58 REGELUNG DES ANSCHLAGWESENS werden. Das Plakat des Druckers William Caxton (1477) enthält den Zusatz: „Supplico stet cedula = Bitte den Zettel nicht abzureißen‘‘ (s, Abb. 44). Einen weiteren Beweis hierfür bietet die Verordnung des Stadtrates der Reichsstadt Nürnberg vom 28. November 1736, welche das Abreißen der Plakate verbietet und unter Strafe stellt. Nachdem das Anschlagen von Bekanntmachungen schon ziemlich früh üblich geworden war, hatten die Regierungen bald die Gefährlichkeit dieses Publikationsmittels in Zeiten auf- rührerischer Agitation erkannt; bereits in den Jahren 1407 und [417 wurden in Frankreich königliche Edikte gegen das Anschlagen von Plakaten während politischer Wirren er- lassen; 1653 erging das strenge Verbot unter Androhung der Todesstrafe, Plakate ohne obrigkeitliche Erlaubnis zu drucken oder anzuschlagen. Nur den Buchhändlern blieb als vielbeneidetes Privileg das Recht gewahrt, ihre Verlagswerke durch Plakate bekannt zu machen. Ein weiteres Mittel zur Überwachung des Anschlagwesens war die 1722 in Paris und später auch in Brüssel erfolgte staatliche Anstellung von beeideten Leuten, die allein zum Ankleben von Affichen berechtigt und verpflichtet waren. Bis zur Niederwerfung des Absolutismus und des Polizei- staatssystems (ca. 1870) unterlag das Plakatwesen ähnlich den Zeitungen einer strengen Polizeizensur. Charakteristisch für alle diese Plakate ist die Ein- farbigkeit und ihr relativ kleines Format. Besonders bei den älteren bedeckte der Druck eine Fläche von nur ca. 22 X 25cm und ausnahmsweise 22 X 50cm. Fast ausnahmslos ist Schwarzdruck verwendet; Illustrationen sind sehr häufig, sie besitzen jedoch nicht die unserem heutigen Plakat eigene Fernwirkung und Perspektive, sondern ähneln vielmehr einzelnen Buchseiten, welche damals das gleiche Format hatten. c) Das moderne Plakat. Die kaufmännische Affiche nahm erst unter der Regentschaft einen größeren Aufschwung, als John Laws waghalsige Spekulationen (1716 bis 1720) der kaufmännischen Unternehmungslust einen mächtigen Ansporn gaben. In