liche Ordnung der Kohlen- und Kaliwirtschaft das Bergrecht beeinflußt. (Kohlenwirtschaftsges. vom 23. 35. 1919 (RGBIl. S. 342), Kali- wirtschaftsgesetz vom 24. 4. 1919 (RGBlI. S. 413) in der Fassung vom 19. 7. 1919). Das UKnappschaftswesen ist einheitlich geregelt durch das Reichs⸗ knappschaftsgesetz vom 23. 6. 1923 in der Fassung vom 1. 7. 1926 — V knappschaftliche Versicherung durch und bedient sich dazu der Bezirksknapp⸗ schaften und besonderen Krankenkassen als Verwaltungsstellen. (Satzung der Reichsknappschaft, vom Reichsarbeitsminister am 28. 6. 1927 bestätigt, abgedruckt in 5. f. B. Bd. 69, s5. 1 ff.). Der Hauptteil des Wirtschaftsgebietes Niedersachsen gehört zum Bezirk der Hannoverschen KUnappschaft, die ihren Sitz in Clausthal hat. Dieser Bezirk umfaßt das Reichsgebiet zwischen Weser und Elbe bis zur südlichen Grenze der Provinz Hannover, die westlich der Oker gelegenen Teile und die Okersche Hütte des Landes Braunschweig sowie den Ureis Ilfeld mit Ausnahme des Teils, der östlich der von Nordhausen über Ilfeld zur braun— schweigischen Landesgrenze führenden Eisenbahn liegt. Die östlich der Oker gelegenen Teile des Landes Braunschweig außer der Okerschen Hhütte und der Braunschweigische Ureis Blankenburg gehören zum Bezirk der Halber— städter Knappschaft, die ihren Sitz in Halberstadt hat. Die westlich der Weser gelegenen Teile des Wirtschaftsgebietes Niedersachsen gehören zum Bezirk der Ruhr⸗Knappschaft mit dem Sitz in Bochum. Zentralbehörde im Reich für die Förderung und Regelung der Produktion und des Absatzes im Bergbau ist das Reichswirtschaftsministerium. III. Provinʒ Hannover. A. Uebersicht. 1. Die bergrechtliche Grundlage. Das Reich hat zwar nach Art. 7 ZFiff. 16 der Reichsverfassung vom 11. 8. 1919 die Gesetzgebung über den Bergbau, aber nicht die ausschließ— liche. Solange und soweit daher das Reich von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht, behalten die Länder das Recht der Gesetzgebung. (R. Verf. Art. 12). Das Reich hat bisher nur in einzelnen Beziehungen in das Bergrecht eingegriffen. Das Bürgerliche Gesetzbuch hält das private Sonderrecht des Bergbaus aufrecht und gibt den Ländern die Möglichkeit, es weiter auszubauen. (EinfGes. z. BGB., Art. 3 u. 67). Das bergbauliche Hoheitsrecht (Verleihung, Verwaltung, Bergpolizei) ist ebenfalls im wesent⸗ lichen ein Recht der Laͤnder geblieben. Das maßgebende preußische Landesgesetz ist das Allgemeine Berg— gesetz vom 24. 6. 1868 mit seinen späteren Abänderungen. Es enthält privates und öffentliches Bergrecht. Das private Recht regelt das Gewinnungs— recht (Bergwerkseigentum), die Beteiligung mehrerer Personen an einem Bergwerk (Gewerkschaft), die Haftung für Bergschäden und die Besonder— heiten des bergrechtlichen Arbeitsverirages. Das öffentliche Recht regelt