Notfallsunterstützung zum Ablauf hätte kommen sollen und nun auch diese Gefahr abgewendet werden konnte, und in Würdigung der durch diese Novelle zur Einführung gelangten Kinderzuschüsse (pro Kind 5 Progzent), wodurch die minimale Erhöhung der Unter— stützungssätze einigermaßen ausgeglichen wurde, darf das Errungene immerhin als ein Erfolg gebucht werden. Um so mehr, als damit auch der Hauptangriff auf dieses Stück Sozialpolitik tatkräftig abgewehrt wurde. Dieser Lichtblick vermag neben der beim Kapitel Kranken— versicherung besprochenen Neuerung allerdings nicht über andere Schattenseiten hinwegzutäuschen, die sich während des Bestandes dieser Versicherung ergeben haben. Hiezu zählen unter anderem die Be— schränkung, daß Jugendliche unter 16 Jahren und Ausgelernte nur dann Anspruch auf die Unterstützung haben, „sofern sie mangels Angehöriger, die ihren Lebensunterhalt bestreiten, seit mindestens drei Monaten, vom Tage der Geltendmachung des Anspruches auf die Arbeitslosenunterstützung zurückgerechnet, sich selbst zu erhalten gezwungen sind oder mit Eltern, Großeltern oder Geschwistern im Familienverband leben und bisher den Unterhalt dieser Personen ganz oder zum überwiegenden Teil bestritten haben“. Ferner der Ausschluß der Hausgehilfen und der in der Land- und Forstarbeit beschäftigten Arbeiter sowie der Entzug dieses Rechtes für Arbeits— lose in Orten mit vorwiegend ländlicher Bevölkerung. Schließlich sei noch auf den bereits angedeuteten Umstand verwiesen, daß die Regierung die Gelegenheit benützte, um den seinerzeitigen Zuschuß in der Höhe eines Drittels auf 16 beziehungsweise 14 Prozent herabzusetzen und die Gemeinden mit einem vierprozentigen Zuschuß zu belasten. Diese Aufteilung ist deshalb so schwerwiegend, weil gerade jene Gemeinden, in deren Sprengel sich große industrielle Betriebe befinden, bei großer Arbeitslosigkeit mit einer bedeutenden Schmälerung ihrer Einkünfte zu rechnen haben. Bezüglich der Zahl der Arbeitslosen verweisen wir auf die in der „Arbeit und Wirtschaft“ regelmäßig erscheinenden Tabellen. Dieses Bild wäre unvergleichlich erschreckender, wenn nicht die sechs Vollzugsanweisungen und elf Verordnungen über die Erhaltung des Arbeiterstandes in gewerblichen Betrieben zu seiner Milderung bei— getragen hätten. Die letzte Verordnung vom 18. April 19283 hat die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Einstellung von Arbeitern, be— ziehungsweise zur Erhaltung des Arbeiterstandes bis zum 80. Juni erstreckt. Nicht unerwähnt mag an dieser Stelle noch der Einstellungs— zwang auf Grund des Invalidenbeschäftigungsgesetzes bleiben. Schon seit jeher war das Bestreben der Gewerkschaften darauf gerichtet, die Not der Arbeitslosen durch Schaffung von Arbeitsgelegenheit wirksam zu bekämpfen. Die Regierung hat für die produktive Fürsorge am wenigsten getan. Die von Staats wegen