In Angelegenheiten, deren Regelung der Landesgesetzgebung zusteht, können die Länder mit auswärtigen Staaten Verträge schließen; die Ver— träge bedürfen der Zustimmung des Reichs. Vereinbarungen mit fremden Staaten über Veränderungen der Reichs- grenzen werden nach Zustimmung des beteiligten Landes durch das Reich abgeschlossen. Die Grenzveränderungen dürfen nur auf Grund eines Reichs- gesetzes erfolgen, soweit es sich nicht um bloße Berichtigung der Grenzen bloßer Gebietsteile handelt. Um die Vertretung der Interessen zu gewährleisten, die sich für einzelne Länder aus ihren besonderen wirtschaftlichen Beziehungen oder ihrer benach— barten Lage zu auswärtigen Staaten ergeben, trifft das Reich im Einver— nehmen mit den beteiligten Ländern die erforderlichen Einrichtungen und Ulaßnahmen. Artikel 127. Gemeinden und Gemeindeverbände haben das Recht der Selbstverwal— tung innerhalb der Schranken der Gesetze. FBbhmannsche Buchdruckerei, Hannover.