sichtigung der dort erwähnten Aufbereitungsanstalten, Dampfkessel und Triebwerke zur Zuständigkeit der Bergbehörden gehört. Von außerordentlicher Bedeutung ist aber die Ausdehnung derjenigen Bestimmungen auf den Salzbergbau, welche das Verhältnis des Bergbau— betriebes zu den Feldern anderer Bergwerkseigentümer, zur Grundflücks— oberfläche und zu den öffentlichen Verkehrsanstalten betreffen. Das Allgemeine Berggesetz geht in der Erkenntnis der Bedeutung, die die Bodenschätze für die nationale Wirtschaft haben, davon aus, daß dem Unternehmer die Durchführung seines Betriebes gegenüber entgegen— stehenden Rechten nach Möglichkeit zu gewährleisten ist. Daher hat der Berg⸗ werksbesitzer das Recht des Zilfsbaus im freien und im fremden Felde (ABG. 88 60-65) und das Recht, zu notwendigen Zwecken für seinen Betrieb vom Grundeigentümer die Grundabtretung gegen Entschädigung zu verlangen. ABG. 88 64, 135). Nur den Anlagen der öffentlichen Perkehrsanstalten gegenüber (Landstraßen, Eisenbahnen, Kanäle) muß das Bergwerkseigentum zurücktreten. (ABG. 8 153.) Andererseits trifft aber den so begünstigten Bergwerksbetrieb die erweiterte Haftung des 8 148 des ABG. wegen Berg⸗ schäden. Die Ausdehnung der 88 60—63 des ABG. über den Hilfsbau gibt dem hannoverschen Kaliwerksbesitzer die Möglichkeit, in seinem Feld Zelegene Enklaven, deren Eigentümer ihm ein Abbaurecht nicht einräumen wollen, zu durchfahren. Diese Enklaven bedeuten für ihn ein fremdes Feld im Sinne des 8 60 Abs. 2 und 8 63. Abs. 2. Er darf also im Felde des anderen den Hilfsbau anlegen, sofern dieser die Wasser- und Wetterlösung oder den vorteilhafteren Betrieb seines Bergwerks bezwecken soll und der eigene Bergbau des anderen dadurch weder gestört noch gefährdet wird. Die Vor— aussetzungen werden sehr oft gegeben sein. Die bei der Durchörterung ge⸗ wonnenen Salze müssen dem Eigentümer der Enklave auf sein Verlangen unentgeltlich herausgegeben werden. Da er regelmäßig keine Verwendung dafür haben wird, haben diese Vorschriften in manchen Fällen dazu bet getragen, den Eigentümer zur Einräumung des Abbaurechts zu bewegen. Darüber hinaus werden aber die Voraussetzungen für ein Enteignungsrecht auf Grund des Ges. vom 11. 9. 1874 in der Regel nicht anerkannt werden, so daß hier die Hebung wertvoller Bodenschätze trotz günstiger Gelegenheit leicht an dem Willen des einzelnen zum Nachteil der Allgemeinheit scheitern kann (vgl. Narau, der Kalibergbau unter der Herrschaft des hannoverschen Sonderrechts, Wirtschaftswissensch. Ges. 3. Stud. Niedersachsens, Beitr. Hheft 1, 5. 16). Ausgedehnt sind ferner auf den Bannoverschen Salzbergbau die Vor— schriften des V. Titels des AIBG., und zwar der Abschnitt INI über die Haftung für Bergschäden und demgemäß auch der Abschnitt Jüber die Grundabtretung, d. h. über die Abtretung des Benutzungsrechts und der Abschnitt s über das Verhältnis des Bergbaus zu den öffentlichen Verkehrsansialten. Dabei ist aber gegenüber dem ABG. die Einschränkung gemacht, daß die Grund— abtretung nur insoweit gefordert werden kann, als die Benutzung des Grund⸗ stückes zur Anlage von Wegen, Eisenbahnen, Kanälen, Wasserstraßen und Hilfsbauen zum Zwecke des Grubenbetriebes und des Absatzes notwendig ist. Die Schachtanlage und die sich um diese gruppierenden Tagesanlagen werden regelmäßig im Abbaufeld selbst und auf dessen Oberfläche errichiet. zi