IV. Gesetzentwurf 1925 zur beschleunigten Ausführung der Werke. Beschreibung des näher ausgearbeiteten Entwurfs mit Angaben bezüglich der Kosten und Nutzen des ganzen Unternehmens. Im Jahre 1925, dem letzten Jahr der genannten vierjährigen Periode, als die für diese Periode vorgenommenen Werke fast vollendet waren, war also für die Regierung der Augenblick gekommen, einen Vorschlag zu machen hinsichtlich des weiteren Ganges der Arbeit, Dieser Vorschlag wurde aufgenommen in ein paar Gesetzentwürfen, welche bei Kabinettsorder vom 27. Mai 1925 der Zweiten Kammer der Generalstaaten unterbreitet wurden. Der erste Entwurf gibt eine Aenderung des Gesetzes vom 14. Juni 1918 bezüglich der Abschliessung und teilweise Trockenlegung der Zuiderzee, während der zweite sich bezieht auf die Finanzierung des Unternehmens. Der Hauptgedanke dieser Gesetzenwürfe ist, die Zuiderzeewerke jetzt so bald wie möglich anzufangen und so schnell zur Ausführung zu bringen als mit einer ökonomischen Arbeitsweise vereinbar ist. Die Landesfinanzen gestatten dies jetzt. Obschon für zu grossen Optimismus, so lautet ungefähr die Motivierung dieser Gesetzentwürfe, bezüglich der finanziellen Verhältnisse, noch kein Grund vorliegt, so muss andererseits doch anerkannt werden, dass, wenn irgendwo Anlass vorliegt, sobald wie möglich die Arbeit zur Hand zu nehmen, dann gewiss hier, und zwar nicht nur zum Erzielen der neuen Erwerbsquellen, welche infolge der Trockenlegung dieser ausgedehnten Gebiete entstehen werden, sondern auch zur Vermeidung der sehr drückenden Zinsenlasten, welche bei einem allzu langsamen Tempo bei der Ausführung