mehr, als für Streitigkeiten aus dem Dienstverhältnis nicht mehr die Polizei, sondern die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Dem Wunsch der Hausgehilfen nach Errichtung von Einigungsämtern wurde leider nicht entsprochen. Nicht unerwähnt soll schließlich die Einreihung der Hausgehilfen in die Krankenversicherung und im besonderen in die Lohnklassen des Krankenversicherungsgesetzes bleiben, wie auch, daß die Gemeinden Linz und Wien auf Grund bvon Besprechungen zwischen den zuständigen Organisationen spezielle Mindestlohnsätze festgesetzt haben. Für Hausgehilfen, die sich zur Verrichtung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten verpflichtet haben, und für häusliche Dienstnehmer in Gemeinden mit »weniger als 5000 Einwohnern gelten die Bestimmungen der Landarbeiterordnungen. 7. Landarbeiterrecht. Bis zum Jahre 1921 wurden die Dienstverhältnisse der Land- und Forstarbeiter lediglich durch die längst veralteten Dienstbotordnungen geregelt, die mit Aus— nahme von Steiermark (1895) aus den Jahren 1856 bis 1874 stammen. Selbst die dadurch geschaffenen Rechte haben in der Praxis wenig Bedeutung erlangt. Der Land- und Forstarbeiter war so wie der Hausgehilfe beinahe völlig rechtlos. Der Arm des Gesetzes erwies sich den Bauern und Gutsherren gegenüber immer als zu schwach. Trotz der Entwicklung des Arbeiterrechtes war es nicht mögich, dessen Wirksamkeit auch auf diese Berufskategorten auszudehnen. Der Gedanke an Sondergesetze lebte auf. Und wieder einmal machte sich das Unverständnis der agrarischen Parteien für die neue Zeit geltend, die eine Umgestaltung des gesamten Arbeiter— rechtes erforderte. Es entstand daher kein gleiches Recht für alle Arbeitenden der genannten Berufe innerhalb des Staatsgebietes. Die Gesetzgebung wurde vielmehr den einzelnen Ländern überlassen. In ziemlich rascher Folge erschienen Landesgesetze zur Regelung des Dienstverhältnisses der häuslichen, land- und forstwirtschaft— lichen Dienstnehmer, die sogenannten „Landarbeiterordnungen“, und zwar für Oberösterreich am 10. März 19021, für Niederöster— reich am 22. März 1921, für Kärnten am 1. Juni 1921, für Steier— mark am 29. Oktober 1921, für Salzburg am 20. Jänner 1922 und für Tirol am 29. Mai 1922. Es fehlt also nur noch die Landarbeiter— ordnung für das kleine Land Vorarlberg. Was nun die durch diese Gesetze geschaffenen neuen Rechte anlangt, muß vor allem die Gewährleistung des Koalitionsrechtes hervorgehoben werden sowie die Bestimmung, daß die Ausübung staatsbürgerlicher Rechte keinen Entlassungsgrund bilden kann. Diese zwei gesetzlichen Maßnahmen beleuchten geradezu blitzartig die Verhältnisse, unter denen die Landarbeiter früher zu leiden hatten. Die Landarbeiterordnungen lehnen sich im wesentlichen an die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches, der Gewerbe— ordnung und des Hausgehilfengesetzes an. sind aber ihrem Inhalt