— 38 — trag durch Abzüge vom Einkommen des Schuld⸗ ners aufbringen läßt. Über die größte Höhe dieser Abzüge werden natürlich vorher gesetzliche Bestim⸗ mungen getroffen. Jede Schuld wird so angesehn, als ob sie zu normalem Zinsfuß zu verzinsen und zu amortisieren wäre. Dann wird dem Schuldner ein jährlicher Abzug auferlegt, dem Gläubiger eine jährliche Rente zugesprochen, beides für eine bestimmte Reihe von Jahren. Von Stund an haben aber Schuldner und Gläubiger nichts mehr mit einander zu tun; um es kraß zu sagen: Die Rente an den Gläubiger wird bis zum Endtermin weiter gutgeschrieben, auch wenn der Schuldner früher stirbt oder sonst in eine Lage kommt, wo die Abzüge gesetzlich unzulässig werden. Freilich müßte auch der Schuldner weiter zahlen, wenn der Gläubiger in die Lage käme, keine Gutschrif⸗ ten mehr zu erhalten. Über die Erblichkeit der so entstandenen Renten müssen besondere gesetzliche Bestimmungen getroffen werden. Sie dürften sich bei iedem Erbanfall vermindern entsprechend der schon jetzt üblichen Erbschaftssteuer. Aufwertung. In diesem Ablösungsverfahren wird also eine Gesamtaufnahme dessen geleistet, was man Pri— vatvermögen nennt, und dabei wird es durchaus nötig sein, sich nicht auf Betrachtung des Status quo zu beschränken, sondern auf die früheren Jahre zurückzugreifen und zwar bis vor die In— flation. Das ungeheuerliche damals von den Geld⸗ mächten begangene Unrecht muß, soweit es noch geht, wieder gut gemacht werden. Namentlich die Gesamtheit darf sich ihren Verpflichtungen nicht entziehn; was sie schuldet, mag es Kriegsanleihe oder Sparkassenguthaben oder alter, früher im Vertrauen auf das Deutsche Reich gewerteter