hintanzuhalten. Trotz mancher Mängel, die auch diesem Gesetz anhaften, darf seine Zweckmäßigkeit nicht verkannt werden, weil es in der Demokratisierung des Rechtes einen großen Fortschritt bedeutet. 3. Gewerbegerichte. Angesichts der Umwälzung des Arbeiterrechtes wurde auch die Forderung nach Verbesserung des Gewerbegerichtsgesetzes fällig. Das neue Gesetz vom Jahre 1922 hat vor allem mit dem schwerfälligen und kostspieligen Wahl— modus gebrochen und an seine Stelle das Vorschlagsrecht der Arbeiterkammern und den Proporz gesetzt. Den Frauen sowie den Gewerkschaftsbeamten wurde die UÜbernahme eines Beisitzer— mandats ermöglicht. Die sachliche Zuständigkeit der Gewerbe— gerichte wurde wesentlich erweitert und eine große Zahl von Be— rufen, insbesondere aus Angestelltenkreisen, die nicht der Gewerbe— ordnung unterliegen, der Kompetenz dieser Gerichte unterworfen. Mit Rücksicht auf diesen Umstand mußte auch die Zahl der Bei— sitzer an den bestehenden Gewerbegerichten bedeutend vermehrt werden. Außerdem wurde einem alten Wunsch nach einem freien Vertretungsrecht der Minderjährigen Rechnung getragen und dieses Recht unter bestimmten Voraussetzungen den Beisitzern als Amtspflicht auferlegt. Von besonderer Wichtigkeit war es, der Errichtung dieser so notwendigen Institution durch die Beseitigung manch hindernder Faktoren die Bahn zu ebnen und durch das Besetz selbst die Mindestzahl dieser Gerichte zu bestimmen. Bis zum 1. Mai sollten demnach am Sitze eines jeden Einigungs— amtes Gewerbhegerichte errichtet werden. Der Verwirklichung tanden allerdings die dem Staat aufgedrängten Sparmaßnahmen entgegen. Als größtes Hindernis wurden die Beisitzergebühren an— geführt, die jedoch trotz mehrfacher Erhöhung noch lange nicht den faktischen Verdienstentgang erreichen. Dessenungeachtet wird sich die Regierung auf Grund des Gesetzes zur Errichtung von neuen Gewerbegerichten bequemen müssen. Die durch die Gerichtsgebühren— novelle verursachte empfindliche Erhöhung der Prozeßkosten hat sich als eine schwere Behinderung für die Anwendung dieser volks— tümlichen Gerichte erwiesen, weshalb die Kommission wie auch die Arbeiterkammern und der Verein der Gewerberichter sich an die zuständigen Ministerien wegen Herabsetzung der Gebühren beziehungsweise Erlassung derselben bei Streitsachen unter 00. 000 Kr. gewendet haben. 4. Angestelltenrecht. Die Angestellten dürfen sich rühmen, mit der Schaffung des Angestelltengesetzes vom Jahre 1921 einen bemerkenswerten Erfolg errungen zu haben. Auch in diesem Gesetz wurde das Geltungsgebiet des vormaligen Hand— lungsgehilfengesetzes erweitert und bezüglich der Kündigungs— vorschriften des Urlaubes sowie des Anspruches auf Abfertigung wesentliche Neuerungen erzielt. Den Bestrebungen auf Einführung von gesetzlichen Mindestlöhnen war kein Erfolg beschieden. Wirk—