Österreich: via Northern—Moskau oder Leningrad 53 cts.; via Lettland—Moskau
 53 cts.; via Schwarzmeerkabel—Ödessa 1 fr. 15 cts.; via
englisch-russisches Kabel-—Leningrad 79 cts;; per Funkspruch Moskau
 53 cts.

VIII. Konsulate und Einund
 Ausreiseformalitäten.
i, Konsularische Amtsbeiugnisse,
Schutz der Eigentumsrechte der eigenen Staatsangehörigen,
Ausländische Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln im Gebiete
der UdSSR. sind in der Ausübung ihrer Amtsbefugnisse berechtigt, sich
an die Gerichts- und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbezirke zu
wenden und gegen jegliche Gesetzesübertretungen, die die Interessen der
Staatsangehörigen ihrer Länder schädigen, Einspruch zu erheben. Sie
haben das Recht, in ihren Amtsräumen oder an Bord der Schiffe ihres
Landes Erklärungen von Angehörigen des von ihnen vertretenen
Landes entgegenzunehmen; letztwillige Verfügungen von Angehörigen
ihres Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen; Rechtsgeschäfte und
Verträge zwischen Angehörigen ihres Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen;
 Unterschriften der Angehörigen ihres Landes auf den zwischen
diesen und den Angehörigen eines dritten Staates abgeschlossenen Verirägen
 zu beglaubigen, einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art
öhne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen
und zu beglaubigen, sofern diese sich ausschließlich auf Objekte im Gebiete
 des von ihnen vertretenen Landes oder auf ein dort abzuschließendes
 Geschäft beziehen; Schriftstücke jeder Art, die von Behörden ihres
Landes ausgefertigt sind, zu übersetzen. Alle diese einseitigen Rechts-3“
        <pb n="113" />
        geschäfte und Verträge, die vom Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul
 aufgenommen oder beglaubigt und mit dessen Amtssiegel versehenen
 Abschriften, Auszüge und Übersetzungen solcher Schriftstücke
werden in dem Lande des Amtssitzes dieser Beamten als öffentliche oder
öffentlich-beglaubigte Urkunden angesehen,
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben das Recht,
den Eingang und die Abfertigung der Schiffe ihres Landes zu fördern
und ihnen während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk amtlichen Beistand
 zu leisten. Sollte in einem Hafen an Bord eines Handelsschiffes
des von ihnen vertretenen Landes eine Durchsuchung, Verhaftung, Beschlagnahme,
 Zwangsvollstreckung oder eine andere Handlung vorgenommen
 werden, so wird der zuständige Generalkonsul, Konsul oder
Vizekonsul benachrichtigt und zur Anwesenheit aufgefordert. Sollte
jedoch der Konsularbeamte oder sein Vertreter nicht erscheinen, so
findet die Amtshandlung in seiner Abwesenheit statt, Sollte der Schiffsbesuch
 in zollamtlichem oder paß- und gesundheitspolizeilichem Interesse
ader aus Anlaß der Erhebung von Schiffahrtsabgaben erfolgen, so findet
zine Benachrichtigung des Konsularbeamten nicht statt,
Den Genralkonsuln, Konsuln und Vizekonsula steht ausschließlich
die Aufrechterhaltung der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffe
ihres Landes zu. Ferner die Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den
Mitgliedern der Besatzung, insbesondere solcher, die sich auf die Heuer
und Erfüllung gegenseiliger Verpflichtungen beziehen. Die Landesbehörden
 dürfen bei Ausschreitungen an Bord der Schiffe nur dann eingreifen,
 wenn solche geeignet sind, die Ruhe und öffentliche Ordnung
im Hafen zu stören, oder wenn eine nicht zur Schiilfsbesatzung gehörige
Person daran beteiligt ist,
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des von den Generalkonsuln, Konsuln
 und Vizekonsuln vertretenen Landes führt, Schiffbruch, so müssen
die Ortsbehörden den nächsten Konsularbeamten des Flaggenstaates
schnellstens benachrichtigen. Soweit nicht Verabredungen zwischen den
Reedern, Befrachtern und Versicherern dem entgegenstehen, wird die
während der Fahrt von dem Schiffe einer der vertragschließenden Parteien
 erlittene Havarie von dem zuständigen Konsularbeamten geregelt.
sobald das Schiff einen Hafen ihres Amtshezirkes anläuft.

2, Bestimmungen über Ein- und Ausreise.
A, Einreise in die Union der SSR.
a) Einreisebestimmungen.

il, Die Sichtvermerke zur Einreise nach der Union der SSR. werden
von der Paßstelle der Botschaft der Union der SSR. in Berlin, Generalkonsulat
 der UdSSR, in Hamburg, Konsulate der UdSSR. in Königsberg
und Stettin in der Regel auf Grund der vom Volkskommissariat des
Auswärtigen erteilten Genehmigung gegeben.
2. Jeder Ausländer, der die Einreisegenehmigung nach der Union
der SSR. beantragt, hat drei Fragebogen nach vorgedrucktem Formular
auszufüllen und mit Lichtbildern zu versehen. Die Fragebogen werden
von der Botschaft der UdSSR. und den obengenannten Konsulaten aus-
        <pb n="114" />
        gehändigt oder per Post zugesandt, Die Fragebogen müssen erschöpfend
ınd genau ausgefüllt werden. Anträge, denen lückenhaft oder unvollständig
 ausgefüllte Fragebogen beigefügt sind, werden nicht berücksichtigt,

3. Für Ausländer, die in Handelsangelegenheiten (Anknüpfung von
Handelsbeziehungen mit Handels- und Industrieunternehmungen in der
UdSSR, Konzessionsangelegenheiten usw.) nach der Union der SSR, reisen
 wollen, ist die Beibringung einer Befürwortung der Handelsvertretung
 der UdSSR. (Berlin SW 68, Lindenstr. 20-25) dienlich, Ausländer,
die die Einreiseerlaubnis nach der UdSSR. in Handelsangelegenheiten
beantragen, haben außer den gewöhnlichen Fragebogen noch drei Ergänzungsiragebogen
 auszufüllen, die zum Gutachten der Handelsvertretung
 notwendig sind,
Anträge um Einreisebewilligung in die Union der SSR. von qualifizierten
 Arbeitern, Technikern und Spezialisten werden nur unter der
Bedingung, daß der Nachweis dafür erbracht wird, daß den Antragstellern
 in der Union der SSR, bereits Arbeit zugesichert ist (von
den zuständigen Amtsstellen der UdSSR. amtlich beglaubigt) und daß
Antragsteller dortselbst Unterkunft und Verpflegung findet, zur Entscheidung
 an das Volkskommissariat des Auswärtigen weitergeleitet,
4, Zwecks Erlangung des Durchreisevisums durch das Gebiet der
Union der SSR. haben die Ausländer ebenfalls drei Fragebogen auszufüllen
 und mit Photographien versehen der Konsular-Abteilung der Botschaft
 der UdSSR. bzw. den obengenannten Konsulaten einzureichen.
5, Im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung nach der
UdSSR. erteilt die Paßstelle der Botschaft der UdSSR. in Berlin, bzw.
lie obengenannten Konsulate, das ‚Einreisevisum in die Union
der SSR. Im Visum ist ein bestimmter Termin, gültig für den Aufenthalt
 in der Union der SSR. angegeben. Ausländer, die längere Zeit
in der Union der SSR, bleiben wollen, erhalten die Genehmigung dazu
von den örtlichen Gouvernementsverwaltungsabteilungen, Die Ausreisevisa
 erhalten sie ebenfalls daselbst, Im Visum ist die Grenzstelle,
über welche der Antragsteller die Grenze der Union der SSR. zu passiren
 hat, gleichfalls angeführt. .
6. Für das Visieren der Pässe der deutschen Staatsangehörigen wird
2ine Gebühr von 5 Goldrubel (2,5 Doll.) erhoben nebst 10% Zuschlag für
las Russ. Rote Kreuz. Für jede Änderung der bereits erteilten Visa wie
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder Umänderung des Grenzübertrittsortes
 wird ergänzend der halbe Betrag der Visumgebühr erhoben.
7. In allen Einreiseangelegenheiten sind ausschließlich die Konsular-Abteilung
 der Botschaft der Union der SSR. in Berlin bzw. die obengenannten
 Konsulate zuständig. Weder der Botschafter der Union der
SSR. noch die Sekretäre der Botschaft der Union der SSR. empfangen
Beenche in diesen Angelegenheiten.

b) Mitnahme von Reisegepäck,
Einreisende Personen dürfen ohne Erlaubnis des Volkskommissaciats
 für Außenhandel zoll- und akzisefrei alle zur Einfuhr zugelassenen
Gegenstände, soweit sie für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind

A
        <pb n="115" />
        oder für die Reise benötigt werden, mit sich einführen. Hierzu gehören
folgende Gegenstände: a) Oberkleidung, Bekleidungsstücke, Kopfvdedeckung,
 Schuhwerk, Leib-, Bett- und Tischwäsche, Handtücher,
Decken, Kissen u. dgl.; Reiseutensilien, Galanterie- und Toiletteartikel
aus einfachem Material (Kämme, Bürsten usw.) und in einer den
Bedarf nicht übersteigenden Menge; Pelzbekleidung (Pelze, Mützen und
anderes) je ein Stück, Gummischuhe bis zu: zwei Paar pro Person;
b) M Pfund Tabak oder 250 Stück Zigaretten oder 50 Zigarren für jede
erwachsene Person; c) Nahrungsmittel in der für die Reise notwendigen
Menge; d} Gold- und Platinsachen bis zu einem Pfund und Silbergegenstände
 bis zu 3 Pfund für jede erwachsene Person über 16 Jahre; in
dem genannten Gewicht sind nicht eingeschlossen: Uhrkörper, Anhänger,
Verzierungen aus Edelmetall auf Stöcken und Toiletteartikeln; e} für
Ärzte, Künstler usw, die zur Ausübung ihres Berufes notwendigen
Werkzeuge und Gegenstände, sofern ihre Menge eine Verkaufsabsicht
ausschließt; diese Vergünstigung wird nach Vorlage einer Bescheinigung
 (Paß oder andere Dokumente) über die Zugehörigkeit zu dem betreffenden
 Beruf gewährt; f) Koffer u. dergl., in welchen die Sachen der
Reisenden befördert werden, In diesem Verzeichnis nicht aufgeführte
Gegenstände werden zollfrei durchgelassen, falls der Zollbetrag 5 Rbl.
nicht übersteigen würde; bei Zollbeträgen über 150 Rbl, pro Person
oder Familie ist die Vorlage einer besonderen Genehmigung des Volkskommissariats
 erforderlich. Bücher und andere Druckerzeugnisse sowie
 Manuskripte werden, falls sie der Zensur unterliegen, den zuständigen
 Zensurorganen vorgelegt.
Alle gesondert eintreffenden Gegenstände werden durchgelassen
nach denselben Grundsätzen wie Waren, d, h. nach Vorlegung einer
Einfuhrlizenz und nach Verzollung, es sei denn, daß die einreisende Person
 bei der Passierung des Zollamtes erklärt, daß ein Teil ihres Gepäcks,
welcher die Normen der Gegenstände, die auf Grund des Art. 233 der
Zollstatuten durchgelassen werden, nicht übersteigt, gesondert eintreffen
 wird. Diese Erklärung muß von den Zollbehörden in ein besonderes
 Buch eingetragen werden mit dem Hinweis, welche Gegenstände
und in welcher Menge gesondert von der einreisenden Person noch
durchgelassen werden dürfen, ohne die festgestellte Norm zu überschreiten,

B. Ausreise aus der UdSSR.
Personen, die ins Ausland reisen wollen, Inländer wie Ausländer,
haben der Verwaltungsabteilung des Gouvernementsexekutivkomitees
hres Aufenthaltsortes einen Antrag einzureichen. Dem Antrag ist beizufügen:
 von Inländern zwei Lichtbilder; von Ausländern, deren Natioaalpaß
 ein Bild bereits enthält; ein Lichtbild; für Kinder unter 10 Jahren
ist die Vorlage der Lichtbilder nicht vorgeschrieben.
Der Antragsteller erhält eine Quittung, in der der Tag der Bescheiderteilung
 angegeben ist, Die Ausreiseerlaubnis wird annulliert, wenn
der Bescheid nicht binnen zwei Monaten nach Ablauf der angegebenen
Frist abgeholt ist; in diesem Falle hat der säumige Antragsteller alle
erforderlichen Formalitäten von neuem zu erfüllen und die Gehühren
        <pb n="116" />
        zu entrichten, Als Einreiseerlaubnis gilt für Inländer der Auslandspaß
mit Visum, für Ausländer das Visum auf dem Nationalpaß, Der Nationalpaß
 der Ausländer trägt nur ein Visum, unabhängig von dem Alter der
eingetragenen Familienmitglieder, wobei in dem Visum die Namen der
Mitglieder verzeichnet werden, denen die Ausreise ins Ausland gestattet
 ist.
Für die Besatzungen russischer oder ausländischer Schiffe bestehen
besondere Ausreisebestimmungen.
Ausländische Diplomatenpässe sowie Pässe der Mitglieder und Angehörigen
 ausländischer Vertretungen und Delegationen werden von
dem Volkskommissariat für Auswärtige Angelegenheiten visiert,
Strafrechtlich werden verfolgt: a) Personen, die in den Anträgen
ialsche Angaben machen, nach Art. 90 StrGB.; b) widergesetzlich
 ein- bzw. ausgereiste Personen nach Art. 98 StrGB.; c) Personen.
Jie falsche Papiere benutzen, nach Art, 222 StrGB.

C. Ein- und Ausfuhr von Valuta, Edelmetall und Edelsteinen.
Für die Einfuhr ausländischer Währungen bestehen keine Beschränkungen,
 doch kann das Volkskommissariat für Finanzen für einzelne
Valuten solche besonders verordnen. Eingeführte russische Goldmünzen
vorrevolutionärer Prägung müssen den Zollämtern zur Weitergabe an
lie Staatsbank abgeliefert werden, wobei der auszuzahlende Gegenwert
 nach dem Tageskurs berechnet wird. Silbermünzen dürfen nicht
eingeführt werden,
Ausreisende Personen dürfen ausführen: ausländische Währungen,
Überweisungen, Wechsel und Schecks in ausländischer Währung, Edelmetalle
 in Barren und Erzeugnissen und Edelsteine bis zu einem Betrage
von 300 Rbl, pro Person und von 150 Rbl. für jeden weiteren Familienangehörigen,
 der auf Grund eines gemeinsamen Passes ausreist, Überweisungen
 höherer Valutabeträge ist zulässig bei Vorlage von Garantien
über die Einfuhr entsprechender Gegenwerte aus dem ‚Auslande oder von
Beweisen für die Notwendigkeit der Verwendung des Valutabetrages zur
Bestreitung von Handelsunkosten, Ausführung behördlicher Aufträge
 usw.
FEinreisende Personen, die sich in der UdSSR, nur vorübergehend
aufzuhalten gedenken, haben das Recht, innerhalb zwei Monate vom
Tage der Überschreitung der Grenze an den bei der Einreise persönlich
eingeführten oder durch Vermittlung einer Kreditanstalt überwiesenen
Valutabetrasg wieder auszuführen.

IX. Die Handelsverträge der UdSSR.

1. Verträge mit Deutschland.
„Vorläufiges Abkommen zwischen der UdSSR.
and dem Deutschen Reich, abgeschlossen zu Berlin
am 6. Mai1921.“ Artikel I des Vertrages lautet: „Die Vertretung
der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowijet-Republik in Deutsch-25
        <pb n="117" />
        land ist als die einzige Vertretung des russischen Staates in Deutschland
 zu betrachten.‘ In Art, 2 des Abkommens wird der Leiter der
Vertretung den Leitern der übrigen akkreditierten Vertretungen gleichgestellt,
 Die Rechte der Staatsangehörigen beider Staaten werden „bis
zum Abschluß eines Vertrages‘ durch die Artikel VII und IX geregelt.
Artikel X gewährleistet den russischen und den deutschen Schiffen „die
Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen.,“
Art. XII besagt: „Die russische Handelsvertretung in Deutschland ist
als staatliche Handelsstelle für den Rechtsverkehr auf dem deutschen
Gebiet als legitimierter Vertreter der Russischen Regierung anzusehen";
derselbe Artikel gewährt der Sowiet-Regierung die Rechte einer juristischen
 Person,
Die Bestimmungen des vorläufigen Abkommens werden durch den
Rapallo-Vertrag gedeckt und wesentlich ergänzt.
Der Vertrag zwischen der UdSSR, und dem
Deutschen Reich, abgeschlossen zu Rapallo am
16. April 1922, enthält Bestimmungen politischer und wirtschaftlicher
 Natur, Sein politischer Inhalt erschöpft sich in dem kurzgehaltenen
Artikel III, der wie folgt lautet: „Die diplomatischen und konsularischen
Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und der RSFSR, werden
sogleich wieder aufgenommen. Die Zulassung der beiderseitigen Konsuln
 wird durch ein besonderes Abkommen geregelt werden”, Satz b
des ersten Artikels bestimmt, daß „die durch den Kriegszustand betroffenen
 öffentlichen und privaten Rechtsbeziehungen . . , nach dem Grundsatz
 der Gegenseitigkeit geregelt werden‘ und im Satz 1 des Art, IV
erklären „die beiden Regierungen, daß für die allgemeine Rechtsstellung
der Angehörigen des einen Teils im Gebiete des anderen Teils und für
die allgemeine Regelung der beiderseitigen Handels- und Wirtschalftsbeziehungen
 der Grundsatz der Meistbegünstigung gelten soll”, Satz 2
des Artikels IV besagt, daß „der Grundsatz der Meistbegünstigung sich
nicht auf die Vorrechte und Erleichterungen erstreckt, die die RSFSR.
ziner Sowjetrepublik oder einem solchen Staate gewährt, der früher Bestandteil
 des Russischen Reiches war“,
Artikel I und II des Rapallo-Vertrages annullieren alle aus dem Krieg
hervorgegangenen Ansprüche im Wege des Verzichtes auf Ersatzvon
 Kriegskosten und anderen Schäden, Aufwendungen für Kriegsgefangene,
 für internierte Angehörige der Roten Armee, Ersatz der Beträge
 aus dem Verkauf von Heeresgut; ferner durch Verzicht Deutschlands
 auf alle Ansprüche, die sich „aus der bisherigen Anwendung der
Gesetze und Maßnahmen der RSFSR ‚auf deutsche Reichsangehörige
und ihre Privatrechte . . . ergeben‘, Art. V stellt schließlich fest, daß
‚die beiden Regierungen den wirtschaftlichen Bedürfnissen der beiden
Länder in wohlwollendem Geiste wechselseitig entgegenkommen werden“,
 Indes liegt das Schwergewicht dieses Artikels in der Bestimmung,
daß die beiden Regierungen „bei einer grundsätzlichen Regelung dieser
Frage auf internationaler Basis in vorherigen Gedankenaustausch eintreten“,

Der „Vertrag zwischen Deutschland und den
Sowiet-Republiken der Ukraine, VWeißrußlands.

IA
        <pb n="118" />
        Georgiens, Aserbeidshans, Armeniens und des
Fernen Ostens‘, abgeschlossen am 5, November 1922, dehnt den
Rapallo-Vertrag auch auf diese Staaten aus,
Abkommen zwischen der Regierung der RSFSR.
und dem Deutschen Reiche betreffs der in die Hände der
Gegenseite geratenen Handelsschiffe, vom 23. April 1923,
Am 12, Oktober 1925 ist in Moskau ein Vertrag zwischen der Union
ier Sozialistischen Sowjet-Republiken und dem Deutschen Reiche unterzeichnet
 worden, der außer allgemeinen Bestimmungen sieben wirtschafts-,
 handels- und verkehrspolitische Abkommen enthält. Gleichzeitig
 sind auch ein Konsularvertrag und ein Abkommen über Rechtshilfe
in bürgerlichen Angelegenheiten unterzeichnet worden, Das Inkrafttreten
 dieser Verträge, die von beiden Seiten ratiliziert werden müssen,
ıst voraussichtlich in kürzester Frist zu erwarten,
2. Vertrag mit England,
Das „Handelsabkommen zwischen der Regierung Seiner Britischen
Majestät und der Regierung der RSFSR. vom 16. März 1921.” (Unverändert.)


3. Vertrag mit Österreich, .
„Vorläufiges Abkommen zwischen der RSFSR. einerseits und der
Österreichischen Republik anderseits, abgeschlossen zu Wien am 7. Dezember
 1921.‘ (Unverändert.)

4, Vertrag mit Italien,
Handelsvertrag der UdSSR. mit Italien und Schitfahrtsabkommen vom
7. März 1924. (Unverändert.]}

5. Vertrag mit der Tschechoslowakei,
Vorläufiges Abkommen zwischen der RSFSR. und der Tschechoslowakei
 vom 5. Juni 1922. (Unverändert.}

6. Vertrag mit Schweden,
Das „Handelsabkommen zwischen der UdSSR. und Schweden vom
5. März 1924. (Unverändert)

7. Vertrag mit Norwegen.
Das „Vorläufige Abkommen zwischen der RSFSR. und Norwegen
‚om 2. September 1921. {(Unverändert.)

Das „Vorläufige Abkommen zwischen der RSFSR. und Dänemark
vom 23, April 1923.‘ (Unverändert.)

8. Vertrag mit Dänemark.

A
        <pb n="119" />
        Außer diesen Handelsabkommen im eigentlichen Sinne enthalten
noch die Friedensverträge mit Estland (Art. XVI), mit Litauen (Art, XI)
und mit Lettland (Art. XVII), mit Polen (Art. 21, 22) Bestimmungen über
die Regelung der gegenseitigen Handelsbeziehungen.
Darüber hinaus ist die UdSSR, gegenwärtig mit den nachstehenden
östlichen Staaten durch Abkommen verbunden, die handelspolitische
Momente in sich enthalten:
1. Mit Afghanistan: Friedensvertrag vom 28, 2. 1921 zu Moskau,
 ratifiziert in Kaboul am 14. 9. 1921.
2. Mit der Mongolei: Freundschaftsabkommen zu Moskau vom
3. 10, 1921.
3, Mit Persien: Vertrag vom 16, 3. 1921 zu Moskau,
4. Mit der Türkei: Vertrag vom 26, 2. 1921 zu Moskau.
53. Mit China: Allgemeines Abkommen vom 31. 5, 1924,
5. Mit Japan: Allgemeines Abkommen vom 27. 3, 1925,

“PR
        <pb n="120" />
        Anhang.

Verzeichnis der wichtigsten Trusts nach Industriezweigen,
Bergbau,
Staatliche Vereinigung (Trust) der Steinkohlenindustrie des Tscheremchowo-Beckens
 „Tscherembaß‘, Tscheremchowo, Gouv, Irkutsk,
Staatliche Vereinigung der Steinkohlenindustrie des Jegorschino-Bezirks
„Jegortrust”, Jegorschino, Jekaterinburger Bezirk,
Staatliche Vereinigung (Trust) der Steinkohlenindustrie des Moskauer
Beckens „Moskwugol“, Moskau.
Staatliche Vereinigung (Trust) der Steinkohlenindustrie des Kusnetzk-Beckens
 „Kusbastrust”, Nowo-Nikolajewsk,
Staatliche Vereinigung der Steinkohlenindustrie des Kisel-Bezirks „Kiselirust‘”,
 Kisel, Gouv, Perm,
Staatliche Vereinigung der Steinkohlenindustrie des Tscheljabinsk-Bezirks
„Tscheljabtrust‘“, Tscheljabinsk. .
Vereinigung der staatlichen Steinkohlenindustrie des Dongebiets „Donugol*,
 Bachmut,
Vereinigung der Lisitschansker chemischen und Steinkohlenunternehmen
im Donbezirk .„„Chimugol‘, Charkow.

Naphta-Industrie,
„.aatliche Vereinigung der Aserbeidshaner Naphtaindustrie „Asneft”,
Baku.
Staatliche Vereinigung der Grosnyer Naphtaindustrie „Grosneft‘, Grosny.
Staatliche Vereinigung der Embaer Naphtaindustrie „Embaneft”. Guriew,
Gouv. Uralsk, ;
Staatliche Vereinigung der Naphtaindustrie des Kuban-Schwarzmeergebiets
„Kubitscherneft”. Krasnodar.

Erzgewinnung,
Nord-Wjatka’scher Hüttentrust, Omutinsk, Gouv, Wjatka,
Staatliche Kaukasische Vereinigung der Zink-. Silber-. Bleiindustrie „Kawzink‘,
 Wladikawkas,
Staatliche Vereinigung der Uraler Unternehmungen der Asbestindustrie
„Uralasbest‘“, Jekaterinburg.
. Staatliche Vereinigung der Uraler Kupferindustrie „Uralmedi’”. Newiansk,
Gouv; Jekaterinburg,
Swerdiowsker Metallurgischer Trust „Gormet”, Swerdlowsk (Jekaterinburg).,
Nadeshdinsker Kombinat (ehem. Bogoslower Hüttentrust), Nadeshdinsk.
Gouv. Swerdlowsk,
Mitteluraler Hüttentrust, Nishni-Tagil, Gouv, Swerdlowsk,
Mitteluraler Hüttentrust, Nishni-Tagil, Gouv, Swerdlowsk,
Permer Hüttentrust, Lyswa, Gouv. Perm,
Süduraler Hiüttentrust, Slatoust.

Gewinnung von Edelmetallen.

Uraler Goldgewinnungsverwaltung, Swerdlowsk,
Staatliche Vereinigung der Platin-Unternehmungen ‚„Uralplatina”, Swerdlowsk
 (Jekaterinburg).

„A
        <pb n="121" />
        Staatliche Vereinigung der Goldindustrie des Gouvernement Jenissejsk,
‚Lensoloto‘ Krassnojarsk,
Staatliche Goldgewinnungsvereinigung der Lenaer Goldgruben „Lensoloto‘,
 Bodaibo, Gouv., Irkutsk,
” THREE Vereinigung „Rußkiie Samozwety‘ (Russische Halbedelsteine),
Moskau,

Salzgewinnung,

Staatlicher Iletzker Salztrust „Iletzksolj‘“, IMetzk, Gouv. Orenburg,
Semipalatiner Bezirksvereinigung „Karabatzkie Solianve Promysly” (Karajater
 Salzwerke), Semipalatinsk,
Staatliche Vereinigung der Pawlodarer Salzwerke „Pawlodarsolj‘, Pawlodar.
Krimer Staatlicher Salztrust „Krymsolj‘, Simferopol,
o Staatliche Vereinigung der Permer Salzwerke „Permsolj”, Usolje, Gouv,
erm. *
Staatliche Vereinigung der Baskuntschaker Salzwerke „Bassoli“. St.
‚Wladimirskaja Pristanj)”, Gouv. Zarizyn,
Staatliche Vereinigung der Bachmuter Salzwerke „Bachsolj”, Bachmut.
Staatliche Vereinigung der Slawiansker Salzwerke „Slawsoljprom“”,
Slawjansk., .
Staatliche Vereinigung der Genitschesker Salzwerke „Gensolj“, Genitschesk,
 Gouv, Jekaterinoslaw.
Odessaer Gouvernementstrust der Chemischen und _Salzindustrie
‚Odesschimsolj”, Odessa.
n u Vereinigung der Kuuliner und Karabugaser Salzwerke „Kir-Kuuli-Solj“,
aku.

Holzbearbeitungsindustrie.
Staatliche Vereinigung der Exportholzindustrie für das Westgebiet „Sapa-Jloles‘,
 Minsk.
Staatliche Vereinigung der Holzindustrie für Weißrußland „Lesbel‘, Minsk,
Staatliche Vereinigung der Holz- und Holzbearbeitungsindustrie im Gouv.
Wiatka .,‚Wjatkoles”, Wjatka,
Staatliche Vereinigung der Holz- und Holzbearbeitungsindustrie im Gouv.
Somel, „Gomles’”, Gomel.
Vereinigte Staats-Export-Säge-Werke des Nordwestgebiets „Petroles‘,
Leningrad, ;
Staatliche Vereinigung der Holzindustrie im Oberen Wolga-Gebiet
„Werchnewolgoles', Moskau,
Staatliche Vereinigung der Holzindustrie im West-Dwina-Gebiet “Dwinoles”,
 Moskau,
Vereinigung der Unternehmungen der Holzbearbeitungsindustrie im Gouv.
Moskau „Mosdrew“, Moskau,
Staatliche Vereinigung der Holzindustrie des Nordweißmeer-Gebiets „Seweroles’,
 Moskau,
Allrussischer Staatlicher Fournier-Trust, Moskau, .
Staatliche Vereinigung der Holz- und Holzbearbeitungsindustrie im Gouv.
Nowgorod „Nowgoroder Holztrust‘, Nowgorod,
Staatliches Sibirisches Holzsyndikat „Sibles”, Nowo-Nikolajewsk,
Vereinigung der Holz- und Holzbearbeitungsindustrie im Gouv. Pskow
„Pskowoles”, Pskow,
Vereinigung der Holzindustrie der Tatarischen SSR, „Tatlessotrust‘“, Kasan.
Ukrainische Genossenschaft für Holzindustrie „Ukrainles‘. Kiew.

Lederindustrie.
Staatliche Vereinigung der Borstenproduktion im Gouv, Witebsk,
„Schtschetkomb", Witebsk,
Leningrader Ledertrust, Leningrad,
u Gruppenvereinigung der Borsten- und Bürstenfabriken Weißrußlands,
iınsk.

; xM
        <pb n="122" />
        Moskauer Ledervereinigung,‘ Moskau,
Nishegoroder Ledertrust, Nishnij-Nowgorod,
Bogorodsker Ledervereinigung, Bogorodsk.
Ukrainer Ledertrust, Kiew.
Taganroger Lederkombinat, Taganros,

Nahrungs- und Genußmittel-Industrie.

Aserbeidshaner Tabaktrust „Astabtrust”, Baku.
Tabaktrust des Obersten Volkswirtschaftsrats in Georgien, Tiflis,
Verwaltung der Staatlichen Tabakindustrie in der Krim „Krim-Tabaktrust”,
Simferopol,
Vereinigte Staatliche Zuckerindustrie „Sacharotrust”, Moskau,
Trust der Tee-, Kaffee-, Zichorie-Industrie „Tschaeuprawlenie‘”, Moskau.
Leningrader Staatlicher Tabaktrust, „Leningradtabaktrust'”, Leningrad,
Vereinigung der Staatlichen Tabakfabriken in der Ukraine (Tabaktrust),
Charkow.

Metallindustrie,
Vereinigte Metallwerke des Astrachan’schen Gouvernements-Wirtschaftsats,
 Astrachan,
Verwaltung der Staatlichen Werke des Fokin'schen (Maltzew’schen) Fabrikbezirk
 „Vereinigte Maltzew-Werke“, Diatkowo, Gouv. Briansk,
Verwaltung der ersten Gruppe der Staatlichen Vereinigten Metallwerke
‚Donselmasch”, Nachitschewanj a. Don,
Metallurgisches Syndikat des Zentralgebiets „Metallosyndikat”, Moskau,
Staatliche Vereinigte Maschinenbaufabriken „Gomsa”, Moskau,
Verwaltung der Staatlichen Industrie der Neumetalle, Moskau.
Staatlicher Moskauer Maschinenbautrust ‚„„Maschinotrust‘, Moskau.
Staatlicher Moskauer Armaturentrust „Armatrust‘, Moskau.
Staatlicher Trust der Feinmechanik „Totschmechanika‘, Moskau,
Leningrader Staatlicher Maschinentrust „Maschinostroj”, Leningrad.
Leningrader Staatlicher Schiffsbautrust „Ssudostroj“, Leningrad
Staatlicher Trust der Gießereien und Zechen im Gouv. Tula, Kaluga, Rijasan
Briansk „Gosschugplaw”, Tula.
Süduraler Hüttentrust „Jushural‘, Zlatoust,
Ukrainer Trust der landwirtschaftlichen Maschinenbaufabriken „Ukrtrustselmasch‘,
 Charkow,
Metallurgischer Trust des Südens „Jugostalj” (Süd-Stahl), Charkow.
Maschinenbautrust des Südens „Jumt”, Charkow,
Uraler Metall-Bergswerks- und Hütten-Syndikat „‚Uralmet'. Moskau.

ınd

Chemische Industrie,
Vereinigung der Wjatka'er Streichholzfabriken, Wjatka,
Verwaltung der Vereinigten Uraler Werke der Chemischen Industrie
„Uralchim”, Swerdlowsk (Jekaterinburg).
Vereinigte Unternehmungen der Öl. und Fettindustrie im Kuban-Schwarzmeer-Gebiet,
 Krasnodar.
Kubaner Trust der Staatlichen Kali-Werke „Kubtrustpotasch”, Krasnodar.
x TER Vereinigung der Chemischen Grundindustrien „Moschimosnowa".
Vi0OSKauU,
Staatliche Verwaltung der Vereinigten Moskauer chemisch-oharmazeu-;:ischen
 Fabriken „Pharmatrust‘, Moskau,
Polessjer Streichholztrust, Gomel,
Staatlicher Trust der Gummi-Industrie „Resinotrust“, Moskau.
Verwaltung der Vereinigten Staatlichen Holzimprägnierwerke „Konserwdrew”,
 Moskau,
Staatlicher Nordwestlicher Bezirks-Trust, Leningrad,
Staatlicher Leningrader Seifensiederei- und Fettbearbeitungs-Trust „Leninshirtrust‘,
 Leningrad, ;
Staatliche Tentelewer Chemische Werke „Krasny Chimik”, Leningrad.
Aktiensesellschaft für die Benzoal-Industrie ‚Koksobenzol”. Charkaw-
        <pb n="123" />
        Papierindustrie,
Polessjer Papiertrust, Gomel,
Zentraltrust der Zellulose- und Papierindustrie „Zentrobumtrust”, Moskau.
Nordwestliche Vereinigung der Papierindustrie „Leninbumtrust”, Leningrad.

Graphische Industrie,
Moskauer Staatliche Vereinigung der graphischen Unternehmungen
‚Mospolygraph‘, Moskau,
Staatlicher Trust des Obersten Volkswirtschaftsrats „Polygraph‘”, Moskau,
Glas-, Porzellan- und Zement-Industrie,
Staatlicher Glas- und Porzellan-Trust des Obersten Volkswirtschalftsrats
„Steklofarfortrust‘”, Moskau.
Vereinigte Verwaltung der Porzellan- und Zementwerke der Zentral-Wolga-
 und Nordgebiete „Zemtrust‘”, Moskau.
Leningrader Staatlicher Glas- und Porzellantrust „Leninsteklotrust”.
Leningrad,

Textilindustrie,
Vereinigung der Klinzower Tuchfabriken „Suknotrust”, Klinzy-Stodoly,
Gouv, Gomel.,
[wanowo-Wosnessensker Textiltrust, Iwanowo-Wosnessensk,
Vereinigung der Baumwollfabriken „Alexandrowski Trust‘, Moskau,
x ‚/erwaltung des Trusts der Bogorodsker-Schtscholkower Baumwollfabriken,
oskau,
Wladimir’sche Vereinigung der Baumwollfabriken, Moskau,
Vereinigung der Jegoriewsk-Ramensker Baumwollfabriken, Moskau,
Kowrower Vereinigung (Trust der Baumwollfabriken), Moskau,
Moskauer Vereinigung der BaumwolHabriken, Moskau,
Drechowo-Zujew-Trust der Baumwollfabriken, Moskau,
Verwaltung der Vereinigten Presnaer Baumwollfabriken, Moskau,
Serpuchower Baumwolltrust, Moskau,
Staatliche Vereinigung der feinen Tuchfabriken des Moskauer Rayons
‚Mossukno“, Moskau,
Tambow’scher Tuchtrust, Moskau,
Vereinigung der Staatlichen Seidenfabriken „Schelkoprawlenie”, Moskau,
„erwaltung der Vereinigten Leinenfabriken, „Perwoije Linoprawlenie",
Moskau,
Verwaltung der Vereinigten Wiasnikower Leinenfabriken „Wtoroje
Linoprawlenie”, Moskau,
Staatlicher Hanftrust „Leninpenjkatrust‘, Leningrad,
Leningrader Staatlicher Textiltrust, Leningrad,
Jaroslawer Wollvereinigung, Jaroslaw.
Verwaltung der Vereinigten Jaroslawer Leinenfabriken ‚„Jarlinotrust”,
Jaroslaw,
Verwaltung der Textilindustrie in der Ukraine „Ukrtextiltrust“, Charkow.
Elektrotechnische Industrie,
Vereinigung der Leningrader Staatlichen Elektrizitätswerke „Elektrotok“,
Leningrad,
Leningrader Staatlicher Elektromaschinenbautrust, Leningrad.
Elektrotechnischer Trust der Schwachstromwerke, Leningrad,
Moskauer Vereinigung der Staatlichen Elektrizitätswerke „Moges”, Moskau,
Flektrotechnischer Trust des Zentralravons. Moskau.

39
        <pb n="124" />
        VERTRAG

zwischen dem

Deutschen Reich

ınd der

Union der Sozialistischen

Sowjet-Republiken

‚om 12. Oktober 1925.
        <pb n="125" />
        Der Deutsche Reichspräsident
einerseits

und

das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken
andererseits

haben in dem Wunsche, ihre freundschaftlichen Beziehungen zu festigen
und zu diesem Zwecke für die praktische Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem
 Gebiet und auf dem Gebiete der internationalen Rechtsbeziehungen
 Grundlagen zu schaffen, zu Bevollmächtigten ernannt:
der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau.
Dr. Ulrich Graf Brockdorfi-Rantzau. und
den Wirklichen Geheimen Rat

Dr. Paul von Koerner:

das Zentral-Exekutiv-Komitee der Unionder
Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Renubliken
Maxim Litwinofi und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form betundenen
 Vollmachten den nachstehenden Vertrag vereinbart haben:
Allaemeine Bestimmungen.

Artikel 1.
Der Vertrag besteht außer diesen Allgemeinen Bestimmungen aus
folgenden Abkommen:
! Abkommen über Niederlassung und allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen),

I, Wirtschaftsabkommen,
IL Eisenbahnabkommen,
[V. Seeschiffahrtsabkommen,
V. Steuerabkommen,
VI: Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz.

53
        <pb n="126" />
        Diese Abkommen bilden mit den Allgemeinen Bestimmungen und
unter sich ein einheitliches Ganze, so daß der Begriff „Vertrag' die einzelnen
 Abkommen umfaßt

Artikel 2
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird im Vertrage
mit UdSSR. bezeichnet,
Artikel3.
Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags, der für das gesamte Gebiet
jedes der beiden vertragschließenden Teile gilt, treten die Bestimmungen
des Vorläufigen Abkommens zwischen dem Deutschen Reich und der
Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik über die Erweiterung
 des Tätigkeitsgebiets der beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge
 vom 6, Mai 1921 und die Artikel 2 bis 9 des Vertrags
 zwischen dem Deutschen Reich und den Sowjetrepubliken der
Ukraine, Weißrußland, Georgien, Aserbeidshan, Armenien und der Republik
 des Fernen Ostens vom 5, November 1922 außer Kraft,
Der Vertrag von Rapallo vom 16. April 1922 bleibt unberührt.

Artikel4.
Mit Rücksicht auf Artikel 2 des Vertrags von Rapallo und Artikel 1
des Vertrags vom 5, November 1922 wird eine Beeinträchtigung der Privatrechte
 deutscher Staatsangehöriger durch Anwendung von Gesetzen
und Maßnahmen der Behörden im Gebiete der UdSSR, nach Maßgabe
 des Schlußprotokolls zu Artikel 8 des Niederlassungsabkommens
geregelt,

Artikel 5.
Die Bestimmung des Artikel 4 des Vertrags von Rapallo, daß für die
allgemeine Rechtsstellung der Angehörigen des einen Teils im Gebiete
des anderen Teils und für die allgemeine Regelung der beiderseitigen
Handels- und Wirtschaftsbeziehungen der Grundsatz der Meistbegünstigung
 gelten soll, erleidet durch die in den einzelnen Abkommen über
die Meistbegünstigung getroffenen Abmachungen keine Einschränkung;
anderseits erleiden die in den einzelnen Abkommen über die Meistbegünstigung
 hinaus getroffenen Abmachungen durch die genannte Bestimmung
 über die allgemeine Meisthbegünstigsuns keine Einschränkung.

Artikel 6
Für die Dauer der einzelnen Abkommen erstreckt sich jedoch in
Ausnahme von Artikel 5 die Meistbegünstigung hinsichtlich der darin
enthaltenen Bestimmungen nicht:
auf Begünstigungen, die von einem der vertragschließenden Teile
einem Nachbarlande zur Erleichterung des Verkehrs für die in der
Regel nicht über 15 km breiten beiderseitigen Grenzbezirke und
für die Bewohner einzelner solcher Bezirke eingeräumt werden;
auf die von einem der vertragschließenden Teile einem dritten
Staate durch eine schon abgeschlossene oder abzuschließende Zollunion
 zugestandenen Begünstigungen;

236
        <pb n="127" />
        3, auf diejenigen Begünstigungen, die die UdSSR, Persien, Afghanistan
und der Mongolei gewährt;
auf diejenigen Begünstigungen, die die UdSSR, der Türkei und
China im Grenzverkehr gewährt.
{m übrigen behält es bei den für die UdSSR, gemäß Artikel 4 Satz 2
des Vertrags von Rappallo bestehenden Ausnahmen sein Bewenden.

Artikel 7,
Die in der Anlage aufgeführten Kollektivverträge sollen in Zukunft
als zwischen den vertragschließenden Teilen in Geltung angesehen
werden.
Die Liste der Anlage kann im Wege des Notenwechsels ergänzt
werden.

Artikel8
Dieser Vertrag wird in deutscher und in russicher Sprache abgeschlossen,
 Beide Texte haben gleiche Geltung.
Der Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden soll in Berlin stattfinden,
Der Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden
 in Kraft,
Die Geltungsdauer der unter I, II, IHN, IV und V des Artikels 1 der
Allgemeinen Bestimmungen genannten Abkommen beträgt zwei, die der
anter VI und VII genannten Abkommen vier Jahre,
Die einzelnen Abkommen können sechs Monate vor Ablauf des zweibeziehungsweise
 vierjährigen Zeitraums gekündigt werden, Soweit eine
Kündigung nicht erfolgt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der einzelnen
 Abkommen um weiterejesechs Monate. bis eine Kündisung
 mit sechsmonatiger Frist erfolgt.

Anlage zu Artikel 7 der Allgemeinen Bestimmungen,

1. Vereinbarung über die Ablösung des Zolls im Sund und in den
Belten. Abgeschlossen in Kopenhagen am 14, März 1857.
2. Meterkonvention. Abgeschlossen in Paris am 20. Mai 1875,
3. Telegraphenvertrag, Abgeschlossen in Petersburg am 10,-22, Juli
1874 sowie Ausführungsübereinkunft dazu. Abgeschlossen in Lissabon am
11. Juni 1908,
4, Vertrag zum Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel. Abgeschlossen
 in Paris am 14, März 1884 nebst Zusatzartikel vom gleichen
Tage, zugehörigen Erklärungen vom 1. Dezember 1886 und 23. März 1887
sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887,
5, Abkommen über die Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben
 und Taxen. Abgeschlossen im Haag am 21. Dezember 1904,
6. Abkommen über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, Abgeschlossen
in Paris am 11. Oktober 1909.
7. Vereinbarung zur einheitlichen Feststellung von Regeln über den
Zusammenstoß von Schiffen sowie über die Hilfeleistung und Bergung in
Seenot. Abgeschlossen in Brüssel am 23. September 1910.

+
        <pb n="128" />
        8. Funkentelegraphenvertrag, Abgeschlossen in London am
5. Juli 1912.
9, Internationale Übereinkunft, betreffend Maßregeln gegen Pest,
Cholera und Gelbfieber. Abgeschlossen in Paris am 17, Januar 1912.

Abkommen über Niederlassung und
Allgemeinen Rechtsschutz (Niederlassungsabkommen).


Artikel1.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen die
Gebiete des anderen betreten, verlassen, darin reisen und sich daselbst
aufhalten oder niederlassen können, wenn und solange sie die dortigen
Gesetze und Verwaltungsbestimmungen befolgen, Die Staatsangehörigen
jedes vertragschließenden Teils dürfen dabei nicht ungünstiger behandelt
 werden als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.
Um diese Rechte beanspruchen zu können, müssen die Staatsangehö6örigen
 jedes vertragschließenden Teils mit den erforderlichen Ausweispapieren
 über ihre Person und ihre Staatsangehörigkeit versehen sein,
Die vertragschließenden Teile werden sich durch Notenwechsel
darüber verständigen, welche Ausweispapiere als genügend anzusehen
 sind,

Artikel2.

Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils dürfen sich
auf dem Gebiete des anderen Teils jeder durch die Landesgesetze den
Inländern oder den Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation nicht
verbotenen Tätigkeit widmen. mag diese auf Erwerb gerichtet sein oder
nicht, .
Soweit die Landesgesetze die Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe
 für Inländer davon abhängig machen, daß diese bestimmte berufliche
 und gewerbliche Bedingungen erfüllen, soll auch die Zulassung der
Staatsangehörigen des anderen vertragschließenden Teils zu diesem Berufe
 oder Gewerbe von der Erfüllung der gleichen Bedingungen des Aufenthaltsstaates
 abhängig sein,
Bei Ausübung ihrer Berufs- oder Erwerbstätigkeit sollen die Staatsangehörigen
 jedes der vertragschließenden Teile im Gebiete des anderen
 Teils die gleichen Vorrechte, Befreiungen und Vergünstigungen genießen
 wie die Inländer und die Staatsangehörigen der meistbegünstigten
Nation,
Für den Gewerbebetrieb im Umherziehen sind die allgemein für
Ausländer geltenden Bestimmungen maßgebend,

Artikel3,
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils sollen
auf dem Gebiete des anderen Teils volle Freiheit haben, über ihre Arbeitskraft
 frei zu verfügen und Gewerkschaften oder ähnlichen Berufsorgani-{IR
        <pb n="129" />
        sationen nach Maßgabe der Satzungen anzugehören oder ihnen nicht anzugehören.


Artikel4
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sollen in dem
Gebiete des anderen Teils in der gleichen Weise und unter denselben
Voraussetzungen wie die Angehörigen der meistbegünstigten Nation berechtigt
 sein, jede Art von Vermögen zu erwerben oder zu nutzen, dingliche
 Rechte daran zu erwerben oder zu bestellen sowie über Eigentum
und dingliche Rechte durch Verkauf, Tausch, Schenkung, letzten Willen
oder auf andere Weise zu verfügen sowie Erbschaften vermöge letzten
Willens oder kraft Gesetzes zu erwerben.
Artikel 5.

Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils, die nach
Maßgabe des Artikel 1 in das Gebiet des anderen Teils zur Ausübung
ihres Berufs oder Handwerks einreisen, sich dort aufhalten oder niedergelassen
 haben, sind berechtigt, Instrumente, Werkzeuge, Gerätschaften
und dergleichen, die für sie zur Ausübung dieses Berufs oder Handwerks
nötig sind, sowie Gegenstände, die ausschließlich für den Haus- oder persönlichen
 Ge- oder Verbrauch bestimmt sind, ohne vorherige Ein- und
Ausfuhrbewilligung ein- und auszuführen,
Bei der Ausfuhr ihres Vermögens (auch des Erbguts) sind die Staatsangehörigen
 jedes vertragschließenden Teils als Ausländer nicht verpflichtet,
 andere oder höhere Abgaben, Steuern oder Gebühren zu entrichten,
 als die Inländer oder die Staatsangehörigen der meistbegünstigten
 Nation unter gleichen Verhältnissen zu entrichten haben
würden,
Für Geld, Zahlungsmittel, . Edelmetalle und Edelsteine bleiben die
landesgesetzlichen Beschränkungen bestehen, die für den Besitz oder
die Ausfuhr bestimmter Arten von Geld, Zahlungsmitteln, Edelmetallen
und Edelsteinen gegeben sind.

Artikel6 |
Durch die Bestimmungen dieses Abkommens wird nicht berührt
das Recht jedes vertragschließenden Teils, einzelnen Angehörigen des
anderen Teils Aufenthalt oder Niederlassung zu untersagen, sei es infolge
 eines strafgerichtlichen Urteils, sei es aus Gründen der inneren oder
äußeren Sicherheit des Staates,
Dem Ausgewiesenen ist bei der Ausweisung eine Bescheinigung
darüber auszuhändigen.
Artikel 7.
Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils sind in Friedens-
 und Kriegszeit im Gebiete des anderen Teils von jeder öffentlichen
Arbeitspflicht einschließlich der Spanndienste, sowie von allen versönlichen
 militärischen Dienstleistungen befreit. .
Gleiches gilt von allen sonstigen militärischen Zwangsleistungen oder
Requisitionen, sowie von allen Kontributionen und Zwangsanleihen, Ausgenommen
 sind unter der Voraussetzung der Gewährung der Inländerbehandlung
 Reauisitionen von Kraft- und Motorwagen, Wagen. Pferden
        <pb n="130" />
        und anderen Landtransportmitteln im Kriegsfalle, sowie die aus irgendeinem
 Rechtstitel mit dem Besitz eines Grundstücks verbundenen Lasten,
weiterhin die zwangsweise Einquartierung und andere besondere militärische
 Zwangsleistungen oder Requisitionen, zu denen alle Landeseinwohner
 als Eigentümer oder Bewohner von Gebäuden oder Land herangezogen
 werden sollen.
Von sonstigen Geld- oder Naturallasten für militärische oder andere
Zwecke sollen die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils im
Gebiete des anderen Teils befreit sein, soweit diese nicht allen Landeseinwohnern
 durch die Gesetzgebung gleichmäßig auferlegt werden.
In keinem Falle dürfen die Staatsangehörigen des anderen Teils ungünstiger
 behandelt werden als die Angehörigen der meistbegünstigten
Nation.
Artikel8,
Fonds, Waren, Schiffe und sonstiges Vermögen jeder Art, das den
Angehörigen oder Gesellschaften des einen Landes gehört und rechtmäßig
 in das andere Land eingeführt oder dort erworben ist, dürfen in
diesem Lande — seitens der Regierung oder irgendeiner Lokalbehörde —
keiner Konfiskation oder Entziehung irgendwelcher Art oder Beschränkung
 von Vermögensgegenständen (Requisitionen) unterworfen
werden, es sei denn gegen Entschädigung und nur in Übereinstimmung
mit den Landesgesetzen.

Artikel 9.
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen in dem
Gebiete des anderen Teils Gewissensfreiheit und Freiheit in der Religionsausübung,
 vorausgesetzt, daß ihre L.ehren und Gebräuche den Gesetzen
 nicht zuwider sind,
Sie dürfen in Kirchen, Häusern oder anderen Gebäuden, deren Ermietung
 nach den Landesgesetzen zu erfolgen hat, Gottesdienst sowohl in
ihrer Landessprache als auch in einer anderen nach ihren religiösen Gebräuchen
 üblichen Sprache abhalten und ihre Toten nach ihren religiösen
Gebräuchen auf von ihnen mit Genehmigung der zuständigen Behörde
eingerichteten und unterhaltenen Begräbnisplätzen bestatten, wenn sie
die bau- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften des anderen Teils beachten.


Artikel 10,
Die Angehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen nach Maßsabe
 des Völkerrechts im Gebiete des anderen Teils in Ansehung ihrer
Person und ihres Vermögens dasjenige Maß gerichtlichen oder behördlichen
 Schutzes, welches den eigenen Staatsangehörigen oder den Staatsangehörigen
 der meistbegünstigten Nation zuteil wird,
Sie haben auf dem Gebiete des anderen Teils zur Verfolgung und
Verteidigung ihrer Rechte freien Zutritt zu den Gerichten und anderen
dem Rechtsschutz dienenden Organen und genießen in dieser Beziehung
alle Rechte und Befreiungen, die den Inländern zustehen, Sie sollen wie
diese frei sein, ihre Anwälte und sonstigen Rechtsbeistände unter den-20
        <pb n="131" />
        jenigen Personen auszusuchen, die zur Ausübung dieses Berufs nach den
Gesetzen des Landes zugelassen sind.
Bei der Ausübung der in Abs, 2 genannten Rechte dürfen die Staatsangehörigen
 jedes vertragschließenden Teils nicht ungünstiger behandelt
werden als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 11.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, Maßnahmen
dahin zu treffen, daß der Konsul des anderen Teils in kürzester Frist von
allen Fällen der Festnahme. eines Staatsangehörigen des von ihm verıretenen
 Teils in seinem Amtsbezirk in Kenntnis gesetzt wird,
Entsprechend soll bei einem Wechsel der Gewahrsamsbehörde verfahren
 werden.

. Artikel 12.
Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Benennung
 es auch sei, darf Angehörigen eines vertragschließenden Teils,
die vor den Gerichten des anderen Teils als Kläger oder Intervenienten
auftreten, wegen ihrer- Eigenschaft als Ausländer oder wegen Mangel
eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthaltes auferlegt werden, vorausgesetzt,
 daß sie ihren Wohnsitz im Gebiet des einen oder anderen
Teils haben.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf die Vorauszahlungen, die
zur Deckung der Gerichtskosten einzufordern wären.

Artikel 13.
Ergeht im Gebiete des einen vertragschließenden Teils eine Verurteilung
 in die Prozeßkosten gegen einen Kläger oder Intervenienten,
der von Sicherheitsleistung, Hinterlegung oder Vorauszahlung auf Grund
des Artikels 12 oder der im Lande der Klageerhebung geltenden Gesetze
befreit ist, so ist diese Entscheidung gemäß einem auf diplomatischem
Wege zu stellenden Antrag durch die zuständige Behörde des anderen
Teils kostenfrei für vollstreckbar zu erklären.
Die gleiche Regel findet Anwendung auf gerichtliche Entscheidungen,
 durch die der Betrag der Prozeßkosten später destgesetzt
 wird.

Artikel 14
Die in Artikel 13 erwähnten Kostenentscheidungen werden ohne Anhörung
 der Parteien gemäß der Gesetzgebung des Landes, wo die Vollstreckung
 betrieben wird, jedoch unbeschadet eines späteren Rekurses
der verurteilten Parteien. für vollstreckbar erklärt.
Die für die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung
 zuständige Behörde hat ihre Prüfung darauf zu beschränken:
1. Ob nach dem Gesetze des Landes, wo die Verurteilung ausgesprochen
 worden ist, die Ausfertigung der Entscheidung, die für
ihre Beweiskraft erforderlichen Bedingungen erfüllt,

Ay
        <pb n="132" />
        ob nach demselben Gesetze die Entscheidung die Rechtskraft erlangt
 hat,
ob der verfügende Teil der Entscheidung von einer Übersetzung
begleitet wird, die vorbehaltlich anderweiter Übereinkunft in der
Sprache der erwähnten Behörde abgefaßt und durch den diplomatischen
 Vertreter oder einen Konsul des ersuchenden Teils oder
durch einen vereidigten Dolmetscher des ersuchten Teils beglaubigt
wird.
Dem Erfordernisse des Abs. 2 Ziffer 1 und 2 wird durch eine Erklärung
 der zuständigen Behörde des ersuchenden Teils genügt, daß die Entscheidung
 die Rechtskraft erlangt hat, Die Zuständigkeit der Behörde ist
durch die oberste Justizbehörde zu bescheinigen, Die Erklärung und die
Bescheinigung müssen nach Maßgabe des Abs, 2 Ziffer 3 übersetzt sein.
Bis zu einer anderweiten Vereinbarung zwischen den beiden Regierungen
wird den Anträgen stets die in Satz 1 bezeichnete Erklärung beigefügt
werden.

Artikel 15
Hinsichtlich der Vergünstigungen, die unvermögende Parteien bei
der Prozeßführung genießen (Armenrecht), stehen in dem Gebiete des
einen vertragschließenden Teils die Staatsangehörigen des anderen Teils
den Inländern sleich.

Artikel 16,
Aktiengesellschaften und Handelsgesellschaften jeder Art einschließlich
 der Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und Transportgesellschaften,
 die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teils
ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht bestehen, werden
auch in dem Gebiete des anderen Teils als zu Recht bestehend anerkannt;
 ebenso werden sie in Ansehung der Geschäftsfähigkeit und des
Rechts, vor Gericht aufzutreten, nach den Gesetzen ihres Heimatlandes
beurteilt.
Ihre Zulassung zu geschäftlicher Tätigkeit auf dem Gebiete des
anderen Teils richtet sich nach den dort jeweils geltenden Gesetzen
und Vorschriften,
In jedem Falle sollen sie sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen
ihrer Zulassung, der Ausübung ihrer Tätigkeit als auch in jeder anderen
Beziehung dieselben Rechte, Vorteile und Befreiuungen wie gleichartige
Unternehmungen eines dritten Staates genießen.

Artikel 17
Die Betätigung der zugelassenen Gesellschaften wird von den Behörden
 und Wirtschaftsorganen in dem betreffenden Lande jede Förderung
 erfahren, Die Förderung ist in dem Sinne’ zu verstehen, daß sie
als ausländische private Unternehmungen im praktischen Wirtschaftsverkehr
 keinen besonderen Beschränkungen unterliegen; insbesondere
werden keine Gesetze, Verfügungen und sonstige behördliche Maßnahmen
 einschränkender Art getroffen oder angewandt werden, die diese

TU
        <pb n="133" />
        Unternehmungen an der ordnungsmäßigen Durchführung der bei
ihrer Zulassung bestimmten oder ihnen sonst freistehenden Tätigkeit
verhindern würden.
Artikel 18.

Die Staatsangehörigen jedes vertragschließenden Teils genießen im
Gebiete des anderen Teils jedenfalls dieselben Rechte, Vorrechte und
Staatsangehörigen eines dritten Staats hinsichtlich der Gründung yon
oder der Beteiligung an Aktiengesellschaften oder sonstigen Handelsgesellschaften
 der in Artikel 17 bezeichneten Art gewährt werden.

Anhang zu Artikel 16 bis 18 (Versicherungsbestimmungen),

Artikel 1.
Versicherungsgesellschaften des einen Teils bedürfen zum Geschäftsbetriebe
 im Gebiete des anderen Teils einer vesonaeren Zulassung,
 Nach dieser Zulassung sollen die genannten Gesellschaften im
Gebiete des anderen Teils diejenigen Rechte und Vorteile, die den
Befreiungen genießen, "die den als rechtlich bestehend anerkannten
gleichartigen Gesellschaften der meistbegünstıgten Nation zustehen oder
zustehen werden.

Artikel2

Die in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teils sich während
 der Ein-, Aus- und Durchfuhr befindenden Waren von Staatsangehörigen
 oder Wirtschaftsorganen des anderen Teils, die in diesem
Teile weder einen Wohnsitz noch eine Niederlassung haben, dürfen
außerhalb dieses Teils, wenn und solange diese Waren auf das Risiko
der in Betracht kommenden Staatsangehörigen oder Wirtschaftsorgane
laufen, von den letzteren frei versichert werden, ohne daß eine weitere
Versicherung, ein besonderes Entgelt oder eine besondere Gebühr für
die Versicherung in diesem Teile gefordert werden wird.

Artikel 3
Der Tätigkeit von Havariekommissaren für Schadensaufnahmen der
Versicherungsgesellschaften des einen Teils auf dem Gebiete des anderen
 Teils steht nichts entgegen, sofern es sich um die Feststellung und
Regulierung von Schäden handelt, die sich auf die gemäß Artikel 2 getätigten
 Versicherungen (einschließlich Rückversicherungen) beziehen,
Wirtschaftsabkommen.
Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile werden bestrebt sein, die wechselseitigen
 Handelsbeziehungen auf jede Weise zu fördern, die möglichste
Stabilität des Warenverkehrs zu erzielen und den Anteil beider Länder
an der gegenseitigen Aus- und Einfuhr nach Maßgabe des Fortschritts

a
        <pb n="134" />
        des wirtschaftlichen Wiederaufbaus auf das Vorkriegsmaß zu bringen,
wobei ‚sie sich vom wirtschaftlichen Gesichtspunkt leiten
lassen werden,

Artikel2.
Für die Ausübung des Außenhandelsmonopols ist der Botschaft der
UdSSR. im Deutschen Reich eine Handelsvertretung angegliedert mit
dem Sitz in Berlin,
Artikel3.
Aufgabe der Handelsvertretung ist:
die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Deutschland und
der UdSSR. zu fördern sowie die Interessen der UdSSR. auf dem
Gebiete des Außenhandels zu vertreten;
b} für die UdSSR, die Regulierung des Außenhandels für Deutschland
vorzunehmen;
für die UdSSR. Außenhandel mit Deutschland zu treiben.
Einer Eintragung der Handelsvertretung in das Handelsregister bedarf
 es nicht. Die Namen der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
sind von der Handelsvertretung fortlaufend im Reichsanzeiger zu veröffentlichen
 und außerdem in für die Öffentlichkeit ersichtlicher Weise
anderweit bekanntzugeben, Zugunsten Dritter gelten diese Personen solange
 als vertretungsberechtigt, bis das Erlöschen ihrer Vertretungsbefugnis
 im Reichsanzeiger veröffentlicht ist.

Artikel 4.

Der Leiter der Handelsvertretung (Handelsvertreter), seine beiden
Stellvertreter und die Mitglieder des Rats der Handelsvertretung, die
ihren Wohnsitz in Berlin haben, genießen alle Vorrechte und Vergünstigungen
 von Exterritorialen.

Artikel 5
Die von der Handelsvertretung für ihre Tätigkeit nach Artikel 3
dieses Abkommens benutzten, in der Lindenstraße 20-25 in Berlin belegenen
 Räume sind exterritorial.

Artikel 6
Die UdSSR, erkennt alle für die Handelsvertretung vorgenommenen
Rechtshandlungen des Leiters der Handelsvertretung (Handelsvertreter
oder der sonstigen zu ihrer Vertretung berechtigten Personen
(Artikel 3 Abs, 2) oder der von ihnen bevollmächtigten Personen als für
sich verbindlich an.
Artikel 7
Die in Deutschland vorgenommenen für die UdSSR, verbindlichen
Rechtshandlungen der Handelsvertretung und ihre wirtschaftlichen
Ergebnisse werden nach den deutschen Gesetzen behandelt und unterliegen
 der deutschen Gerichtsbarkeit. Auch ist die Zwangsvollstreckung
in das in Deutschland befindliche Vermögen der UdSSR. zulässig, soweit
 sich es nicht um Gegenstände handelt, die nach allgemeinem Völker-
        <pb n="135" />
        recht der Ausübung der staatlichen Hoheitsrechte oder der amtlichen
Tätigkeit der diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zu
dienen bestimmt sind,

Artikel 8.
Sollte die Deutsche Regierung eine Handelsvertretung in. dem Gebiete
der UdSSR. einrichten, so werden dieser und den bei ihr tätigen Personen
 von der Regierung der UdSSR die gleichen Rechte, Vorrechte
und Befreiungen wie der Handelsvertretung der UdSSR. eingeräumt
werden.

Artikel 9.
Soweit die UdSSR. dritten Staaten keine weitergehenden Rechte
einräumt, bedarf es zur Begründung einer Haftung der UdSSR. für die
Rechtshandlungen derjenigen staatlichen Unternehmungen, die sich
außer der Handelvertretung in oder nach Deutschland geschäftlich betätigen,
 einer ausdrücklichen Übernahme, insbesondere im Wege einer
Garantie oder einer Mithaftung der Handelsvertretung. Die staatlichen
Unternehmungen werden bei Tätigung ihrer Geschäfte ihre Vertragsgegner
 schriftlich darauf hinweisen, daß die bloße Genehmigung des Geschäftsabschlusses
 durch die Handelsvertretung, soweit sie erforderlich
ist, nicht als Garantie gilt.
Die in Deutschland vorgenommenen Rechtshandlungen dieser
Unternehmungen und ihre wirtschaftlichen Ergebnisse werden nach den
deutschen Gesetzen behandelt und unterliegen der deutschen Gerichtsbarkeit
 und Zwangsvollstreckung. Das in Deutschland befindliche Vermögen
 dieser Unternehmungen haftet unbeschränkt.
Ihre Satzungen, ihre Bilanzen und die Namen der zu ihrer Vertretung
 berufenen Personen werden von ihnen in Deutschland, auch solange
 ihre Eintragung im Handelsregister noch nicht erfolgt ist, fortlaufend
 öffentlich bekanntseseben.

Artikel 10,
Staatliche Unternehmungen der UdSSR, (nach Artikel 9) sowie Gesellschaften
 und juristische Personen jeder Art, die im Gebiete der UdSSR.
ihren Sitz haben, können aus Rechtshandlungen, die sie in Deutschland
vornehmen, in Ermangelung eines anderen deutschen oder vereinbarten
Gerichtsstandes bei dem Landgericht I Berlin oder, wenn das Amtsgericht
 zuständig ist. bei dem Amtsgericht Berlin-Mitte verklast werden

Artikel 11.
Die Wirtschaftsorgane des einen vertragschließenden Teils werden
auf dem Gebiete des anderen Teils in bezug auf ihre Betätigung im
Außenhandel in keiner Beziehung. ungünstiger behandelt werden als die
Wirtschaftsorgane der meistbegünstigten Nation,
Die Bestimmungen des Niederlassungsabkommens bleiben unberührt.


Artikel 12.
Sofern einer der vertragschließenden Teile das Außenhandelsmono-5ol
 oder Ein- und Ausfuhr einensende Vorschriften eingeführt hat oder

15
        <pb n="136" />
        einführt, werden diese Vorschriften auf den anderen Teil nur insoweit
angewandt, .als sie in gleicher Weise. auf alle anderen Länder Anwendung
 finden.
Ausnahmen sind nur in folgenden Fällen zulässig:
a) aus Gründen der Gesundheitspolizei oder zum Schutze von Tieren,
unter Berücksichtigung der als Anhang beigefügten Bestimmungen
über die Einfuhr von Tieren und tierischen Teilen, oder zum Schutze
von Nutzpflanzen gegen Krankheiten oder Schädlinge,
mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit mit der Maßgabe, daß
diese Ausnahme für die gleichen Erzeugnisse aller derjenigen Länder
stattfindet. bei denen die gleichen Voraussetzungen vorliegen.

5]

Artikel 13. ,
Soweit nach Artikel 12 der eine oder andere vertragschließende
Teil in Ausübung des Außenhandelsmonopols oder auf andere Art eine
Außenhandelskontrolle vornimmt, soll diese Kontrolle möglichst beschleunigt
 und in einer Weise vorgenommen werden, die der Abwicklung
 von Handelsgeschäften möglichst wenig Hindernisse bereitet,
Hinsichtlich der Förmlichkeiten bei der Ausübung der Kontrolle
sollen die Wirtschfasorgane: des einen Teils auf dem Gebiete des anderen
 Teils nicht anders behandelt werden, wie die eigenen oder
fremden Wirtschaftsorgane.

Artikel 14. |
Ein- und Ausfuhrverbote oder -beschränkungen finden keine Anwendung
 auf bis dahin ein- und ausfuhrfreie Waren, die am Tage der
Bekanntmachung bereits zur Beförderung aufgegeben waren,
Die beiden vertragschließenden Teile sind bereit, den nach Maßsabe
 der bestehenden Vorschriften erteilten Ein- und Ausfuhr:
bewilligungen für die Dauer ihrer Gültigkeit volle Wirksamkeit zu
sichern, selbt wenn die erwähnten Ein- und Ausfuhrvorschriften nachträglich
 eine Änderung erfahren sollten.
Eine erteilte Bewilligung kann widerrufen werden, sofern sie nachweislich
 auf Grund unrichtiger Angaben oder durch unlautere Mittel erlangt
 ist. Die Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 2 bleiben unberührt.

Artikel 15.
Anträge auf Verlängerung von befristeten Ein- und Ausfuhrbewilligungen
 werden, wenn die Gesuche vor dem Verfall der Bewilligung
 eingereicht werden und die Voraussetzungen der erstmaligen
Bewilligung fortbestehen, hegünstigt beandelt werden.

Artikel 16.
Fässer, Säcke und andere Umschließungen, die aus dem Gebiete
eines der vertragschließenden Teile gefüllt in das Gebiet des anderen
Teils eingeführt werden, um daselbst umgefüllt oder entleert und danach
wieder ausgeführt zu werden, bedürfen unter der Bedingung der Wiederausfuhr
 keiner Ein- und Ausfuhrbewilligung, Unter der gleichen Bedingung
 bleiben sie von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausfuhrabgaben
befreit Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr muß .Vorsorge für.die. Festia
        <pb n="137" />
        stellung der Identität in Übereinstimmung mit den Zollbestimmungen
des Einfuhrlandes getroffen werden.
Artikel 17.
Bei der Bewilligung der Ausfuhr von Gegenständen (Maschinen,
Werkzeuge und dergleichen) aus dem Gebiete der UdSSR, nach
Deutschland zu dem Zwecke, dort repariert zu werden, wird unter der
Voraussetzung der Identitätsfeststellung gleichzeitig die Wiedereinfuhr
bewilligt mit dem Hinweis, ob und gegebenenfalls wieviel Zoll bei der
Wiedereinfuhr der Gegenstände zu entrichten ist.
Von Gegenständen (Maschinen, Werkzeuge und dergleichen), die
unter Festhaltung der Identität aus dem deutschen Zollgebiete nach
dem Gebiete der UdSSR, ausgeführt und daselbst repariert worden sind,
wird bei der Wiedereinfuhr Zoll nicht erhoben.

Artikel 18,
Jeder der vertragschließenden Teile wird dem anderen Teil die
Durchfuhr von Postpaketen nach allen Ländern gestatten, mit denen er
im Postvaketverkehr steht.

Artikel 19
Von Waren, die durch das Gebiet eines der vertragschließenden
Teile aus- oder nach dem Gebiete des anderen Teils durchgeführt werden,
dürfen keine Durchgangsabsaben erhoben werden,
Artikel 20.
Für die Anwendung der Artikel 18 und 19 macht es keinen Unterschied,
 ob die Waren unmittelbar oder im gebrochenen Verkehr durchgeführt,
 insbesondere ob sie während der Durchfuhr abgeladen, eingelagert,
 unter Zollaufsicht umgepackt und wieder aufgeladen werden,
sofern die Erfüllung der zur Vermeidung des Verbleibs der Ware im
Inland notwendigen Sicherheitsmaßnahmen gewährleistet ist,

Artikel 21.
Zur Erleichterung des gegenseitigen Warenverkehrs wir die Einlagerung
 von Waren unter zollamtlicher Aufsicht bis zu ihrer weiteren
Bestimmung an Orten unverzollt gestattet, wo derartige öffentliche
Niederlagen bestehen oder errichtet werden.
In den in Abs. 1 erwähnten öffentlichen Niederlagen können bei Bestehen
 eines Lizenzsystems Waren nur nach Einholung von Einfuhrlizenzen
 eingelagert werden; die Dauer der Einlagerung wird lediglich
durch die gesetzliche Lagerungsfrist (Abs, 5) begrenzt. Mit Einfuhrlizenzen
 eingelagerte Waren dürfen aus der Niederlage ohne weitere
Einfuhrlizenz in den freien Verkehr überführt oder auf andere Nieder
lagen gebracht und ohne Ausfuhrlizenz ausgeführt werden,
Derartige Niederlagen sollen in denjenigen See- und Handelsplätzen
eingerichtet werden, hinsichtlich derer in diesbezügliches wirtschaftliches
 Bedürfnis vorliegt. An denjenigen Seeplätzen, an denen ein
besonderes Bedürfnis hierfür besteht, sollen nach Möglichkeit mit den
Häfen örtlich in Verbindung stehende Bezirke errichtet werden, in denen

A777
        <pb n="138" />
        allgemein Güter ohne zollrechtliche Beschränkung gelagert und behandelt
 werden können.
Eigentümern und Verfügungsberechtigten der lagernden Güter soll
es freistehen, in den Niederlagen die Waren unter zollamtlicher Aufsicht
 behufs Teilung, Sortierung, Reinigung, Erhaltung und sonstiger mit
dem Zwecke der Niederlage vereinbarter Behandlung umzupacken.
Die Einlagerungsfrist regelt sich nach den für jeden vertragschlie-Benden
 Teil geltenden Gesetzen und Verordnungen.
Die Staatsangehörigen und Wirtschaftsorgane des einen vertragschließenden
 Teils werden hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften
dieses Artikels von dem anderen Teil nicht ungünstiger behandelt werden
als die Staatsangehörigen und Wirtschaftsorgane der meistbegünstigten
Nation.

Artikel 22.
Zollpflichtige Waren von Angehörigen der vertragschließenden Teile
können unter Mitverschluß der Zollbehörde in den von der zuständigen
Behörde zugelassenen privaten Niederlagen unverzollt gelagert werden.
Die Bestimmungen des Artikels 21 Abs. 2, 4 und 5 finden Anwendung,


Artikel 23
Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, im gegenseitigen
 Handelsverkehr die Ein- und Ausfuhr über die Landgrenze
keinen anderen Zöllen und Abgaben zu unterwerfen, als die Ein- und
Ausfuhr über die Seegrenze.
Ausgenommen sind die in der UdSSR. bestehenden abweichenden
Zollsätze für Waren, die über die Häfen der UdSSR. an der Murmanküste,
 am Stillen Ozean oder über die mandschurische Landgenze eingehen.


Artikel 24
Deutsche Boden- und Gewerbeerzeugnisse, die durch die Gebiete
eines dritten Landes oder dritter Länder nach der UdSSR. eingeführt
werden, sowie Boden- und Gewerbeerzeugnisse der UdSSR., die durch
die Gebiete eines dritten Landes oder dritter Länder nach Deutschland
eingeführt werden, sollen bei der Einfuhr keinen anderen oder höheren
Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn sie unmittelbar aus
dem Ursprungslande eingeführt worden wären.
Ebenso sollen Boden- und Gewerbeerzeugnisse dritter Länder, die
durch die Gebiete eines der vertragschließenden Teile nach den Gebieten
 des anderen Teils eingeführt werden, bei der Einfuhr keinen anderen
 oder höheren Zöllen oder Abgaben unterworfen werden, als wenn
sie unmittelbar aus dem Ursprungslande eingeführt worden wären.
Diese Bestimmungen finden sowohl auf die unmittelbar als auch
auf die nach Umladung, Umpackung oder Lagerung durchgeführten
Waren Anwendungs.

Artikel 25
Innere Abgaben, die in den Gebieten des einen der vertragschlie-Benden
 Teile, sei es für Rchnung des Staates oder für Rechnung von
Gemeinden und Körperschaften, auf der Hervorbringung, Zubereitung

1A
        <pb n="139" />
        oder dem Verbrauch einer Ware oder dem Verkehr mit ihr ruhen oder
ruhen. werden, dürfen solche Waren, die im Gebiete des anderen Teils
erzeugt sind, unter keinem Vorwand höher oder in lästigerer Weise
treffen, als die gleichartigen Erzeugnisse des eigenen Landes,

Artikel 26.
Hinsichtlich des Betrages der Zölle und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben,
 der für Rechnung des Staates, der Gemeinden oder Körperschaften
 zur Erhebung gelangenden inneren Abgaben (vergl. Artikel
 25) und der Gebühren einschließlich aller Zuschläge, Koeffizienten
und Erhöhungen verpflichtet sich jeder der vertragschießenden Teile,
die Boden- und Gewerbeerzeugnisse des anderen Teils an jeder Begünstigung,
 jedem Vorrecht, jeder Herabsetzung oder Befreiung teilnehmen
 zu lassen, die er den Erzeugnissen eines dritten Landes gewährt
oder gewähren wird. Die Staatsangehörigkit des Einführenden ist ohne
Bedeutung,
Unbeschadet der Vereinbarung in Artikel 32 wird daher auf dem
Zollgebiete beiderseits nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung verfahren.
 Dabei werden beiderseits die jeweils zur Erhebung gelangenden
Mindestzollsätze gewährt werden.

Artikel 27.
Hinsichtlich der Sicherstellung und der Art der Erhebung der Einund
 Ausfuhrzölle sowie in bezug auf die Gebühren, die Zollformalitäten
und die Zollabfertigung, ferner in bezug auf die für Rechnung des
Staates, der Gemeinden oder Körperschaften zur Erhebung gelangenden
inneren Abgaben (vergl. Artikel 25) verpflichtet sich jeder der vertragschließenden
 Teile, die Staatsangehörigen und die Erzeugnisse des
anderen Teils an jeder Begünstigung und jedem Vorrecht teilnehmen zu
lassen, die er den Staatsangehörigen oder Erzeugnissen einer dritten
Macht gewährt oder gewähren wird.

Artikel 28,
Jeder der vertragschließenden Teile wird die Behörden bezeichnen,
die befugt und verpflichtet sind, auf Verlangen verbindliche Auskunft
über Zolltarifsätze und die Tarifierung bestimmt bezeichneter Waren zu
geben.

Artikel 29,
Von Ein- und Ausgangsabgaben bleiben befreit außer denjenigen
Gegenständen, die nach Artikel 9 des Konsularvertrags zollfrei sind:
1. Hausrat und sönstige gebrauchte Gegenstände von An- und Wegziehenden
 zur eigenen Benutzung; j
2. Gebrauchsgegenstände aller Art, auch neue, die. Reisende zum
persönlichen Ge- und Verbrauch während der Reise oder zur Ausäübung
 ihres’ Berufs während der Reise mit sich führen oder die
ihnen zu den genannten Zwecken vorausgesandt oder nachgeschickt
werden:
        <pb n="140" />
        Musterkarten und Muster in Abschnitten oder Proben, die nur zum
Gebrauch als solche geeignet sind;
Reklame, Preislisten, Kataloge, Annoncen und dergleichen, die in
einzelnen Exemplaren zur Einfuhr gelangen.
Artikel 30.
Die auf Ausstellungen oder Messen des einen Landes, auf denen ausändische
 Erzeugnisse zugelassen sind, oder auf Konsignationslager gesandten
 Waren von Wirtschaftsorganen des anderen Landes werden
unter Sicherung der Nämlichkeit und gegebenenfalls unter Sicherheitsleistung
 vorläufig zollfrei gelassen unter der Bedingung, daß sie binnen
bestimmter Frist wiederausgeführt oder auf ein Zollager (vergl. Artikel
 21 und 22) gebracht werden. Soweit sie wiederausgeführt werden,
wird bei der Wiederausfuhr die hinterlegte Sicherheit zurückerstattet.

Artikel 31.
In den Fällen, in denen nach Artikel 5 des Niederlassungsabkommens
 für Instrumente, Werkzeuge, Gerätschaften und dergleichen Einfuhrfreiheit
 besteht, wird unter der Bedingung der Identitätsfeststellung
und der Wiederausfuhr innerhalb einer von der Zollbehörde zu bestimmenden,
 der Dauer der Arbeiten entsprechenden Frist Zollfreiheit gewährt.
 Etwaige weitergehende Zollbefreiungen bleiben daneben bestehen.


Artikel 32.
Die vertragschließenden Teile werden nach Unterzeichnung dieses
Vertrages in kürzester Frist in Verhandlungen über den Abschluß eines
Zolltarifvertrages eintreten.

Artikel 33.
Die Einfuhr und Wiederausfuhr von Warenproben und Mustern be-Jarf
 keiner Genehmigung,
Die Bestimmung des Artikels 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

Artikel. 34
An sich zollpflichtige Warenproben: und Muster, die von den Wirtschaftsorganen,
 die ihren Sitz im Gebiet eines der vertragschließenden
Teile haben, persönlich oder durch Vertreter eingebracht werden, genießen
 im Gebiete des anderen Teils vorläufig Zollfreiheit, wenn der
Eingangszoll hinterlegt oder Sicherheit geleistet wird, die die etwaige
Zahlungs dieses Zolles sicherstellt.

Artikel 35
Muster von Edelmetallwaren, die mit dem erforderlichen amtlichen
Feingehaltszeichen des einen vertragschließenden Teils versehen sind,
unterliegen im Gebiete des anderen Teils nicht dem Punzierungszwang,
wenn sie binnen sechs Monaten vom Tage der Einfuhr ab wieder ausgeführt
 werden, Die zur Gewähr dieser Verpflichtung zu leistende
Sicherheit soll bei Silberwaren das Doppelte, bei Goldwaren das Fünfflache
 des Zollbetrages nicht übersteigen. Durch Verfall der Sicherheit

3
        <pb n="141" />
        wird die strafrechtliche Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen 'die
geltenden Bestimmungen über den Handel mit Edelmetallwaren nicht
ausgeschlossen.
Artikel 36.
Wegen des näheren Verfahrens bezüglich der zolltechnischen Behandlung
 von Wärenproben und Mustern gelten die Bestimmungen der
Anlage.

Artikel37
Die Bestimmungen der Artikel 33. bis 36 und der Anlage zu Artikel
 36 außer denen über die Ausweiskarte sind auch auf an sich zollpflichtige
 Warenproben und Muster anzuwenden, die von den Wirtschaftsorganen
 oder ihren Vertretern eingeführt werden, die im Gebiete
 eines der vertragschließenden Teile ihren Sitz haben, ohne. daß
diese Wirtschaftsorgane oder Vertreter die genannten Warenproben
„der Muster begleiten.

Artikel 38.
Als Warenproben oder Muster gelten alle Gegenstände, ‚die eine
bestimmte Ware vorstellen, unter dem doppelten Vorbehalt, daß einerseits:
 die Nämlichkeit der genannten Gegenstände bei ihrer Wiederausfuhr
 ausreichend festgestellt werden kann und daß andererseits die
Gesamtheit der eingeführten Gegenstände nicht solche: Mengen oder
Werte darstellt, daß die Gegenstände handelsüblich nicht mehr als
Proben gelten können.

Artikel 39,
Zur Festigung der Beziehungen der vertragschließenden Teile auf
dem.Gebiete des Warenaustausches und im Interesse des weiteren Ausbaues
 der Kreditgeschäfte zwischen den: beiden Ländern wird das
System der Konsignationslagerverträge zwischen deutschen Wirtschaftsorganen
 einerseits und den Wirtschaftsorganen der UdSSR. andererseits
gefördert werden.

Artikel 40,
Die Regierung der UdSSR. wird über Anträge der deutschen physischen
 und juristischen Personen auf Erwerbung von Konzessionen entsegenkommend
 entscheiden, insofern es sich um Objekte handeln wird,
die die Regierung der UdSSR, auf dem Konzessionswege vergeben wird.
Jedenfalls werden die deutschen Antragsteller bei der Erwerbung und
Durchführung der Konzessionen nicht ungünstiger behandelt werden
als die Staatsangehörigen der meistbegünstigten Nation.

Artikel 41.
Die Staatsangehörigen des einen verträgschließenden Teils sollen
im Gebiete des anderen Teils die Rechte genießen, die hinsichtlich der
Gewinnung bergbaulicher Erzeugnisse auf den öffentlichen Ländereien
dieses Teils nach dessen Gesetzgebung den Staatsangehörigen der meistbegünstigten
 Nation gewährt werden,

‘Artikel 42.
Güter, die aus dem oder durch das Gebiet des einen vertragschließenden
 Teils kommen oder dorthin oder zur Durchfuhr durch das-15
        <pb n="142" />
        selbe bestimmt sind, sowie die Staatsangehörigen dieses Teils sollen auf
den Wasserstraßen des anderen Teils als Fahrgäste oder Transportbegleiter
 auf derselben Verkehrsstrecke und in derselben Richtung hinsichtlich
 der Abfertigung, der Beförderung und der Beförderungspreise
sowie der mit der Beförderung zusammenhängenden Steuern, öffentlichen
Abgaben und Gebühren aller Art nicht ungünstiger behandelt werden
als gleichartige Güter oder Personen des Inhabers oder der meistbegünstigten
 Nation.
Artikel 43.
Die Staatsangehörigen und Wirtschaftorgane jedes der vertragschließenden
 Teile, die in das Gebiet des anderen zugelassen worden
sind, dürfen sich der Post, des Telegraphen, des Fernsprechers und der
Funkentelegraphie, uneingeschränkt bedienen, ebenso telegraphischer
Codes, falls sie den Schlüssel vorher mitgeteilt haben, sofern sie die
in dem Petersburger Internationalen Telegraphenvertrag von 1875 in der
in Lissabon im Jahre 1908 revidierten Fassung aufgestellte Regelung
beobachten.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, in kürzester Frist
in Verhandlung über die Wiederaufnahme des Post- (auch Postpaket-),
Telegraphen- und Fernsprechverkehrs im Sinne des Weltpostvertrags
und der im Abs, 1 genannten Verträge einzutreten.

Anhang zu Artikel 12 Abs, 2 Buchstabe a.
(Bestimmungen über die Einfuhr von Tieren und tierischen Teilen.

A. Es sollen künftig zur Einfuhr nach Deutschland aus dem Gebiete
der UdSSR. zugelassen werden:
! Pferdewallache, sofern sie bei der grenztierärztlichen Untersuchung
auf Seuchen, insbesondere auf Rotz. unverdächtig befunden worden
sind,
lebende Schweine in Höhe von 800 Stück wöchentlich nach Maßgabe
 der Anlage I.
Zubereitetes Schweinefleisch, das infolge einer ihm zuteil gewordenen
 Behandlung die Eigenschaften frischen Fleisches auch in den
inneren Schichten verloren hat und durch eine entsprechende Behandlung
 nicht wiedergewinnen kann, Hierher gehören insbesondere
gepökeltes (völlig durchsalzenes) Schweinefleisch, Speck und
Schinken, soweit sie einem Pökelverfahren unterworfen worden
sind, sowie dehratenes, gekochtes und gedämpftes Schweinefleisch
und Schweineschmalz nach Maßgabe der Anlage II,
lebendes und geschlachtetes Geflügel nach Maßgabe der Anlage
 III,
Därme, Häute sowie von Weichteilen befreite Hufe, Klauen.
Knochen und Hörder unter der Voraussetzung, daß sämtliche vor
erwähnte tierische Teile völlig lufttrocken sind,
5. völlig durchgesalzene Därme und Häute nach Maßgabe der Anlage
 IV.

}
        <pb n="143" />
        Wolle, Haare, Borsten und Federn in vollkommen trockenem Zustand,
 in S.cken, fest verpackt, zur direkten Einfuhr in die ver
arbeitenden - Betriebe.
B. Die Einfuhr der oben aufgeführten Tiere und tierischen Teile
wird unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen sowie der Bestimmungen
 der Anlagen unbehindert zugelassen werden, soweit nicht außergewöhnliche
 Gründe veterinärer oder sanitärer Natur zeitweise eine
andere Regelung erforderlich machen.
Der Begriff „außergewöhnliche Gründe‘ sowie die im Zusammenhang
 mit diesen Gründen etwa anzuwendende andere Regelung dürfen
gegenüber der Einfuhr aus der UdSSR. nicht strenger gehandhabt
werden als gegenüber einem dritten Lande.

Anlage L
A. Über die Schweine muß ein Ursprungs- und Gesundheitszeugnis
beigebracht werden, dem, sofern es nicht doppelsprachig abgefaßt ist,
eine amtlich beglaubigte deutsche Übersetzung beizufügen ist.
Die Ursprungszeugnisse müssen von der Polizeibehörde des Herkunftsortes
 der Tiere.ausgestellt sein, über die Stückzahl der Tiere, das
ıngefähre Alter sowie über etwaige besondere Kennzeichen (Ohrmarken
oder Hautbrand oder Farbzeichen usw.) Auskunft geben.
Aus dem Zeugnis oder den sonstigen Begleitpapieren muß auch der
bis zur Eintrittsstation zurückgelegte Weg verfolgt werden können.
Auf den Ursprungszeugnissen hat der zuständige beamtete Tierarzt
 zu bescheinigen, daß die Schweine unmittelbar vor der Verladung
frei von übertragbaren Krankheiten und von Verdachtserscheinungen
solcher Krankheiten sind,
Die Dauer der Gesundheitszeugnisse beträgt 8 Tage, Läuft diese
Frist während des Transports ab, so müssen die Schweine, damit die
Zeugnisse weitere 8 Tage gelten, erneut von einem staatlich angestellten
 Tierarzt untersucht und von diesem der Befund auf dem Zeugnis
 vermerkt werden.
Weiter ist eine amtstierärztliche Bescheinigung beizubringen. wanach


in den letzten 6 Monaten im Herkunftsgouvernement oder dem
künftig an seine Stelle tretenden größten V&amp;amp;rwaltungsbezirk nicht
die Rinderpest,
2. in den letzten 6 Wochen im Herkunftsort und in einem Umkreis
a) von 50 km nicht die Maul- und Klauenseuche,
3) von 10 km, abgesehen von Tuberkulose, nicht auf Schweine
übertragbare andere Krankheiten, insbesondere Schweineseuche,
Schweinepest und, mit Ausnahme von vereinzelten Fällen.
Schweinerotlauf geherrscht haben.
Die Bescheinigungen zu 1 und 2a sind von dem zuständigen Gouvernementstierarzt
 oder dem das Veterinärwesen in Zukunft in dem in
Frage kommenden größten Verwaltungsbezirke leitenden Veterinärbeamten,
 in den Fällen zu 2b von dem leitenden Veterinärbeamten des
in Frage kommenden Verwaltungsbezirkes zweiter Ordnung auszustellen.


A
        <pb n="144" />
        Falls die Verladestation nicht mit dem Herkunftsort zusammenfällt,
ist auch eine gleiche Bescheinigung des entsprechenden, für die Verladestation
 zuständigen Veterinärbeamten beizubringen
B. Die Einfuhr der Schweine darf nur über besonders zugelassene
Seequarantäneanstalten erfolgen. Eine Quarantänierung findet nicht
statt.

C. Das von den Schweinen gewonnene Fleisch darf nur in Fleischwarenfabriken
 eingeführt werden. Die Deutsche Regierung behält sich
vor, Fleischfabriken, die Fleisch außer in zubereitetem Zustand oder als
Wurstwaren auch als Frischfleisch abgeben oder die in der Person ihrer
Leiter nicht die erforderliche Sicherheit für die Durchführung der gegebenen
 Vorschriften bieten, von dem Bezug von Schweinen aus dem
Gebiete der UdSSR. auszuschließen.

Anlage IL
Es muß durch ein von dem zuständigen staatlich beamteten Tierarzt
 der UdSSR. erteilten Zeugnis nachgewiesen werden, daß das zur
Einfuhr  gelangende Schweinefleisch von Schweinen stammt, die in
großen öffentlichen, unter ständiger tierärztlicher Aufsicht stehenden,
nach Abs. 2 dieser Anlage zubezeichnenden Schlachthäusern oder Exportschlächtereien
 geschlachtet, vor und nach der Schlachtung tierärztlich.
 untersucht und gesund befunden worden sind. ;
Die hiernach in Frage kommenden Schlachthöfe werden im Einvernehmen
 der beiden Regierungen bestimmt werden. |
Der Deutschen Regierung bleibt es vorbehalten, die Kennzeichnung
 des einzuführenden Fleisches über die stattgehabte tierärztliche
Untersuchung einschließlich Trichinenschau im Herkunftsschlachthofe
vorzuschreiben.
Die Bestimmungen des deutschen Reichsfleischbeschaugesetzes vom
3. Juni 1900 (Reichsgesetzblatt S. 547) und der dazu erlassenen Ausführunssbestimmungen
 bleiben unberührt.

Anlage IL
. 1. Als Geflügel gelten Gänse, Enten, Haushühner, Perlhühner, Truthühner
 und das Wildgeflügel.
2. Zur Einfuhr von Geflügel bedarf es gemäß den in Deutschland für
die Einfuhr von Geflügel aus dem Ausland. geltenden Bestimmungen
einer besonderen Genehmigung.. Die Genehmigung. wird erteilt werden,
soweit nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Abschnittes B des
Anhanges eine Versagung notwendig macht und unter der Voraussetzung,
daß dem nächstehend festgelegten Bestimmungen genügt wird, .Die erteilte
 Genehmigung erlischt, soweit von ihr nicht binnen drei. Monaten
Gebrauch gemacht worden ist,
3, Das Geflügel darf an allen dafür zugelassenen Grenzübergangsstellen
 eingeführt werden. Die gewünschte Grenzübergangsstelle ist im
Antrag anzugeben,
Die Einfuhr von Geflügel mittels Fußtransports ist verboten. ‘
        <pb n="145" />
        4, Das Geflügel unterliegt bei der Einfuhr der: amtstierärztlichen
Untersuchung,
Verseuchte und verdächtige Transporte sind von der Einfuhr ausgeschlossen.


3. Der Abtransport von der Grenzeingangsstelle nach dem Bestimmungsort
 hat in plombierten Eisenbahnwagen und unter Bezettelung als
Sperrvieh zu erfolgen.
6. Die Einfuhr ist nur gestattet in solche Geflügelmästereien oder
-schlächtereien, in denen kein einheimisches Geflügel gehalten wird.
7, Der Abtransport von der Bestimmungsstation zum Bestimmungsgehöft
 ist nur zu Wagen zulässig.

8, In der Mästerei beziehungsweise Schlächterei darf das Geflügel
nur in abgeschlossenen Räumen gehalten werden. Der Zutritt zu
fließenden oder stehenden Gewässern ist verboten.

9. Die einzelnen Transporte sind spätestens vier Wochen nach Einstellung
 in die Mästereien in diesen selbst abzuschlachten.
10.. Der anfallende Dünger darf. nur nach vorschriftsmäßiger
Packung abgefahren werden.

11, Geschlachtetes Geflügel, ausgenommen Wildgeflügel, darf nur
gerupit werden. Bei Gänsen und Enten muß der Kropf ausgenommen.
alles andere Geflügel muß ausgezogen sein.

Anlase IV

1. Zur Einfuhr von gesalzenen Därmen und Häuten bedarf es gemäß
 den in Deutschland für die Einfuhr von Därmen und Häuten aus
dem Auslande geltenden Bestimmungen einer besonderen Genehmigung.
Die Genehmigung wird erteilt werden, soweit nicht das Vorliegen der
Voraussetzungen des Abschnitts B des Anhanges eine Versagung not.
wendig macht und unter der Voraussetzung, daß den nachstehend festgelegten
 Bestimmungen genügt wird. Die erteilte Genehmigung erlischt.
soweit von ihr nicht binnen 6 Monaten Gebraucht sgsemacht worden ist

2. Es muß durch ein von dem zuständigen staatlich beamteten Tier
arzt. der UdSSR. 'erteiltes Zeugnis nachgewiesen werden, daß die zur
Einfuhr gelangende Partie von Därmen und Häuten von Tieren stammt,
die in öffentlichen, nachweislich unter geregelter ständiger tierärztlicher
Aufsicht stehenden, im Einvernehmen der beiden Regierungen zu bestimmenden
 Schlachthäusern geschlachtet, vor und nach der Schlachtung
 tierärztlich untersucht und gesund befunden worden sind.
Etwa zur Einfuhr von Schweinefleisch zugelassene Exporxtschlächtereien
 gelten auch zur Einfuhr gesalzener Därme als zugelassen.

3, Die Einfuhr ist an allen Einlaßstellen zulässig, bei denen eine
Untersuchungsstelle für ausländisches Fleisch errichtet ist.

mE
        <pb n="146" />
        4, Die Einfuhr von gesalzenen Därmen darf nur. nach großen
Empfangszentren mit Sortier- und Veredelungsanlagen und, nach Veredelung,
 nur nach großen Verbrauchsstellen (Wurstfabriken) erfolgen.
Welche Orte und Betriebe hiernach in Frage kommen. bestimmt die
Landeszentralbehörde.

5, Rinderdärme werden nur trocken gesalzen zur Einfuhr zugelassen.

Anlage zu Artikel 36.
Die Wirtschaftsorgane und ihre Vertreter müssen sich nach den
einschlägigen Zollgesetzen, Ausführungsbestimmungen und Förmlichkeiten
 des Einfuhrlandes richten.
Die Zollbehörden beider vertragschließenden Teile werden für die
spätere Anerkennung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster
die Zeichen, die daran von der Zollbehörde des anderen vertragschließenden
 Teiles angebracht sind, unter der Bedingung als hinreichend
 ansehen, daß die Warenproben oder. Muster ein Musterpaß
begleitet, der von den Zollbehörden des letzteren Staates beglaubigt ist.
Jedoch dürfen von der Zollbehörde des Einfuhrlandes ergänzende
Zeichen auf den Warenproben oder Mustern in allen Fällen angebracht
werden, wo diese Behörde diese Ergänzung für unerläßlich für die
Sicherung der Nämlichkeit der Warenproben oder Muster bei ihrer
Wiederausfuhr hält. Außer in diesem letzten Falle wird die Zollbeschau
lediglich darin bestehen, die Übereinstimmung der Warenproben mit
dem Musterpaß festzustellen und den Betrag der etwa zu erhehenden
Abgaben aller Art zu bestimmen.
Die Wiederausfuhrfrist wird auf mindestens sechs Monate ({estgesetzt.
 Die Zollverwaltung des Einfuhrlandes hat das Recht, die Frist
zu verlängern. Nach Ablauf der Frist wird für die nicht wiederausgeführten
 Warenproben die Zahlung der Abgaben (Zölle und sonstige
Steuern) gefordert werden, die, soweit angängig, von der hinterlegten
Sicherheit einbehalten werden können.
Die Rückzahlung der bei der Einfuhr hinterlegten Abgabenbeträge
oder die Befreiung von der sonstigen Sicherheitsleistung für die Bezahlung
 dieser Beträge erfolgt unverzüglich bei allen Zollstellen an der
Grenze oder im Innern des Landes, denen die Befugnis hierzu beigelegt
ist, und gegebenenfalls unter Abzug der Abgabenbeträge für die Warenproben
 oder Muster, die zur Wiederausfuhr nicht gestellt werden. Die
vertragschließenden Teile werden die Liste der Zollstellen veröffentlichen.
 denen die genannten Befugnisse erteilt sind.

Die Beteiligten haben eine Ausweiskarte bei sich zu führen. Die
Ausweiskarte muß dem nachstehenden Muster entsprechen und von der
zuständigen Behörde des Entsendestaats ausgestellt sein. Die beiden
vertragschließenden Teile werden einander unmittelbar die Behörden
namhaft machen. die zur Ausstellung der Ausweiskarten zuständige sind.
        <pb n="147" />
        (Muster)
{Doppelsprachig)
Name desStaates
{(Ausstellende Behörde)

Gewerbelegitimationskarte
(Gültig für zwölf Monate vom Tage der Ausstellung ab)
Gültig für an Nummer der Karte aus
Hierdurch wird bescheinigt, daß Inhaber dieses Ausweises:
Herr Frau... geboren IN asus WOhnhaft iM au
Straße se NEE On") unter der Firma

ee besitzt oder
wu. 1m Dienste .der _Firma
Firmen

besitzen,
ESSEN
Da der Inhaber dieses Ausweises beabsichtigt, in den obengenannten
 Ländern Aufträge entgegenzunehmen und Käufe für die genannte(n)
 Firma(en) zu machen, wird bescheinigt, daß die genannte(n)
Firma(en) die Berechtigung hat (haben), ihr(e) Gewerbe und ihren Handel
 iM ae. ZU betreiben und daß sie dort die gesetzlichen Gebühren
 hierfür entrichtet(n}.

KG den

Unterschrift des Leiters der Firmalen}

Personalbeschreibung des Inhabers:
Haare EHE
Wuchs sn
A N
Besondere Merkmale

To cehtbild

Unterschrift des Inhabers

Ort und Datum _

Siegel oder Stempel der
ausstellenden Behörde

Unterschrift der Behörde

'} Angabe der Fabrik oder des Handelsgeschälfts,
Bemerkung:
Rubrik 1 des Musters ist nur auszufüllen, wenn es sich um den Leiter eines
Handels- oder Industrieunternehmens handelt,
bi} Der Inhaber dieser Karte darf bei Ausübung seines Gewerbes nur die durch
den Musterpaß ausgewiesenen Gegenstände bei sich führen.
        <pb n="148" />
        Eisenbahnabkommen.

Artikel 1.
Auf den direkten Güterverkehr zwischen den vertragschließenden
Staaten finden als Vertragsrecht die Bestimmungen des Berner Internationalen
 Übereinkommens in der Fassung und.mit denjenigen Abweichungen
 und Ergänzungen Anwendung, die zwischen den beteiligten
Eisenbahnverwaltungen besonders vereinbart sind,

Artikel 2.
Auf den Eisenbahnen soll.im Personen- und Gepäckverkehr hinsichtlich
 der Abfertigung, ier Beförderungspreise und der mit der Beförderung
 zusammcenhängenden öffentlichen Abgaben kein Unterschied
zwischen den Bewohnern der Gebiete der vertragschließenden Teile
gemacht werden,
In Deutschland aufgelieferte, nach der U, d. S, S. R. oder durch
die U. d. S. S. R. nach einem dritten Staate zu befördernde Gütertransporte
 werden auf den Eisenbahnen der U. d, S. S. R. weder in
bezug auf die Abfertigung und Beförderung noch hinsichtlich der Beförderungspreise
 oder der mit der Beförderung zusammenhängenden
öffentlichen Abgaben. ungünstiger behandelt werden, als gleichartige
einheimische oder Gütertransporte eines dritten Staates in derselben
Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke, Das gleiche wird bei den
deutschen Eisenbahnen für in der U. d. S. S. R. aufgelieferte Gütertransporte
 gelten, die nach Deutschland oder durch Deutschland nach
einem dritten Staate befördert werden. Dieser Grundsatz findet
wechselseitig auch Anwendung auf Gütertransporte, die zunächst mit
Schiffen in Seehäfen und Flußhäfen getragen und dort auf Eisenbahnen
aufgeliefert werden. Ausnahmen von vorstehenden Bestimmungen
sollen nur zulässig sein, soweit es sich um Transporte zu ermäßigten
Preisen zur Bekämpfung eines vorübergehenden besonderen Notstandes
oder um Transporte für staatliche oder für milde Zwecke handelt,
Im übrigen behalten sich die beiden vertragschließenden Teile vor,
ihre Eisenbahntransporttarife nach eigenem Ermessen zu bestimmen,
werden sich jedoch im Eisenbahntarifwesen, insbesondere wegen Herstellung
 direkter Tarife. tunlichst unterstützen,

Artikel 3.
a) Waren, die mit der Eisenbahn in Häfer ankommen und von dort
mit deutschen Schilfen weiter befördert werden, sowie Waren, die mit
deutschen Schiffen in Häfen ankommen und von dort mit der Eisenbahn
weiterbefördert werden, werden auf den Eisenbahnen der U, d. S. S, R.
in derselben Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke weder in
bezug auf die Abfertigung noch hinsichtlich der Beförderung oder hinsichtlich
 der Beförderungspreise oder der mit der Beförderung zusammenhängenden
 öffentlichen Abgaben ungünstiger behandelt werden
als Waren, die in den gleichen Häfen mit Schiffen der U. d. S. S. R.

MM
        <pb n="149" />
        oder Schiffen einer anderen Nation ankommen oder von dort mit Schiffen
 der. U, d, S. S. R. oder Schiffen anderer Nationen weiterbefördert
werden, Dasselbe gilt auf den deutschen Eisenbahnen für Waren, die
mit der Eisenbahn in Häfen ankommen und von dort mit Schiffen der
U.-d, S, S. R. weiterbefördert werden, sowie für Waren, die mit Schiffen
der U, d. S, S. R. in Häfen ankommen und von dort mit der Eisenbahn
weiterbefördert werden,
b) Tarife, Ermäßigungen der Beförderungspreise oder sonstige Begünstigungen,
 deren Anwendung von der vorhergehenden oder {folgenden
 Beförderung der Waren mit Schiffen einer bestimmten staatlichen
 oder privaten Schiffahrtsunternehmung oder in einer bestimmten
See- oder Flußverbindung abhängig gemacht ist, kommen in derselben
Richtung und auf derselben Verkehrsstrecke unter gleichwertigen Bedingungen
 einerseits auch jenen Waren zugute, die mit deutschen Schiffen
 weiterbefördert werden, andererseits auch jenen Waren, die mit
Schiffen der U. d. S, S. R. im Hafen ankommen oder von dort mit
Schiffen der U. d. S. S. R. weiterbefördert werden.

Artikel 4
a) Die Frachttarife auf den von und nach Königsberg (Pillau)
führenden Eisenbahnlinien der U, d. S. S. R. sind für Einfuhr, Ausfuhr
und Durchfuhr unter gleichwertigen Bedingungen mindestens nach
gleichgünstigen Grundsätzen zu bilden wie auf den nach irgendeinem
anderen nicht der U, d. S, S, R. angehörenden Ostseehafen führenden
Eisenbahnlinien der U. 4, S. SR,
b)} Die U, d, S. S.-R, einerseits und Deutschland andererseits werden
 direkte Gütertarife, entsprechend den Bedürfnissen des Handels,
zwischen Königsberg (Pillau) und Stationen der U; d, S. S, R. aufstellen,
 sobald die Mitwirkung der in Betracht kommenden ‚dritten
Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen) gesichert ist, Die U, d, S.
S. R. stellt für diese direkten. Tarife auf ihren Strecken keine höheren
Anteilssätze zur Verfügung als diejenigen ihrer jeweils geltenden Binnentarife,
 soweit ihre Anteilssätze nicht nach Buchstabe a geringer sind.
Solche direkten Tarife sind besonders in der Richtung nach K6-nigsberg
 (Pillau) für Bodenprodukte der U, d, S. S. R. und aus Bodenprodukten
 der U. d. S, S, R. hergestellte Erzeugnisse sowie für tierische
Produkte, in der Richtung nach der U. d. S. S, R. für Heringe, Düngemittel
 und landwirtschaftliche Maschinen zu bilden.

IV.

Seeschiffahrtsabkommen.

Artikel 1. .
Die Schiffe jedes der vertragschließenden Teile und ihre Ladungen
 sollen beim Ein- und Auslaufen sowie während ihres Aufenthalts
 in den Häfen des anderen Teils vollständig gleich mit den inländischen
 Schiffen und ihren Ladungen behandelt werden, gleichviel
von wo die. Schiffe. ausgelaufen. oder wohin sie bestimmt sind und

+9
        <pb n="150" />
        woher die Ladungen stammen oder wohin sie bestimmt sind. Diese
Bestimmung findet insbesondere Anwendung auf jede Art von Abgaben
und Gebühren, die im Namen oder für Rechnung des Fiskus, der öffentlichen
 Behörden oder Beamten, der Gemeinden, der Konzessionäre,
Körperschaften oder Anstalten jeder Art erhoben werden, wie auch
auf das Anlegen der Schiffe und auf die Bedingungen des Ladens und
Löschens in den Häfen, auf den Reeden, in Buchten, Anlegeplätzen.
Bassins und Docks ebenso auf sämtliche Polizei-, Zoll-, Quarantäneund
 andere Förmlichkeiten, welchen die Schiffe und die Ladungen
unterzogen werden und welche sich auf die Bedingungen des Aufenthalts
 dieser Schiffe in den Häfen des anderen Teils beziehen.
Jedes Vorrecht und jede Beireiung oder sonstige Vergünstigung,
die von einem vertragschließenden Teile einer dritten Macht in bezug
auf die Behandlung der Schiffe, Besatzungen und Ladungen eingeräumt
ist oder werden wird, soll ohne weiteres und bedingungslos auch dem
anderen Teile zustehen.

Artikel 2
Die Bestimmungen des Artikels 1 Abs, 1 erstrecken sich nicht
auf die Anwendung der besonderen Gesetze zur Erhaltung, Erneuerung
 und Entwicklung der nationalen Flotte, Ä
auf Vergünstigungen, die ‚der eigenen Fischerei gewährt werden,
auf Vergünstigungen, die zur Erleichterung des Sports an Sportvereinigungen
 gewährt werden,
auf die Ausübung der Schiffahrt zwischen den an demselben Meere
gelegenen Häfen des anderen Teils (kleine Küstenschiffahrt. kleine
Cabotage),
auf die Ausübung des Hafendienstes einschließlich des Bugsierund
 Rettungsdienstes im Hafen, mit der Maßgabe, daß die Gebühren,
 Abgaben und sonstige Bedingungen für Fahrzeuge gleicher
Art des anderen Teils nicht ungünstiger sein dürfen als für Schiffe
des allgemeinen Seehandelsverkehrs.
auf das Lotsenwesen.

2,

A.

Artikel 3.
Die vertragschließenden Teile sind darüber einig, daß die Benutzung
 der Schiffe des einen Teils für Warentransporte durch physische
 oder juristische Personen des anderen Teils durch Gesetze oder
behördliche Verfügungen nicht eingeschränkt werden darf.

Artikel 4
Die Nationalität der Schiffe soll beiderseits nach den jedem Lande
eigentümlichen Gesetzen und Verordnungen auf Grund der an Bord
befindlichen, durch die zuständigen Behörden ausgestellten Urkunden
und Patente anerkannt werden.
Über die wechselseitige Anerkennung der Schiffsmeßbriefe und der
sonstigen Schiffspapiere soll tunlichst bald zwischen den vertragschlie-Benden
 Teilen eine besondere Vereinbarung getroffen werden.‘ Bis
dahin werden die an Bord der Schiffe befindlichen Schiffsmeßbriefe
        <pb n="151" />
        und sonstigen Schiffspapiere, soweit sie ordnungsmäßig ausgestellt
sind, anerkannt.

Artikel 5
Die deutschen Schiffe, die nach einem Hafen der U. d. S. S. R.,
und die Schiffe der U, d. S, S, R., die nach einem deutschen Hafen
kommen, um daselbst nur ihre Ladung zu vervollständigen oder einen
Teil derselben zu löschen, sollen, vorausgesetzt, daß sie sich nach den
Gesetzen und Vorschriften des betreffenden Staates richten, den nach
einem anderen Hafen desselben oder eines anderen Landes bestimmten
Teil ihrer Ladung an Bord behalten und ihn wiederausführen können,
ohne gehalten zu sein, für diesen Teil ihrer Ladung irgendeine Abgabe
zu bezahlen außer den Aufsichtsabgaben, die nur nach dem für die
inländische Schiffahrt bestimmten Satze erhoben werden dürfen.

Artikel 6
Von den Tonnengeldern und Abfertigungsabgaben sollen in den
Häfen eines jeden der beiden Länder völlig befreit sein:
1. die Schiffe, die von irgendeinem Orte in Ballast ein- und ebenso
wieder auslaufen;
die Schiffe, die freiwillig oder notgedrungen mit der Ladung nach
einem Hafen kommen und denselben wieder verlassen. ohne Handel
betrieben zu haben, .
Im übrigen findet der Grundsatz des Artikel 1 auf die Tonnengelder
 und Abfertigungsabgaben Anwendung,
Diese Befreiungen werden nicht gewährt für Seezeichen-, Lotsen-,
Remorkierungs-, Quarantäne- und sonstige auf dem Schilfskörper
lastende Abgaben und Gebühren, die für den Verkehr dienende Leistungen
 und Vorkehrungen in gleichem Maße von den inländischen
und von den Schiffen der meistbegünstigten Nation zu entrichten sind.
Folgende Operationen werden nicht als Ausübung des Handelsbetriebs
 betrachtet; Ausbesserungen der Schiffe, das wegen der Ausbesserung
 erfolgte Löschen und Wiedereinladen der Waren, sowie
Überladen auf ein anderes Schiff im Falle der Seeuntüchtigkeit des
ersten, die zur Verproviantierung der Schiffsmannschaft notwendigen
Aufwendungen in einem Ausmaße, wie es für die Weiterfahrt nötig ist,
und der Verkauf der‘ beschädigten Waren mit Genehmigung der
Behörden.

Artikel 7
Wenn ein Schiff eines der vertragschließenden Teile an den
Küsten des anderen Teils strandet oder Schiffbruch leidet, sollen Schiff
und Ladung dieselben Vergünstigungen und Befreiungen genießen, die
die Landesgesetzgebung den eigenen Schiffen in gleicher Lage bewilligt.
 Es soll jederzeit Hilfe und Beistand dem Führer, der Mannschaft
 und den Fahrgästen sowohl für ihre Person wie für ihr Schiff
und Ladung geleistet werden.
Die geborgenen Güter sollen keiner besonderen Abgabe unterliegen,
 es sei denn, daß sie in den inländischen Verkehr übergehen,

‚61
        <pb n="152" />
        Artikel 8
Die Benutzung der Häfen und Landungsplätze, Reeden, Buchten
und Flußmündungen, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahrwassers,
 des Lotsenwesens, des Schleppdienstes, der Krahne und Wageanstalten,
 der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung
der Schiffsgüter und dergleichen mehr soll, insoweit die Anlagen und
Anstalten für den öffentlichen Verkehr und den Handel im allgemeinen
bestimmt sind, gleichviel, ob sie vom Staate oder mit staatlicher Genehmigung
 von Privatpersonen verwaltet werden, den Angehörigen
des anderen vertragschließenden Teils unter gleichen Bedingungen
und gegen Zahlung gleicher Gebühren und Abgaben wie den eigenen
Staatsangehörigen gestattet werden,

Artikel 9
Die Tarife der in Artikel 1, 6 und 8 genannten Gebühren und Abgaben
 müssen vor ihrer Inkraftsetzung in gehöriger Weise veröffentlicht
 werden:
Dasselbe gilt für die Polizei- und Betriebsverordnungen. In jedem
Hafen hat die Hafenverwaltung ein Verzeichnis der in Kraft befindlichen
 Gebühren und Abgaben sowie der Polizei- und Betriebsverardnungen
 zur Verfügung der Interessenten zu halten,

Artikel 10.
Die nationalen Vorschriften über Ausrüstung und Einrichtung von
Schiffen des einen vertragschließenden Teils sollen auch in den Häfen
des anderen Teils als maßgebend bei der Beförderung von Auswanderern.
 Passagieren und Frachten anerkannt werden.

Artikel 11.
Die Kapitäne von Schiffen des einen vertragschließenden Teils
sind in den Häfen des anderen vertragschließenden Teils nicht verpflichtet,
 sich wegen Anmusterung von Seeleuten an dort eingerichtete
Heuerstellen oder Arbeitsnachweise zu wenden, es sei denn, daß die
anzumusternden Seeleute dem anderen vertragschließenden Teile angehören
 und die Vermittlung von der Gesetzgebung dieses Teils verlanst
 wird.

Artikel 12
Der Tätigkeit von Havariekommissaren von Versicherunisgesellschaften
 des einen vertragschließenden Teils auf dem Gebiete des
anderen Teils steht nichts entgegen, sofern es sich um die Feststellung
und Regulierung von Schäden handelt, die sich auf von den genannten
Versicherungsgesellschaften getätigte Versicherungen (einschließlich der
Rückversicherungen) beziehen.

Artikel 13
Die vertragschließenden Teile werden, soweit als möglich, nach
Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abkommens zu einer gemeinsamen
 wissenschaftlichen Untersuchungs über die Biolosie der Nutz-
        <pb n="153" />
        fische in den nach näherer Vereinbarung abzugrenzenden, an die nördlichen
 Küsten der U, d, S, S, R. stoßenden Gewässern schreiten.
Sie werden ferner, sobald als möglich, zwecks Erhaltung der Fischbestände
 in jener Gegend gemeinsame. Bestimmungen ausarbeiten und
in Kraft setzen, soweit solche sich als notwendig und zweckmäßig
erweisen.

Steuerabkommen.

Artikel 1.
Die Staatsangehörigen des einen vertragschließenden Teils genießen
 in dem Gebiete des anderen Teils sowohl hinsichtlich ihrer
Person als auch ihrer Güter, Rechte und Interessen, insbesondere in
bezug auf Handel, Gewerbe, Geschäft, Beruf, Betätigung und alle sonstigen
 Angelegenheiten in bezug auf Steuern, Gebühren, soweit sie
steuerähnlich sind, und andere ähnliche Lasten in jeder Beziehung die
gleiche Behandlung und den gleichen Schutz bei allen Behörden wie
die eignen Staatsangehörigen und die meistbegünstigten Angehörigen
einer dritten Nation. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die in
Satz 1 bezeichneten Lasten auferlegt werden auf seiten des Deutschen
Reichs vom Reiche, den Ländern, den Gemeinden oder anderen öffentlich-rechtlichen
 Körperschaften, auf seiten der U. d. S. S. R. von dieser,
den einzelnen Sowjet-Republiken, Gemeinden oder anderen öffentlichrechtlichen
 Körperschaften. Als Staatsangehörige gelten auch juristische
Personen einschließlich der Aktiengesellschaften sowie Handelsgesellschaften
 jeder Art, Industrie-, Finanz-, Versicherungs-, Verkehrs- und
Transportgesellschaften, sofern sie im Gebiete des anderen vertragschließenden
 Teils ihren Sitz haben und nach seinen Gesetzen zu Recht
bestehen. Den Gesellschaften sind Unternehmungen mit Beteiligung
des Staates, d. h. alle Unternehmungen, die der Staat allein oder zusammen
 mit privaten ‚Wirtschaftsorganen betreibt, ohne Rücksicht auf
die Form, in der diese Unternehmungen bestehen, gleichgestellt.

Artikel 2
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gelten für die steuerliche
Behandlung der Staatsangehörigen (Artikel 1} einschließlich der ihnen
gleichgestellten Steuerpflichtigen der beiden vertragschließenden Teile,
die im Gebiete des anderen Teils Landwirtschaft, einschließlich Wein-,
und Obstbau, Forstwirtschaft, Fischerei, Tierzucht oder Gewerbe mit
Einschluß von Industrie, Bergbau und‘ Handel betreiben. folgende bhesondere
 Bestimmungen:
a) Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Hypothekenforderungen
 und das Einkommen (der Ertrag) daraus werden nur in
dem Staate zu den direkten Steuern herangezogen. in dem sich die
Liegenschaft befindet.
b) Der Gewerbebetrieb, das diesem gewidmete Vermögen und das
Einkommen (der Ertrag} daraus werden nur in dem Staate zu den dia
        <pb n="154" />
        rekten Steuern herangezogen, in dem eine Betriebsstätte zur Ausübung
eines stehenden Gewerbes unterhalten wird, Als Betriebsstätte gelten
neben der Geschäftsleitung: Handelsniederlassungen, Fabrikationsstätten,
 Ein- und Verkaufsstätten, Niederlagen, Kontore und sonstige
zur Ausübung des Handels oder Gewerbes durch den Unternehmer
selbst, dessen Geschäftsteilhaber, Prokuristen oder andere ständige
Vertreter unterhaltene Geschäftseinrichtungen. Befinden sich Betriebsstätten
 desselben gewerblichen Unternehmens in beiden vertragschlie-Benden
 Staaten, so soll die Heranziehung zu den direkten Steuern in
jedem der beiden Staaten nur nach Maßgabe des von den inländischen
Betriebsstätten aus stattfindenden Betriebs erfolgen. ;
Als Gewerbebetrieb im Sinne dieses Abkommens sind auch Beteilisungen
 an gesellschaftlichen Unternehmungen zu behandeln.

Artikel 3.
Pauschalabfindungen können von der obersten Finanzverwaltungsbehörde
 festgesetzt werden:
a) auf seiten des Deutschen Reichs für alle oder einzelne der in
Artikel 1 bezeichneten Lasten des Reichs, der Länder, der Gemeinden
 und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die
von Unternehmungen der U, d, S.S, R, mit Beteiligung des Staates
im Sinne des Artikels 1 Satz 4 zu entrichten sind;
auf seiten der U. d. S, S. R. für alle oder einzelne der in Artikel 1
bezeichneten Lasten, die von den in Artikel 2 bezeichneten Betriebsinhabern
 zu entrichten sind.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, Besteuerung nach den allgemeinen
 Vorschriften zu verlangen.

VL

Abkommen über Schiedsgerichte in Handelssachen
 und anderen bürgerlichen
Angelegenheiten.

Artikel 1.
Schriftliche Schiedsabkommen, die in Handelssachen und anderen
bürgerlichen Angelegenheiten zwischen deutschen Parteien und Parteien
 der U, d. S, S, R. zur Austragung von Rechtsstreitigkeiten aus
einem Vertrage oder anderen bestimmten Rechtsverhältnissen, sei es
im Vertrage oder in einem Sonderabkommen, vereinbart sind und den Erfordernissen
 des Artikels 2 entsprechen, werden ohne weitere Förmlichkeit
 als gültig anerkannt. Diese Anerkennung erfolgt mit der Maßgabe,
 daß das Schiedsabkommen die Entscheidung der Rechtsstreitigkeit
 durch Gerichte oder andere Behörden ausschließt, es sei denn,
daß die Parteien etwas anderes schriftlich vereinbart haben,
Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf Anselesenheiten
 des Personenstandes und familienrechtliche Angelegen-„4
        <pb n="155" />
        heiten sowie auf Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis. Sie beziehen
sich ferner nicht auf Streitigkeiten über Bodenbenutzung nach Maßgabe
 der Agrargesetze der vertragschließenden Teile.

A

2

Artikel 2
Die Schiedsabkommen müssen enthalten:
Die Bezeichnung eines bestimmten Rechtsverhältnisses,
Angaben über die Art der Zusammensetzung des Schiedsgerichts.
Das Schiedsgericht muß aus mindestens 2 Schiedsrichtern und
einem Obmann bestehen,
Angaben über den Sitz des Schiedsgerichts. Ist in dem Schiedsabkommen
 lediglich der Staat bezeichnet, in dem das Schiedsgericht
 seinen Sitz haben soll, so gilt mangels besonderer nachiräglicher
 Vereinbarung der Parteien als Sitz des Schiedsgerichts
die Hauptstadt dieses Staates.

Artikel 3
Mangels einer Vereinbarung der Parteien wird das Schiedsgericht
in folgender Weise gebildet:
Die betreibende Partei bezeichnet durch eingeschriebenen Brief
gegen Rückschein der Gegenpartei die Person des von ihr ernannten
 Schiedsrichters und seine Adresse mit der Aufforderung,
ihrerseits einen Schiedsrichter in der gleichen Weise zu bezeichnen.
Die Gegenpartei hat die betreffende Mitteilung spätestens zwei
Wochen nach Empfang der Aufforderung abzusenden.
Nach fruchtlosem Ablauf der Frist wird der fehlende Schiedsrichter
 auf Antrag der betreibenden Partei.
al wenn das Schiedsgericht seinen Sitz im Deutschen Reiche
hat, durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in
dessen Bezirk die Handelsvertretung der U, d. S. S. R. ihren
Sitz hat.

wenn das Schiedsgericht seinen Sitz in der U, d. S. S. R., hat,
durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs derjenigen
der Sowjetrepubliken, auf deren Gebiet das Schiedsverfahren
stattfindet,
innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang des Antrags
bestellt. Von der Bestellung sind beide Parteien sofort zu benachrichtigen.

Wenn das Schiedsgericht in einem anderen Staate seinen Sitz
hat, so soll der Präsident des Obersten Gerichtshofs der Hauptstadt
 dieses Staates von der betreibenden Partei um die Ernennung
 des Schiedsrichters und dessen sofortige Bezeichnung
gegenüber beiden Parteien gebeten werden. Lehnt dieser die
Ernennung ab, so steht es der betreibenden Partei frei, sich an
eine Universität oder Handelskammer dieses Staates mit der
Bitte um Ernennung des Schiräsrichters zu wenden.
        <pb n="156" />
        Die Schiedsrichter wählen gemeıschaftlich den Obmann. Kommt
eine Einigung zwischen ihnen nicht binnen zwei Wochen, nachdem
beide die Mitteilung von ihrer Bestellung erhalten haben, zustande,
so wird auf Antrag eines der Schiedsrichter durch die gemäß
Ziffer 1 Abs. 2 zuständige Stelle eine Liste von fünf geeigneten
Persönlichkeiten — und zwar in den Fällen zu a und b innerhalb
giner Frist von zwei Wochen — aufgestellt und den beiden Schiedsrichtern
 übersandt. Ist der Obmann innerhalb einer Woche nach
Eingang der Liste bei beiden Schiedsrichtern nicht gewählt, so
wird er auf Antrag eines der Schiedsrichter von der gemäß Ziffer 1
Abs. 2 zuständigen Stelle aus der Liste binnen zwei Wochen nach
Eingang des Antrags ernannt und beiden Schiedsrichtern sofort
bezeichnet.

Die in den vorstehenden Bestimmungen vorgesehene Mitwirkung
der Gerichte erfolgt in den Vertragsstaaten frei von Gebühren, Kosten
und Stempeln.

Artikel 4

Wenn ein nicht in dem Schiedsabkommen ernannter Schiedsrichter
stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die Übernahme
oder die Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert, so hat die
Partei, die ihn ernannt hat oder für die er gemäß Artikel 3 Ziffer 1
Abs. 2 bestellt worden ist, auf Aufforderung der Gegenpartei binnen
einer Frist von zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung einen
anderen Schiedsrichter in der. in Artikel 3 Ziffer 1 Abs. 1 vorgesehenen
Weise. zu bestellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist erfolgt die
Bestellung des Schiedsrichters gemäß Artikel 3 Ziffer 1 Abs. 2.
Wenn ein nicht in dem Schiedsabkommen ernannter Obmann stirbt
oder aus einem anderen Grunde fortfällt oder die Übernahme oder die
Ausführung seines Amtes verweigert, so haben die Schiedsrichter
sofort gemeinschaftlich einen anderen Obmann zu wählen, Kommt
eine Einigung nicht zustande, so finden die Vorschriften des Artikel 3
Ziffer 2 entsprechende Anwendung,
Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden nur Anwendung, soweit
nicht eine andere Vereinbarung getroffen ist.

Artikel 5
Wenn in dem Schiedsabkommen bestimmte Personen zu Schiedsrichtern
 oder zum Obmann ernannt sind und ein Schiedsrichter oder
der Obmann stirbt oder aus einem anderen Grunde wegfällt oder die
Übernahme oder die Ausführung des Schiedsrichteramts verweigert,
so finden die Bestimmungen des Artikel 4 entsprechende Anwendung,
es sei denn, daß nach Vereinbarung der Parteien das Schiedsabkommen
in diesen Fällen außer Kraft tritt.

Artikel 6
Für die Ablehnung eines Schiedsrichters sind die Gesetze desjenigen
 Staates maßgebend. in dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat.
        <pb n="157" />
        Über die Ablehnung entscheidet die nach Artikel 3 zuständige
Stelle. .
Die Vorschrift des letzten Absatzes des Artikel 3 findet entsprechende
 Anwendung.

Artikel 7
Der Schiedsspruch ist unter Angabe des Tages und‘ des Ortes der
Abfassung, der Zusammensetzung des Schiedsgerichts und unter Angabe
 über die Gewährung des Gehörs an die Parteien von den Schiedsrichtern
 zu unterschreiben und den Parteien in je einer von den Schiedsrichtern
 unterschriebenen Ausfertigung zu übermitteln.
Die Beifügung einer Begründung ist nicht erforderlich.

Artikel 8.
Schiedssprüche, denen keine der im Artikel 10 enthaltenen Gründe
zur Versagung der Vollstreckung ‘ entgegenstehen, haben unter den
Parteien die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und
werden auf dem Gebiete des anderen vertragschließenden Teils als
wirksam anerkannt. ©

Artikel 9,
Jeder der vertragschließenden Teile gewährleistet die Vollstreckung
 der Schiedssprüche nach Maßgabe des Artikel 10.
Zuständig für die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs
 ist in Ermangelung von Bestimmungen im Schiedsabkommen
jedes Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs
zuständig sein würde. Vor der Entscheidung ist der Gesoner zu hören,

Artikel 10,
Die Anordnung der Vollstreckung eines Schiedsspruchs ist nur
zu versagen, .
Il. wenn das Verfahren gemäß Artikel 1 Abs, 2 unzulässig war;
wenn der Schiedsspruch von einem Schiedsgericht gefällt worden
ist, dessen Bildung nicht entsprechend den Parteivereinbarungen
oder den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 erfolgt ist oder wenn
eine Partei nicht nach Maßgabe ihrer Landesgesetze bei Abschluß
des Schiedsabkommens oder im Schiedsverfahren vertreten war,
es sei denn, daß die Partei die Prozeßführung ausdrücklich genehmigt
 hat;
wenn der Partei in dem Verfahren das rechtliche Gehör nicht
gewährt war;
wenn die Partei ein in derselben Sache erlassenes. früher rechtskräftig
 gewordenes Urteil vorlegt;
falls eine der Voraussetzungen vorliegt, auf Grund deren
a} in Deutschland die Restitutionsklage in den Fällen der Ziffern
 1 bis 6 des $ 580 der deutschen Zivilprozeßordnung,
b} in der U. d. S. S. R..die Wiederaufnahme des Verfahrens in den

‘57
        <pb n="158" />
        Fällen der Buchstaben b und c des $ 251 der Zivilprozeßordnung
der R. S. F, S. R. und der entsprechenden Artikel der Zivilprozeßordnung
 der anderen in der U. d, S. S. R. vereinigten
Sowjet-Republiken stattfindet;
wenn der Schiedsspruch die Partei zu einer Handlung verurteilt
hat, deren Vornahme nach den Gesetzen des Vollstreckungslandes
unzulässig ist,
Eine sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs findet nicht statt.
Im übrigen erfolgt die Anordnung wie auch die Durchführung der Vollstreckung
 des Schiedsspruchs nach Maßgabe der Landesgesetze,

be

Artikel 11,
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Verfahrenshandlungen
 der Schiedsgerichte, die auf ihrem Gebiete vorgenommen
werden, in jeder Weise zu erleichtern. Erachtet ein Schiedsgericht
eine richterliche Handlung für erforderlich, zu deren Vornahme es nicht
befugt ist, so ist in jedem der beiden Länder auf Antrag des Schiedsgerichts
 von dem nach Artikel 9, Abs, 2 zuständigen Gericht die Vornahme
 dieser Handlung, sofern sie den Gesetzen des Landes nicht
widerspricht, anzuordnen und die Durchführung dieser Anordnung zu
veranlassen.

Artikel 12
Die Schiedsgerichte haben-bei der Regelung der ihnen unterbreiteten
 Angelegenheiten unter Würdigung des Gesamtinhalts der Verhandlungen
 und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme die
internationalen Handelssehräuche anzuwenden.

Artikel 13.
Schiedsabkommen, die vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen
Abkommens abgeschlossen worden sind, brauchen, um gültig zu sein,
die Erfordernisse dieses Abkommens nicht zu erfüllen.
Schiedssprüche, die auf Grund solcher Schiedsabkommen ergangen
sind, werden nach Maßgabe des gegenwärtigen Abkommens vollstreckt.

Artikel 14.

Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anwendbar, wenn
einer der vertragschließenden Teile als Partei oder als Haupt- oder
Nebenintervenient beteiligt ist.

Artikel 15
Die vertragschließenden Teile werden den Abschluß von Schiedsabkommen
 zwischen ihren Wirtschaftsorganen nach Maßgabe der vorstehenden
 Bestimmungen und die Durchführung ;lieser Schiedsabkommen
 in jeder Weise erleichtern.

m
        <pb n="159" />
        {

Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz.

Artikel 1,
Die Staatsangehörigen jedes der beiden vertragschließenden Teile
genießen in dem Gebiete des anderen Teils hinsichtlich der Erfindungen,
 der Gebrauchsmuster, der Warenzeichen, der gewerblichen Muster
und Modelle sowie hinsichtlich der Bekämpfung des unlautern Wettbewerbes
 die gleichen Rechte, die die Gesetze des anderen Staaıes
den eigenen Angehörigen gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren
 werden. .
Als Staatsangehörige im Sinne dieses Abkommens gelten auch die
im Niederlassungsabkommen ihnen gleichgestellten Handelsgesellschaften
 und juristischen Personen.

Artikel2.
Die von deutschen Unternehmungen (Artikel 1 Abs, 2) seit dem
10. November 1922 vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingereichten
 Warenzeichenanmeldungen werden als von Anfang an
rechtswirksam angesehen.

Artikel 3.
Die Staatsangehörigen jedes der vertragschließenden Teile, die bıs
zum 31. Juli 1914 auf Grund der damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen
 im Gebiete des anderen Teils ein Warenzeichen eingetragen
 erhalten oder zur Eintragung angemeldet hatten und die das Zeıchen
 gemäß den gegenwärtig geltenden Vorschriften erneut anmelden,
können, sofern die Anmeldung bis zum Ablauf von sechs Monaten
seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens eingereicht ist, die Priorität
der ursprünglichen Anmeldung in Anspruch nehmen.
Der 8 9 Abs. 1 Nr. 1 und der 8 20 des deutschen Warenzeichengesetzes
 sowie die Artikel 4 b, 6, 17 und 18 des Warenzeichengesetzes
der R, S. F, S, R. vom 10, November 1922 in Verbindung mit den Artikeln
 4 und 5 des Warenzeichengesetzes der U. d. S. S. R. vom 18, Juli
1923 oder der entsprechenden Bestimmungen eines etwa neu veröffentlichten
 Gesetzes der U. d. S, S, R. finden entsprechende Anwendung.
Der auf Grund dieser Vorschriften gegebene Löschungsanspruch ist
binnen neun Monaten nach Wiedereintragung des Warenzeichens bei
der zuständigen Stelle geltend zu machen. Wegen einer Benutzung des
Warenzeichens, die bis. zur Geltendmachung des Löschungsanspruchs
erfolst ist. besteht ein Anspruch auf Schadenersatz nicht,

Artikel4
Hat ein Staatsangehöriger eines der vertragschließenden Teile bis
zum Ablauf von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens
 im Gebiete des anderen Teils eine Erfindung in Übereinstimmung
mit den Gesetzen dieses Teils zum Patent angemeldet, die er in der
Zeit vom 1. August 1914 bis zum Inkrafttreten dieses Abkommens be-69
        <pb n="160" />
        reits im Heimatlande zum Patent angemeldet hat, so kann er die Priorität
 der heimischen Anmeldung mit der Wirkung in Anspruch nehmen,
daß die Anmeldung allen inzwischen eingegangenen Anmeldungen vorgeht
 und durch inzwischen eingetretene Tatsachen nicht unwirksam gemacht
 werden kann,
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens Dritten zustehenden
 gutgläubig erworbenen Rechte, die mit den unter Beanspruchung
 der Priorität nachgesuchten Rechten (Abs, 1} im Widerspruch
stehen, bleiben unberührt, Die Dritten behalten in diesem Falle den
Genuß ihrer Rechte für ihre Person wie in der Person von Vertretern
oder Lizenzinhabern, die diese Rechte vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens
 von ihnen erworben haben.
Artikel 5
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, die Rechte
aus Patenten oder Patentanmeldungen, die in seinem Gebiete den Angehörigen
 des anderen Teils am 31. Juli 1914 zustanden, mit der ursprünglichen
 Priorität und für den Rest der Schutzdauer, wie sie sich
aus der ursprünglichen Anmeldung ergibt, anzuerkennen, sofern der Berechtigte
 einen entsprechenden Antrag gemäß den geltenden Vorschriften
 bis zum Ablauf von zwölf Monaten seit Inkrafttreten dieses
Abkommens einreicht.

Artikel 6
Derjenige, welcher in einem der vertragschließenden Länder ein
Gesuch um ein Erfindungspatent, ein Gebrauchsmuster, ein gewerbliches
 Muster oder Modell ‘oder ein Warenzeichen vorschriftsmäßig
hinterlegt oder sein Rechtsnachfolger soll zum Zwecke der Hinterlegung
 in dem anderen Lande und vorbehaltlich der Rechte Dritter
während der weiter unten bestimmten Fristen ein Prioritätsrecht genießen.

Demzufolge soll die nachher in dem anderen Lande vor Ablauf
dieser Fristen bewirkte Hinterlegung durch in der Zwischenzeit eingetretene
 Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung,
durch ,die Veröffentlichung der Erfindung oder deren Ausübung, durch
das Feilhalten von Exemplaren des Musters oder Modells, durch den
Gebrauch des Warenzeichens nicht unwirksam gemacht werden können,
Die oben erwähnten Prioritätsfristen sollen zwölf Monate für Erfindungspatente
 und Gebrauchsmuster und sechs Monate für gewerbliche
 Muster und Modelle und für Warenzeichen betragen.

Artikel 7
Die vertragschließenden Teile werden sobald als möglich in Verhandlungen
 über den Abschluß eines Abkommens über den gegenseitigen
Schutz des literarischen und künstlerischen Urheberrechts eintreten,
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet,
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Moskau am 12, Oktober 1925.
gez. Brockdorii-Rantzau gez. M, Litwinoff
gez. von Koerner gez. Hanetzkv

zn
        <pb n="161" />
        Schlußprotokoll.

Bei Abschluß des vorstehenden Vertrags haben sich die beiden vertragschließenden
 Teile über nachstehende Punkte geeinigt, die einen
integrierenden Teil des Vertrags bilden sollen:

Zu den Allgemeinen Bestimmungen,
Zu Artikel 5und 6
Hinsichtlich der Transitfrage soll eine Lösung auf der Basis von
Gesellschaften alsbald nach Unterzeichnung dieses Vertrags versucht
werden.

Zu Artikel 6
Die im Schlußabsatz des Artikels 6 festgestellten Ausnahmen des
Rapallovertrags sind nicht an die Dauer der einzelnen Abkommen gebunden.


Zum Abkommen über Niederlassung und Allgemeinen Rechtsschutz.

Zu Artikel 1.
1. Durch die Bestimmung des Artikel 1 werden, solange im Gebiet
eines vertragschließenden Teils Paßzwang besteht, die paßrechtlichen
Vorschriften nicht berührt. Die vertragschließenden Teile sind aber
darüber einig, daß weitgehendes Entgegenkommen und schleunigste Behandlung
 aller Einreise- und Durchreiseanträge von Staatsangehörigen
im Sinne des Artikels 1 liegen. Einreise- und Durchreisesichtvermerke
sollen von den diplomatischen und konsularischen Vertretungen möglichst
 ohne vorherige Rückfrage bei der eigenen Regierung erteilt werden,
Für Reisen zum vorübergehenden Aufenthalt ist gleichzeitig
mit dem Sichtvermerk zur Einreise auch der Sichtvermerk für die Wiederausreise
 zu erteilen. Ebenso ist den Staatsangehörigen des einen Teils,
die in dem Gebiete des anderen Teils ihren Wohnsitz haben, bei der Ausreise
 auf Wunsch ein Sichtvermerk zur Wiedereinreise zu erteilen,
wenn es sich nur um eine vorübergehende Abwesenheit
handelt, sofern nicht im Einzelfalle besondere Bedenken der Wiedereinreise
 entgegenstehen.
Die vertragschließenden Teile werden die Bestimmungen des Abs. 1
des Artikel 1 in wohlwollendem und der Gewährung der Gegenseitigkeit
entsprechendem Geiste handhaben.
2, Die vertragschließenden Teile werden unter Berücksichtigung des
bereits verhandelten Entwurfs eines Abkommens, betreffend Übernahme
und Unterstützung Hilfsbedürftiger alsbald in erneute Verhandlungen
wedien Abschlusses eines derartigen Abkommens eintreten.

ZuArtikel2
1. Unbeschadet des Artikels 2 bleiben die besonderen Beschränkungen
 hinsichtlich der Beteiligung von Ausländern an den {für
die Landesverteidigung wichtigsten Industrien oder an denienisgen In-71
        <pb n="162" />
        dustrien, die Gegenstand eines Staatsmonopols sind, aufrechterhalten.
Gleiches gilt von örtlichen Beschränkungen für die Erwerbsbetätigung im
Interesse der Landesverteidigung.,
2, Als nicht verbotene Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 gilt auch
die Tätigkeit von Staatsangehörigen des einen Teils, Ingenieuren oder
Technikern, die sich in das Gebiet des anderen Teil begeben oder sich
dort aufhalten, um daselbst an der Durchführung von bestehenden Aufträgen
 und Bestellungen von Wirtschaftsorganen dieses Teils als technische
 Fachleute zur technischen Beratung, zur Überwachung oder zur
Ausführung von Reparaturen von früheren Aufträgen und Lieferungen
teilzunehmen,
3. Unter die nicht verbotene Tätigkeit im Sinne des Artikel 2 fällt
auch die Beteiligung an Gesellschaften unter gleichen Bedingungen wie
für Inländer, insofern es sich um physische Personen des anderen Teils
handelt, die im Inland ihren Wohnsitz haben. Auch hinsichtlich der
Heranziehung von ausländischen Kapitalien stehen die Staatsangehörigen
des einen Teils auf dem Gebiete des anderen Teils den Inländern gleich.
Zu Artikel 3,
Die vertragschließenden Teile werden Vereinbarungen treffen, un.
den Arbeitern der UdSSR, in Deutschland und den deutschen Arbeitern
in der UdSSR. auf dem Gebiete der Sozialversicherung eine Behandlung
 zu sichern, die ihnen, soweit möglich, die nämlichen Vorteile bietet
wie den einheimischen Arbeitern.

Zu Artikel 5
1. Für Gegenstände, die nach ihrer Art oder Menge über die Zweckbestimmungen
 des Abs, 1 des Artikel 5 hinausgehen, kann die in diesem
Absatz vorgesehene Vergünstigung nicht in Anspruch genommen
werden.
2. Durch Einschränkungen im Geldverkehr der in Abs. 3 des Artikel
 5 bezeichneten Art wird nicht die Unmöglichkeit der Ausfuhr des
nachweislichen Erlöses aus Vermögen beim Wegzug überhaupt herbeigeführt.
 Dasselbe gilt für den Erlös aus Erbgut, falls die Anfallberechtisten
 wegziehen oder im Auslande wohnhaft sind.

Zu Artikel 7.
1. Die Befreiung von der öffentlichen Arbeitspflicht (Abs. 1 des
Artikel 7) findet in Fällen plötzlicher und unerwarteter Naturereignisse,
die allgemeine öffentliche Gefahr mit sich bringen, keine Anwendung.
2. Unter Abs. 3 des Artikel 7 fallen auch alle etwaigen steuerähnlichen
 Lasten,
Zu Artikel8,
Eine Enteignung oder sonstige Entziehung oder Beschränkung von
Vermögensgegenständen auf dem Gebiete des einen oder anderen Teils
darf nur in den durch die Gesetze dieses Teils vorgesehenen Fällen im
Wege einer Konfiskation auf Grund strafgerichtlichen Urteils oder im
Zollstrafverfahren oder gegen angemessene Entschädigung im Wege
einer im Ausnahmefall in einem geordneten Rechtsverfahren erfolgenden
 Enteignung (Requisition} erfolgen.
        <pb n="163" />
        Das Vermögen der in der UdSSR. konzessionierten Unternehmungen
 kann der Requisition oder Konfiskation ausschließlich in den
Fällen und in dem Verfahren unterliegen, die in den Konzessionsverträgen
 vorgesehen sind.

ZuArtikel10,
Die Grundsätze des Artikels 10 finden auf jede Art der Beschränkung
 der persönlichen Freiheit, insbesondere die Anordnung und
Vollziehung von Haft jeder Art und die polizeilichen Festnahmen sowie
auf Durchsuchungen von Wohnungen oder Geschäftsräumen, Büchern,
Privat- oder Geschäftspapieren Anwendung,

Zu Artikel 11.
1. Die Kenntnis des Konsuls ist entweder dadurch herbeizuführen,
daß eine Mitteilung des Festgenommenen an den Konsul abgesandt wird
oder dadurch, daß die Behörde selbst die Mitteilung unmittelbar bewirkt,
 Die Mitteilungen sind binnen höchstens sieben mal vierundzwanzig
Stunden, in größeren Städten einschließlich der Kreisstädte binnen
höchsten drei mal vierundzwanzig Stunden abzusenden.
2. Die Gefangenenanstalten aller Art sollen den Wünschen der konsularischen
 Vertreter, in Haft befindliche Angehörige ihres Landes zu
besuchen oder durch Bevollmächtigte besuchen zu lassen, beschleunigt
 entgegenkommend stattgeben. Die Entfernung von richterlichen
und Gefängnisbeamten während der Unterredung mit den Gefangenen
kann von dem konsularischen Vertreter nicht verlangt werden.

Zu Artikel 16 bis 18,
Für Versicherungsunternehmungen gelten die Bestimmungen des
Anhanges (Versicherungsbesimmmungen]).

Zu Artikel 17
Die Regierung der UdSSR, erklärt, daß es nicht in ihrer Absicht
liegt, im allgemeinen normalen Wirtschaftsverkehr solche einschränkende
Maßnahmen zu treffen oder anzuwenden, die die Tätigkeit der deutschen
zugelassenen Firmen gegenüber den Unternehmungen mit
Beteilisung des Staates hemmen.

Zum Wirtschaitsabkommen,

Zu Artikel 2,
1. Die Angliederung findet ihren abschließenden Ausdruck in der im
Artikel 4 und 5 näher bezeichneten Exterritorialität bestimmter Personen
 und Räume.
* 2, Die Eröffnung von Abteilungen der Handelsvertretung in anderen
Städten des Deutschen Reichs außerhalb Berlins hat im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amte und den Landesregierungen zu erfolgen.
Die zur Zeit des Abschlusses dieses Abkommens bestehenden Abteilungen
 der Handelsvertretung bleiben auch weiter bestehen.

v_
        <pb n="164" />
        Zu Artikel 3
1. Falls die Handelsvertretung der UdSSR. in Handelsgesellschaften
oder juristische Personen eintritt oder sich an ihnen beteiligt, können
weder diese Handelsgesellschaften oder juristischen Personen noch die
Handelsvertretung selbst aus der Tatsache dieser Beteiligung irgendwelche
 Vorrechte, Befreiungen oder Vergünstigungen in Anspruch
nehmen,
2. Der Handelsvertretung steht, es bei Ausübung ihrer Tätigkeit
nach Abs. 1 Buchstabe c des Artikel 3 wie jedem anderen Wirtschaftsorgan
 frei, unmittelbar mit allen staatlichen Stellen im Deutschen Reich
innerhalb ihrer Zuständigkeit in Verbindung zu treten; bei Ausübung
ihrer Tätigkeit nach Abs. 1 Buchstaben a und b des Artikel 2 hat sie das
Recht, mit den Zentralbehörden in Verbindung zu treten.
3, Die Geschäftstätigkeit der Handelsvertretung bleibt wie bisher
auf das Gebiet des Außenhandels und der damit verbundenen Nebengeschäfte
 begrenzt.

Zu Artikel 6 und 7
Unter Rechtshandlungen sind alle Handlungen mit rechtlicher Wirkung
 zu verstehen, Die Vorrechte nach Artikel 4 und 5 bleiben sowohl
auf privat-rechtlichem wie auf öffentlich-rechtlichem Gebiet unberührt.

ZuArtikel7
Für die Geschäftstätigkeit der Handelsvertretung sind insbesondere
die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Handelsgesetzbuches
und der deutschen handelsgesetzlichen Nebengesetze maßgebend. Auch
hat die Handelsvertretung die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu
erfüllen, die ihr als Arbeitgeberin obliegen, soweit es sich nicht um
Angestellte handelt, die Staatsangehörige der UdSSR, und von dem
Außenhandelskommissariat der UdSSR. entsandt worden sind.

Zu Artikel 9.
1. Unter staatlichen Unternehmungen im Sinne des Artikel 9 sind
alle Unternehmungen zu verstehen, die der Staat allein oder zusammen
mit privaten Wirtschaftsorganen betreibt, ohne Rücksicht auf die Form,
in der sie bestehen. Hierzu gehören insbesondere die unter das Dekret
über die staatlichen Industrieunternehmungen vom 10, Avril 1923
fallenden Unternehmungen der UdSSR.
2. Die staatlichen Unternehmungen im Sinne des Artikel 9 haben
im Deutschen Reiche die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen.
 die Arbeitgebern hinsichtlich ihrer Arbeitnehmer obliegsen.

Zu Artikel 11.
Der Begriff „Wirtschaftsorgan' im Sinne dieses Vertrages umfaßt
Handel und Gewerbe treibende physische Personen, sowie Gesellschaften
 und juristische Personen jeder Art einschließlich staatlicher
Unternehmungen und auch Behörden, soweit diese Handel und Gewerbe
treiben.

; £
        <pb n="165" />
        Zu Artikel 12
Die Bestimmung des Artikels 12 Abs, 1 ist nicht in dem Sinne auszulegen,
 daß sie sich auf konkrete Einzelgeschäfte bezieht, sondern daß
die Handhabung der im Artikel 12 Abs. 1 erwähnten Vorschriften grundsätzlich
 auf der Basis der Meistbegünstigung zu erfolgen hat.

Zu Artikel 16.
Die Bestimmungen des Artikel 12 Abs. 2 dieses Abkommens und
des Artikel 5 des Niederlassungsabkommens sowie die über den
Artikel 16 hinausgehenden Vorschriften der beiderseitigen Gesetzgebungen
 über Zollfreiheit und Zollerleichterungen für leere Umschließunsen
 bleiben unberührt,

Zu Artikel 17
Zollpflichtige Stoffe oder Teile, die den Gegenständen bei der Reparatur
 in wesentlichen Mengen zugefügt worden sind, werden in beiden
Ländern als selbständige Waren nach der Beschaffenheit verzollt, in der
sie mit den Gegenständen in Verbindung gebracht wurden; dabei kann
das der Verzollung Zugrunde zu legende Gewicht durch Abschätzung
ermittelt werden.
Zu Artikel 29.
Zu Ziffer 1, Vorschriften der autonomen Gesetzgebung, wonach die
Zollfreiheit nur berufstätigen Anziehenden nebst ihren Ehefrauen und
minderjährigen Kindern gewährt wird, bleiben unberührt. Das gleiche
gilt von den Vorschriften, nach denen über das Umzugsgut in dem Zielstaate
 Verzeichnnisse vorzulegen sind, die von dessen zuständiger Vertretung
 in dem Abreisestaate beglaubigt sind.
Zu Ziffer 2, Die Vorschriften, durch die einer der vertragschließenden
 Teile die Menge der nach Ziffer 2 des Artikel 29 zollfreien Gegenstände
 festsetzt, bleiben unberührt.
Zu Ziffer 4, Nach deutschem Zollrechte findet die Bestimmung der
Ziffer des Artikel 29 nur dann Anwenndung, wenn die in dieser Ziffer
genannten Gegenstände nicht mehr als 250 Gramm wiegen, Diese Bestimmung
 sowie die sonstigen autonomen Zollbestimmungen der beiden
vertragschließenden Teile wegen einer Verzollung dieser Gegenstände
aus Anlaß ihres besonderen Charakters (Kunstwerk usw.) bleiben unberührt.

Zu Artikel 33,
Briefliche Offerten, auch mit Musterproben, dürfen in das Gebiet
der UdSSR. ohne Registrierung versandt werden,

Zu Artikel 38
Der Zollbehörde des Einfuhrlandes steht die Prüfung zu, ob die Voraussetzungen
 des Artikel 38 im Einzelfalle gegeben sind,

Zu Artikel 42
Für die Binnenschiffahrt gelten in bezug auf die Meistbegünstigung
ausschließlich die Bestimmungen des Artikel 42.

13
        <pb n="166" />
        Zum Anhang zu Artikel 12.
1. Das Deutsche Reich wird von etwaigen außergewöhnlichen Maßnahmen
 (Sperre) der UdSSR. unter Bekanntgabe der Gründe unverzüglich
 Mitteilung machen,
2, Die UdSSR. wird periodisch Nachweisungen in nicht längeren
als monatlichen Zwischenräumen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen
 im Gebiete der UdSSR, den zuständigen deutschen Zentral
behörden — dem Auswärtigen Amte, dem Reichsministerium des Innern,
dem Reichsministerium für Ernährung und Landwirtschaft und dem
Preußischen Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten —
unmittelbar übersenden. Der Ausbruch der Rinderpest wird den genannten
 Zentralbehörden außerdem drahtlich mitgeteilt werden,
3. Innerhalb einer Jahresmenge von 41600 Schweinen darf die
einzelne Wochenmenge auf bis 1600 Stück erhöht werden,
4, Trocken gesalzene Häute fallen unter Ziffer 5 des Buchstaben A
des Anhangs unter der Voraussetzung, daß sie völlig lufttrocken sind.
5; Das in Ziffer 2 der Anlage III des Anhangs genannte Genehmigungsverfahren
 besteht nur zu dem Zwecke der Sicherung der veterinären
 Überwachungsmaßnahmen.

Zur Anlage zu Artikel 36.
Eine etwaige Abänderung des dieser Anlage beigefügten Musters
der Ausweiskarte (Gewerbelegitimationskarte) bleibt der Vereinbarung
zwischen den zuständigen Behörden der vertragschließenden Teile vorbehalten.


Zum Eisenbahnabkommen,
Zu Artikel2 und 3
Die im Artikel 3b sowie im Artikel 2 Abs, 2 durch die Worte „einheimische
 oder‘ und in Artikel 3 Buchstabe a durch die Worte „Schiffen
der UdSSR, oder‘ vorgesehene paritätische Behandlung wird erst auf
Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen den Regierungen der
vertragschließenden Teile in Kraft gesetzt werden, ;

Zu Artikel2
1. Transporte, die geschäftlichen Charakter haben, können nicht als
Transporte für staatliche oder milde Zwecke behandelt werden,
2. Der in Artikel 2 erwähnte vorübergehende besondere Notstand
muß örtlich und zeitlich bestimmt begrenzt sein und eine von der allgemeinen
 Wirtschaftslage unabhängige, besonders ungünstige Lage darstellen.


Zum Seeschiffahrtsabkommen.
Zu Artikel 1,
Hinsichtlich der Höhe der Zölle und Zollgebühren und sonstiger Einund
 Ausgangsabgaben sowie der Art ihrer Erhebung einschließlich aller
mit der Erhebung verbundenen Zollförmlichkeiten soll keinerlei Unter-76
        <pb n="167" />
        schied zwischen denjenigen Waren gemacht werden, die‘ auf einem
eigenen Schiffe und denjenigen, die auf Schiffen des anderen vertragschließenden
 Teils ein- oder ausgeführt werden.

Zu Artikel2
Zu Ziffer 1, In bezug auf Abgaben und Gebühren darf der Grundsatz
 der Gleichbehandlung mit den inländischen Schiffen und Ladungen
(Artikel 1) durch die Anwendung der in Ziffer 1 genannten Gesetze
nicht berührt werden, -
Zu Ziffer 5. Es besteht Einverständnis darüber, daß die Bestim:
mungen der Ziffer 5 nicht Anwendung finden auf Einzelfälle der Abschleppung
 oder Einführung von Schiffen des einen Teils in Häfen des
anderen Teils durch Bugsiere, die dieselbe Flagge tragen wie das in
Frage kommende Schiff, sowie auf Einzelfälle des Rettungs- und Bergungswesens,

Zu Artikel4,
Durch die Bestimmungen des Artikel 4 wird der Regelung der Frage
des Privateigentums an den Schiffen nicht vorgegriffen, Der Artikel 2
des Rapallovertrass findet Anwenduns.

Zum Steuerabkommen,
Zu Artikel 1,
1. Von der in Artikel 1 vorgesehenen Meistbegünstigung bleiben diejenigen
 Begünstigungen ausgenommen, die einer der vertragschließenden
Teile in Verträgen zur Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung,
 insbesondere zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, oder über
die Gewährung von Rechtsschutz und Rechtshilfe in Steuersachen und
Steuerstrafsachen einem anderen Staate zugestanden hat oder zugestehen
 wird.
2, Artikel 17 des Niederlassungsabkommens findet auf die in der
UdSSR, tätigen deutschen Unternehmungen Anwendung.

Zu Artikel2,
1. Die beiden vertragschließenden Teile nehmen in Aussicht, in
Verhandlungen über die Ausgleichung der in- und ausländischen Besteuerung,
 insbesondere die Vermeidung der Doppelbesteuerung, auf
dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen
im Vertragswege einzutreten. Sie nehmen ferner in Aussicht, Entwürfe
zu Verträgen auf den vorbezeichneten Gebieten spätestens bis zum Ablauf
 von drei Monaten nach Ratifikation dieses Vertrages auszutauschen,
2. Die obersten Finanzverwaltungsbehörden der beiden vertragschließenden
 Teile können die erforderlichen Vereinbarungen treffen:
a) zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens, inbesondere
 über eine billige Aufteilung des Einkommens in den Fällen
des Artikel 2 Buchstabe b Abs. 1 Satz 3,
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der in Einzelfällen oder
Gruppen von Fällen, für die der Artikel 2 keine Bestimmungen
enthält.

4}

17
        <pb n="168" />
        Zum Abkommen über Schiedsgerichte in Handelssachen und anderea
bürgerlichen Angelegenheiten,
Zu Artikel1.
i, Parteien im Sinne dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen
jedes der vertragschließenden Teile sowie Gesellschaften und juristische
Personen jeder Art, die im Gebiet eines der vertragschließenden Teile
ihren Sitz haben.
2. Zur Wahrung der Schriftform genügt. Briefwechsel, ; ;

Zu Artikel2,
1. Ist als Sitz des Schiedsgerichts ein Staat bezeichnet, zu dem zur
Zeit der Anrufung des Schiedsgerichts einer der vertragschließenden
Teile keine diplomatischen Beziehungen unterhält, oder werden diese vor
Fällung des Schiedsspruchs abgebrochen; oder ist ein Angehöriger eines
solchen Staates als Schiedsrichter oder Obmann vorgesehen oder tätig,
so tritt das Schiedsabkommen außer Kraft, es sei denn, daß die Parteien
für, diese Fälle die Verlegung des Sitzes des Schiedsgerichts in ‚einen
anderen Staat oder eine andere Zusammensetzung des Schiedsgerichts in
dem Schiedsabkommen vereinbart haben oder nachträglich vereinbaren

Zu Artikel5,
Il. Das Schiedsabkommen tritt mangels anderweiter Vereinbarung
durch den Tod einer Partei außer Kraft,
2. Fällt eine an dem Schiedsabkommen beteiligte Partei durch Umorganisation,
 Auflösung oder aus einem sonstigen Grunde fort, so hat
der vertragschließende Teil, dem die fortgefallene Partei angehört, soweit
 nicht seine Gesetzgebung für diese Fälle Vorsorge trifft, der anderen
 Partei auf deren Antrag diejenige Stelle zu bezeichnen, mit der
das Schiedsverfahren fortzusetzen ist.

Zu Artikel 14
Der Artikel 14 bezieht sich auch auf die Beteiligung der zu den
beiden vertragschließenden Teilen gehörenden Länder beziehungsweise
verbündeten Sowiet-Republiken,

Zum Abkommen über gewerblichen Rechtsschutz.
Zu Artikel 1.
Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den Staatsangehörigen
 des anderen Teils einen wirksamen Schutz gegen unlautere Handlungen
 zu gewähren, die insbesondere auf die Irreführung über den Ursprung
 von Waren oder über den Namen oder die Firma des Herstellers
oder Erzeugers gerichtet sind.

Zu Artikel5.
Die Ausübung des in Artikel 5 behandelten Rechts bestimmt sich
insbesondere‘ hinsichtlich derjenigen Patente, die ihre Rechtswirksamkeit
 durch die Kriegsgesetzgebung verloren haben, in der UdSSR. nach

7R
        <pb n="169" />
        der Verordnung über die Einführung des Patentgesetzes vom 12, September
 1924, im Deutschen Reiche nach der Verordnung über die Aufhebung
 von Kriegsmaßnahmen vom 11. Januar 1920 (Reichsgesetzblatt
S. 32) und nach dem Gesetze zur Sicherung von gewerblichen Schutzrechten
 deutscher Reichsangehöriger im Ausland vom 6. Juni 1921
(Reichsgesetzblatt S. 828),
gez. Brockdorii-Rantzau gez, M. Litwinoff
gez. von Koerner gez. Hanetzhy,

Konsularvertrag

zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen
Sowijetrepubliken vom 12. Oktober 1925,
Der Deutsche Reichspräsident
einerseits

und

das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken
andererseits ,
haben zwecks Abschlusses eines Konsularvertrags zu Bevollmächtigten
arnannt:

der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau,
Dr. Ulrich Graf Brockdorifi-Rantzau, und
den Wirklichen Geheimen Rat
Dr. Paul von Koerner;
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken:
den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Republiken

Maxim Litwinoff und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form
befundenen Vollmachten den nachstehenden Vertrag vereinbart haben:

Erster Abschnitt
Zulassung der Konsuln,

Artikel 1.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, in seinem Gebiete
 Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln des anderen Teils zuzulassen,
 die von diesem nach Maßgabe seiner Gesetze ernannt werden.

Lo
        <pb n="170" />
        Vor ihrer Ernennung ist das Einverständnis des anderen Teils auf diplomatischem
 Wege einzuholen.
Die einzelnen Häfen und Handelsplätze, an welchen, sowie die Bezirke,
 für welche die Zulassung erfolgen soll. werden von Fall zu Fall
vereinbart.

Artikel 2
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können ihre Amtsbefugnisse
 in dem Lande ihres Amtssitzes ausüben, sobald sie in der
dort vorgeschriebenen oder herkömmlichen Formen zugelassen worden
sind.
Auf Grund ihrer Bestallung sollen sie das Exequatur oder die
sonstige Zulassung sobald als möglich kostenfrei erhalten. In der Bestallung
 ist ihr Amtsbezirk zu bezeichnen.
Erachtet der Empfangsstaat in einem einzelnen Falle die Zurück:
nahme der Zulassung für erforderlich, so hat er die Gründe dem Entsendestaate
 vorher anzugeben; die Würdigung dieser Gründe bleibt dem
Empfangssstaat allein vorbehalten,

Artikel 3.
Im Falle des Todes, der Verhinderung oder der Abwesenheit der
Generalkonsuln, Konsuln oder‘ Vizekonsuln sollen deren Attaches, Dolmetscher,
 Kanzler oder Sekretäre befugt sein, vorläufig die Konsulargeschäfte
 wahrzunehmen, vorausgesetzt, daß ihre amtliche Eigenschatt
vorher zur Kenntnis der zuständigen Ortsbehörde gebracht worden ist.

Zweiter Abschnitt
Vorrechte und Beireiungen der Konsularbeamten,
Artikel 4
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können an dem Gebäude,
 worin sich ihre Amts- oder Kanzleiräume befinden, das Wappen
des Staates, der sie ernannt hat, mit einer ihr Amt bezeichnenden Inschrift
 anbringen. Auch dürfen sie die Flagge dieses Staates auf dem er:
wähnten Gebäude und ihrem Wohnhaus sowie auf den von ihnen bei
dienstlichen Fahrten benutzten Fahrzeugen aufziehen,
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben Anspruch auf
die ihrer amtlichen Stellung zukommenden Ehren, insbesondere bei allen
Gelegenheiten, wo sie ihre Regierung vertreten.

Artikel 5
Die Konsulararchive sollen jederzeit unverletzlich sein; die Behörden
des Empfangsstaates dürfen unter keinem Vorwande die zu diesen
Archiven gehörenden Papiere einsehen oder mit Beschlag belegen, Die
Dienstpapiere müssen von den Privatpapieren der Beamten völlig abgesondert
 werden,
Die Behörden des Empfangsstaates dürfen in die Amts- und Kanzleiräume
 nicht ohne Zustimmung des Leiters der Behörde oder seines
Vertreters eindringen.
        <pb n="171" />
        In die Wohnungen der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln,
die nicht Wahlkonsuln sind und die dem Teile angehören, der sie ernannt
 hat, dürfen die Behörden des Empfangsstaates nicht ohne deren
Zustimmung eindringen,
Die in Abs, 2 und 3 bezeichneten Amts- und Kanzleiräume und Wohnungen
 sowie die in Artikel 4 erwähnten Fahrzeuge dürfen niemals als
Asyl dienen,

Artikel6
Die konsularischen Vertreter beider Staaten sowie bei konsularischen
 Vertretern, die nicht Wahlkonsuln sind, die ihnen zugewiesenen
Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienst stehenden Personen
 sind von jeder militärischen Anforderung, Leistung oder Einquartierung
 sowie (mit ihrem gesamten Vermögen) von Konfiskationen, Beschlagnahmen,
 Requisitionen und von allen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen
 zu persönlichen Dienstleistungen befreit. Diese Befreiungen
treten nur ein, soweit diese Personen Angehörige des Entsendestaates
sind.
Die in Abs. 1 bezeichneten Befreiungen erstrecken sich auf Grundstücke
 nur dann, wenn diese im Eigentum der konsularischen Vertreter
oder der ihnen zugeteilten Konsuln, Vizekonsuln, Kanzler oder ersten
Sekretäre stehen und wenn und insoweit sie entweder diesen Personen
als Wohnung dienen oder zu Zwecken des Konsulardienstes benutzt
werden, Auf Grundstücke der Wahlkonsuln erstrecken sich diese Befreiungen
 nicht,
Ferner sollen die nach Abs, 1 befreiten Personen mit Ausnahme
der Wahlkonsuln von allen Steuern und Abgaben, welche einen direkten
oder persönlichen Charakter haben, befreit sein, sofern sie Angehörige
des Entsendestaats sind. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf Zölle,
Verbrauchs- und Verkehrsabgaben sowie nicht auf das im Empfangsstaat
 belegene Grund- und Betriebsvermögen und das Einkommen (den
Ertrag) daraus und ferner nicht auf regelmäßig wiederkehrende Bezüge
 oder Unterstützungen, die aus öffentlichen Kassen des Empfangsstaates
 mit Rücksicht auf eine gegenwärtige oder frühere Dienstleistung
oder Berufstätigkeit gewährt werden {(Besoldungen, Ruhegehälter,
Wartegelder, Versorgungsbezüge und dergleichen); diese bleiben der Besteuerung
 im Empfangsstaate vorbehalten.

Artikel 7
Das Vermögen der nach Artikel 6 Abs. 1 befreiten Personen, soweit
 sie Angehörige des Entsendestaates sind, kann jederzeit und in
jeder. Form ein- und ausgeführt werden, es sei denn, daß es sich um
Gegenstände handelt, deren Ein- und Ausfuhr nach der Gesetzgebung
des Empfangsstaates verboten ist und für die Ein- und Ausfuhrbewilligungen
 überhaupt nicht erteilt werden dürfen. Dies gilt auch für Nachlaßvermögen
 dieser Personen,
Die Wiederausfuhr zulässigerweise eingeführter. Gegenstände ist in
jedem Falle gestattet,
        <pb n="172" />
        Die Bestimmungen der Abs, 1 und 2 finden auf Vermögen keine Anwendung,
 das einem Gewerbebetriebe gewidmet ist.

Artikel 8.
Im Falle des Abbruchs der diplomatischen Beziehungen zwischen
den vertragschließenden Staaten soll den Konsularbeamten beider
Länder und den in ihrem Dienste stehenden Personen einschließlich Ehefrauen
 und Kindern, soweit die genannten Personen nicht Angehörige
des Aufenthaltsstaates sind, gestattet sein, das Land innerhalb einer angemessenen
 Frist, die jedoch nicht weniger als sechs Tage betragen darf
ungehindert zu verlassen,
Auf das Vermögen und den Nachlaß dieser Personen finden die
Artikel 6 und 7 entsprechende Anwendung.

Artikel 9
Wappenschilder, Flaggen und Gegenstände des Bürobedarfs, die
den konsularischen Vertretern von dem Entsendestat zum dienstlichen
Gebrauche zugesandt werden. bleiben von Eingangs- und Ausgangsabgaben
 befreit.

Artikel 10,
Die Generall:onsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind bezüglich ihrer
amtlichen Tätigkeit der Gerichtsbarkeit des Landes ihres Amtssitzes
nicht unterworfen.
Artikel 11.
Konsularbeamte, die die in Artikel 6 Abs, 1 vorgesehenen Befreiungen
 genießen, dürfen auf dem Gebiete des Empfangsstaates nicht in
Haft genommen werden, es sei denn daß es sich um die Vollstreckung
einer gerichtlich erkannten Strafe oder um Verfolgung wegen eines Verbrechens
 gegen Leib und Leben oder die persönliche Freiheit, eines
Verbrechens gegen die Sittlichkeit, eines Münzverbrechens oder wegen
Raubes handelt und die Ergreifung auf frischer Tat erfolgt.
Wenn ein Konsularbeamter verhaftet oder zur Untersuchung gezogen
 werden soll, so soll die Botschaft seines Landes durch die Regierung
 des anderen Teils vorher hiervon benachrichtigt werden, sofern
nicht Gefahr im Verzug ist. Unterbleibt die vorherige Benachrichtigung
weil Gefahr im Verzug ist. so ist sie sobald als möglich nachzuholen.

Artikel 12.
Die im Artikel 11 bezeichneten Konsularbeamten sind gehalten, vor
den Gerichtsbehörden des Landes Zeugnis abzulegen, wenn diese mittels
amtlichen Schreibens darum nachsuchen. Doch dürfen sie über Vorgänge,
 die ihre amtliche Tätigkeit betreffen, ohne Genehmigung ihrer
Regierung nicht vernommen werden. |
Gehört der Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul dem Teile an,
der ihn ernannt hat, so sollen im Falle seiner Behinderung durch Dienstgeschäfte
 oder Krankheit die Gerichtsbehörden sich in seine Wohnung
begeben, um ihn mündlich zu vernehmen, oder sein schriftliches Zeugnis
in der dem Landesrecht entsprechenden Form verlangen. Der Beamte
        <pb n="173" />
        hat dem Verlangen zu entsprechen und in der ihm bezeichneten Frist
den Behörden im Lande des Amtssitzes des Konsuls seine Aussagen
schriftlich mit seiner Unterschrift und seinem Amtssiegel versehen zu
übermitteln.

Artikel 13.
Stirbt ein Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul, ohne einen berufenen
 Vertreter seines Landes zurückzulassen, so soll sich die Ortsbehörde
 an den nächsten konsularischen Vertreter oder an die Botschaft
des Entsendestaats wenden, um das Archiv der Behörde versiegeln zu
lassen, Sind der nächste konsularische Vertreter und die Botschaft verhindert,
 so sollen die Ortsbehörden in Gegenwart des konsularischen
Vertreters einer befreundeten Macht und zweier Staatsangehöriger des
Staates, der den verstorbenen Beamten ernannt hat. zur Siegelung des
Archivs schreiten.
Das Protokoll über diese Maßnahmen soll in doppelter Ausfertigung
hergestellt und ein Exemplar dem nächsten konsularischen Vertreter beziehungsweise
 der Botschaft des Staates, der den verstorbenen Be.
amten ernannt hat, übermittelt werden.
Bei der Entsiegelung zum Zwecke der Übergabe der Archive an der
neuen Konsularbeamten ist ebenso wie bei der Siegelung zu verfahren.

Artikel 14.
Jeder der vertragschließenden Teile verpflichtet sich, den. Konsularbeamten
 des anderen Teils unter der Bedingung der Gegenseitigkeit
außerdem alle Vorrechte und Befreiungen zu gewähren, die er einer
dritten Macht für deren Konsularbeamte gleicher Art und gleichen
Ranges zugestanden hat oder zugestehen wird.

Artikel 15.
Die Vertreter der Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen
während ihrer zeitweiligen Amtsführung die mit dem Amte verbundenen
Vorrechte und Befreiungen genießen.

Dritter Abschnitt.
Konsularische Amtsbeiugnisse,

Artikel 16.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind berufen, die
Rechte und Interessen der. Angehörigen ihres Landes wahrzunehmen.
insbesondere deren Handel und Schiffahrt zu schützen und zu fördern
Sie können in Ausübung ihrer Amtsbefugnisse sich an die Gerichts
und Verwaltungsbehörden in ihrem Amtsbezirke wenden, auch bei diesen
wegen jeder Verletzung der zwischen den beiden Teilen bestehenden
Verträge und Vereinbarungen oder der allgemeinen Grundsätze des
Völkerrechts Einspruch erheben. Werden ihre Vorstellungen von dem
Behörden nicht berücksichtigt, so können sie sich in Ermangelung eines
diplomatischen Vertreters selbst an die Regierung des Empfangsstaates
wenden.
        <pb n="174" />
        Artikel 17
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen, soweit sie
nach den Vorschriften ihres Landes dazu befugt sind, das Recht haben:
' in ihren Amtsräumen oder Wohnungen, in den Wohnungen der Beteiligten
 oder an Bord der Schiffe ihres Landes von Angehörigen
des von ihnen vertretenen Landes sowie von den zur Besatzung.des
Schiffes gehörenden Personen und dessen Passagieren Erklärungen
entgegenzunehmen;
letztwillige Verfügungen von Angehörigen des von ihnen vertretenen
Landes aufzunehmen oder zu beglaubigen;
einseitige Rechtsgeschäfte von Angehörigen des von ihnen vertretenen
 Landes und gegenseitige oder einseitige Verträge, die
zwischen Angehörigen dieses Landes geschlossen werden, aufzunehmen
 oder zu beglaubigen; ausgenommen sind einseitige Rechtsgeschäfte
 und Verträge, soweit sie sich auf die Übertragung oder
dingliche Belastung eines Grundstücks im Lande ihres Amtssitzes
beziehen;
Unterschriften von Angehörigen des von ihnen vertretenen Landes
auf den zwischen diesen und Angehörigen eines dritten Landes abgeschlossenen
 gegenseitigen oder einseitigen Verträgen zu beglaubigen;

einseitige Rechtsgeschäfte und Verträge jeder Art ohne Rücksicht
auf die Staatsangehörigkeit der Beteiligten aufzunehmen oder zu beglaubigen,
 sofern die Rechtsgeschäfte und Verträge sich ausschließlich
 auf Gegenstände im Gebiete des von ihnen vertretenen Landes
oder auf ein dort abzuschließendes und auszuführendes Geschäft
oder auf Seeschiffe beziehen, die die Flagge des vom Konsul vertretenen
 Landes tragen;
Verhandlungen und Schriftstücke jeder Art, die von Behörden oder
von Beamten des von ihnen vertretenen Landes ausgegangen sind,
zu übersetzen oder zu beglaubigen.
Alle diese einseitigen Rechtsgeschäfte und Verträge sollen, wenn sie
von dem Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul aufgenommen oder beglaubigt
 und mit dessen Amtssiegel versehen sind, ebenso wie die von
ihnen unter Beifügung ihres Amtssiegels beglaubigten Abschriften, Auszüge
 und Übersetzungen solcher Schriftstücke, in dem Lande des Amts
sitzes dieser Beamten als öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden
 angesehen werden und dieselbe rechtliche Wirkung und Beweiskraft
 haben, als wenn sie von einem öffentlichen Beamten des Landes
aufgenommen oder beglaubigt wären. Diese Verhandlungen oder
sonstigen Schriftstücke unterliegen, soweit sie sich auf ein in diesem
Lande auszuführendes Geschäft beziehen, dem Stempel und den sonstigen
Auflagen, die dort gesetzlich vorgesehen sind.

Artikel 18.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sind befugt, den Angehörigen
 der von ihnen vertretenen Länder Pässe auszustellen sowie
Sichtvermerke zur Einreise in die von ihnen vertretenen Länder und
zur Durchreise durch diese zu erteilen.
        <pb n="175" />
        Artikel 19
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können, soweit sie
nach den Vorschriften des Entsendestaates dazu befugt sind, Eheschlie-Bßungen
 vornehmen, wenn beide Eheschließenden dem Entsendestaate angehören.
 ;
Von den vorgenommenen Eheschließungen soll der Beamte den
Landesbehörden alsbald Anzeige erstatten.

Artikel 20.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln haben das Recht,
gemäß den Vorschriften des von ihnen vertretenen Teils, Geburten und
Todesfälle von Angehörigen dieses Teils zu beurkunden.
Die nach den Landesgesetzen bestehende Verpflichtung der Beteiligten,
 von Geburten und Todesfällen den Landesbehörden Anzeige zu
erstatten, wird hierdurch nicht berührt.

Artikel 21,
Die Generalkönsuln, Konsuln und Vizekonsuln können Vormünder
und Pfleger für Angehörige des von ihnen vertretenen Teils bestellen;
auch sind sie befugt, nach Maßgabe der Vorschriften dieses Teils die
Führung der Vormundschaft oder Pflegschaft zu beaufsichtigen,

Artikel 22
In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden
Teils befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teils und der
diesbezüglichen konsularischen Befugnisse gelten die Bestimmungen deı
Anlage (Nachlaßabkommen].

Artikel 23.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können ,den Eingang
 und die Abfertigung der Schiffe ihres Landes fördern und ihnen
während des Aufenthalts in ihrem Amtsbezirk amtlichen Beistand leisten.
Zu diesem Zwecke können sie sich, sobald die Schiffe zum Ireien Verkehr
zugelassen sind, in Person an Bord begeben oder einen Vertreter an Bord
senden; sie können die Mitglieder der Besatzung fragen, die Schiffspapiere
 prüfen, Ladungsverzeichnisse (Manifeste) aufnehmen, die Erklärungen
 über Reise, Bestimmungsort und Zwischenfälle während der
Reise sowie sonstige Erklärungen von den Mitgliedern der Besatzung
und den Passagieren gemäß Artikel 17 Abs. 1 Ziffer 1 entgegennehmen.
auch mit den Mitgliedern der Besatzung vor den Gerichten und Verwaltungsbehörden
 des Landes ihres Amtssitzes erscheinen und ihnen dort
als Dolmetscher oder Agenten dienen, soweit ihre Anwesenheit nicht
mit den Landesgesetzen in Widerspruch stehen würde.

Artikel 24.
Soll in einem Hafen des einen Teils an Bord eines Handelsschifffahrt
 treibenden Schiffes des anderen Teils eine Untersuchungshandlung
 (Durchsuchung, Beschlagnahme, Verhaftung, vorläufige Festnahme,

2
        <pb n="176" />
        Vernehmung), eine Zwangsvollstreckung oder eine andere Handlung amtlichen
 Zwanges vorgenommen werden, so ist hiervon der an dem Hafenort
 oder in dessen Nähe wohnhafte und daselbst mit der Wahrnehmung
der Interessen des Flaggenstaates betraute Generalkonsul, Konsul oder
Vizekonsul unter genauer Angabe der Stunde zu benachrichtigen und
zur Anwesenheit einzuladen. Erscheint weder der Konsularbeamte noch
ein von ihm abgeordneter Vertreter, so kann die Amtshandlung in seiner
Abwesenheit vorgenommen werden. Ist Gefahr im Verzug oder wohnt
der Konsularbeamte nicht in dem Hafenort oder in dessen Nähe, so kann
die Amtshandlung ohne vorgängige Benachrichtigung des Beamten vorgenommen
 werden; doch ist ihm tunlichst bald davon Nachricht zu geben
Dabei sind die Gründe anzugeben, aus denen eine frühere Benachrichtigung
 unterblieben ist. |
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn
Mitglieder der Schiffsbesatzung an Land vor den Behörden des Hafenorts
 vernommen werden sollen oder sonst Erklärungen abzugeben haben.
es sei denn, daß die Anwesenheit des Konsularbeamten mit den Landesgesetzen
 in Widerspruch stehen würde, oder daß es sich um Verrichtungen
 der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere um Verklarungen
 handelt, die auf Antrag eines Mitgliedes der Schiffsbesatzung
vorgenommen werden.
Eine Benachrichtigung des Konsularbeamten unterbleibt bei Schiffsbesuchen,
 die im zollamtlichen oder paß- oder gesundheitspolizeilichen
Interesse oder aus Anlaß der Erhebung von Schiffsabgaben vorzunehmen
 sind.

Artikel 25,
Den Generalkonsuln und Vizekonsuln steht absschließlich die Aufrechterhaltung
 der inneren Ordnung an Bord der Handelsschiffahrt treibenden
 Schiffe ihres Landes zu; sie haben allein die Streitigkeiten
zwischen den Mitgliedern der Besatzung zu schlichten, insbesondere
solche, die sich auf die Heuer und die Erfüllung gegenseitiger Verpflichtungen
 beziehen.
Die Landesbehörden dürfen bei Ausschreitungen an Bord der
Schiffe nur dann eingreifen, wenn solche geeignet sind, die Ruhe oder
öffentliche Ordnung im Hafen oder am Lande zu stören, oder wenn eine
nicht zur Schiffbesatzung gehörende Person beteiligt ist.
In anderen Fällen haben die Landesbehörden sich darauf zu be
schränken, den Konsularbeamten und, falls ein solcher nicht zur Stelle
ist, dem Kapitän auf Verlangen Beistand zu gewähren.

Artikel 26,
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln können die Mitglieder
 der Besatzung‘ von Kriegs- oder allen sonstigen Schiffen ihres
Landes, die von diesen Schiffen entwichen sind, oder sich eigenmächtig
fernhalten, an Bord führen oder festnehmen lassen, um sie an Bord oder
nach dem Flaggenstaate zu senden.
Zu diesem Zwecke haben sie sich schriftlich an die Ortsbehörden
zu wenden und durch amtliche Urkunden, insbesondere durch beglaubigte
Auszüge aus der Musterrolle, nachzuweisen, daß die Person, deren
        <pb n="177" />
        Übergabe verlangt wird, zur Besatzung des Schiffes gehört. An Orten,
an denen sich ein Konsularbeamter nicht befindet, kann der Antrag unter
den gleichen Bedingungen durch den Schiffsführer selbst gestellt werden.
Die Übergabe darf nur auf Grund des Nachweises verweigert werden.
daß die entwichene Person ein Landesangehöriger ist.
Die Ortsbehörden sollen die festgenommenen Personen auf Antrag
und auf Kosten des Konsularbeamten in den Ortsgefängnissen in Gewahrsam
 halten, Findet der Konsularbeamte innerhalb der beiden auf
den Tag der Festnahme folgenden Monate keine Gelegenheit, sie an Bord
oder nach dem Flaggenstaate zu senden, so werden sie freigelassen und
dürfen aus dem nämlichen Grunde nicht wieder festgenommen werden.
Hat sich der Entwichene im Gebiete des Teils, in dem er sich befindet,
 eines nach der Landesgesetzgebung strafbaren Verbrechens oder
Vergehens schuldig gemacht, so darf die Übergabe aufgeschoben werden
bis die Entscheidung der Landesgerichte ergangen und ihrem ganzen
Umfang nach vollstreckt ist.

Artikel 27
Erleidet ein Schiff, das die Flagge des einen Teils führt, an den
Küsten des anderen Teils Schiffbruch, so sollen die Ortsbehörden den
nächsten Generalkonsul, Konsul oder Vizekonsul des Flaggenstaates sobald
 als möglich benachrichtigen.
Die Ortsbehörden dürfen für die bei der Bergung oder Hilfeleistung
getroffenen Maßnahmen nur diejenigen Kosten erheben, welche die
Schiffe ihres eigenen Landes im gleichen Falle zu entrichten haben.
Die geborgenen Gegenstände bleiben zollfrei, sofern sie nicht nach
Maßgabe der geltenden Zollbestimmungen in den inneren Verbrauch
übergehen.

Artikel 28. ©
Soweit nicht Verabredungen zwischen den Reedern, Befrachtern
und Versicherern entgegenstehen, wird die während der Fahrt von dem
Schiffe eines vertragschließenden Teils erlittene Havarie von den Generalkonsuln,
 Konsuln oder Vizekonsuln dieses Teils geregelt, wenn das
Schiff einen Hafen ihres Amtsbezirks anläuft.
Die Regelung erfolgt jedoch durch die Landesbehörden, wenn ein
Landesangehöriger oder der Angehörige einer dritten Macht beteiligt
ist und eine endgültige Einigung nicht zustande kommt.

Artikel 29.
Die Konsularbeamten jedes vertragschließenden Teils können
unter dem Vorbehalte der Gegenseitigkeit im Gebiete des anderen Teils
außerdem dieselbe Amtsbefugniss ausüben wie die Konsularbeamten
gleicher Art und gleichen Ranges der meistbegünstigten Nation.
Vierter Abschnitt.
Schlußbestimmungen.,
Artikel30.
Auf die den diplomatischen Vertretungen angehörenden Beamten,
die mit der Ausübung konsularischer Amtsbefugnisse beauftragt worden

e
        <pb n="178" />
        sind, finden unbeschadet der diesen Beamten nach den Grundsätzen des
Völkerrechts zustehenden Vorrechte, die Bestimmungen des zweiten
und dritten Abschnitts dieses Vertrages entsprechende Anwenduns. .

Artikel31.
Dieser Vertrag, der in deutscher und russischer Sprache abgeschlossen
 wird, tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden
 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren. Der Austausch
der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen,
Wird der Vertrag von keinem der vertragschließenden Teile ein
Jahr vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt er in
Geltung bis zum Ablauf eins Jahres von dem Tage an, wo er von einem
der beiden Teile sekündidt wird.

Anlage zu Artikel 22.
(Nachlaßabkommen!]).

In Ansehung der in dem Gebiete des einen vertragschließenden
Teils befindlichen Nachlässe von Angehörigen des anderen Teils sollen
lie nachstehenden Bestimmungen beachtet werden:

8 1.

Stirbt ein Angehöriger des einen vertragschließenden Teils im
Gebiete des anderen, so hat die zuständige Ortsbehörde dem zuständigen
Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte, unverzüglich von
dem Tode Kenntnis zu geben und ihm mitzuteilen, was ihr über die
Erben und deren Aufenthalt, den Wert und die Zusammensetzung des
Nachlasses sowie über das Vorhandensein einer Verfügung von Todes
wegen bekannt ist,
Gehört der Sterbeort zu keinem Konsulatsbezirke, so ist die Mitteilung.
 an den diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Verstorbene
 angehörte, zu richten; der diplomatische Vertreter steht dann
in Ansehung der Rechte und Pflichten, die sich aus den nachstehenden
Bestimmungen ergeben, dem Konsul gleich.
Erhält zuerst der Konsul des Staates, dem der Verstorbene angehörte,
 von dem Todesfall Kenntnis, so hat er die Ortsbehörde in
gleicher Weise zu benachrichtigen.
Die der Ortsbehörde und dem Konsul alsdann obliegenden Verrichtungen
 bestimmen sich hinsichtlich des beweglichen Nachlasses nach
88 2 bis 10 und hinsichtlich des unbeweglichen Nachlasses nach 8 11.

82.
Für die Sicherung des Nachlasses hat in erster Linie die zuständige
 Ortsbehörde zu sorgen, Sie hat sich auf Maßnahmen zu beschränken,
die erforderlich sind, um die Substanz des Nachlasses unversehrt zu erhalten,
 wie Siegelung und Aufnahme eines Nachlaßverzeichnisses, Auj
Ersuchen des Konsuls hat sie in jedem Falle die von ihm gewünschten
Sicherungsmaßregeln zu treffen.
        <pb n="179" />
        Gemeinsam mit der Ortsbehörde oder, soweit sie noch nicht ein:
gegriffen hat, an deren Stelle kann der Konsul gemäß den Vorschriften
des von ihm vertretenen Staates entweder persönlich oder durch einen
von ihm ernannten, mit seiner Vollmacht versehenen Vertreter den beweglichen
 Nachlaß siegeln und ein Nachlaßverzeichnis aufnehmen, wo:
bei er die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch nehmen darf.
Ortsbehörden und Konsul haben einander, sofern nicht besondere
Umstände entgegenstehen, Gelegenheit zur Mitwirkung bei den Sicherungsmaßnahmen
 zu geben. Die mitwirkende Behörde ist insbesondere
befugt, im Falle einer Siegelung den angelegten Siegeln ihre Siegel bei:
zufügen, Hat die andere Behörde nicht mitgewirkt, so ist ihr beglaubigte
 Abschrift der Verhandlungen und des Nachlaßverzeichnisses zu
übersenden, ,
Entsprechendes gilt für die Aufhebung von Sicherungsmaßregeln
Insbesondere ist die Abnahme der Siegel gemeinschaftlich vorzunehmen.
Jedoch kann sowohl die Ortsbehörde wie der Konsul allein zur Abnahme
 schreiten, falls die andere Behörde ihre Einwilligung dazu erteilt
oder sich auf eine rechtzeitig an sie ergangene Einladung nicht einge
funden hat.
Bei kaufmännischen, gewerblichen oder landwirtschaftlichen Unternehmungen
 soll, um die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen, in der
Regel von einer Siegelung abgesehen werden.

83.
Die Ortsbehörde soll die in dem Lande gebräuchlichen oder durch
dessen Gesetze vorgeschriebenen Bekanntmachungen über die Eröffnung
 des Nachlasses und den Aufruf der Erben oder Gläubiger erlassen
und diese Bekanntmachungen dem Konsul mitteilen; dieser kann auch
seinerseits entsprechende Bekanntmachungen erlassen.

84.
Die Nachlaßregelung bleibt den Erben und nach Maßgabe der
Landesgesetze der Ortsbehörde überlassen, jedoch ist der Konsul berechtigt,
 sie jederzeit zu übernehmen,
Für die Nachlaßregelung durch den Konsul sind die Bestimmungen
der 88 5 bis 10 dieses Abkommens maßgebend.

85.
Zum Zwecke der Nachlaßregelung ist der Konsul berechtigt, sich
die Nachlaßsachen, mit Einschluß der Papiere des Verstorbenen, von der
Ortsbehörde ausfolgen zu lassen, auch wenn sie von dieser sichergestellt
sind. Ebenso kann er sich alle Nachlaßsachen, die sich im Gewahrsam
von anderen Behörden, Notaren, Bankanstalten, Versicherungsgesellschaften
 und dergleichen sowie von Privatpersonen befinden, unter denselben
 Voraussetzungen aushändigen lassen, unter denen der Verstorbene
selbst dazu befugt gewesen wäre.
Diese Bestimmung bezieht sich .auch auf die von dem Verstorbenen
errichteten Verfügungen von Todes wegen, ohne Rücksicht darauf, ob sie
in amtliche Verwahrung genommen sind und unbeschadet des Rechtes

R20
        <pb n="180" />
        der verwahrenden Behörde, die Verfügung vor Herausgabe zu eröffnen.
Der Konsul hat jedoch eine beglaubigte Abschrift jeder in seinen Besitz
gelangten und eröffneten Verfügung alsbald der Ortsbehörde mitzuteilen

S 6.

Der Konsul hat'die Nachlaßgegenstände, die er in Besitz genommen
hat, innerhalb des Landes seines Amtssitzes aufzubewahren, Er hat das
Recht und die Pflicht, alle Maßnahmen zu treffen, die er zur Erhaltung
des Nachlasses als im Interesse der Erben liegend erachtet oder die zur
Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen des Erblassers oder der
Erben erforderlich sind. Insbesondere ist er gegenüber den zuständigen
Behörden zur Erteilung von Auskunft über den Wert des Nachlasses verpflichtet,
 Er kann den Nachlaß entweder persönlich verwalten oder
durch einen von ihm gewählten, in seinem Namen handelnden Vertreter,
dessen Geschälitsführung er überwacht, verwalten lassen, Der Konsul ist
berechtigt, die Hilfe der Ortsbehörden in Anspruch zu nehmen.
Der Konsul ist berechtigt, kaufmännische, gewerbliche oder landwirtschaftliche
 Unternehmungen des Erblassers für die Erben {fortzuführen
 oder durch Bevollmächtigte fortführen zu lassen oder, wenn dies
im Interesse der Erben geboten ist, aufzulösen. Die Erben sollen vorher
gehört werden.

8 7.
Der Konsul ist befugt, alle Sachen, die dem Verderben ausgesetzt
sind oder deren Aufbewahrung schwierig oder kostspielig sein würde,
öffentlich in der durch Gesetz und Gebrauch des Landes vorgeschriebenen
 Weise versteigern zu lassen oder freihändig zu verkaufen. ;
ı Der Konsul ist ferner berechtigt, die Kosten der letzten Krankheit
und der Beerdigung des Verstorbenen, den Lohn von Hausbediensteten,
Angestellten und Arbeitern, Mietzins und andere Beträge, deren Aufwendung
 zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses erforderlich
ist sowie im Notfalle den für die Familie des Verstorbenen erforder:
lichen Unterhalt, ferner Gerichtskosten, Konsulatsgebühren und ähnliche
Kosten sofort aus dem Bestande des Nachlasses zu entnehmen.

S 8.
Die Zwangsvollstreckung in die Nachlaßgegenstände ist auch dann
zulässig, wenn diese sich in der Verwahrung des Konsuls befinden, Die
zuständige Behörde hat, sofern die Herausgabe einer Sache zum Zwecke
der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, den Konsul um die Herausgabe
zu ersuchen; dieser muß dem Ersuchen entsprechen,
Falls bei der zuständigen Ortsbehörde ein Konkursverfahren über
den im Lande befindlichen Nachlaß eröffnet wird, muß der Konsul auf Erfordern
 alle Nachlaßgegenstände, soweit sie zur Konkursmasse gehören,
der Ortsbehörde oder dem Konkursverwalter ausliefern, Der Konsul ist
befugt, die Interessen der Staatsangehörigen seines Landes in dem Verfahren
 wahrzunehmen.
In den Fällen Abs; 1 und 2 ist die Anwendung unmittelbaren
Zwanges gegen den Konsul ausgeschlossen.

Y.
        <pb n="181" />
        $ 9,
Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Todestage des Erblassers
kann der Konsul die Nachlaßsachen an die Erben, die ihr Recht nachgewiesen
 haben, oder sofern der Nachweis nicht geführt wird, an die zuständigen
 Behörden seines Landes herausgeben. Vor der Herausgabe
müssen die geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben des Erblassers
und die Erbschaftsabgaben entrichtet oder sichergestellt sein. Ebenso
müssen vor der Herausgabe die bei dem Konsul angemeldeten und glaubhaft
 gemachten Erbansprüche sowie die bei ihm angemeldeten Forderungen
 von Angehörigen oder Bewohnern des Staates, in dessen Gebiete
sich der Nachlaß befindet, befriedigt oder sichergestellt sein. Diese Ver
pflichtungen gegenüber Erbanwärtern und Nachlaßgläubigern erlöschen.
wenn der Konsul nicht binnen weiteren sechs Monaten Kenntnis davon
erhält, daß der Erbanspruch oder die Forderung anerkannt oder eingeklagt
 worden ist.

$ 10.
Falls der Konsul die Herausgabe nicht verlangt, ist die Ortsbehörde
verpflichtet, die im ihrem Gewahrsam befindlichen Nachlaßgegenstände
nach Ablauf von sechs Monaten den Erben auszuhändigen, sofern diese
ihr Erbrecht nachgewiesen haben. Über die Frist hinaus ist sie befugt
Nachlaßsachen zur Sicherstellung der Erbschaftsabgaben sowie von Ansprüchen
 der Nachlaßgläubiger und Erbansprüchen unter denselben Vor:
aussetzungen zurückzubehalten, unter denen der Konsul nach 8 9 zur Zurückhaltung
 verpflichtet ist.
Wird der Nachweis des Erbrechts nicht binnen sechs Monaten seit
dem Todestage des Erblasser geführt, so hat die Ortsbehörde. den Nachlaß
 unter Mitteilung der Akten an den Konsul abzuliefern.

S 11,

In Ansehung des unbeweglichen Nachlasses sind ausschließlich die
zuständigen Behörden des Staates, in dessen Gebiet sich dieser Nachlaß
befindet, berechtigt und verpflichtet, alle Verrichtungen nach Maßgabe
der Landesgesetze und in derselben Weise vorzunehmen wie bei Nachlässen
 von Angehörigen ihres eigenen Staates, Beglaubigte Abschrift des
über den unbeweglichen Nachlaß aufgenommenen Verzeichnisses ist
binnen kürzester Frist dem zuständigen Konsul zu übersenden.
Hat der Konsul eine Verfügung von Todes wegen in Besitz genommen,
 worin Bestimmungen über unbeweglichen Nachlaß enthalten sind.
so hat er der Ortsbehörde auf ihr Ersuchen die Urschrift dieser Verfügung
 auszuhändigen.
Ss 12.
In allen Angelegenheiten, zu denen die Eröffnung, Verwaltung und
Regelung der beweglichen und unbeweglichen Nachlässe von Angehö:
rigen des einen Staates im Gebiete des anderen Staates Anlaß geben, soll
der Konsul ermächtigt sein, die abwesenden Erben, die seinem Staate
angehören und keinen Bevollmächtigten in dem anderen Staate bestellt
haben, zu vertreten. Es.darf von keiner Seite verlangt werden, daß er
seine‘ Vertretungsbefugnis noch durch eine‘ besondere Urkunde nach:
weist.
        <pb n="182" />
        8 13.
Die erbrechtlichen Verhältnisse bestimmen sich in Ansehung des beweglichen
 Nachlasses nach den Gesetzen des Staates, dem der Erblasser
zur Zeit seines Todes angehörte.
In Ansehung des unbeweglichen Nachlasses bestimmen sich die erbrechtlichen
 Verhältnisse nach den Gesetzen des Staates, in. dessen Gebiet
 dieser Nachlaß liegt.
Ein dem Staate oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts
zustehendes Recht auf den erblosen Nachlaß wird im Sinne dieser Anlage
als Erbrecht behandelt.
Soweit dem Staate, dem der Erblasser angehörte, oder juristischen
Personen des öffentlichen Rechtes in diesem Staate ein Erb- oder Anfallrecht
 zusteht ‚oder ein Vermächtnis zufällt, soll! der Nachlaß liquidiert
und der Erlös diesem Staate überlassen werden, soweit nicht der Auf.
enthaltsstaat auf die Liquidation verzichtet.
Die Liquidation und ihre Durchführung erfolgt durch den Konsul des
anfallberechtigten Staates im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde
 des Aufenthaltsstaates.
Ist die Liquidation binnen zwei Jahren seit dem Tode des Erblassers
 nicht durchgeführt, so soll es der zuständigen Behörde des Auf.
enthaltsstaates auf deren Verlangen allein überlassen bleiben, den genannten
 Nachlaß zu liquidieren.

8 14.

Eine Verfügung von Todes wegen ist, was ihre Form anlangt, gültig,
sobald die Vorschriften der Gesetze des Ortes beachtet sind, wo die Verfügung
 errichtet ist, oder diejenigen der Gesetze des Staates, dem der
Erblasser zur Zeit der Errichtung angehörte. Das gleiche gilt für den
Widerruf einer Verfügung von Todes wegen.

Ss 15.
Ein Zeugnis über ein erbrechtliches Verhältnis, insbesondere über
das Recht des Erben oder eines Testamentsvollstreckers (Erbschein,
Testamentsvollstreckerzeugnis), das von der zuständigen Behörde des
Staates, dem der Erblasser angehörte, nach dessen Gesetzen ausgestellt
ist, genügt, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, zum Nachweis
 dieses Verhältnisses auch für das Gebiet des anderen Vertragsstaates.
 Zum Beweis der Echtheit genügt die Beglaubigung durch einen
Konsul oder einen diplomatischen Vertreter des Staates, dem der Erblasser
 angehörte.

S 16.
Für Klagen, die die Feststellung des Erbrechts, von Ansprüchen
aus Vermächtnissen sowie von Pflichtteilansprüchen zum Gegenstande
haben, sind, soweit es sich um beweglichen Nachlaß handelt, die Gerichte
des Vertragstaates ausschließlich zuständig, dem der Erblasser zur Zeit
seines Todes angehörte. Die Entscheidungen sind in dem Gebiete des
anderen Staates anzuerkennen.
Soweit es sich um unbeweglichen Nachlaß handelt, sind für die
Klagen der Abs, 1 erwähnten Art die Gerichte des Staates, in dessen
Gebiete sich der Nachlaß befindet, ausschließlich zuständig.

3
        <pb n="183" />
        Streitige Ansprüche gegen den Nachlaß können vor den Behörden
des Staates, in dem der Nachlaß sich befindet, auch dann verfolgt werden,
wenn sie sich gegen den anderen Staat richten,

8 17.
Die vorstehenden Bestimmungen finden entsprechende Anwendung
auf bewegliches und unbewegliches Vermögen, das sich im Gebiete des
einen vertragschließenden Teils befindet und zu dem Nachlaß eines
außerhalb dieses Gebiets gestorbenen Angehörigen des anderen Teils
gehört.

Ss 18.

Wenn eine Person, die zur Besatzung eines Schiffes eines der beiden
Länder gehört, im Gebiete des anderen Staates stirbt und nicht diesem
angehört, so sollen ihre Heuerguthaben und ihre Habe dem Konsul des
Flaggenstaates übergeben werden.
Sterben Angehörige des einen Staates auf der Reise im Gebiete des
anderen, ohne dort ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt
zu haben, so sollen die von ihnen mitgeführten Gegenstände dem Konsul
ihres Staates.übergeben werden.
Der Konsul, dem die im Abs. 1 und 2 erwähnten Nachlaßsachen übergeben
 sind, wird damit nach den Vorschriften seines Landes verfahren,
nachdem er die von dem Verstorbenen während des Aufenthalts in dem
Lande gemachten Schulden geregelt hat.

8 19.
Über die Anwendung dieses Abkommens auf vor seinem Inkrafttreten
 eingetretene Lrbfälle werden die Regierungen der vertragschließenden
 Teile im beiderseitigen Einvernehmen Bestimmungen
treffen, soweit eine Abwicklung der Nachlässe noch nicht erfolgt ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Moskau am 12, Oktober,
gez. Brockdorii-Rantzau - gez. M. Litwinoff
gez, von Koerner gez. Hanetzky.,

Schlußprotokoll.

Bei Abschluß des vorstehenden Konsularvertrags haben sich die
beiden vertragschließenden Teile über nachstehende Punkte geeinigt,
weiche einen integrierenden Teil des Konsularvertrags bilden sollen:

Zu Artikel 1.

a) Die vertragschließenden Teile werden von dem Rechte, für das
Gebiet des anderen Teiles Wahlkonsuln zu ernennen, bis auf weiteres
keinen Gebrauch machen.
b) Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln sollen, soweit sie Berufsbeamte
 sind, Angehörige des Entsendestaates sein.
        <pb n="184" />
        Zu Artikel 6,
a} Konsularische Vertreter, die nicht Wahlkonsuln sind, sowie die
ihnen zugewiesenen Beamten und die in ihrem und ihrer Beamten Dienste
stehenden Personen dürfen im Empfangsstaat keine Erwerbstätigkeit ausüben,
 Als Erwerbstätigkeit gilt nicht die Ausübung freier Berufe.
b) Soweit im Artikel 6 Befreiungen für Angehörige des Entsendestaates
 vorgesehen sind, sollen sie bis auf weiteres auch Angehörigen
anderer Staaten zugestanden werden, die im konsularischen Dienste des
Entsendestaates stehen, aber nicht Angehörige des Empfangsstaates
sind.

c) Die Befreiungen des Artikel 6 Abs. 1 finden auf die Ehefrauen der
befreiten Personen und die den Haushalt der Eltern teilenden minderjährigen
 Kinder Anwendung.
Die Ehefrauen der im Artikel 6 Abs, 3 bezeichneten Personen und
die den Haushalt der Eltern teilenden minderjährigen Kinder sollen in
steuerlicher Beziehung den Grundsätzen entsprechend behandelt werden.
die. für die meistbegünstigte Nation gelten,
d) Bezüglich der deutschen Kapitalertragssteuer tritt eine Befreiung
nur im Rahmen der Verordnung über. die kapitalertragssteuerliche Behandlung
 der Mitglieder ausländischer Missionen usw. vom 11. März 1922
(Reichsgesetzblatt S, 270) ein,
e) Bei der Errichtung einer Konsularbehörde ist die Zahl der die
Befreiungen des Artikel 6 genießenden Personen im Einvernehmen
zwischen beiden vertragschließenden Teilen festzusetzen. Jede Erhöhung
 dieser Zahl bedarf der Zustimmung des anderen Teils,
f) Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken
wird bei Errichtung eines Konsulats im Deutschen Reiche der Deutschen
Regierung ein Verzeichnis derjenigen Angestellten und Mitarbeiter des
Konsulats mitteilen, welche Beamtenfunktionen ausüben.
g) Den Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln wird die Erlaubnis
 zur Einreise in den Empfangsstaat und zum Aufenthalt in demselben
für die Dauer ihrer Amtstätigkeit gleichzeitig mit ihrer Zulassung, den
übrigen Konsularbeamten auf Antrag ihrer Regierung durch die Zentralbehörde
 für auswärtige Angelegenheiten des Empfangsstaates unverzüglich
 erteilt, soweit nicht im Einzelfalle besondere Bedenken entgegenstehen.


Hinsichtlich der Miete von Wohnräumen stehen die Konsularbeamten
während der Dauer ihres dienstlichen Aufenthalts im Empfangsstaat den
inländischen Beamten gleich,
Wenn in einem vertragschließenden Teile in bezug auf die Einreiseund
 Aufenthaltserlaubnis sowie auf die Miete von Wohnräumen allgemeine
 Erleichterungen gewährt werden sollten, welche über die vorstehenden
 Bestimmungen hinausgehen, so werden diese auch auf die
Konsularbeamten des anderen Teils angewendet werden.
Die Bestimmungen in Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ehefrauen
und die den Haushalt ihrer Eltern teilenden minderjährigen Kindern
der Konsularbeamten Anwendungs,
        <pb n="185" />
        Zu Artikel 7
Durch Einschränkungen im Geldverkehr darf nicht die Unmöglichkeit
 der Ausfuhr des nachweislichen Erlöses den nicht zur Ausfuhr gelangenden
 Vermögensteilen herbeigeführt werden. .

Zu Artikel 9,
Zum Bürobedarf gehören sämtliche Ausstattungs- und Bedarfsgegenstände,
 die für den amtlichen Gebrauch in den Konsviatsräumen bestimmt
 sind. Hierunter sind Möbel, Geldschränke, Bürokassen, Schreibmaschinen
 sowie Schreibmaterialien jeder Art mit und ohne Aufdruck
und ähnliches zu verstehen.

Zu Artikel 11,
Als Verbrechen im Sinne der Bestimmungen des Abs, 1 des Artikel
 11 sind anzusehen: im Deutschen Reiche die in den Abschnitten 8,
13, 16 (ausgenommen S$ 218 bis 220), 17, 18 und 20 des besonderen Teils
des Reichsstrafgesetzbuchs bezeichneten Verbrechenstatbestände, in der
Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken die Verbrechenstatbestände
der Artikel 85 Abs, 1, 142, 143, 149 Abs, 2, 161, 166, 167, 170, 183 Abs, 2
und 184 des Strafgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen
Sowjet-Republik beziehungsweise der entsprechenden Bestimmungen
der Strafgesetzbücher der in der Union der Sozialistischen Sowiet-Republiken
 vereinigten Sowjet-Republiken.,
Außerdem ist die Haft zulässig, wenn im Deutschen Reiche Landesverrat
 im Sinne der $$ 89 bis 91 des Reichsstrafgesetzbuchs, in der Union
der Sozialistischen Sowjet-Republiken Militärspionage im Sinne des
Artikel 213 des Strafgesetzbuchs der Russischen Sozialistischen Föderativen
 Sowjet-Republik von einem Konsularbeamten während eines
Kriegszustandes mit einer dritten Macht begangen worden ist.

Zu Artikel 17
Die im Empfangsstaate geltenden Bestimmungen über die Zulässigkeit
 und Wirksamkeit der von den konsularischen Vertretern aufgenommenen,
 bestätigten oder beglaubigten Rechtsgeschäfte werden durch die
Vorschriften des Artikel 17 nicht berührt.

Zu Artikel 19.
Die Generalkonsuln, Konsuln und Vizekonsuln der UdSSR, im
Deutschen Reiche können, soweit sie nach ihren Gesetzen dazu befugt
sind, die Ehescheidung von Personen, die vor ihnen die Ehe geschlossen
haben, auf deren übereinstimmenden Antrag beurkunden.

Zu Artikel 23.
Die Schiffspapiere müssen an Bord belassen werden; die Behörden
des Hafenorts dürfen ihre Aushändigung nicht verlangen. Soweit eine
Vorlage der Schiffspapiere vor den Behörden des Hafenorts erforderlich
sein sollte, müssen die Schiffspapiere unverzüglich zurückgegeben wer-2
        <pb n="186" />
        den. Der Konsularbeamte des Teils, dem das Schiff angehört, ist berechtigt,
 von den Behörden des Hafenorts die unverzügliche Rückgabe
der bei ihnen zur Einsicht vorgelegten Schiffspapiere zu fordern,
Die An- und Abmusterung von Seeleuten erfolgt durch den Konsularbeamten
 des Teils, dem das Schiff angehört.

Zur Anlage zu Artikel 22,

Zu $ 11.
Angesichts dessen, daß die Gesetzgebung der UdSSR. die Unterscheidung
 zwischen beweglichem und unbeweglichem Gute nicht kennt,
erstreckt sich der Grundsatz der Geltung eines örtlichen Gesetzes in
bezug auf sogenanntes unbewegliches Vermögen (lex rei sitae) in der
UdSSR, auf folgende Kategorien von Vermögen: Gebäude aller Art und
das Erbbaurecht.
Die Bestimmungen der beiderseitigen Agrargesetze über das Nutznießungsrecht
 an ländlichem Grund und Boden bleibt unberührt.

Zu 8 13.
|. Zu Abs, 2. Ein gesetzliches Erb- oder Anfallrecht des Staates
steht nur dem Staate zu, in dessen Gebiete sich der unbewegliche Nachlaß
 befindet, Das gilt entsprechend für Erb- oder Anfallrechte von
juristischen Personen des öffentlichen Rechtes,
2. Zu Abs.:3 bis 6. Jedes nach den Gesetzen des Deutschen Reichs
beziehungsweise der UdSSR. an den Nachlässen der Staatsangehörgen
neben oder an Stelle von Erben bestehende Recht des Staates oder
juristischer Personen des öffentlichen Rechtes fällt unter diese Bestimmungen.

Zu Abs. 5. Die Bestimmungen des Abs, 5 finden insbesondere Anwendung,
 wenn es sich um die Verfügung über ein Handelsunternehmen
im ganzen (Geschäftsanteile, Aktienpakete und dergleichen) sowie um
die Ausübung des Stimmrechts aus einer Beteiligung an einem derartigen
 Unternehmen handelt.

Zu 8 16.
Der 8 16 Abs, 3 bezieht sich ausschließlich auf die Fälle, in welchen
gegen den Staat als Erben, Vermächtnisnehmer oder Anfallberechtigten
Ansprüche erhoben werden,
gez. Brockdorfi-Rantzau gez. M. Litwinoif
gez. von Koerner gez, Hanetzky

I
        <pb n="187" />
        Abkommen

zwischen dem Deutschen Reich und der Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken über Rechtshilie in bürgerlichen Angelegenheiten
vom 12, Oktober 1925,

Der Deutsche Reichspräsident
einerseits

und
das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken

andererseits

haben zwecks Abschlusses eines Abkommens über Rechtshilfe in bürgerlichen
 Angelegenheiten zu Bevollmächtigten ernannt:
der Deutsche Reichspräsident:
den Deutschen Botschafter in Moskau,
Dr. Ulrich Graf Brockdorit-Rantzau
und
den Wirklichen Geheimen Rat

Dr. Paul von Koerner:

das Zentral-Exekutiv-Komitee der Union der
Sozialistischen Sowjet-Republiken:

den Stellvertretenden Volkskommissar für Auswärtige Angelegenheiten,
Mitglied des Zentral-Exekutiv-Komitees der Union der Sozialistischen
Sowiet-Republiken
Maxim Litwinolif

und
das Mitglied des Kollegiums des Volkskommissariats für Außenhandel
Jakob Hanetzky,
die nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen
 Vollmachten das nachstehende Abkommen vereinbart haben:

Artikel 1.

Im Verhältnis zwischen den beiden vertragschließenden Staaten
sollen in bürgerlichen Angelegenheiten für die Zustellung von Schriftstücken
 und die Erledigung von Ersuchen, die die Vornahme einer Prozeßhandlung
 oder eine andere gerichtliche Handlung betreffen, die folgenden
 Bestimmungen Anwendung finden.

=
Ar
        <pb n="188" />
        Artikel 2,
Die Zustellung von Schriftstücken erfolgt auf einen Antrag, der von
dem Konsul des ersuchenden Staates im Deutschen Reiche an den Landgerichtspräsidenten,
 in der UdSSR. an den Vorsitzenden des Gouvernementsgerichts
 gerichtet wird,
Die Übermittlung von Rechtshilfeersuchen erfolgt auf diplomatischem
Wege,
Im Falle der Unzuständigkeit der ersuchten Behörde ist der Zustellungsantrag
 oder das Rechtshilfeersuchen an die zuständige Behörde
abzugeben und die ersuchende Behörde hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.


Artikel 3
Die Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen sind in der Sprache
des ersuchenden Staates abzufassen. Eine ‚beglaubigte deutsche beziehungsweise
 russische Übersetzung hat durch einen «diplomatischen
oder konsularischen Vertreter des ersuchenden Staates oder durch einen
beeidigten oder amtlich bestellten Dolmetscher des ersuchenden oder
ersuchten Staates zu erfolgen.
In den Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen ist Zahl und
Inhalt der zuzustellenden Schriftstücke beziehungsweise der Anlagen von
Rechtshilfeersuchen kurz anzugeben. Die Vorschrift des Artikel 5 Abs. 2
bleibt unberührt, '
Die Schriftstücke, die den Nachweis der Zustellung oder den Grund
der Nichtzustellung enthalten, die Antworten auf Ersuchungsschreiben
und die in Erledigung der Ersuchungsschreiben aufgenommenen Schriftstücke
 werden nur auf Begehren des ersuchenden Staates und gegen
Ersatz der Übersetzungsskosten mit Übersetzunsen versehen.

Artikel 4
Die Zustellungsanträge und Rechtshilfeersuchen haben die ersuchende
 Behörde sowie den Namen und die Stellung der Parteien anzugeben.
 Die Zustellungsanträge haben außerdem die Anschrift des
Empfängers und die Art des zuzustellenden Schriftstücks zu bezeichnen.
Für die Zustellungsanträge sollen-Formulare benutzt werden, die die
vertrasschließenden Staaten einander mitteilen werden, ;

Artikel 5
Für die Zustellung hat die zuständige Behörde des ersuchten Staates
Sorge zu tragen, Diese Behörde kann sich, abgesehen von den im Abs. 2
vorgesehenen Fällen, darauf beschränken, die Zustellung durch Übergabe
 des Schriftstücks an den Empfänger zu bewirken, sofern er zur Annahme
 bereit ist,
Ist das zuzustellende Schriftstück in der Sprache des ersuchten
Staates abgefaßt oder von einer gemäß Artikel 3 Abs. 1 Satz 2 beglaubigten
 Übersetzung begleitet, so hat auf Wunsch der ersuchenden
Behörde die ersuchte Behörde das zuzustellende Schriftstück in der
durch ihre innere Gesetzgebung für die Bewirkung gleichartiger Zustellungen
 vorgeschriebenen Form oder in einer besonderen Form, insofern
 diese ihrer Gesetzgebung nicht zuwiderläuft, zuzustellen.

38
        <pb n="189" />
        Artikel 6.
Die Zustellung wird nachgewiesen entweder durch ein mit Datum
versehenes und beglaubigtes Empfangsbekenntnis des Empfängers oder
durch ein Zeugnis der Behörde des ersuchten Staates, aus dem sich die
Tatsache, die Form und die Zeit der Zustellung ergibt,
Diese Bescheinigungen werden von der ersuchten Behörde auf dem
in Artikel 2 Abs. 1 bezeichneten Wege zurückgeleitet.

Artikel 7.

Jeder der vertragschließenden Staaten hat die Befugnis, Zustellungen
an eigene Staatsangehörige, die sich in dem Gebiete des andern Staates
befinden, durch seine diplomatischen oder konsularischen Vertreter
ohne Anwendung von Zwang bewirken zu lassen.

Artikel 8

Die Gerichtsbehörde, an die das Rechtshilfeersuchen gerichtet ist,
ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmitte]
anzuwenden, wie bei der Erledigung von Ersuchen der Behörden des ersuchten
 Staates, Auch die Formen richten sich nach den Gesetzen des
ersuchten Staates; doch ist auf Antrag der ersuchenden Behörde nach
einer besonderen Form zu verfahren, sofern diese der Gesetzgebung des
ersuchten Staates nicht zuwiderläuft.
Die ersuchende Behörde ist auf ihr Verlangen von der Zeit und dem
Orte der auf das Ersuchen vorzunehmenden Handlung zu benachrichtigen,
 damit die beteiligte Partei in der Lage ist, ihr beizuwohnen.

Artikel 9.

Die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen
kann abgelehnt werden, wenn der Staat, in dessen Gebiete die Erledigung
 stattfinden soll, sie für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder
seine Sicherheit zu gefährden.
Entstehen Zweifel an der Echtheit von Rechtshilfeersuchen, so kann
ihre Erledigung bis zur Beseitigung dieser Zweifel ausgesetzt werden.
Artikel 10.

Für die Erledigung von Zustellungsanträgen und Rechtshilfeersuchen
dürfen Gebühren, Stempel und Auslagen irgendwelcher Art mit Ausnahme
 der an Zeugen und Sachverständige gezahlten Entschädigungen
nicht erhoben werden,
Diese sowie etwaige Übersetzungskosten nach Artikel 3 Abs. 3
werden in jedem Einzelfalle bei Rückgabe des Ersuchens erstattet.

Artikel 11.

Alle Schwierigkeiten, die etwa aus Anlaß eines Zustellungsantrags
oder eines Rechtshilfeersuchens entstehen, werden auf diplomatischem
Wege geregelt.

tar
        <pb n="190" />
        Artikel 12
Dieses Abkommen, das in deutscher und russischer Sprache abgeschlossen
 wird, tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden
 in Kraft und gilt für die Dauer von fünf Jahren, Der Austausch
 der Ratifikationsurkunden wird in Berlin erfolgen,
Wird das Abkommen von keinem der vertragschließenden Teile ein
Jahr vor Ablauf des fünfjährigen Zeitraums gekündigt, so bleibt es in
Geltung bis zum Ablauf eines Jahres von dem Tage an, wo es von einem
der beiden Teile gekündigt wird,
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen
Vertrag unterzeichnet. ;
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in Moskau am 12, Oktober 1925.

gez, Brockdorffi-Rantzau gez. M, Litwinoff
gez. von Koerner gez. Hanetzky.
        <pb n="191" />
        COMMERZ- und INDUSTRIE-BANK
der UdSSR.

Die im Oktober 1922 gegründete Commerz- u. Industriebank der
UdSSR. — „Prombank' — hat im besonderen die Aufgabe, der staatlichen
 Industrie, dem Innen- und Außenhandel und dem Verkehrswesen
Kredite zu gewähren. Die Gründer waren: der Oberste Volkswirtschaftsrat
 der UdSSR,, das Industriebüro des Nordwest- und Uralgebietes,
 das Volkskommissariat für Verkehrswesen, ferner eine Reihe
der größten Industrieverbände, wie das Naphta-, Kohlen-, Leder- und
Textilsyndikat, die Zentralverwaltung der Holzindustrie, das Salzsyndikat,
 der Gummi-, Zucker- und Papiertrust und die Hauptverwaltung der
Metallindustrie. Demnach beteiligten sich an der Gründung der Bank
fast ausschließlich die staatliche Industrie und maßgebende Behörden der
UdSSR.

Gemäß den Satzungen befaßt sich die Commerz- u. Industrie-Bank
mit folgenden Bankoperationen:

a) Langfristige Kredite bis zu drei Jahren, die nach Bestimmung der
Generalversammlung der Aktionäre dem aus staatlichen Mitteln für die
Industrie gebildeten Fonds für besondere Zwecke zu entnehmen sind:
b) Kredite auf höchstens sechs Monate gegen Sicherstellung
durch Wertpapiere, Devisen, Edelmetalle, Frachtbriefe und leicht aufzubewahrenden
 Güter;
c) Diskontierung von sicheren Wechseln und anderen Schuldverschreibungen
 mit höchstens neuen Monaten Laufzeit und Eröffnung von
Kontokorrenten gegen Sicherung durch solche Wechsel und Schuldverschreibungen;

d) Warenlombardierung durch Diskontierung von Solowechseln:
e) An- und Verkauf von Wertpapieren, Edelmetallen, Tratten, Devisen
 und Waren auf Order;
f) Ausstellung von Garantiebriefen;
g) Gründung und Beteiligung an Industrie-, Transport- und Handelsgesellschaften,
 Genossenschaften und Konzessionen;
h) Warengeschäfte, wie Einlagerung, Versand, Inkasso und Versicherung:
        <pb n="192" />
        i) Annahme von Zeichnungen auf staatliche Anleihen und Herausgabe
 von Anteilscheinen, Aktien, Obligationen und anderen Wertpapieren;

j) Zahlungen in Kommission, Überweisungen aller Art und Annahme
von Akkreditiven;
k) Annahme von Einlagen auf verschiedene.Frist und laufende Rechnungen;

I) Rediskont und Wiederverpfändung von diskontierten Wechseln
und Wertpapieren; ;
m) Anleiheoperationen und Aufbewahrung von Geldern des Staatsfonds
 für besondere Zwecke;
n) Aufbewahrung und Verwaltung von Wertpapieren;
o) Vermieten von Warenlagern, Kellern und Safes.
Das Anfangskapital der Bank betrug 5 Mill Rbl. Wurde jedoch
später durch Herausgabe neuer Aktien auf 25 Mill. Rbl. erhöht; doch
liegt z. Z. den maßgebenden Behörden der Sowjetunion ein Antrag betr.
Erhöhung des Aktienkapitals auf 75 Mill, Rbl. vor.
Zur Erläuterung mögen folgende Zahlen aus der Schlußbilanz des
dritten Operationsjahres (1. Oktober 1925) dienen:

Kapital (eingezahltes Kapital, Aktien- und Reservekapital,
 sowie Fonds für besondere Zwecke) .
Depositen und laufende Rechnungen; . . - .
Rediskont u, Wiederverpfändung bei der Staatsbank
Wechseleskompte und Darlehn . x a 88
Kassa . + +
Bilanz

74,4 Mill. Rbl.
228,8 „
53,9 u „
332,5 ”
274 ms "
5412

Da die Commerzbank wie gesagt hauptsächlich als Kreditanstalt der
Industrie in Betracht kommt, ist sie fast ausschließlich auf die Befriedigung
 ihrer Bedürfnisse eingestellt, was ganz deutlich aus der Tatsache
hervorgeht, daß nach dem Stande am 1. Oktober 1925 268 Mill, Rbl. oder
81% der durch die Bank gewährten Kredite auf die Industrie entfielen.
Neben kurzfristigen Krediten in Form von Wecheleskomptes,
Warenlombards usw. werden dieser auch noch langfristige Kredite aus
dem Spezialfonds gegeben, der durch Abschreibungen vom Gewinnkonto
aufgefüllt wird. Außerdem betreibt die Bank den An- und Verkauf von
Waren in Kommission, um 1. die Industriebetriebe mit den erforderlichen
 Rohstoffen, Halbfabrikaten, Maschinen usw. zu versorgen; 2. den
Absatz ihrer Erzeugnisse zu fördern,
Dementsprechend ist auch die Tätigkeit der Bank in bezug auf die
Kreditierung des Außenhandels, vor allem des Imports von Rohstoffen
Halbfabrikaten und Maschinen für die staatlichen Industrieunternehmungen
 und des Exports ihrer Produktion, von großer Bedeutung,
1924-25 erreichte der Kredit an die staatlichen Außenhandelsorgane
50 Mill. Rbl. gegen 32 Mill. Rbl. 1923-24, Da ferner die Commerz- und

x
yar
        <pb n="193" />
        Industrie-Bank in engster Verbindung mit der Industrie steht und über
die Lage dieser genau unterrichtet ist, übernimmt sie die Garantie für die
Auslandsgeschäfte ihrer Kunden, gleichzeitig den Außenhandel durch
Diskontierung von Tratten und Eröffnung von Sonderkonten gegen
Tratten und Devisen unterstützend.
Gegenwärtig besitzt die Commerzbank insgesamt 82 Filialen und
Bankkontors in den einzelnen Bundesrepubliken:
Ukraine (Charkow), Weißrußland (Minsk), Aserbeidshan (Baku),
Georgien (Tiflis), Mittelasien (Taschkent}, Ural (Swerdlowsk), Sibirien
(Nowo-Nikolajewsk), Nordkaukasus (Rostow-Don), Nordwestgebiet
(Leningrad).

Vertretungen im Auslande:
London, Berlin, Danzig, Paris, Rom, Stockholm, Oslo, Wien, Prag,
Riga, Reval, Kowno, Warschau, Helsingfors, Amsterdam, Rotterdam, Konstantinopel,
 Sofia, Kopenhagen, New York, Chicago, Melbourne, Jaffa,
Charbin, Teheran, Schanghai.

In Berlin;
Berliner Handelsgesellschaft, Deutsche Bank, C. Schlesinger-Trier
&amp;amp; Co., Garantie- &amp;amp; Kredit-Bank für den Osten, Handelsvertretung der
UdSSR:

In Wien:
Union-Bank, Arbeiter-A,-G., Export- &amp;amp; Industrie-Bank, Handels.
vertretung,

Zentralverwaltung der Commerz- u, Industrie-Bank der UdSSR,,
Moskau, Karuninplatz Nr. 2/7 (irüher Börsenplatz).

Vorsitzender des Aufsichtsrats:
der Stellvertretende Vorsitzende des
Obersten Volkswirtschaftsrates der UdSSR.
G. L. Pjatakoff.

Vorsitzender des Verwaltungsrates:
das Mitglied des Präsidiums des
Obersten Volkswirtschaftsrates der UdSSR.
W. N. Ksandroff.

pa We
        <pb n="194" />
        AED T BIETEN ENLILLEUENUNTUREITIIILNIERTNA ETF Da, DLEA KEGEET "ET

Sowjet-Handelsflotte

Draht-Adresse.: „Sovtorgflot‘
Zentralverwaltung: Moskau Petrowka 4
Haupt-Kontor: Leningrad / Cdessa/ Archangelsk / Wladiwostok
Agenturen: London, St.Helen’s Place, E.C. 83. / Hamburg, Stadtnausbrücke
 13 / Konstantinopel, Pera Grande Rue dePera, Soviet Han

Agenturen und Filialen in allen Häfen
und grösseren Städten der UdSSR sowie
in den ausländischen Anlaufhäfen,
Frachtverkehr mit dem Ausland und
allen Häfen der UdSSR

Regelmässiger Frachtu. Passagier-Verkehr ;
i. Schwarzmeer — Wladiwostok
nit Anlauf in Zwischenhäfen, dreimonatlich
2. Schwarzes Meer — Leningrad
nit Anlauf in Zwischenhäfen, monatlich
3, Leningrad— London, wöchentlich
t, Leningrad- Hamburg, wöchentlich
5 Noworossijsk — Odessa — Jaffa
mit Anlanf in Zwischenhäfen, zweiwöchentlich
6, Zwischen allen Häfen der UdSSR

Frachtannahme gegen Durchkonnossemente nach den
Häfen d. UdSSR u. d. Vereinigt.Staaten Nord-Amerikas
Direkter Eisenbahnverkehr
Verladen, Löschen, Lagerung in eigenen Speichern,
Versichern und Waren-Export

SUKLNKUKUEKEFSOHFLFOLGEUEKKTALTEREUDUTRTNTENRTUEREEREUSURETETETURAKKEEKRELEALELRALDEHTNTDALDEHLEERLLRRLAAKETEENTENFET ET TLELT ELLE EEG

Al=a=2)W 172009018807

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        <pb n="195" />
        &amp;amp;n Dallisches
Hat ntkontor der Sowjet- |
Pnd- GO po

“ /-“LACHTDAMPFER

 - VERBINDUNGEN ZWISCHEN LENIN-GRAD
 UND.DEN EUROPÄICHEN/HÄFEN
durch 23 erstklassige Seeschiffe m. einer Gasamtladefähigkeit v, über 75000 Tonnen
Regelmässigzer Dampferverkehr auf den Linien:
WOMIT N J- 1 CNDON mit Durchfahrt bei
Acltenau. (Drei- bis viertägig).
Unter Benutzung erstklassiger Schnelldampfer für Waren- und Passagierverkehr
 mit allem Reisekomfort, Kühlanlagen [ schnellverderbliche Frachtgüter,
DD, WU "RG. Damplerdienst
Yöchentlich).
"7 NXNHAGEN

Se 7

„‚weiwöchentlich).

Spedition u. Ladearbeiten, Bugsierung von Fahrzeugen im Leningrader Hafen

Adresse des Hauptkontors:
Leningrad, Wass. Ostrow, Nab, Leitenanta Schmidta 11. Telef. 54319 u. 56504
Kommutator. Handelsabt, 54318, Tel-Adı.: Leningrad-Sowtorgfl0t,

2 SA PARA LS ENPAPSELEENREFT SS MAAAF OARLKLAAKAKAALTLALKAFEZAABAAMMLMAR ANAL FNE NA? 7" 5

aw°*rr""-ASRIURSEATHLIGENNUUTFUNTUUEZUGESCUAETZINVZEERGENENTKUNTNKKENKUUKSEEIENKENTSUKUGETKAKKTINTDITETTAUSENTUM GEURUEUEESCG U

m

LL
TE

"RAD
TIL

VIERWALKUNG:
Leningrad, Prospekt 25, Oktjabrja (früher Newsky-Pr.} Nr. 12
Telefon 15013. Telegaramm-Adresse: Nitk

KILIALEN:
Moskau, !liinka 7/9, Tel.37994. Rostow a. Don, Ul. Engelssa 66

Der Trust umfasst 22 Leningrader Fabriken
FABRIKATLON: ;
a) Vigognegarn, Wollgarn. — b) Nähgarne, Stickgarne,
c) Baumwollstoffe: unbearbeitet, bearbeitet, — d) Wollwaren:
grobe und feine Tuche, Cheviot, Stoffe für Herren- und
Damenbekleidung. — ee) Tülle,. Musselins, ä jour- Gewebe.

2% ED ECORTKEEQHDEGUESUNTHTUGEUSCHENEUFSSSTUSENUTNUSCNERENT KETOSTINTENINNENKUETAUMEEANSSEKEKEFKELKELENEAUMGES NT EN

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        RE

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“ verkauft
= und -
- öecarbeitet
= Getreide und andere landwirt-—
 schaftliche Erzeugnisse im Gebiete
 der UdSSR u. im Ausland

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Ze
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„ifz der Verwaltung: MOSKAU
Bolschaja Dmitrowka 32
Telegramm-Adresse: Chleboprodukt. Codes: Marconi, Ru’ Code

97
        <pb n="197" />
        Aktiengesellschaft f. Fabrikation + ns
u. Vertrieb von chem.-pharmazeutischen Präparaten
u. medizinischen Artikeln

„Az ODE

&amp;gt;

Grundkapital: 7000000 Goldrubel
MOSKAU, Kriwokolenny per. 12 ; Tel. 5-72-84, 1-96-77, 1-58-26
Telegramm - Adresse: „Gosmedtorgprom - Moskau‘

FILIALEN IM AUSLAND:
BERLIN SW, Lindenstrasse Nr. 201/25
LONDON, 150 Southampton Row WC 17
PAR:S, Handelsvertretung der UdSSR
79 Rue de Grenelle

Filialen u. Vertretungen in der UdSSR.
Leningrad, Charkow, Kiew, Tiflis, Odessa, Rostow,
Nowonikolaewsk (Sibirien), Swerdlowsk (Ural)
Minsk, Saratow

von Rohdrogen und Vegetabilien russischer Herkunft und zwar:
Mutterkorn, Lycopodium, Canthariden, Fischleim, Moschus, Cabardin, Ameiseneier, Kefirpilze, Agaricus
Heidelbeeren, Anis, Coriander, Schwarzkümmel, Quittenkerne, Sumbulwurzel, Faulbaumrinde, Calamuswurzel,
 Eibischwurzel, Löwenzahnwurzel, Lindenblüte, Hollunderblüte, Bilsenkraut etr.
EIGENE PRODUKTION von geschältem und rohem SÜSSHOLZ im KAUKASUS_und im URAL
Alle Anfragen werden prompt telegraphisch erledigt

um A AA AUNAANANAATA- ANANAS *AANA ANA UNNA EAN UN

KaN

uikat
„"en- Handel

N

Vereinigt folgende staatl. Trusts:
Sjeweropatoka, Murompatoka,
Rjäspatoka, Orlowsky 6 UM,
Tambow-Trust, Grüworon-Trust
un d an die re
Alleiniger Verkauf in der ganzen Union der
S. S. R. folgender Fabrikate aller Trusts:

Bonsbonssyrup 42%, Kartoffel-, Mais-Weizen-,
 Reisstärce u. Dextrine in allen
Qualitäten. Traub.-Zneker. Lederleim ete.

DIREKTION: MOSKAU
TI ] 1 n ka 3 / A

FILIALEN: Leningrad, Charköw, Kiew, Odessa, Samara, Saratow,
Nischny-Nowgorod, Perm, Rostow a. Don
Drahtadresse: MKoskau-Krachmalpatsyndikat

DOOR
        <pb n="198" />
        N

“HE E EL

Russisch-Oesterreichische
Handels-Aktien-Gesellschaft

AO?

3 9 9

Aktionäre: Regierung der UdSSR (Volkskommissariat
 für Außenhandel)und Oesterreichisches Syndikat
 (Großeinkaufsgesellschaft für Konsumvereine
Ges. m. b. H., und Allgemeine Waren-Treuhand A.G,,
beide in Wien)

Verwaltung: Moskau, Revolutionsplatz 21.
Filiale: Charkow, Tewelewplatz 29.
Auslandsabteilung: WienII, Praterstraße 8.

Telegramm - Adressen: Mosratao-Moskau; Mosratao-Charkow:
Ratao-Wien.

2
E infuhrr
von Fabrikseinrichtungen, Textilmaschinen, Werkzeugen,
 Stahl; Landwirtschaftlichen Maschinen und
Geräten, Sensen; Verkehrsmitteln, Autos, Fahrrädern;
 Pumpen aller Art; Motoren jeder Art;
Elektromaterial, Glühlampen; Chemikalien; Galanterie-
 und Papierwaren; Papier; Zucker; Textilien:
Oberleder etc. etc.

Ausfuhr
von Rohstoffen aller Art; Lebensmittelprodukten,
Eiern; Tierhaaren und -Wolle, Därmen, Borsten,
Hörnern, Hufen; Getreide (durch
den Egportchleb)
etc. eic.

ZU

IE

9
        <pb n="199" />
        Leder-Sundikat

x p ©o ı ie
;. Häute: Kalbfelle, Ziegenfelle, Roßschilder und Hälse,
Fohlenhäute. / 2. Leder: Juchtenleder, Malla- Juchte, Kalbieder,
 Fahlleder, Sämisch. / 3. Borsten und Roßhaare /
4 Rauchwaren

-

| D oo r t
|. Wildhäute. / 2. Oberleder. / 3. Gerbstoffe und Gerb-»xtrakte.
 / 4. Farben. / 5. Maschinen und Reserveteile

ea

.

LE

Allrussisches Leder-Syndikat, Moskau
Dokrowski Bulwar 4 / Telegramm-Adresse: Moskau, Koschsyndikat

Auslandsvertreiung
des Allrursischen Leder-Syndikats: Berlin
Schapersirasse 161 / Telearamm-Adresse: Berlin. Koschsvndikat

'"OSOJUS”

39 *
Allrussischer Verband der landwirtschaftlichen Kooperative

Sitz der Verwaltung: Moskau Bolschaja, Dmitrowka %
Telearamm-Adresse: Selskosoius Moskau

Vertretungen: Berlin SW48, Friedrichstraßa 236 III, Telegramm-Adresse:
 Selskosojus Berlin. / London: Selskosojus Limited, Lincoln
House 300 High Holborn, Telegramm-Adresse: Selskojus London. /
Riga: Wallstraße 2, Telegramm-Adresse:
Qelskosoius Riga.

„SELSKOSOJIJUS“
verkauft Getreidesamen, Getreide, Oelkuchen, Hüäcksel, Viehzucht
 Produkte, Butter, Käse, Hier, Wild, Geflüge), Rauchwaren,
Häute, Borsten, Roßhaare, Hörner und Hufe, Rohwolle, Federn
und Daumen, Fischleim, 'Arznei-Rohstoffe, Gärtnerei, Gemüse-Asrtnerei
 und andere landwirtsch aftliche Produkte.

„SELSKOSOJIUS““
zauft Jandwirtschaftliche Maschinen und Geräte, technische Be-Jarfsartikel
 für landwirtschaltliche Kleinbetriebe, Samen, Mittel
zur Schädlingsvekämpfung, Kunstdüngemittel, Zuchtvieh, Zuchtveflügel
 und andere Jandwirtschaitliche Produktionsmittel.

)y

4
        <pb n="200" />
        Russisch-Oesterreichische Handels- und Industrie
Aktiengesellschaft

Moskau
Kusnetzkii Most 14

Import nach der UdSSR
Motore, Automobile und Fahrräder, Werkzeuge
 und Werkzeugmaschinen, Feilen und
Sägen, landwirtschaftliche Maschinen und
Geräte, Sensen / Elektrotechnische Apparate,
{nstallationsmaterial, - Elektrische Lampen |/
Einrichtungen von Normal- und Schmalspurbahnen,
 Bäckerei- und Mühleneinrichtungen,
komplette Fabrikeinrichtungen, Brauereiartikel,
 Armatur und Fittings, Pumpen und
Feuerlöschgeräte / Klinger-Dichtungen, Radiatornippel,
 Stahl aller Sorten, Emaillegeschirr,
3ronze- und Seidengaze / Papier aller Sorten,
Kunstwolle, Zellulose, Chemikalien aller
Sorten, Farben etc.

Export aus der UdSSR
Tabak, Leder, Häute, Teppiche, Borsten, Roßhaare,
 Därme, Knochen und Hörner, Wolle,
Hadern, Hanf, Federn und Daunen / Rohöl
and Naphtaprodukte, Oelkuchen, Wachs, Terpentin,
 Asbest / Heilkräuter, Fische, Kaviar,
Eier. Butter, Honig, Nüsse. Hühner. Enten etc.

Hauptniederlassung:
Wien I, Wallnerstrasse 9
Vertretungen:
Berlin NWT, Dorotheenstrasse 29
Riga, Handelsvertretung der UdSSR
in Lettland, Albertstrasse 11

Sründer:
Volkskommissariat für Aussenhandel
Austro-Russische Industrie Aktiengesellscha

11
        <pb n="201" />
        SPA ATSVERLAG der RSFSR

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RXNESIGE
A U SWX HL IL

Büchern

und

Lehrbücher

ıus allen Wissensryebieten

Wissenschaftliche Zeitschriften, Nach
schlagewerke, Kalender, künstlerische
 ‘ Pracht - Ausgaben,
Noten

Man verlange Prospekt „Bulletin Torgowowa Sektora“
(Mitteilungen der Handels - Abteilung).
Frscheint zweimal monatlich.
        <pb n="202" />
        Oberster Volkswirtschaftsrat

ID RUST

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A

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HR a % A ed E KO A
| I Me FE VS % ) a Ban
34 ER ‘vi BE 5 HEN
ka 4 a5 5 D A A
© a Pan “a a ES Cd 2 } He
, a en AB HN
T E 9 3 W x a

Verwaltung : Moskau, Leontjewskij Per. 1%.
Telefon: 17906, 17169, 19407, 19047, 2309,
Telegrammadresse: Moskau, Zentropolygraph
Filialen: Leningrad, Grashdanskaja 13, Tel. 12963, 17600, 17603.
Filiale für die Ukraine und die Krim: Charkow, Ug. Gorjainowskowo
 i. 2. Sow. Per., Tel. 1649.
Filiale für d. Nordkaukasus : Rostow a/Don, Ul. Engelsa 83, Tel. 25309
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Maschineneinrichtungen, Schriften und
sämtliche Fabrikationsmaterialien
für das graphische (Gewerbe

Schriften in Holz und Metall
Maschinen neu und gebraucht
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        <pb n="203" />
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Ukrainischen Sozialistischen Sowjei - Republik
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DER SOZIALISTISCHEN SOWJETREPUBLIKEN
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 der UdSSR“ ist das einzige
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 der Landwirtschaft und Industrie, des
Aussen- und Innenhandels, des Verkehrs-,
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über die Naturschätze der UdSSR, Mitteilungen
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Die Zeitschrift ist unentbehrlich für alle Firmen,
die am russischen Markt interessiert sind, für alle
Redaktionen und Institute, die sich über die
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Abonnementsbestellungen nimmt die Geschäftsleitung der
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der

Handelsvertretung d. Union der Sozialistischen
Sowjet-Republiken (UdSSR) in‘ Deutschland
dient seinen Beziehern — den staatlichen
 und kommunalen Wirtschaftsinstitutionen
 (Volkskommissariaten usw.),
Genossenschaften, Trusts, Syndikaten und
anderen wirtschaftlich Interessierten der
UdSSR — zur Orientierung über Produktions-
 und Wirtschaftsverhältnisse des
westeuropäischen, besonders des deutschen
 Marktes.

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Die Wirk achrift erscheint
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DER ANZEIGENTEIL
zirhka 60 Seiten stark
von führenden Firmen benutzt, ist ein
bewährtes Werbemittel auf dem
Absatzmarkt der UdSSR.
Die Inseratengrößen sind: ;
ı Seite (265 X 200 mm)
‘/2 Seite (130 X 200 mm)
/4 Seite (130 X 98 mm)

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oder durch Anzeigenvettreter die alleinige Anzeigenannahme:
Geschäftsleitung der Zeitschriften der Handelsvertretung
 der Union der SSR in Deutschland
Berlin SW 68. Lindenstrasse 25

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Buchdruckerei Sinahurg &amp;amp; Co... Berlin SW 68. Alte Jakohetr. 129
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Zu Artikel 12.
ıung des Artikels 12 Abs. 1 ist nicht in dem Sinne aussich
 auf konkrete Einzelgeschäfte bezieht, sondern daß
der im Artikel 12 Abs. 1 erwähnten Vorschriften grund-Basis
 der Meistbegünstigung zu erfolgen hat.

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Zu Artikel 16,
aungen des Artikel 12 Abs, 2 dieses Abkommens und
des Niederlassungsabkommens sowie die über den
vusgehenden Vorschriften der beiderseitigen Gesetz-Zollfreiheit
 und Zollerleichterungen für leere Umiben
 unberührt,

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Zu Artikel17
Stoffe oder Teile, die den Gegenständen bei der Retlichen
 Mengen zugefügt worden sind, werden in beiden
;tändige Waren nach der Beschaffenheit verzollt, in der
’nständen in Verbindung gebracht wurden; dabei kann
ing zugrunde zu legende Gewicht durch Abschätzung

Zu Artikel 29.
Vorschriften der autonomen Gesetzgebung, wonach die
)erufstätigen Anziehenden nebst ihren Ehefrauen und
indern gewährt wird, bleiben unberührt. Das gleiche
ichriften, nach denen über das Umzugsgut in dem Zielıisse
 vorzulegen sind, die von dessen zuständiger Ver-\breisestaate
 beglaubigt sind.
Die Vorschriften, durch die einer der vertragschließennge
 der nach Ziffer 2 des Artikel 29 zollfreien Gegenbleiben
 unberührt.
Nach deutschem Zollrechte findet die Bestimmung der
* 29 nur dann Anwenndung, wenn die in dieser Ziffer
stände nicht mehr als 250 Gramm wiegen, Diese Be-“lie
 sonstigen autonomen Zollbestimmungen der beiden
?n Teile wegen einer Verzollung dieser Gegenstände
desonderen Charakters (Kunstwerk usw.) bleiben un-Zu

 Artikel 33,
erten, auch mit Musterproben, dürfen in das Gebiet
Registrierung versandt werden.

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Zu Artikel 38,
de des Einfuhrlandes steht die Prüfung zu, ob die Vor-Artikel
 38 im Einzelfalle gegeben sind,

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Zu Artikel 42,
nschiffahrt gelten in bezug auf die Meistbegünstigung
Bestimmungen des Artikel 42.

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