deuten sie eine Last; sie müssen häufig erneuert werden und verursachen deshalb viel Arbeit und Koften. Kommt das bequemere Fünffrankenstück in den Verkehr, so wird voraussichtlich die Zehnfrankennote auch da nicht mehr vermißt werden, wo sie heute begehrt wird. Aus ãhn⸗ lichen Erwägungen ist die Fünffrankennote ab— zulehnen; die noch im Verkehr befindlichen Noten sind zurückzurufen. Im Gesetz wären demnach vorzusehen Banknoten in Abschnitten von 1000. 500, 100, 50 und 20 Franken. 4. Aufhebung des Zwangskurses und Gesetzgebung. Nach der bisherigen Erwägung der wirt— schaftlichen Anforderungen an die Neuordnung unseres Geldwesens könnte sich die Aufgabe des Gesetzgebers auf bloße Anpassung der gesetz⸗ lichen Bestimmungen an die bereits bestehende Praxis beschränken. Dem ist jedoch nicht so. Denn noch besteht der Noterlaß, der uns den Zwangskurs gebracht und die direkte Verbin⸗ dung der Währung mit dem Währungsmetall unterbrochen hat. Wichtige Bedenken der berantwortlichen Stellen sprechen gegen die unvermittelte Aufhebung des Noterlasses. Tat—⸗ sächlich liegen hier in wirtschaftlicher und recht⸗ 14