Die Witwe (Lebensgefährtin) soll die Hälfte jener Rente erhalten, auf die der Versicherte bei seinem Ableben oder im Falle der Invalidität Anspruch gehabt hätte, wozu noch die Waisen— renten im Ausmaß eines Drittels kommen würden. Doppelwaisen sollen zwei Drittel der Jahresrente erhalten. Für weibliche Ver— sicherte ist für den Fall der Verehelichung eine Heiratsabfertigung und für die bedürftigen Eltern eines ohne Angehörige verstorbenen Versicherten eine Elternabfertigung vorgesehen. Hiezu kommt noch die Einführung eines Todesfallsbeitrages. Neu ist ferner die Einführung des Umlagever— fahrens. Das in Entwicklung befindliche Heilverfahren hat be— sondere Berücksichtigung erfahren. Die Beitragsleistung des Ver— sicherten soll sich im Verhältnis des Einkommens zur Steuer— einheit zwischen einem Achtel und der Hälfte des Gesamtbeitrages bewegen, um allzu große Belastungen hintanzuhalten. Vorerst soll der Monatsbeitrag einheitlich mit sieben Steuereinheiten festgesetzt werden. Die bisherigen Landesstellen sollen aufgelassen und in eine Reichsversicherungsanstalt umgewandelt werden. Der Vorstand soll zu vier Fünftel aus Versicherten, zu einem Fünftel aus Dienst— gebern, der ÜUberwachungsausschuß im umgekehrten Verhältnis zusammengesetzt sein. Über Streitigkeiten wird ein aus Laien— beisitzern und richterlichen Beamten zusammengesetztes Schieds— gericht beziehungsweise Oberschiedsgericht zu entscheiden haben. Besondere Bedeutung kommt der Regelung der Ersatzinstitute zu, deren gängzliche Beseitigung mit Rücksicht auf mannigfache Be— günstigungen, die einzelne solcher Institute gewähren, nicht ange— strebt werden konnte. Die Reform dieses Gesetzes ist deshalb wichtig, weil von ihr auch die Gestaltung der für die Arbeiter zu schaffenden Alters- und Invaliditätsversicherung wesentlich beeinflußt werden dürfte. 5. Alters- und Invaliditätsversicherung. „Es wird gegenwärtig an der Vorlage eines Gesetzes über die Alters- und Invaliditätsversicherung bereits gearbeitet“ berichtete Genosse Hanusch dem letzten Kongreß. Mehr als drei Jahre sind seither vergangen und noch immer harrt die Arbeiterschaft auf die Erfüllung dieser jahrzehntealten Forderung, weshalb im Dezember 1920 ein neuerlicher Initiativantrag von Hanusch und Genossen eingebracht wurde. Wohl hat die Regierung infolge dieses Antrages im Mai des Jahres 1021 einen Referentenentwurf fertiggestellt, denselben aber erst im Degember des gleichen Jahres dem Nationalrat vorgelegt. Sie hat es aber gleichzeitig für gut befunden, dem Druck der Unternehmer nachzugeben und zwischen der Sozialversicherung der Arbeiter und Angestellten und der Ver— sicherung der Selbständigen, für die ein Rezept bis heute noch nicht gefunden wurde, ein „Junktim“ herzustellen. Es ist unverständlich,