O 8 8 — — c 5 X 8* 72 7 23 dsb 8 is ug 2 2 2 2 52 2 —F —7 Q — 2 J— 3 9— 2 8 q husend⸗ oder Hundertmarkschein sein, muß als chuldurkunde der Volkswirktschaft anerkannt wer⸗ m. Dadurch wird die Volkswirtschaft weiten und schtigen Volkskreisen die Überzeugung beibringen, iß die Willkür der Geldherrschaft vollständig Irbei ist und Recht und Billigkeit wieder am egiment sitzt. Die Sparkassenguthaben werden e Weiteres Guthaben bei der Volkswirtschaft, senso das vor der Inflation ausgegebene Pa⸗ ergeld; die Kriegsanleihe wird als Rente in er Höhe der von ihr verheißenen Verzinsung utgeschrieben. Wenn freilich einem, der derartige apiere einreicht, nachgewiesen werden kann, daß lie selbst erheblich unter dem Wert bezahlt at. dann hat er nur diesen Betrag, der Ver⸗ eufer aber den Hauptbetrag zu beanspruchen. 39 — Jbertragung von einem Konto auf das andere. Als Unbequemlichkeit wird eine andere aller⸗ inas unerläßliche Folgerung aus den oben be⸗ andelten Grundsätzen empfunden werden: Es Jann in der geordneten Volkswirtschaft niemand em anderen Geld borgen, weils ja keins gibt; ber er kann auch nicht leihweise oder als Ge⸗ henk einen Belrag von seinem Guthaben auf das nes anderen überschreiben lassen oder doch nur ngesetzlich genau bestimmten Fällen wie zwi— hen Chegatten oder vom Vater auf den Sohn. Es mögen andere Fälle vorgesehn werden, wo s zwar nicht ganz verboten, aber an besondere ßenehmigunge, gebunden ist. Das könnte z. B. ser Fall sein, wenn ein Privatmann irgendeinen Segenstand an einen anderen verkaufen will. Dar⸗ ber ist jedesmal in der Buchführung der Volks— virtschafi eine besondere Urkunde aufzunehmen. Iuch diese Dinge, die jetzt manchem als Erschwe— tungen erscheinen mögen, werden in der Praxis * 5 57 ⸗ J D 53—