18 schäftes unbedingt erforderliche Zeit, jedoch höchstens bis zur Dauer eines Arbeitstages bezahlt, wenn vorher Urlaub erteilt ist, oder wenn der Arbeiter den Grund der Behinderung nachträglich glaub— haft macht. Anderweitige Entschädigungen für entgangenen Arbeitsverdienst werden angerechnet. Ist Erledigung der Geschäfte infolge Todes der Ehefrau oder im Falle Ziffer 2e mehr als ein Tag erforderlich, so wird auch die weitergehende notwendige Zeit, höchstens jedoch bis zur Dauer von vier Tagen, weiterbezahlt. 4. Nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeiter auf Verlangen ein halber Tag zum Aufsuchen einer anderen Arbeit frei— zugeben. Hat der Arbeitgeber die Kündigung ausgesprochen, ohne daß ein wichtiger Grund zür Kündigung vorliegt, so ist der Lohn für den halben Tag weiterzuzahlen. 8* 12. Alters. und Hinterbliebenenversorgung. val Sämtlichen beim Diensteintritt im Vollbesitze der Erwerbsfähig— Protdrou. keit befindlichen Arbeitern wird eine Alters- und Hinterbliebenen⸗ rxciarung s versorgung nach Maßgabe der jeweiligen örtlichen oder bezirklichen Bestimmungen gewährt. *13. Einschrsẽrkungen auf dem Gebiete der sozialen Einrichtungen. 1. Die 88 8 bis 11 können in vorwiegend ländlichen Gebieten nur durch besondere örtliche Vereinbarung eingeführt werden. 2. Auf Gemeinden mit über 10000 Einwohnern findet Ziffer 1 keine Anwendung. 8 14. Arbeitsnachweis. „Die Arbeitgeber sind verpflichtet, falls ein paritätisch geleiteter zffentlicher Arbeitsnachweis besteht, diesen bei Beschaffung ihrer Arbeitskräfte in Anspruch zu nehmen. 8 15. Kuũndigung. Das Arbeitsverhältnis kann bis zum Ablauf der ersten 6 Wochen zeiderseits ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Von da an ist die Kündigungsfrist eine 14tägige. Die Befugnis zur sofortigen Entlassung aus wichtigem Grunde bleibt bestehen. 816. Anrechnung von Dienstjahren. 1. a) Die ununterbrochenen Dienstjahre beim jetzigen Arbeitgeber kommen bei der Feststellung der Dienstzeit für die Höhe des Kranken— sohnes nach 8 9, Ziffer 1 und auf die Urlaubsberechtigung nach 8 10, Ziffer 1 zur Anrechnung. b) Wenn der Arbeiter aus einem nicht in seiner Person liegenden Grunde oder infolge Krankheit aus dem Ärbeitsverhältnis aus— geschieden war, und die frühere Dienstzeit bei der Wiedereinstellung angegeben wird, kann auch die Anrechnung unterbrochener Dienst- sahre erfolgen.