jeder Steuerzahler für sich in Anspruch nimmt, steuerehrlich zu sein, so muß er sich mit dieser Einrichtung klugerweise abfinden. Solange die Tendenz der Organisation auf die Förderung fiskali- scher Interessen abgestimmt ist, wird man sie erfolgreich nicht be- kämpfen können; wie aber die Sache aussieht, wenn die Reichs- steuerverwaltung in das linkspolitische Fahrwasser kommt, darüber läßt sich im voraus nichts Bestimmtes sagen. Daß aber hierbei Gefahr für die Wirtschaft im Verzuge ist, dürfte jedem unbe- fangenen Beurteiler einleuchten. 5.DIE SPRUCHPRAXIS NACH DER REICHSABGABENORDNUNG Allerdings ist die heutige Rechtsprechung durch die Finanz- gerichte und besonders den Reichsfinanzhof noch ein gewisses Sicherheitsventil für die Wirtschaft gegen steuerliche Willkür der Reichsbehörden. Es darf dabei aber nicht übersehen werden, daß dieses Instrument durch die Gesetzgebung jederzeit aufgehoben oder umgestaltet werden kann, so daß es sich im wirtschaftsfreund- lichen Sinne nicht mehr auswirkt. Ganz abgesehen hiervon kann auch das materielle Steuerrecht, um der Spruchpraxis des Reichs- finanzhofes einen Damm entgegenzusetzen, jederzeit so reformiert werden, daß dieser keinen wirksamen Schutz gegen wirtschafts- politische Experimente gewisser Parteien mehr bieten kann. Wie wird beispielsweise die Sache aussehen, wenn statt der Sozialde- mokratie etwa die Kommunisten ans Ruder kommen ? Heute ist allerdings der Reichsfinanzhof noch in starkem Maße darauf eingestellt, „der Auffassung der Wirtschaft Rechnung zu tragen“, weshalb. er. bekanntlich mit. dem. Reichsfinanzminister in ständiger Feindschaft leht, die sich bei der jüngsten Besoldungs- reform dahin ausgewirkt hat, daß die Richter beim R. F, H. in München schlechter gestellt sind als die Richter am Reichsgericht in Leipzig. Das Verfahren nach der Reichsabgabenordnung ist viel zu umständlich, bürokratisch und unbeweglich. Wenn wir nicht irren, hat der R. F. H. bis jetzt allein etwa 10 000 Entscheidungen über Zweifelsfragen bei Anwendung der Reichsabgabenordnung gefällt, Die wenigen Paragraphen, die die Steuerhinterziehung, Rechte und Pflichten der Behörden und Steuerzahler enthalten, könnten viel einfacher gehalten und in die betreffenden Spezialge- setze aufgenommen werden. Man braucht sich nur die Frage zu stellen, wie die Veranlagung usw. z. B. der Hundesteuer nach den Bestimmungen der Reichsabgabenordnung sich gestalten würde, um die Überspannung des Grundgedankens der Reichsabgabenord- aung zu erkennen. Was bedeuten Steuererklärungen, Beanstan- dungen, Veranlagungen usw., wenn nach der Reichsabgabenordnung die Steuerbilanzen allein maßgebend sind, bei welchen buchmäßige. DA