173 chend einer Anleihe verzinst und amortisiert wird. Infolge der politischen Verhältnisse konnte es nicht Aufgabe der zur Ausarbeitung des Gutachtens berufenen Kommission sein, die Gesamtreparationslassten zu kapitalisieren. Die Zeit hier- für ist noch nicht gekommen. Folgt man aber den geistrei- chen Ausführungen des Staatssekretärs a. D. Bergmann in seinem Buch „Der Weg der Reparation“, so wird die Lösung des Reparationsproblems darin liegen, daß es Deutschland gelingt, die gesamte Reparationslast zu fundieren und ihm ähnlich wie bei den Reichsbahn- und Industrieobligationen die Form einer Anleihe, die allmählich getilgt wird, zu geben. Angedeutet ist dieser Weg bereits im Friedensvertrag von Versailles, es heißt dort in S 12 der Anlage II des Teiles VIII: „Jeder Teil des Cesamtbetrages der festgestellten Forderungen, der nicht in Gold, Schiffen, Wertpapieren. Waren oder in anderer Weise beglichen wird, muß von Deutschland unter den durch die Kommission festgesetz- ten Bedingungen durch Ubergabe eines entsprechenden Betrages an Schuldverschreibungen oder Obligationen je— der Art gesichert werden, um ein Anerkenntnis des ge— schuldeten Betrages zu schaffen.“ XI. Die Finanzkontrolle. Ich habe in den vorhergehenden Abschnitten wiederholt darauf hingewiesen, daß es bei allen neueren deutschen aus— wärtigen Anleihen, sei es die Dawesanleihe, seien es die An- leihen deutscher Länder und Kommunen, seien es schlieblich die Anleihen deutscher Privatunternehmungen, das Bestre- ben der Gläubiger ist, soviel Einfluß wie nur möglich auf das Geschâftsgebaren des Anleiheschuldners, insbesondere auf dessen Finanzverwaltung zu gewinnen. Dieses Bestreben, die Finanzverwaltung des Schuldners zu kontrollieren, wird, wenn es sich um Staaten handelt, allgemein mit Finanzkontrolle be— zeichnet. Eine derartige Finanzkontrolle steht immer mit der ldee der Souveränität des Staates im Widerspruech. Der wit