wenn auch bezüglich der Versetzbarkeit nicht ganz einwandfrei — das Obereinigungsamt sein Gutachten abgegeben, welches deutlich den Willen zum Schutze der Betriebsräte erkennen läßt. Abgesehen von diesen erst in der jüngsten Zeit wahrnehmbaren Bemühungen, sich der Betriebsräte zu entledigen, sei noch auf die mannigfachen Entlassungsgründe verwiesen, die geltend gemacht wurden. In erster Linie mußte die „Vernachlässigung der Arbeitspflicht“ her— halten. Es ist bezeichnend, daß in der Rechtsprechung „die dringen— den Arbeiten für den Betriebsrat“ nicht als eine Vernachlässigung gewertet und daher nicht als Entlassungsgrund anerkannt wurden. In einem anderen Falle wurde Fernbleiben von der Arbeit in Ausübung des Mandats gleichfalls nicht als Entlassungsgrund be— zeichnet, vielmehr besonders darauf verwiesen, daß der Betriebsrat für die versäumte Zeit keinen Lohn begehrte. Es gab auch den Vermerk, daß es die Stellung des Betriebsrates erfordert, „einen strengeren Maßstab an sein Verhalten anzulegen, denn er soll für diejenigen, von deren Vertrauen er getragen wird, vorbildlich sein“. Nicht zuletzt sollte auch diesem Kapitel bei der Bildungs— tätigkeit ein größeres Augenmerk zugewendet werden, sofern es nicht schon in dem Rahmen der bisher durchgeführten Schulen Berücksichtigung fand. Auf die vielen in der Praxis vorkommenden Entlassungsgründe näher einzugehen erscheint müßig. Ein be— sonderer Umstand muß jedoch Erwähnung finden, der mit der Textierung des Betriebsrätegesetzes (5 14) zusammenhängt. Es betrifft dies die Einholung der Zustimmung des Einigungsamtes zur Entlassung oder Kündigung von Betriebsräten. Die in der amtlichen Sammlung veröffentlichten Entscheidungen lassen er— kennen, daß in einer allerdings ziffermäßig nicht nachweis— baren Anzahl solcher Streitfälle wegen einer in den einschlägigen Gesetzen aufgezählten „Handlungen“ nicht kurzerhand zur Ent— lassung des Betriebsrates kam, sondern die Zustimmung des Einigungsamtes eingeholt wurde. In vereinzelten Fällen haben sich mehrere Einigungsämter für die Entscheidung der Frage, ob ein Entlassungsgrund vorliegt, mit der Begründung unzuständig erklärt, daß eine Entlassung aus gesetzlichen Gründen (schuldbare Handlungen) der Zustimmung des Einigungsamtes nicht bedarf. Über Befragen hat das Ober— einigungsamt in seinem Gutachten vom 26. Jänner 1928 (Arbeits- rechtliche Entscheidungen, Nr. 3112) erklärt: „Das Einigungsamt ist im rechtsprechenden Verfahren weder dazu berufen, einer auf gesetzliche Entlassungsgründe gestützten Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes zuzustimmen, noch sonst darüber zu entscheiden, ob eine solche Entlassung gerechtfertigt ist oder nicht.“