Das Aufwertungsrecht außerhalb der Aufwertungégesetze. 331 er N⸗ g: er uf n r 1 3 V * s⸗ 4 2 h III. Das Aufwertungsrecht außerhalb der Aufwertungsgesetze. A. Allgemeines. 1. In der Einleitung ist dargelegt worden, welche Schicksale die deutsche Waãh⸗ rung durchgemacht hat und in welcher Weise diese Schicksale eingewirkt haben auf Geld⸗ forderungen, die in deutscher Währung ausgedrückt waren. Es ist ferner dort dargelegt, wie sich aus diesen Schicksalen heraus allmählich der Gedanke entwickelt hat, daß eine Geldforderung unter solchen Umständen auch rechtlich nicht in dem Beharrunos⸗ zustande ihres Nennbetrags (Markæ Mark) verblieben sein könne, und welchen Kampf —V— mit der herrschenden Theorie von der alleinigen Maßgeblichkeit des Nennbetrags zu führen und in welcher Weise er sich mit der bestehenden Währunssgesetzgebung, welche die Mark ungeachtet ihrer gänzlichen Umwandlung aus einer Goldmark in eine ungeheuerlich entwertete Papier⸗ mark als gesetzliches Zahlungsmittel beibehalten hatte, auseinandersetzen mußte. Dargelegt ist dort weiter, in welcher Weise sich die Rechtsprechung, insbesondere die des Reichsgerichts, zu den durch diesen Gang der Dinge aufgeworfenen dringlichen Problemen verhalten hat und wie sie in allmählicher Entwicklung über die Anwendung der Klaufel der veränderten Umstände bei gegenseitigen Verträgen hinweg bis zu dem Urteile des 5. Zivilsenats vom 28. November 1823 gelangt ist, das den Aufwertungsgedanken auch auf anderen Gebieten, insbesondere dem der einseitigen Geldforderungen und der zu ihrer Sicherung dienenden dinglichen Rechte, als berechtigt anerkannte und ihm eine feste rechtliche Grundlage verlieh. Auf diese Darlegungen lann hier einfach Bezug genommen werden. In der Einleitung ist aber weiter ge⸗ — —— delegierte Gesetzgebungsgewalt, nachdem sie allzulange in passiver untätigkeit und kleinmütiger Resignation der zur Gefahr einer Katastrophe des Rechts führenden Entwicklung zugeschaut hatte, nunmehr plötzlich — durch die 8. StN VO. — mit rauher Hand eingriff und dem, was in schwe⸗ rem Ringen als Recht erkannt und zur Geltung gebracht war, ihr Machtgebot entgegen⸗ setßte, das sie mit der dringenden Not rechtfertigte: wie sie dann allen Einwendungen und Widerständen Trotz bot und mit ungewöhnlicher Energie an dem von ihr als notwendig Befundenen festhielt unter Anwendung außerordentlicher Mittel, und wie sie schließlich es erreicht hat, daß durch die ordentliche Gesetzgebung — Aufwertungs⸗ und Ablösungsgesetß — der durch die 8.StN VO. geschaffene und der noch darüber hinaus von der Regierung gewollte Rechtszustand in seinen wesentlichen Grundlagen aufrechterhalten und bestätigt wurde. Der Eingriff der Gesetzgebung hat sich aber nicht auf das gesamte Gebiet der Auf⸗ wertung erstreckt. Er beschräntte sich vielmehr im wesentlichen auf das Gebiet der