einen Spezialpunkt, dessen Bedeutung der gro— ßen Mehrzahl der Stimmberechtigten kaum ein—⸗ leuchten würde, den umständlichen Apparat der Verfassungsrevision in Bewegung zu setzen. Unsere Anträge für die Gesetzgebung fassen wir nunmehr zusammen in den nachstehenden Richtlinien, denen ein im Anhang beigefügter Versuch systematischer Formulierung noch be⸗ stimmtere Gestalt geben mag. z. Richtlinien für die Gesetzgebung. a) Münzgesetz. Das neue Münzgesetz proklamiert die reine Goldwährung mit dem Franken als Münzeinheit. Es werden Goldmünzen ausgeprägt zu 20 und 10 Franken im Gewicht von 6,4516 und 3,2258 Gramm / i fein. Für Goldmünzen von 20 und 10 Franken besteht grundsätzlich das freie Prägungsrecht. Das filberne Fünffranken⸗ stück wird zur Scheidemünze erklärt. Es wird ausgeprägt im Gewicht von 15 Gramm 835/1000 fein. Im weitern werden als Scheidemünzen ausgeprägt das Zwei⸗ und Einfrankenstück im Gewicht von 10 und 53 Gramm 835/1000 fein. Das Halbfrankenstück fällt weg. Die letzte Gruppe bilden die Nickel— und Kupfermünzen zu 20, 10, 5, 2 und 1 Rappen. Beibehaltung der bisherigen Gesetzesvorschriften. 25