einzelne Vorsitzende der Einigungsämter, sondern vielfach auch Senatsmitglieder sich von dem Standpunkt des früheren „Herren— rechtes“ im Betriebe nicht freizumachen vermochten. Dies zeigte sich vor allem in den Entscheidungen über das Wahlrecht sowohl bei Arbeitern als auch bei Angestellten; nicht nur was die Wahlberechtigung einzelner Berufsgruppen (zum Beispiel der Ordensschwestern) zum Zweck des Zustandekommens „willfähriger“ Betriebsräte anlangte, sondern auch die Zusammen— setzung des Betriebsrates (Rücksichtnahme auf die Vertretung der Angestellten). Letzteres war für die Angestellten auch nach anderer Richtung von Bedeutung, aus welchem Grunde im Jahre 10920 durch den Erlaß des Staatsamtes für soziale Verwaltung vom 13. Juli die Erhöhung der Mitgliederzahl des Betriebsrates in bestimmten Fällen verfügt wurde. Im allgemeinen hat man sich bezüglich der Gültigkeit der Wahlen vielfach an die Nichteinhaltung von Formalitäten geklammert. Damit wurde zwar das Entstehen von Betriebsräten nicht verhindert, immerhin aber ihre Wirksam— keit verzögert. Damit wurde auch gewiß kein Unternehmer von der Wirksamkeit der Betriebsräte befreit, vielmehr eine Beunruhigung der Beschäftigten hervorgerufen. Allerdings lagen derartige Vor— gangsweisen im Sinne des Rundschreibens des Hauptverbandes der Industrie vom 17. November 1921, in welchem die Weisung erteilt wurde: „Das Betriebsrätegesetz ist strikte und ein— schränkend auszulegen.“ Eine charakteristische Gesetzesauslegung machte sich nach der Richtung bemerkbar, ob eine Streitigkeit in die „schiedsgerichtliche“ oder in die „rechtsprechende“ Tätigkeit einzureihen sei. Hier sowie in manch anderen Fällen dürften nun die inzwischen er— flossenen „Gutachten“ des Obereinigungsames wesentlich zu einer einheitlichen Auffassung des Gesetzes beitragen. Bei der Reihung solcher Streitigkeiten kam namentlich die Frage in Betracht, ob die Streitigkeiteen aus der erstmaligen Errichtung eines Be— triebsrates, beziehungsweise die Anfechtung der Kündigung oder Entlassung der hiefür in Aussicht genommenen Personen in den Rahmen der rechtsprechenden Tätigkeit gehören. Das Gutachten des Obereinigungsamtes hat sich für letzteres entschieden. Es erscheint damit diesem Personenkreis für die Zukunft ein gewisser Schutz gesichert zu sein. Divergierende Ansichten ergaben sich in den Fragen der Stellung von Direktoren hinsichtlich ihrer Ver— pflichtung zur Leistung der Betriebsumlagen sowie des Einblickes der Betriebsräte in deren Gehaltslisten. Solch einander wider— sprechende Entscheidungen traten übrigens auch bei den Fragen der Anfechtung von Kündigungen oder Entlassungen sowohl von Betriebsräten als auch von anderen Personen zutage. Es darf vohl gesagt werden. daß sich die Einiagunasämter wie auch das