B. Versuch einer reichsgesetzlichen Neuordnung des Realsteuerwesens und Vereinheitlichung des Gewerbe- steuerrechts Il. Abschnitt: Der Gesetzentwurf über die Vereinheitlichung des Realsteuerrechts vom Jahre 1927 [. Allzemeines Der unentwegte Ruf der Wirtschaft nach Senkung der Steuer- lasten, Vereinheitlichung und Vereinfachung des Steuerrechts und der Steuerverwaltung ist nicht ohne nachhaltige Wirkung auf die‘ „maßgebenden Stellen“ geblieben. „Die deutsche Wirtschaft besitzt einen Verbandszusammenschluß, der vielleicht allzu kom- pliziert gestaltet sein mag, sicher aber über Arbeitskräfte verfügt, wie sie keinem anderen verbandsmäßig gegliederten Berufsstande zur Verfügung stehen. Und das Votum eines Spitzenverbandes der deutschen Wirtschaft oder auch ihrer Gesamtheit findet zum mindesten bei den maßgebenden Reichsstellen diejenige Beachtung, die es verdient. Wir dürfen in diesem Zusammenhang vielleicht darauf hinweisen, daß die Ideen der Grund- und Ge- werbesteuerrahmengesetzgebung, die jetzt in nächster Zukunft eine, wenn auch gegenüber dem ursprünglichen Plan abgeschwächte Verwirklichung finden sollen, von wirtschaftlicher Seite aus- gegangen sind, und wenn es auch nicht alles ist, daß Reformideen beachtet werden und zur Anregung dienen, so muß sich doch die deutsche Wirtschaft hüten, diesen Einfluß ihrer Spitzenverbände gering zu schätzen!.“ Tatsächlich bestimmte der Reichstag in $ 1, Nr. 2 der Finanzausgleichsnövelle vom 9: April 1927, daß bis zum 1. Oktober 1927 die Reichsregierung den Entwurf eines Rahmengesetzes zur Regelung der Realsteuern und des Geld- Sntwertungsausgleichs bei bebauten Grundstücken vorzulegen habe. Das Reichsfinanzministerium hat dementsprechend be- reits im Mai desselben Jahres einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der durch Indiskretion vorzeitig zur Kenntnis der Wirtschaft yekommen ist. Diesem ersten Entwurf folgte in veränderter Form alsbald ein zweiter, der dem Reichswirtschaftsrat und dem Reichsrat zugestellt wurde. Der Gesetzentwurf besteht aus 1 Teilen, nämlich einem ‚Grundsteuerrahmengesetz, einem. Ge- werbesteuerrahmengesetz. einem Gebäudesteuerentschuldungs- 4 Hensel, „Die Wirtschaft als aktiver Faktor der Finanzpolitik“, in „Wirtschaft. Nachrichten für Rhein und Ruhr‘, 1927, Nr. 43, Seite 1402: 38