102 —2 c 1 — J * 32* 2 —* — X — — * — — 8 4 ** — 0 * A * — 0 2 cqo — — 2 — — — O —3— 9 3— * J — 8 — * D 50 Preußen nicht zu den Vitriolerzen des ßdes ABG. gerechnet, ist also ebenso vie qe Braunschweig dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers unter— vorfen. Das Berggesetz ist im Laufe der Entwicklung wiederholt abgeändert ind ergänzt worden. Durch das Gesetz vom 16. 4. 1892 (53. f. B. Bd. 33, 5. 279) wurde der unterirdisch betriebene Grundeigentümerbergbau der Bergpolizei und bestimmten Vorschriften des Berggesetzes unterstellt. Es dandelte sich um Betriebe auf Grund bestehender Rechte, die durch die Ein— führung des Berggesetzes nicht berührt waren. Das Gesetz vom 10. 6. 18953 —A und des Gesetzes vom 16. 4. 1892 ab und führte im Anschluß an die Preußische Novelle zum UBG. vom 24. 6.1892 die der Gewerbeordnung entsprechenden Bestimmungen über die Verhältnisse der Bergleute und Betriebsbeamten ein. Weitere Aenderungen des Berggesetzes brachte anläßlich der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches das Gesetz vom 12. 6. 1809 (5. f. B. Bd. 41, S. 319). Besondere das Bergrecht betreffende Vorschriften sind auch in den Ausführungsgesetzen zum Bürgerlichen Gesetzbuch und zur Grundbuch— ordnung enthalten (3. f. B. Bd. A1, 5. 263). Der VII. Titel des Berggesetzes „Von den Knappschaftsvereinen“, der im Laufe der Entwicklung ebenso wie in Preußen weseniliche Aenderungen erfahren hatte, ist durch das Reichs- knappschaftsgesetz vom 23. 6. 1925 in der Fassung vom 1. 7. 1926 (RGBl. I, S. 369) erseßzt (Seite 10). Ein Gesetz vom 13. 6. 1917 (Ges.⸗ u. VO.⸗Slg. 5. 125) hat eine Feldesabgabe eingeführt. (3. f. B. Bd. 59 8. 72.) (Val. auch Ges. v. 4. 4. 1919, 3. f. B. Bo 61.85. 383.) Für Steinsalz und die mit diesem auf derselben Lagerstätte vor— kommenden Salze und für die Solquellen galt nach 81 des Berggesetzes der Grundsatz der Bergbaufreiheit. Die Erkenntnis der wachsenden Bedeutung der Kali- und Magnesiasalze für die chemische Industrie und die Landwirtschaft veranlaßte den Braunschweigischen Staat, die Bergbau— freiheit dieser Mineralien im Anschluß an gleichartige Bestrebungen Preußens zu beseitigen. Während aber in Preußen ein dem Abgeordnetenhause am 8. 2. 1894 vorgelegter Entwurf, der an Stelle der Bergbaufreiheit und an Stelle des Verfügungsrechts der Grundeigentümer in Bannover den Staats- vorbehalt einführen wollte, nicht zur Annahme gelangte, wurde in Braun— schweig der entsprechende Entwurf zum Gesetz erhoben. Dieses Gesetz be— tkreffend die Aufsuchung und Gewinnung des Steinsalzes, der Kali- und Magnesiasalze und der Solquellen vom 19. 5. 1894 (5. f. B. Bd. 35, 5. 444) bestimmt, daß die Aufsuchung und Gewinnung dieser Mineralien fortan ausschließlich dem Staate zustehen solle. Die bereits erworbenen Berech— tigungen und die erworbenen Ansprüche auf Verleihung des Bergwerks— eigentums blieben bestehen. Während ursprünglich in 81 des Berggesetzes die Kalisalze nur nebenbei unter den Begriff der mit dem Steinsalz auf der⸗ selben Lagerstätte vorkommenden Salze bezeichnet waren, wurden jetzt die Kali⸗ und Magnesiasalze ihrer Bedeutung gemäß ausdrücklich hervorgehoben. Eine Einschränkung des früheren Begriffs war dadurch nicht beabsichtigt, es sollte vielmehr erreicht werden, daß diese Salze künftig einen selbständigen Gegenstand des Bergwerkseigentums bilden konnten. Durch die Novelle vom 285. 2. 1899 zum Gesetz vom 19. 5. 1894 (53. f. B. Bd. 40, 8. 260) wurde in einem dem Art. II dieses Gesetzes hinzugefügten Absatz 3 das Verfahren zum Zwecke der Begründung des Bergwerkseigentums geregelt und damit 21 2 N