Was die bergrechtliche Behandlung betrifft, so sind auf die Gewinnung von Schwerspat und Flußspat weder im ABG. noch in einem Sondergesetz die Grundsätze des Verleihungsbergbaus für anwendbar erklärt. Auch ein Sondergesetz privatrechtlichen Inhalts auf Grund des Art. 67 des Einf.Ges. 3. BGB. ist nicht ergangen. Es gelten also die allgemeinen privatrechtlichen Vorschriften, jedoch nur insoweit, als die Eigenart des Bergbaus nicht ent— gegensteht. Schwerspat wird von privater Unternehmung im Harz bei Lauterberg auf Gängen in der fiskalischen Forst und in geringerem Umfange bei Scharz⸗ feld gewonnen. Flußspat ebenfalls von privater Unternehmung in der Krummschlacht zwischen Rotleberode und Stolberg im Harz. Eine andere Flußspatgrube liegt bei Siptenfelde (nordöstlich von Stolberg) im Anhaltinischen Harz; in Anhalt gehört aber Flußspat zu den von der Verfügung des Grund— eigentümers ausgeschlossenen Mineralien. Mäheres bei Brüning, Der Bergbau im Harze und im Mansfeldschen. Wirtschaftswiss. Ges. 3. Stud. Niedersachsens, Forschungen Heft 1 . 187, 189). IV. Der Kreis Rinteln der Provinz Hessen-Nassau. Der Kreis Rinteln der Provinz Hessen-Nassau gehörte zum vormaligen Kurfürstentum Hessen. Das Gebiet des Kreises war durch Teilung an Hessen gefallen, bis zum Exekutionsrezeß vom 12. 12. 1647 war es ein Teil der ehemaligen Grafschaft Schaumburg, den anderen Teil bildete der heutige Freistaat Schaumburg⸗Lippe. Durch den Exekutionsrezeß teilten der Graf zur Lippe und der Landgraf von Hessen das Gebiet der Grafschaft Schaum⸗ burg unter sich auf. In der Grafschaft Schaumburg hatten schon früh die Landesherren das Bergregal für die wichtigsten Mineralien beansprucht. Als aber der Hessische Teil der alten Grafschaft, der heutige Kreis Rinteln, mit dem Kur-⸗ fürstentum Hessen an Preußen fiel, trat an die Stelle des Bergregals sehr bald die Bergbaufreiheit. Denn in dem Gebiet des vormaligen Kurfürsten-— tums Hessen wurde bereits durch die Berordnung vom 1. 6. 1867 (Gs. s. 770) das Allgemeine Berggesetz und damit für die in 81 genannten, vom Ver— fügungsrecht des Grundeigentümers ausgeschlossenen Mineralien die Berg— baufreiheit eingeführt. Steinsalz sowie die Kali-, Magnesia⸗ und Bohrsalze nebst den mit diesen Salzen auf der nämlichen Lagerstätte vorkommenden Salzen und Solquellen sind jedoch unbeschadet der bereits erworbenen Berechtigungen und An— sprüche durch die Novelle vom 18. 6. 1907 (5 2 des ABG.) dem Staate vor⸗ behalten. Dagegen bleiben die sogenannten selbständigen Solquellen berg— baufrei (Seite 12). Der gleiche Vorbehalt ist hinsichtlich der Braunkohle in den Provinzen Hessen⸗Vassau und einigen anderen, nämlich Sachsen, Brandenburg, Nieder—⸗ schlesien, Oberschlesien; Grenzmark Posen sowie in dem Gebiete der Stadt Berlin durch das Gesetz vom 3. 1. 1924 (GSs. S. 18) über die Verleihung von 45