nehmungen öffentlicher Belustigung und Schaustellung. Dieser Ver— ordnung folgte am 2. August 1920 ein Erlaß über Ausnahmen für Zier- und Handelsgärtner für die Dauer bis zum 16. Oktober 1920 und am 9. November die zweite Ausnahmeverordnung. Diese schuf noch eine Begünstigung hinsichtlich des Schichtwechsels für die Papierindustrie, die Ausdehnung der Ausnahmebestimmungen der zuckerindustrie auf die Konsumzuckerindustrie und besondere Be— timmungen für Kalkwerke, Steinbrüche und Zementfabriken. gewerbliche Gärtnereien sowie Kredit- und Bankgeschäfte. Diese Verordnungen wurden auf Grund des Gesetzes von dem hiezu eingesetzten paritätischen Beirat vorberaten. Anstürme um Sonderbestimmungen seitens verschiedener Berufe, ja sogar Einzelfirmen, die um Gründe dafür niemals verlegen waren, konnten bisher mit Erfolg abgewehrt werden. Die Gewerbe— inspektoren haben für die strenge Durchführung des Gesetzes eine lebhafte Tätigkeit entwickelt. Sie haben insbesondere den Be— stimmungen über die Arbeitszeit in den Kollektivverträgen ihr Augenmerk zugewendet, die leider oftmals mit dem Gesetz, spegiell was die Begünstigungen der Frauen und Jugendlichen anlangt, in Widerspruch standen. Die Angriffe der Unternehmer auf das Achtstundentaggesetz haben sich speziell in der jüngsten Zeit sehr verschärft. Es muß als eine JIronie des Schicksals bezeichnet werden, daß diese Bestrebungen der Unternehmer gerade in eine Zeit fielen, die nicht einmal eine volle 48stündige Beschäftigung der Arbeiter zuließ. Dieser Kampf blieb aber nicht auf unser Land beschränkt, er machte sich so ziemlich in allen Kulturstaaten bemerkbar. Zum Teil zeitigte er auch Erfolge. Inwieweit diese noch auf Osterreich rückwirken werden, wird sich erst bei Wiederaufnahme unserer Produktion erweisen. Zurzeit der Abfassung des Berichtes herrscht in fast allen Berufen die Kurzarbeit. Nur die Buchdrucker und Lebens— nittelarbeiter lehnten sie ab. In der Mehrzahl der Berufe zogen Gewerkschaftsleitungen wie Arbeiter die Kürzung der Arbeitszeit der Vermehrung des Arbeitslosenstandes vor. Für beide Ansichten gibt es ein Für und Wider, das wir an dieser Stelle nicht näher erörtern wollen. Die Kurzarbeit hat jedoch einen solchen Umfang angenommen, ihr Einfluß auf die Lebenshaltung der Arbeiter erweist sich von einer so ungeheuren Tragweite, daß es dringend nötig erscheint, alle geeigneten Maßnahmen zu einer Abbilfe ins Auge zu fassen. Besondere Schwierigkeiten ergaben sich hinsichtlich der Ein— führung der gesetzlichen 441-0Stunden-Woche für die Frauen und Jugendlichen, die letzten Endes zu einer Einschränkung des Gesetzes führten. Die Vollzugsanweisung vom 28. Juli 1920 bestimmte, daß diese Begünstigung in solchen Betrieben oder Betriebsabteilungen keine Anwendung zu finden habe, in denen die Arbeitsleistung der geschützten Versonen mit jiener der männlichen Arbeiter derart