richtet ist und den beteiligten Berufsgenossenschaften oder auch dem großen Publikum die nötigen Mit— teilungen machen kann. Festsetzung der Herstellungspreise. Das Postwarenhaus steht aber durch dieselben Persönlichkeiten, die jezt in den Warenhäusern als Einkäufer dienen, mit den herstellenden Betrieben in Verbindung und bestellt durch sie wie bisher nach, was ausgeht. Nur werden die Preise nicht mehr willkürlich zwischen Einkäufer und herstel⸗ lendem Betrieb vereinbart, wodurch also die Freude am gegenseitigen „übers-Ohr-hauen“ weg⸗ fällt, sondern zwischen den Berufsgenossenschaften im Reichswirtschaftsrat oder bestimmten Bezirks⸗ wirtschaftsräten vereinbart und zwar so, daß jede Vereinbarung so lange gilt, bis sie abgeändert wird. Wohlbemerkt: es handelt sich nicht um Majori— tätsabstimmungen im Wirtschaftsrat, sondern um Vereinbarungen mit jeder einzelnen Berufsgenos⸗ senschaft. Es wäre z. B. nicht ausgeschlossen, daß für einzelne Betriebe, deren Erzeugnisse von den Verbrauchern besonders bevorzugt werden, be— sondere Preise vereinbart würden. Wir sehen schon hier, daß von einem Hinein— reden der Regierung oder volkswirtschaftlicher Amtsstellen in die innere Arbeit der Betriebe keine Rede ist; jeder Betrieb ist nach wie vor vollkom—⸗ men selbständig; und über das was herzu— stellen ist, entscheidet nicht der Staat, sondern der Verbraucher oder, wie die Nationalökonomie jetzt sagt, die Nachfrage, aber nun die wirkliche, nicht die durch Reklame oder falsche Nachrichten gefälschte, und auch nicht die Spekulation.