39 — Tausend- oder Hundertmarkschein sein, muß als Schuldurkunde der Volkswirtschaft anerkannt wer⸗ den. Dadurch wird die Volkswirtschaft weiten und wichtigen Volkskreisen die Überzeugung beibringen, daß die Willkür der Geldherrschaft vollständig vorbei ist und Recht und Billigkeit wieder am Regiment sitzt. Die Sparkassenguthaben werden ohne Weiteres Guthaben bei der Volkswirtschaft, ebenso das vor der Inflation ausgegebene Pa— piergeld; die Kriegsanleihe wird als Rente in der Höhe der von ihr verheißenen Verzinsung gutgeschrieben. Wenn freilich einem, der derartige Papiere einreicht, nachgewiesen werden kann, daß er sie selbst erheblich unter dem Wert bezahlt hat, dann hat er nur diesen Betrag, der Ver— käufer aber den Hauptbetrag zu beanspruchen. Übertragung von einem Konto auf das andere. Als Unbequemlichkeit wird eine andere aller— dings unerläßliche Folgerung aus den oben be— handelten Grundsätzen empfunden werden: Es kann in der geordneten Volkswirtschaft niemand dem anderen Geld borgen, weils ja keins gibt; aber er kann auch nicht leihweise oder als Ge— schenk einen Betrag von seinem Guthaben auf das eines anderen überschreiben lassen oder doch nur in gesetzlich genau bestimmten Fällen wie zwi— schen Ehegatten oder vom Vater auf den Sohn. Es mögen andere Fälle vorgesehn werden, wo es zwar nicht ganz verboten, aber an besondere Genehmigung gebunden ist. Das könnte 3. B. der Fall sein, wenn ein Vrivatmann irgendeinen Gegenstand an einen anderen verlaufen will. Dar⸗ über ist jedesmal in der Buchführung der Volks⸗ wirtschaft eine besondere Urkunde aufzunehmen. Auch diese Dinge, die jetzt manchem als Erschwe— rungen erscheinen mögen, werden in der Praxis