ten. Zweimal in den Jahren 1901 und 1907 erschien ein Gesetzentwurf, um zur Ausführung entweder des ganzen Planes oder eines Teils davon zu gelangen, aber beide Male wurden die Entwürfe wieder von später folgenden Ministerien zurückgenommen. Im Jahre 1916 jedoch, als der Entwerfer des Plans, Dr. C Lely, zum drittenmal Minister der öffentlichen Arbeiten war, wurde eine Gesetzvorlage eingereicht, die 1918 angenommen wurde und als „Gesetz vom 14, Juni 1918 zur Abschliessung und Trockenlegung der Zuiderzee” im Staatsblatt Nr. 354 aufgenommen wurde. Bei Kabinetisorder vom 16. Juli wurde der in diesem Gesetz genannte Zuiderzeerat ernannt, welcher der Regierung bei der weiteren Vorbereitung und Ausführung der Werke mit Rat und Beistand dienen soll, während bei Kabinettsorder vom 31. Mai 1919 die Einrichtung des technischen Dienstes der Zuiderzeewerke geregelt wurde. Das Gesetz vom 14. Juni 1918 beruht, insoweit es den techaischen Teil anbelangt, hauptsächlich auf dem Plan der Staatskommission von 1892. Artikel 14 bestimmt, dass für Rechnung des Staates ausgeführt werden: 1. der Bau eines Abschlussdeichs von der nordholländischen Küste über Wieringen nach Piaam und 2. die Trockenlegung von Teilen der abzuschliessenden Zuiderzee. Wieviel Polder innerhalb des Abschlussdeichs gemacht werden und welche davon die Umgrenzungen sein werden, ist in dem Gesetz nicht festgesetzt; dies wird bestimmt werden in Verbindung mit einer näher einzuleitenden Untersuchung.