Obereinigungsamt in den Gedanken des Betriebsrätegesetzes gut hineingefunden und dadurch die Überzeugung wachgerufen haben, daß dieses Gesetz nicht nur soßialrechtlichen, sondern auch wirt— schaftlichen Interessen dient. Aber auch nach einer anderen Richtung, und zwar hinsichtlich der Einhaltung arbeiterschutzgesetzlicher Bestimmungen, dürften die Betriebsräte den durch das Gesetz gestellten Aufgaben gerecht geworden sein, zumindestens haben wir keine Ursache, an der Richtigkeit der von den Gewerbe— inspektoren veröffentlichten Außerungen zu zweifeln. Mag auch zugegeben werden, daß die Betriebsräte in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit ihr Augenmerk in hervorragendem Maß dem lohnpolitischen Gebiet zugewendet haben, so darf gerade hier der Grund dafür „unsere Geldentwertung“ nicht übersehen werden. Daraus erklärt sich auch mancher Vorwurf, den die Unternehmer der Haltung der Betriebsräte im allgemeinen und ihrer „Freistellung“ im besonderen gemacht haben. Ein Zwang zu dieser besonderen Betätigung der Betriebsräte ist nicht zuletzt in der ablehnenden Haltung mancher Unternehmer gegen die Institution der Betriebsräte zu erblicken. Dieser Umstand trat insbesondere bei jenen Gesellschaften in den Vordergrund, bei welchen den Betriebsräten die Entsendung von Mitgliedern in den Verwaltungs- (Direktions-) Rat und in den Aufsichtsrat zusteht. Auf diesem Gebiet hat sich die Tätigkeit der Betriebsräte erst zu einem geringen Teil bemerkbar gemacht, weil ihnen gerade hier der größte Widerstand entgegengebracht wurde. Bemerkenswert ist in diesem Fall die UÜberfremdung inländischer Industrie durch ausländisches Kapital. Infolge des Umstandes, daß die Ver— waltungsratssitzungen im Ausland stattfinden, verweigerten die Gesellschaften die Teilnahme der hiezu bestimmten Vertreter des Betriebsrates. Die Einigungsämter haben sich leider den vorge— brachten Argumentationen der Gesellschaften angeschlossen. Dies zu Unrecht, denn ausländische Gesellschaften haben das Recht der Zulassung eigentlich verwirkt, wenn sie sich den bestehenden Ge— setzen nicht unterwerfen. Die Einigungsämter haben sich auch sonst recht engherzig an den Wortlaut des Gesetzes gehalten und den Betriebsräten die Möglichkeit eines tieferen Einblickes in die Geschäftsgebarung benommen. So wurde unter anderem ausge— sprochen: „Der Unternehmer ist nicht verpflichtet, dem Betriebsrat Auskünfte über die Grundlagen der Bilanz (Einsicht in die Betriebskonti) zu gewähren.“ Ferner: „Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, Auskünfte über Kredite, flüssige Geldmittel, Geschäfts⸗ aufträge und Geschäftsaussichten des Unternehmers zu verlangen.“ Gerade die Unkenntnis solch interner Vorgänge benimmt einer— seits den Betriebsräten die Möglichkeit, dem Abbau von Lohn und Arbeitskräften entgegenzuwirken und den Gegenbeweis für solche bon der Unternehmerorganisation bestellte Arbeit zu erbringen;